21 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

(Übersetzung)

Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Folgende Entscheidung, Artikel 1 des Übereinkommens zu ändern, wurde von den Vertragsstaaten bei der vom 11. bis 21. Dezember 2001 abgehaltenen Zweiten Überprüfungskonferenz gefällt, um seinen Anwendungsbereich auf nicht international bewaffnete Konflikte auszudehnen. Diese Entscheidung ist Bestandteil der Schlusserklärung der Zweiten Überprüfungskonferenz, enthalten in Dokument CCW/CONF.II/2.

„Entscheiden, Artikel 1 des Überkommens durch folgenden Wortlaut zu ändern:

(1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

(2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden.

(4) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beein­trächtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezo­gen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuer­halten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

(5) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfer­tigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertrags­partei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorlie­gende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrit­tenen Gebiets.

(7) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Jänner 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2 bis 6 übernehmen, ausschließen oder ändern können.“