Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002,wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Der Mindestsatz für

                a)           verheiratete Beamte und

               b)           Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.“

2. Dem § 102 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“