28 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 45/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„1. Verlängerung der Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds bis 31. Dezember 2004 (Änderung von § 15 Abs. 2 erster Satz)

Auf Grund der erfolgten Verlängerung der Antragsfrist von 27. November 2002 auf 27. September 2003 durch das Kuratorium des Österreichischen Versöhnungsfonds auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 zweiter Satz ist naturgemäß auch die Erstreckung der Funktionsdauer des Fonds bis 31. Dezember 2004 empfehlenswert, für die allerdings eine Zustimmung der österreichischen gesetzgebenden Körperschaft erforderlich ist. Andererseits war eine Befassung der gesetzgebenden Organe mit Rücksicht auf die erfolgte Auflösung des Parlaments und die erfolgten Wahlen vom 24. November 2002 nicht mehr möglich.

Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer Verlängerung der Funktionsdauer ist vor allem der Umstand, dass es dem Büro des ÖVF auf Grund im Folgenden angeführter Unwägbarkeiten nicht möglich ist, sämtliche in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Anträge ehemaliger Zwangsarbeiter bis zum Ablauf der derzeitigen Funktionsdauer (27. November 2003) zu bearbeiten und zur Auszahlung zu bringen.

Die Durchsicht von nur einigen Listen zweier Partnerorganisationen der Deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, der International Organisation for Migration (IOM) bzw. der Jewish Claims Conference (JCC), hat ergeben, dass eine wesentliche Anzahl von Anträgen identifiziert werden konnte, für deren Auszahlung der ÖVF zuständig ist. Seitens der Claims Conference wurden beispielsweise in gemeinsamen Bemühungen mit dem Büro des ÖVF bisher zirka 2 000 Fälle identifiziert, die in den Zuständigkeitsbereich des ÖVF fallen. Dies zeigt, dass noch eine wesentliche Anzahl von Anträgen, die zunächst bei den Partnerorganisationen der Deutschen Stiftung eingebracht wurden, nach näherer Durchsicht dem ÖVF zuzuordnen sind, zu erwarten ist.

Bei der großen Zahl von Anträgen, die bei diesen Partnerorganisationen zur Bearbeitung vorliegen, kann damit gerechnet werden, dass eine Durchsicht nicht innerhalb der Funktionsdauer des ÖVF abgeschlossen sein wird. Die intensiven Bemühungen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung und ihren Partnerorganisationen Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich des ÖVF fallen, ausfindig zu machen, werden fortgesetzt.

Des Weiteren sind als Reaktion auf über 30 000 Zuschriften des ÖVF an all jene, die vom Österreichischen Nationalfonds bereits Leistungen erhalten haben oder ihn zumindest kontaktiert haben, um zu über­prüfen, ob diese Personen nicht auch für eine Leistung des ÖVF in Frage kommen, schon zahlreiche Anträge eingegangen.

Nach wie vor ist auch die Bearbeitung des Großteils der Anträge, die bei der russischen Partnerorganisation eingebracht wurden, noch nicht abgeschlossen.

Von Seiten des Büros des ÖVF wurden alle Bemühungen zur Bekanntmachung der Leistungen des ÖVF fortgesetzt. Ziel aller Bemühungen ist es, mit Abschluss der Funktionsdauer des Fonds auch tatsächlich alle potentiell Leistungsberechtigten erreicht zu haben.

Einige der oben erwähnten Aktionen sind sehr arbeitsintensiv und zeitraubend und können bis zu der derzeit durch das Gesetz vorgesehenen Dauer des ÖVF nicht bewältigt werden, weshalb eine Verlängerung der Funktionsdauer des Fonds ins Auge gefasst werden muss.

Eine baldige Verlängerung der Funktionsdauer des ÖVF ist auch deswegen erforderlich, um den Generalsekretär des ÖVF in die Lage zu versetzen, die Verträge der ausgezeichnet eingearbeiteten Angestellten des ÖVF und den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten des ÖVF entsprechend zu verlängern. Überdies würde es dem Vorsitzenden des Kuratoriums auch die Möglichkeit geben, die Verlängerung des Vertrags des Generalsekretärs vorzunehmen.

2. Verlängerung der Antragsfrist bis 31. Dezember 2003 (Änderung von § 4 Abs. 3 erster Satz)

Mit dem Rundschreiben des Vorsitzenden des Kuratoriums vom 25. Oktober 2002 wurde nach einer diesbezüglichen Empfehlung des Komitees und des Generalsekretärs des ÖVF vorgeschlagen, der Verlängerung der Frist zur Stellung von Anträgen nach dem Österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz um zehn Monate, dh. vom 27. November 2002 bis 27. September 2003, zuzustimmen. Das Kuratorium hat diesen Vorschlag einstimmig angenommen.

Ausschlaggebend für diese Empfehlung an den Vorsitzenden des Kuratoriums war die Überlegung, dass der ÖVF bis zuletzt immer wieder feststellen konnte, dass jede Publizitätsmaßnahme, sei diese in Form von Interviews, Pressekonferenzen, Vorträgen, persönlichen Überreichungen von Leistungen des ÖVF an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter oder Einschaltungen in den Medien erfolgt, zum Teil zahlreiche neue Anträge zur Folge hatte. Dies war auch dann der Fall, wenn der ÖVF in den betreffenden Staaten bzw. Regionen bereits vorher umfangreiche publizistische Maßnahmen veranlasst hatte. Selbst aus Österreich langen trotz der Tatsache, dass der ÖVF seinen Sitz in Wien hat, und trotz erheblicher Publizität immer wieder Anträge von österreichischen Staatsbürgern ein, die erst vor kurzem von ihrer Leistungsberechtigung Kenntnis erlangt haben.

Entsprechend der Verlängerung der Funktionsdauer bis 31. Dezember 2004 ist es geboten, auch die Antragsfrist, die bisher mit 27. September 2003 auslaufen würde, bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern.“

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Josef Bucher und Dr.  Johannes Jarolim sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 03 19

Karl Donabauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann