Vorblatt

Problem:

Die Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG, mit denen die Vorschriften über die Solvabilitätsspanne geändert werden, sind in österreichisches Recht umzusetzen. Weiters sind die Weiterentwicklung der Liberalisierung im Zusammenhang mit Forderungen der WTO sowie die Bereinigung von Redaktionsversehen beziehungsweise Beseitigung von Verwaltungshemmnissen erforderlich.

Lösung:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Atomhaftungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, des Börsegesetzes, des Bankwesengesetzes sowie des Kartellgesetzes.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient zum einen Teil der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, zum anderen Teil ist die Vertragskonformität gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Vorschriften der Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG in österreichisches Recht umgesetzt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/13/EG und Art. 72 der Richtlinie 2002/83/EG hat die Umsetzung dieser Richtlinien spätestens mit 20. September 2003 zu erfolgen. Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien 2002/83/EG und 2002/13/EG eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, kann eine Frist von fünf Jahren gewährt werden, um den in den Richtlinien enthaltenen Anforderungen nachzukommen.

In den Erwägungsgründen zu den Richtlinien wird betont, dass die Verpflichtung der Versicherungs­unternehmen, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinaus eine Solvabilitätsspanne zu bilden, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Kapitalreserve dienen soll, ein wichtiger Bestandteil des Aufsichtssystems im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer und anderen Versicherten ist (Erwägungsgrund 3 zur Richtlinie 2002/13/EG und Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2002/83/EG). Es wird zwar anerkannt, dass das bestehende System grundsätzlich zufriedenstellend funktioniert; dies schließt aber nicht aus, dass es in einigen Punkten verbesserungsbedürftig ist (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2002/13/EG). Ziel der Richtlinien ist es, die festgestellten Defizite durch eine Neufassung oder Ergänzung der in den geltenden Versicherungsrichtlinien enthaltenen Solvabilitätsregeln zu beseitigen.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

      Erhöhung der Schwellenwerte: Die Schwellenwerte, von denen an sich das vom Geschäftsumfang abhängige (variable) Eigenmittelerfordernis nach einem niedrigeren Prozentsatz der Bemessungsgrundlage richtet, werden beträchtlich erhöht. Dies führt vor allem bei Versicherungsunternehmen mit größerem Geschäftsumfang zu einer Erhöhung der Solvabilitätsspanne.

      Verhinderung eines übermäßigen Absinkens der Solvabilitätsspanne: Die Solvabilitätsspanne darf niemals in einem größeren Ausmaß sinken, als sich die versicherungstechnischen Rückstellungen verringern. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein geringeres Neugeschäft das Risiko des bis­herigen Geschäfts nicht reduziert.

      Berücksichtigung einer Änderung der Rückversicherungsverträge: Im Fall einer maßgeblichen Änderung der Rückversicherungsverträge kann die Aufsichtsbehörde eine aus diesem Grund zu erwartende Erhöhung der Solvabilitätsspanne vorwegnehmen und damit eine Deckungslücke verhindern.

      Verweigerung der Solvabilitätsbescheinigung: Die Aufsichtsbehörde soll die Solvabilitätsbescheinigung, die bei der Errichtung einer Zweigniederlassung, der Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs oder der Übernahme eines Bestandes von einem ausländischen Versicherungsunternehmen auszustellen ist, auch dann verweigern können, wenn zwar noch ausreichende Eigenmittel vorhanden sind, aber wegen drohender Unterdeckung ein Solvabilitätsplan oder ein finanzieller Sanierungsplan verlangt worden ist.

Neben der Umsetzung der genannten Richtlinien wird die Setzung eines weiteren Liberalisierungsschrittes im Bereich des Versicherungsrechtes vorgenommen: Die Regelung des § 6 Abs. 4 VersStG sieht bislang ein steuerliches Hemmnis des Vertragsabschlusses in Drittstaaten vor, welches durch Abs. 5 dahingehend relativiert wird, dass von der erhöhten Versicherungssteuer aus allgemeinen handels- und wirtschaftspolitischen Gründen abgesehen werden kann. Im Zusammenhang mit der aktuellen GATS-Verhandlungsrunde erscheint das Anbot des Entfalles dieser Wettbewerbsrestriktion, zu welcher die bisherigen Beharrungsargumente Österreichs nur schwer gehalten werden könnten, angebracht, zumal Einnahmen und Verwaltungsaufwand hier in keiner Relation stehen.

Weiters wird eine Rechtsbereinigung dahingehend vorgenommen, dass Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der Schaffung der Finanzmarktaufsichtbehörde, Klarstellungen sowie die Beseitigung obsoleter Bestimmungen vorgenommen werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen können einen zusätzlichen Aufwand für die Versicherungsaufsicht bewirken. Dadurch entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehrbelastung des Bundes.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 und 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung enthält die erforderliche Bezugnahme auf die Umsetzung der Richtlinien 2002/83/EG und 2002/13/EG.

Zu Art. 2 (Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z. 1):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 6 Z. 1):

Durch das Bundesgesetz, mit welchem die Gewerbeordnung 1994 geändert wurde, BGBl. I Nr. 111/2002, erfuhr § 13 GewO Abschwächungen in den persönlichen Ausschließungsgründen. Da die dafür ausschlaggebenden Intentionen, dem Marktteilnehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, weiterhin das Anbieten von Dienstleistungen zu ermöglichen, bei welchen der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht sondern hauptsächlich Denkleistungen oder manuelle Arbeit zu erbringen sind, für den Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zutreffend sind – hier geht es vielmehr ausschließlich um die Verantwortung für das anvertraute Kapital der Versicherungsnehmer -, müssen die persönlichen Anforderungen neu definiert werden; für die persönliche Fähigkeit der Mitglieder des Vorstandes eines Versicherungsunternehmens bleibt die Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Ausschließungstatbestand. Selbstverständlich sind für das Vorliegen der persönlichen Fähigkeit unverändert zur alten Rechtslage des § 13 GewO nur jene Konkursfälle schädlich, bei welchen in zeitlicher und kausaler Hinsicht Einfluss zugestanden ist. Gleichzeitig wird die Formulierung des § 4 Abs. 6 Ziffer 1 geringfügig geändert, um eine deutlichere Auseinanderhaltung von persönlicher und fachlicher Eignung zu bewirken.

Zu Z 3 (§ 4a Abs. 1):

Hier wird eine Berichtigung des Zitates unter Berücksichtigung der Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien durch die Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen.

Zu Z 4 (§ 8a Abs. 1):

Für Zweigniederlassungen von Drittstaatunternehmen ist bereits nach geltender Rechtslage ein Geschäftsplan vorzulegen, der inhaltlich im wesentlichen dem Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG zur Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien entspricht. Da jedoch § 8a Abs. 1 vierter und fünfter Satz damit im Widerspruch stehen, haben diese zu entfallen.

Zu Z 5 bis 7 (§ 10a Abs. 2 dritter Satz, § 13b Abs. 1 und 3 zweiter Satz und § 16 Abs. 2 vierter Satz):

Durch die Richtlinien 2002/13/EG und 2002/12/EG wurde in die Richtlinie 73/239/EWG Art. 20a und in die Richtlinie 79/267/EWG Art. 24a eingefügt; letzterer entspricht Artikel 38 der kodifizierten Richtlinie 2002/83/EG. Nach dem jeweiligen Abs. 5 hat die Ausstellung einer Solvabilitätsbescheinigung zu unterbleiben, wenn wegen Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer ein finanzieller Sanierungsplan verlangt worden ist. Dies hat zur Folge, dass ein Versicherungsunternehmen, das in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten droht, in anderen Vertragsstaaten weder eine Zweigniederlassung errichten noch den Dienstleistungsverkehr aufnehmen darf und den Bestand eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in anderen Vertragsstaaten nicht übernehmen darf. Diese sehr begrüßenswerte Regelung wird durch die vorgesehenen Ergänzungen in das österreichische Recht übernommen. Die gleichen Überlegungen gelten für den Solvabilitätsplan gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz.

Zu Z 8 (§ 17c):

In Abs. 4 sehen die Artikel 20a und 38 der oben genannten Richtlinien jeweils vor, dass die Behörden befugt sein müssen, die Verringerung der Solvabilitätsspanne einzuschränken, wenn sich Art und Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert haben bzw. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt. Die neuen § 17c Abs. 3 und 4 tragen diesen Bestimmungen Rechnung.

Gemäß Abs. 3 sollen die Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, für das Eigenmittelerfordernis maßgebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen der FMA anzuzeigen. Diese Meldung kann als Grundlage für eine Anordnung gemäß § 73b Abs. 1a dienen.

In Abs. 4 ist vorgesehen, dass Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherung anzusehen, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einzustufen sind. Da die Ermittlung der Eigenmittelausstattung und der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grundlage der Zahlen der Rechnungslegung erfolgt, gilt diese Betrachtung auch für diese Bereiche.

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 7 und 8):

Der neue Abs. 7 dient der Klarstellung. § 159 Abs. 4 VersVG sieht vor, dass ein von der Aufsichtsbehörde festgesetzter Betrag für den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten maßgebend ist, doch gibt es bisher keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung dieses Betrages.

Der neue Abs. 8 räumt der Versicherungswirtschaft ein direktes Informationsrecht betreffend Todesmeldungen gegenüber den Gebietskrankenkassen in Form der Verpflichtung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur automatisationsunterstützten Datenübermittlung ein. Das berechtigte Interesse der Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, ist dadurch gegeben, dass auf diesem Wege ungerechtfertigte Weiterzahlungen von aus Versicherungsverträgen resultierenden Renten nach dem Tod des Berechtigten hintangehalten werden können und so das auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer zurückfallende Einbringungsrisiko gegen den Nachlass oder auch ungerechtfertigt bereicherte Personen minimiert werden kann.

Zu Z 10 und 11 (§ 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 7):

Diese Bestimmungen dienen der Korrektur des Verweises (§ 21 Absatz 1) beziehungsweise der Klarstellung (§ 22 Abs. 7).

Zu Z 12 und 13 (§ 63 Abs. 3 und 6):

Durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG und Art. 3 Z 6 der Richtlinie 2002/83/EG wird der Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinien auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einheitlich mit Prämieneinnahmen von 5 Millionen Euro festgesetzt. Durch Abs. 3 erster Satz wird diese Schwelle übernommen.

Ferner ermöglichen es die angeführten Bestimmungen der Richtlinien auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die von der Anwendung der Richtlinien ausgenommen sind, eine Zulassung im Sinne der Richtlinien zu beantragen.

In Österreich unterliegen auch kleine Versicherungsvereine der Konzessionspflicht. Ihre aufsichtsrechtliche Sonderstellung besteht im Wesentlichen darin, dass sich ihre Konzession auf das Inland beschränkt und die Eigenmittel- und Rechnungslegungsvorschriften, denen andere Versicherungsunternehmen unterliegen, für sie nicht gelten. Nur kleine Versicherungsvereine, die die Schwelle für die Anwendung der Richtlinien überschreiten, können vom Recht der einheitlichen Zulassung im gesamten EWR Gebrauch machen, unterliegen aber dafür auch den allgemeinen Eigenmittel- und Rechnungslegungsvorschriften. Für die österreichische Situation kommt es darauf an, dass kleine Versicherungsvereine, die die allgemeinen Eigenmittelvorschriften erfüllen, ohne im Hinblick auf die Richtlinien dazu verpflichtet zu sein, vom Recht der einheitlichen Zulassung Gebrauch machen können. Dies soll nunmehr in Abs. 3 zweiter Satz vorgesehen werden. Die Neufassung des Abs. 6 trifft die spiegelbildliche Maßnahme für Versicherungsvereine, die nach dem Recht des Sitzstaates die einheitliche Zulassung für den gesamten EWR besitzen, obwohl sie die Schwelle für die Anwendung der Richtlinien nicht erreichen.

Weiters wird in Abs. 6 eine Berichtigung des Zitates unter Berücksichtigung der Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien durch die Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen.

Zu Z 14 (§ 73b Abs. 1a):

Mit dem neuen Abs. 1a wird die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des durch die Richtlinie 2002/13/EG geänderten Art. 20a Abs. 4 lit. a der Richtlinie 73/239/EWG und des Art. 38 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG geschaffen. Für den Fall, dass eine maßgebliche Änderung der Rückversicherungsverträge voraussichtlich zu einer Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führen wird, soll die Versicherungsaufsicht befugt sein, eine von der Anlage D abweichende Berechnung des Eigenmittelerfordernisses anzuordnen und der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde zu legen.

Zu Z 15 bis 18 (§ 73b Abs. 2, 5 und 8 und § 73c Abs. 3):

Die durch die Richtlinien 2002/13/EG geänderte Fassung des Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a der Richtlinie 73/239/EWG und der Art. 27 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG sehen vor, dass die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Grundkapitals bestimmten Anrechnungsgrenzen unterliegt und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Dem tragen die Änderung des § 73b Abs. 2 Z 1 und der neue § 73b Abs. 8 Rechnung. Die Begrenzung soll sich, in Anlehnung an die Regelung für das Partizipations- und Ergänzungskapital, auf die Eigenmittel „besserer Qualität“ beziehen, die so genannten Kerneigenmittel (eingezahltes Grundkapital, Rücklagen und nicht zur Ausschüttung bestimmter Bilanzgewinn). Weiters ist in Abs. 8 vorgesehen, dass eine Zurechnung des nicht eingezahlten Grundkapitals von der Einbringlichkeit der ausstehenden Einlagen abhängig sein soll.

In § 73b Abs. 5 soll die Begrenzung für die Hinzurechnung der stillen Reserven auf 50 Prozent des Eigenmittelerfordernisses bzw. der Eigenmittel im falle der Nichterfüllung des Eigenmittelerfordernisses erhöht werden. .

In § 73c Abs. 3 bleibt die Gesamtbegrenzung für die Anrechnung von Partizipations- und Ergänzungs­kapital unverändert; künftig kann jedoch, wie in der durch die Richtlinie 2002/13/EG geänderten Fassung des Art. 16 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 73/239/EWG und in Art. 27 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2002/83/EG vorgesehen, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit unabhängig davon angerechnet werden, ob Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit oder Partizipationskapital vorhanden ist.

Zu Z 17 und 28 (§ 73b Abs. 7 sowie § 104a Abs. 1a, 2a und 2b):

Durch die vorgenommene Änderung in § 104a soll klar zum Ausdruck kommen, dass der Sanierungsplan einen längeren Zeithorizont vor Augen hat als der Solvabilitäts- und Finanzierungsplan. Der Sanierungsplan hat eine ähnliche Funktion wie der Geschäftsplan (der nach § 8 mit dem Konzessionsantrag vorzulegen ist). Der Sanierungsplan ist für den Fall gedacht, dass in Hinkunft die ausreichende Eigenmittelausstattung gefährdet werden könnte, der Solvabilitätsplan nach Abs. 1 zweiter Satz für den Fall, dass diese Gefahr bereits eingetreten ist.

Solvabilitätsplan und Finanzierungsplan kommen nur dann in Frage, wenn (auch) kurzfristig Handlungsbedarf besteht. Freilich ist es denkbar, dass sowohl kurzfristige Maßnahmen notwendig sind, als auch ein Plan für die nächsten Jahre benötigt wird; dies soll in § 104a Abs. 2a letzter Satz klargestellt werden.

Mit § 73b Abs. 7 und § 104a Abs. 2a vorletzter Satz werden die Abs. 3 und 4 des Art. 20a der Richtlinie 2002/13/EG und des Art 38 der Richtlinie 2002/83/EG umgesetzt. Durch die systematische Stellung kommt zum Ausdruck, dass das Verlangen zusätzlicher Eigenmittel nicht erst unter den engeren Bedingungen des Solvabilitätsplans möglich wird.

Zu Z 19 (§ 73d Abs. 6 Z. 3):

Diese Vorschrift trägt dem VfGH-Erkenntnis vom 28. September 2002 (G 286/01), mit welchem die ausschließliche Börseorientierung bei der Abfindungsbemessung eines abzulösenden börsenotierten Partizipationskapitals nach § 102a Abs. 4 BWG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, Rechnung. Zur Vermeidung der Möglichkeit, dass bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einziehung des Partizipationskapitals von den Organen des betreffenden Versicherungsunternehmens getroffen wird, von den PartizipantInnen also nicht beeinflussbar ist, die Berücksichtigung des Börsekurses bloß der letzten 20 Tage vor der Beschlussfassung zur Folge haben kann, dass eine Abfindung gewährt wird, die deutlich unter jenem Wert liegt, der auf der Basis einer Unternehmensbewertung als angemessen anzusehen wäre, wird die diesbezügliche Normierung durch eine generelle Anordnung der Angemessenheit der Abfindung ersetzt; auch bei abzulösendem börsenotiertem Partizipationskapital wird nunmehr der berechtigten Person ausdrücklich die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs. 3 UmwG und § 225c Abs. 1 und 2 AktG ermöglicht.

In der Praxis wird man sich für die Bemessung einer angemessenen Abfindung zwar weiterhin am Börsekurs als einem Spiegel des Unternehmenswertes orientieren können, allerdings haben ebenso Erkenntnisse der Ertragswertmethode einzufließen, um unsachliche Schlechterstellungen der berechtigten Personen durch nicht auf den Unternehmenswert zurückzuführende Kursschwankungen zu vermeiden.

Bei dieser Gelegenheit wird die Formulierung des „Berechtigten“ geschlechtsneutralisiert.

Zu Z 20 und 21 (§ 78 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 79 Abs. 3):

Hier wird eine Berichtigung des Zitates unter Berücksichtigung der Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien durch die Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen.

Zu Z 22 (§ 79b Abs. 4):

Zwecks Vermeidung von Überschneidungen mit der Meldeverordnung (MVVU), BGBl. II Nr. 89/2002, hat Abs. 4 zu entfallen.

Zu Z 23 (§ 82 Abs. 10):

Hier wird ausdrücklich vorgesehen, dass für den Konzernabschluss die sich aus Abs. 1 Z 2 ergebenden höheren Versicherungssummen nicht gelten.

Zu Z 23, 25 und 29 (§ 82 Abs. 2a, § 85 Abs. 2 Z 6 und § 115b):

Hier erfolgt eine Zitatbereinigung, welche der Änderung des § 83 Rechnung trägt.

Zu Z 24 (§ 83):

Um eine zeitnähere Information der FMA sicherzustellen wird die Frist für die Vorlagepflicht der Versicherungsunternehmen für Berichte gemäß § 83 Abs. 1 und 2 (betreffend Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Abschlussprüfers sowie den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses) von 6 auf 5 Monate verkürzt; für die beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte sowie den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bleibt die Vorlagefrist von maximal 6 Monaten unverändert, um nicht zu sehr in die Usancen der Termingestaltung der Unternehmen betreffend die Anberaumung der Hauptversammlung eingreifen zu müssen; auch sind diese Unterlagen für die FMA von geringerer Bedeutung. Diese Regelung wird durch § 119h Abs. 9 erstmals für das Geschäftsjahr 2003 anwendbar.

Zu Z 26 (§ 86i Abs. 8):

Das VAG sieht derzeit nicht die Möglichkeit vor, bei Anwendung der Methode nach § 86h Abs. 1 Z 2 auf eine Versicherungsgruppe mit mehrstufiger Konzernstruktur anstelle der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen den Konzernabschluss eines in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens heranzuziehen. Diese Möglichkeit soll durch den neuen Abs. 8 geschaffen werden.

Zu Z 27 (§ 86k):

Hier wird eine Berichtigung des Zitates unter Berücksichtigung der Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien durch die Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen.

Zu Z 30 (§ 117 Abs. 4):

Gemäß § 19 Abs. 7 FMABG hat die FMA nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung durch Verordnung festzusetzen. Um eine Überreglementierung und damit einhergehende Widersprüche zu vermeiden, hat der zweite Satz in § 117 Abs. 4 zu entfallen.

Zu Z 31 und 33 (§ 118 Abs. 4 und § 118a Abs. 5):

Mit BGBl I Nr. 46/2002 wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz unter anderem in seinen §§ 118 und 118a um den Punkt erweitert, dass der Bundesminister für Finanzen, sofern er gemäß Artikel 66 Absatz 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten oder auch Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten treffen kann. Eine solche Ermächtigung wird nur nach Maßgabe der Beachtung der Einschränkungen durch die damit umgesetzte Richtlinie 2000/64/EG im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern erfolgen; zu Vermeidung europarechtlicher Komplikationen erfolgt nunmehr eine ausdrückliche Klarstellung.

Zu Z 32 und 34 (§ 118a Abs. 2 und § 118i Abs. 2):

Hier wird eine Berichtigung des Zitates unter Berücksichtigung der Neukodifizierung der Lebensversicherungs-Richtlinien durch die Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen.

Zu Z 35 (§ 119b Abs. 3):

Im Hinblick auf die Änderung des § 63 Abs. 3 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2004 kann die erstmalige Anwendung der §§ 80 Abs. 1 und 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 um ein Jahr vorverlegt werden.

Zu Z 36 und 38 (§ 119h Abs. 6 bis 10, § 129h Abs. 3):

Diese Vorschriften enthalten die notwendigen Ergänzungen der Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Zu Z 37 (§ 129a Abs. 3):

Artikel 66 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG wiederholt inhaltlich Artikel 48 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, der mit § 129a Abs. 3 VAG umgesetzt wurde. Es besteht daher kein weiterer Umsetzungsbedarf. Es erscheint allerdings angebracht, eine Klarstellung hinsichtlich der Geltung dieses Bundesgesetzes für die betroffenen Zweigniederlassungen vorzunehmen.

Zu Z 39 (Anlage D Abschnitt A Z 1):

Die Änderungen entsprechen dem durch die Richtlinie 2002/13/EG geänderten Art. 16a Abs. 3, 4 und 5 der Richtlinie 73/239/EG.

Die neue Bestimmung behandelt auch Fälle, in denen das Eigenmittelerfordernis des Bilanzjahres unter demjenigen des vorangegangenen Geschäftsjahres liegt. Ein Absinken des Eigenmittelerfordernisses soll höchstens im Verhältnis der Verringerung der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche­rungsfälle im Bilanzjahr möglich sein. Hat sich diese Nettorückstellung während des Bilanzjahres relativ stärker vermindert als das Eigenmittelerfordernis, so ist das für das Bilanzjahr rechnerisch ermittelte Eigenmittelerfordernis maßgeblich. Ist im Bilanzjahr eine Erhöhung dieser Nettorückstellung eingetreten, entspricht das Eigenmittelerfordernis des Bilanzjahres dem Eigenmittelerfordernis des Vorjahres.

Darüber hinaus sind folgende Neuerungen vorgesehen:

Prämienindex:

      Heranziehung des höheren Wertes von verrechneten und abgegrenzten Prämien;

      Erhöhung der relevanten Prämien für die Berechnung der Eigenmittel um 50% für die Haftpflichtsparten

      Erhöhung der Stufe für die maßgeblichen Prozentsätze auf 50 Millionen Euro;

      Heranziehung der letzten drei Jahre als Basis für den Rückversicherungsquotienten.

Schadenindex:

      Erhöhung der Stufe für die maßgeblichen Prozentsätze auf 35 Millionen Euro;

      Heranziehung der letzten drei Jahre als Basis für den Rückversicherungsquotienten.

Zu Art. 3 (Änderungen des Kartellgesetzes 1988):

Da seit 1. April 2002 die aufsichtsbehördlichen Agenden auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde übergegangen sind, ist eine Richtigstellung der Mitwirkungskompetenz erforderlich.

Zu Art. 4 (Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Hier wird ein weiterer Liberalisierungsschritt im Bereich des Versicherungsrechtes gesetzt. Die Regelung des § 6 Abs. 4 VersStG sieht bislang durch die steuerrechtliche Schlechterbehandlung des in einem Drittstaat abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein faktisches Wettbewerbshemmnis vor, welches durch Abs. 5 dahingehend relativiert wird, dass durch den Bundesminister für Finanzen von der erhöhten Versicherungssteuer aus allgemeinen handels- und wirtschaftspolitischen Gründen abgesehen werden kann; diese Bestimmung ist auch in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedsstaaten, GATS/SC/31/Suppl.4, als Beschränkung der Inländerbehandlung in Mode 1 (grenzüberschreitende Erbringung) aufgenommen und in jüngster Zeit vermehrter Kritik durch die WTO ausgesetzt. Im Zusammenhang mit der aktuellen GATS-Verhandlungsrunde erscheint das Anbot des Entfalles dieser Wettbewerbsrestriktion, zu welcher die bisherigen Beharrungsargumente Österreichs nur schwer gehalten werden könnten, angebracht, zumal Einnahmen und Verwaltungsaufwand hier in keiner Relation stehen.

Zu Art. 5 (Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958):

Die Streichung des § 188 dient infolge mangelnden Anwendungsbereiches der Rechtsbereinigung.

Zu Art. 6 (Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999):

Da seit 1. April 2002 die aufsichtsbehördlichen Agenden auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde übergegangen sind, ist konsequenterweise eine Richtigstellung der Zuständigkeit erforderlich.

Zu Art. 7 (Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Diese Richtigstellung korreliert zu Artikel 6 und 8 dieses Bundesgesetzes.

Zu Art. 8 (Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer):

Da seit 1. April 2002 die aufsichtsbehördlichen Agenden auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde übergegangen sind, ist konsequenterweise eine Richtigstellung der Zuständigkeit erforderlich.

Zu Art. 9 und 10 (Änderungen des Bankwesengesetzes und des Börsegesetzes):

Diese Änderungen entsprechen denen des § 4 Abs. 1 Z 6 VAG durch Art. 2 Z 2 (siehe diesbezügliche Erläuterungen).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           2. ...

           2. ...

anzuwenden.

anzuwenden.

(2a) und (3) ...

(2a) und (3) ...

§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) …

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,,

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluss gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluss

...

...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.

§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(2) ...

(2) ...

§ 10a. (1) und (1a) …

§ 10a. (1) und (1a) …

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.

§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(2) …

(2) ...

(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen..

(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.

§ 16. (1) und (1a) …

§ 16. (1) und (1a) …

(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleis­tungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.

(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.

§ 17c. (1) bis (2) …

§ 17c. (1) bis (2) …

 

(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.

 

(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

§ 18. (1) bis (6) ...

§ 18. (1) bis (6) ...

 

(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.

 

(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.

§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.

§ 22. (1) bis (6) ...

§ 22. (1) bis (6) ...

 

(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.

§ 63. (1) und (2) …

§ 63. (1) und (2) …

(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 Euro, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils eine Million Euro überstiegen haben.

(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.

§ 73b. (1) ...

§ 73b. (1) ...

 

(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.

(2) Eigenmittel sind

(2) Eigenmittel sind

            1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils,

            1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital,

...

(3) und (4) …

(3) und (4) ...

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 20 vH der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1 und 2 begrenzt.

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

(6) ...

(6) ...

 

(7) Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.

 

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

§ 73c. (1) und (2) …

§ 73c. (1) und (2) …

(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß § 73b Abs. 2 Z 1, 2 und 3, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag in Höhe eines Drittels des Partizipationskapitals zuzüglich des Ergänzungskapitals ohne feste Laufzeit zu berücksichtigen.

(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH des Eigenmittelerfodernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.

§ 73d. (1) bis (5) ...

§ 73d. (1) bis (5) ...

(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:

(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Versicherungsunternehmen selbst gehalten wird, hat zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über die Einziehung vorausgehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro - zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

           3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren; § 2 Abs. 3 UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen geeignet:

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:

...

...

(2) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.

(2) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(4) ...

(4) ...

§ 79. (1) und (2) ...

§ 79. (1) und (2) ...

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

§ 79b. (1) bis (3) ...

§ 79b. (1)

(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß § 83 an die FMA vorzulegen.

(4) entfällt

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 82. (1) und (2) ...

§ 82. (1) und (2) ...

(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.

(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.

(3) bis (9) ...

(3) bis (9) ...

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.

(11) und (12) ...

(11) und (12) ...

§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluß,

           2. den Lagebericht,

           3. den Bericht des Abschlußprüfers,

           4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

           5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

           6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,

           7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.

§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluss,

           2. den Lagebericht,

           3. den Bericht des Abschlussprüfers,

           4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

           5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.

 

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

           2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,

           3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,

           2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,

           3. den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,

           4. den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,

           5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,

           6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,

           2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,

           3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,

           4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.

 

(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,

           2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.

(3) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.

(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.

§ 85. (1) ...

§ 85. (1) ...

(2) 1. bis 5. ...

(2) 1. bis 5. ...

           6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2 Z 6;

           6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2;

           7. ...

           7. ...

(3) ...

(3) ...

§ 86i. (1) bis (7) ...

§ 86i. (1) bis (7) ...

 

(8) Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 herangezogen werden.

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) ermittelt werden.

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG ermittelt werden.

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(3) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.

(3) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.

§ 104a. (1) ...

§ 104a. (1) ...

(1a) Als Bestandteil des Solvabilitätsplans gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

entfällt

           1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

 

           2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,

 

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

 

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,

 

           5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.

 

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Hat die FMA aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan verlangt werden.

 

(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

 

           1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

 

           2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,

 

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

 

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,

 

           5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 115b. (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

§ 115b. (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 bis 4 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

§ 117. (1) bis (3) ...

§ 117. (1) bis (3) ...

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben.

(5) ...

(5) ...

§ 118. (1) bis (3) ...

§ 118. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen; dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

§ 118a. (1) ...

§ 118a. (1) ...

(2) Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.

(2) Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet.

(2a) bis (4) ...

(2a) bis (4) ...

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 4 treffen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 4 treffen; dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

§ 118i. (1) ...

§ 118i. (1) ...

(2) Die Meldepflicht gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 32b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.

(2) Die Meldepflicht gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.

§ 119b. (1) und (2) ...

§ 119b. (1) und (2) ...

(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

(4) ...

(4) ...

§ 119h. (1) bis (5) ...

§ 119h. (1) bis (5) ...

 

(6) § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4a Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 18 Abs. 7 und 8, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 7, § 73d Abs. 6 Z 3, § 78 Abs. 1, 2 und 3, § 79 Abs. 3, § 86k, § 118 Abs. 4 , § 118a Abs. 2 und 5 und § 118i Abs. 2 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

 

(7) § 10a Abs. 2, § 13b Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 3, § 63 Abs. 3 und 6, § 73b Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 lit.a, Abs. 5, 7 und 8, § 73c Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 104a Abs. 2a und 2b, § 117 Abs. 4 und Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten § 79b Abs. 4 und § 104a Abs. 1a außer Kraft.

 

(8) § 17c Abs. 4 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2004 enden.

 

(9) § 82 Abs. 10 und § 83 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.

 

(10) Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 bis 9 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall der in Abs. 6 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Juli 2003 und im Fall der in Abs. 7 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Im Fall des Abs. 8 dürfen sie auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2004 enden, und im Fall des Abs. 9 auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2003 enden, angewendet werden.

§ 129a. (1) und (2)

§ 129a. (1) und (2) ...

(3) Bestehende Konzessionen für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Der Betrieb dieser Zweigniederlassungen ist ab diesem Zeitpunkt zulässig.

(3) Bestehende Konzessionen für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Der Betrieb dieser Zweigniederlassungen ist ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

§ 129h. (1) und (2) ...

§ 129h. (1) und (2) ...

 

(3) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.

Anlage D

Anlage D

Zu § 73b Abs. 1:

Zu § 73b Abs. 1:

Eigenmittelerfordernis

Eigenmittelerfordernis

A) Nicht-Lebensversicherung

A) Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

           1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes entsprechen.

           1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

                a) Prämienindex:

                    Die verrechneten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 10 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

                a) Prämienindex:

                    Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht­versicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

               b) Schadenindex:

                    Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 7 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

               b) Schadenindex:

                    Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen € übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

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Artikel 3

Änderungen des Kartellgesetzes 1988

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

           2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

           2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

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Artikel 4

Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, dass der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

entfällt

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

entfällt

Artikel 5

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

§ 188 (1) Die Vorschriften der §§ 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:

           1. auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen anerkannt ist;

           2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen;

           3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.

entfällt

(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.

entfällt

Artikel 6

Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999

§ 8. (1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

§ 8. (1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung der Finanzmarktaufsichtsbehörde mitzuteilen.

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§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muss diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 060 000 Euro je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(2) Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muss diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 060 000 Euro je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung der Finanzmarktaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Artikel 7

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2.Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

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Artikel 8

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.

(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.

Artikel 9

Änderungen des Bankwesengesetzes

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

Artikel 10

Änderungen des Börsegesetzes

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

 

               7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

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