16 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 34/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden

Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Jänner 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Erläuterungen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988):

Im Bereich der möglichen Hinterbliebenenversorgung werden Partner, die mit dem Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt haben, den EhegattenInnen und Kindern als Rentenbezieher aus prämienbegünstigten Pensionsvorsorgen sowie aus prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgen steuerlich gleichgestellt.

Zu Z 2 (§ 108g Abs. 5 EStG 1988):

Die Nachversteuerung bei nicht widmungsgemäßer Verwendung war bislang mit 6% des gesamten Auszahlungsbetrages vorgesehen, das wären also 6% des Kapitals zuzüglich Wertzuwächse gewesen. Dieses Nachversteuerungskonzept hätte bei bestimmten Wertentwicklungen der im Fonds befindlichen Kapitalanlagen zu verzerrenden Steuereffekten geführt. Aus diesem Grund wird die Nachversteuerung auf die Kapitalerträge beschränkt und zwar unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25%. Die Wortfolge „unter Zugrundelegung“ soll bewirken, dass auch der Zinseszinseffekt von der Nachversteuerung umfasst wird. Damit wird jener „Netto – Zustand“ hergestellt, der eingetreten wäre, wenn für die Erträge der Einrichtung von vornherein Kapitalertragsteuer angefallen wäre.

Zu Z 3 (§ 108h EStG 1988):

Durch die Änderung werden die Zukunftsvorsorgeprodukte exakt definiert.

Die Senkung der Aktienquote von 60% auf 40% bewirkt, dass die - erforderlichen - Garantiekosten für einen Anleger, der sein Kapital einer Verrentung zuführt, in einem wesentlich niedrigeren Ausmaß anfallen. Die davon ausgehende Erhöhung der Attraktivität des Vorsorgeproduktes lässt erwarten, dass die angestrebte Förderung des Kapitalmarktes in ihrer ursprünglichen Zielsetzung erreicht wird.

Durch die Streichung der Wortfolge „und in Österreich öffentlich angeboten werden“ wird künftiges EU-Recht, insbesondere die vor der Beschlussfassung stehende Prospektrichtlinie, antizipiert.

Die Ergänzung im Bereich der Ermittlung des Kapitalisierungsausmaßes trägt dem Umstand Rechnung, dass aus praktischen Gründen auf statistische Daten vergangener Jahre zurückgegriffen werden muss.

Zu Z 4 (§ 108i Abs. 2 EStG 1988):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Reaktionsversehens.

Zu Z 5 (§ 124b Z 74 EStG 1988):

Die bisherige Förderung der Vorsorge durch Arbeitnehmer bei Eigenleistung von Pensionskassenbeiträgen soll fortgeführt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Beiträge an Pensionskassen - im Gegensatz zu Beiträgen zu Pensionsinvestmentfonds und Pensionszusatzversicherungen - der zweiten Säule zuzurechnen sind und diese im neuen Modell der Zukunftsvorsorge keine substituierende Förderung erhalten.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994):

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat.

Um den Vorsteuerausschluss im bisherigen Ausmaß beibehalten zu können, wurde der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d geschaffen. Danach wird die Vermietung (das Leasing) mit einer Steuer belegt, soweit der Vermietungsumsatz gemäß Art. 9 Abs.1 der 6. EG-Richtlinie im Ausland liegt und dieser Umsatz dort zum Vorsteuerabzug führt, das Kraftfahrzeug jedoch im Inland verwendet bzw. genutzt wird.

Die Richtlinienkonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d wurde vom Verwaltungsgerichtshof bezweifelt und von diesem ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof gestellt. Dieses Verfahren ist derzeit unter der Rechtssache C-155/01 anhängig.

In den Schlussanträgen kommt der Generalanwalt aus verschiedenen Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d nicht den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie entspricht.

Folgt der Europäische Gerichtshof der Argumentation des Generalanwaltes würde das bereits ab Beginn 2003 massive Verlagerungen des Inlandsleasings und des Inlandskaufes (Substituierung durch Leasing) ins Ausland bedeuten. Damit wären Einnahmenausfälle in Höhe von ca 350 Mio € verbunden.

Gemäß Art 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat aus konjunkturellen Gründen das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen bzw. wenn keine Mehrwertsteuerbelastung stattgefunden hat, in der Weise eine Besteuerung durchführen, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim entsprechenden Erwerb zu entrichten wäre. Eine solche Bestimmung muss zeitlich beschränkt sein und ist nur nach der in Art. 29 der 6. EG-Richtlinie geregelten Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses zulässig.

Die bestehende Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d soll daher unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie bis Ende 2005 beibehalten werden.

Österreich hat bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am 20. November 2002 das Konsultationsverfahren gemäß Art. 29 der 6. EG-Richtlinie eingeleitet und die konjunkturellen Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie dargelegt. Die Konsultation Österreichs wurde bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am 8. Jänner 2003 zur Kenntnis genommen.

Ergeht ein negatives Urteil des Europäischen Gerichtshofes, ist das Urteil auf Sachverhalte nach dem Inkrafttreten der Befristung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht mehr anzuwenden.

Es ist zu erwarten, dass es auf Grund der Initiativen der Europäischen Kommission (Richtlinienvorschlag betreffend grenzüberschreitender Vorsteuerabzug bzw. betreffend Änderung von Art. 9 der 6. EG-Richtlinie - Ort der sonstigen Leistung) in ein bis zwei Jahren zu der bisher von Österreich praktizierten Besteuerung am Verbrauchsort kommen wird.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 UStG 1994):

Die elektronische Übermittlung der Voranmeldung verringert den Verwaltungsaufwand sowohl beim Unternehmer als auch bei der Finanzbehörde.

Artikel III

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955):

Die bisherige Bestimmung wird durch die Änderungen durch das Kapitalmarktoffensivegesetz praktisch überflüssig. Die nunmehrige Regelung stellt sicher, dass bei Übertragung von Ansprüchen aus Zukunftsvorsorgen unabhängig von der Produktgestaltung keine Steuerpflicht anfällt.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955):

Die mit 31. Dezember 2002 auslaufende Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von Sparbüchern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden mit der Einschränkung, daß die Zuwendung von Sparbüchern an Personen der Steuerklasse V nicht mehr unbegrenzt, sondern nur bis zu einem Betrag von 100 000 Euro (Freibetrag) steuerbefreit sein soll.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Februar 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Jakob Auer, Mag. Hans Moser, der Ausschussobmann Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Dipl-Ing. Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag ein, dem Begründungen beigegeben waren:

Zu Artikel I Z 2 (Einkommensteuergesetz):

Die Prämien-Rückforderung und Nachversteuerung der Erträge im Falle einer vorzeitigen Kapitalrückzahlung soll im Interesse einer einfachen Vollziehung analog zur Regelung bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge nach § 108a Abs. 5 EstG 1988 im Abzugsweg durch den rückzahlenden Rechtsträger erfolgen.

Zu Artikel III Z 2 (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz):

Die mit 31. Dezember 2002 ausgelaufene Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von Sparbüchern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden (Initiativantrag vom 23. Jänner 2003). Durch diese Änderung soll nun zusätzlich sichergestellt werden, dass die Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von Sparbüchern an Personen der Steuerklasse V erst ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle mit dem Betrag von 100 000 € (Freibetrag) begrenzt ist.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit wechselnden Mehrheiten, teils einstimmig, teils mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 02 20

                Matthias Ellmauer     Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann