18 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

(Übersetzung)

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21, 32, 33, 34, 35 und 36, angebracht wäre, die Maßnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zu gewährleisten,

ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte,

ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie beträchtliche Ausmaße angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist,

zutiefst besorgt über die weit verbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderporno­graphie unmittelbar fördert,

in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Maße dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen,

besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornographie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornographie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie,

in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht,

sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinder­pornographie führt, zu verringern,

und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern,

unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschließlich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwen­dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,

ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen,

unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder­pornographie nach Maßgabe dieses Protokolls.

Artikel 2

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

           a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;

          b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;

           c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

Artikel 3

(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

           a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2:

                 i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke

                       a)    der sexuellen Ausbeutung des Kindes;

                       b)    der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn;

                       c)    der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit;

                ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption;

          b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2;

           c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.

(2) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen.

(3) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.

(4) Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begrün­den. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaates kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein.

(5) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

           a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

          b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist.

(4) Dieses Protokoll schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertrags­staaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre Gerichtsbarkeit zu begründen haben.

(5) Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenen­falls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 7

Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten

           a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:

                 i)           Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;[1])

                ii)           Erträge aus solchen Straftaten;

          b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaates um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buch­stabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen;

           c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere

           a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;

          b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;

           c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden;

          d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfü­gung stellen;

           e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schützen und in Überein­stimmung mit dem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;

           f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungs­zeugen vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind;

          g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.

(4) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen Straftaten arbeiten.

(5) Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken, durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.

(2) Die Vertragsstaaten fördern durch Informationstätigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschließlich auf internationaler Ebene.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um jede geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschließlich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der in diesem Protokoll bezeichne­ten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.

(5) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem für die in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornographie und den Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten fördern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.

(2) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in die Heimat.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.

(4) Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung.

Artikel 11

Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

           a) im Recht eines Vertragsstaates oder

          b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen hat.

(2) Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.

(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.

Artikel 13

(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, die Vertragsparteien des Über­einkommens sind oder es unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitritts­urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 14

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Straftaten, die sich vor dem Wirksam­werden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.

Artikel 16

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertrags­staaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 17

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Überein­kommens und allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.



[1]) Für die Schweiz gilt folgende Übersetzung:

„i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;“.