Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 2b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.“
2. In § 2b Abs. 6 lautet der letzte Satz:
“Wird dieser Teilbetrag
a) bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes
nicht oder nicht in voller Höhe
benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die
Leistungsberechtigten aufzuteilen.“