Vorblatt

Problem:

Die bestehende Regelung der Kostentragung für größere Reparaturen und Erneuerungen im Vienna International Centre im Rahmen des Gemeinsamen Fonds ist angesichts der in den nächsten Jahren zu erwartenden Reparaturkosten nicht mehr ausreichend.

Problemlösung:

Die bestehende Obergrenze von je 325 000 US-$ für die Kostentragung durch die drei Internationalen Organisationen (UN, IAEO, UNIDO) soll abgeschafft und durch eine gleichmäßige Kostentragung zwischen Österreich einerseits und den Internationalen Organisationen andererseits ersetzt werden.

Alternativen:

Anpassung der Obergrenze wie im bestehenden Abkommen vorgesehen, was für Österreich weiterhin mit einem Kostenrisiko verbunden gewesen wäre. Die Internationalen Organisationen haben dieser Alternative aber nicht zugestimmt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderung des Abkommens erhöht sich die Kostenbeitragsleistung an den Gemeinsamen Fonds für Österreich auf 1 100 000 US-$. Ausgehend von den zuletzt geleisteten Beitragszahlungen von rund 900 000 US-$ ergibt dies einen künftigen Mehraufwand von etwa 200 000 US-$ pro Jahr.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen   Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atom Energie Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalem Zentrum Wien hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Der Anhang zum Abkommen, der integrierender Bestandteil des Abkommens ist, wird gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, dass dieser in deutscher und englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Das derzeit geltende Abkommen über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Internationalem Zentrum Wien (BGBl. Nr. 364/1981, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/1998), sieht grundsätzlich eine Kostentragung zu gleichen Teilen aller vier derzeitigen Vertragspartner vor. Für die Kostenbeitragsleistung der Internationalen Organisationen (derzeit UN, IAEO und UNIDO) besteht derzeit eine Obergrenze von 325 000 US-$ pro Organisation, die in Fünf-Jahresabständen an die zu erwartenden Kosten angepasst werden soll.

Da das Internationale Amtssitzzentrum Wien (VIC) seit nun 20 Jahren benützt wird, sind die Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen tendenziell steigend. Auf Grund der erwähnten Obergrenzenregelung hatte die Republik Österreich im Jahr 2000 bereits 50,61 Prozent der Fondsausgaben zu tragen.

Durch das vorliegende Änderungsabkommen entfällt die Obergrenze für die Internationalen Organisationen; dafür wird die Kostenbeteiligung der Republik Österreich vom bisher geltenden Satz von 25 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Außerdem wird zur Erhöhung des Kostenbewusstseins ein Wechsel vom derzeitigen System der je nach Aufwand variablen Kostenersatzzahlungen auf ein System jährlich gleich­bleibender Beitragsleistungen vorgenommen, mit denen der Gemeinsame Fonds das Auslangen finden muss. Die Beitragsleistungen Österreichs und der Internationalen Organisationen zusammen werden gleich hoch sein und wurden für den ersten Fünfjahreszeitraum mit 1 100 000 US-$ für Österreich und 1 100 000 US-$ für die Internationalen Organisationen gemeinsam (UN, IAEO, UNIDO und nun auch die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen - CTBTO) festgelegt. Damit und durch den Entfall der Obergrenzenregelung ist in Hinkunft sichergestellt, dass jede der beiden Seiten einen gleich hohen Beitrag zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Amtssitzzentrum leisten wird. Im Falle eines unvorhergesehenen Schadensereignisses, dessen Behebungskosten die Fondsmittel übersteigen, muss Österreich zwar den nicht gedeckten Betrag vorschießen, hat aber eine einseitig ausübbare Kompensationsmöglichkeit, um die Kostentragungsparität wiederherzustellen (vgl. den neuen Art. 3 Abs. 3 des Abkommens).

Durch das Änderungsabkommen wird außerdem die Vorbereitende Kommission für die CTBTO in den Kreis der Vertragsparteien aufgenommen.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel verweist auf das bisherige Abkommen und dessen Änderungen (zuletzt 1996) und auf die bestehenden Amtssitzabkommen mit den beteiligten Internationalen Organisationen mit Sitz im VIC, zu denen nun auch die Vorbereitende Kommission für die CTBTO (vgl. Amtssitzabkommen aus 1997) gehört. Außerdem wird der dem Änderungsabkommen zugrundeliegende Grundsatz hervorgehoben, „vom gegenwärtigen System von Rückerstattungen in den Gemeinsamen Fonds zu einem System von jährlichen Vorauszahlungen zu wechseln“.

Zu Punkt 1:

Diese Bestimmung passt die Aufzählung der Vertragsparteien, den Titel des Abkommens und dessen Präambel dem Umstand an, dass die Vorbereitende Kommission für die CTBTO in den Kreis der Vertragsparteien aufgenommen wird.

Zu Punkt 2:

Diese Bestimmung stellt sicher, dass sich Art. 1 und 2 des Abkommens nunmehr auf alle vier Vertragsparteien beziehen, während der neue Art. 7 (Regelung für 2001) nur für die drei bisherigen Vertragsparteien UN, IAEO und UNIDO gilt.

Zu Punkt 3:

Diese Bestimmung ändert Art. 2 Abs. 2 des Abkommens; die ursprüngliche „vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile“ konnte nun durch eine vereinbarte „Liste der wesentlichen Bestandteile“ ersetzt werden, die durch das vorliegende Änderungsabkommen dem Abkommen als Anhang hinzugefügt wird.

Zu Punkt 4:

Diese Bestimmung ändert Art. 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens.

In Art. 3 Abs. 1 wird die Kostenbeitragsleistung auf 1 100 000 US-$ pro Seite (Österreich einerseits und die vier Internationalen Organisationen andererseits) festgelegt; sie ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert. Dieser fixe Dotierungsbetrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006.

In Art. 3 Abs. 2 wird festgelegt, dass jene Dotierungsbeträge, die im entsprechenden Jahr vom Gemeinsamen Fonds nicht verausgabt werden, diesem als liquide Mittel verbleiben.

Zu Punkt 5:

Diese Bestimmung ändert Art. 3 Abs. 3 des Abkommens und legt fest, dass im Falle von unerwarteten Reparaturen und Erneuerungen, für die im Investitionsplan nicht vorgesorgt ist, Österreich die durch Fondsmittel nicht gedeckten Ausgaben vorfinanzieren muss und 50 Prozent davon im darauffolgenden Jahr von den Internationalen Organisationen refundiert erhält. Sollten diese Refundierungszahlungen nicht geleistet werden, kann Österreich einseitig eine Gegenverrechnung mit seinen Fondsdotierungszahlungen des zweitfolgenden Jahres vornehmen.

Zu Punkt 6:

Gemäß dieser Bestimmung bleibt Art. 3 Abs. 4 des Abkommens, der Einnahmen des Gemeinsamen Fonds betrifft, unberührt.

Zu Punkt 7:

Punkt 7 enthält einen neuen Art. 7 des Abkommens, der eine Übergangsregelung für das Jahr 2001 enthält. Diese gilt nicht für die Vorbereitende Kommission für die CTBTO (vgl. Punkt 2).

Die Regelung für das Übergangsjahr 2001 zwischen dem alten und dem neuen System (vgl. Allgemeiner Teil) legt im Wesentlichen fest, dass 2001 letztmals Kostenersatzzahlungen gemäß dem bisherigen System, nämlich für das Jahr 2000, vorgenommen werden. Die dem Gemeinsamen Fonds im Jahr 2001 erwachsenen Ausgaben werden mit einem Betrag von 1 870 000 US-$ limitiert und nicht mehr ersetzt.

Zu Punkt 8:

Punkt 8 enthält einen neuen Art. 8 des Abkommens, der bestimmt, dass in Fünf-Jahresabständen die Kostenbeitragsleistungen zum Gemeinsamen Fonds neu verhandelt werden. Diese Verhandlungen sind zwei Jahre vor Beendigung der Fünf-Jahresfrist aufzunehmen. Als sehr hilfreiche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage wird festgelegt, dass der jeweils geltende Dotierungsbetrag jedenfalls solange zu bezahlen ist, bis eine Einigung über eine Beitragsleistung in geänderter Höhe zustande kommt.

Art. 8 Abs. 3 regelt das Eintrittsrecht der CTBTO anstelle der Vorbereitenden Kommission für die CTBTO in dieses Abkommen, wenn der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen in Kraft getreten ist.

Zu Punkt 9:

Mit dieser Bestimmung werden der alte Art. 6 und der dazugehörige separate Notenwechsel über die Streitbeilegung durch eine umfassende Neuregelung ersetzt.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch kundgemacht wird, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung des Anhanges Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.