30 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 69/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministerien­gesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2003)

Die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 6. März 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeines

Im Zusammenhang mit der eben erfolgten Neubildung der Bundesregierung sollen einige Änderungen in der Verteilung der Ministerialkompetenzen vorgenommen werden.

Die bedeutsamsten der  vorgeschlagenen Änderungen sind:

      Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird mit dem Bundeskanzleramt vereinigt.

      Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird in ein – um den Konsumentenschutz (bisher Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz) erweitertes – Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und ein Bundesministerium für Gesundheit und Frauen geteilt.

Der Wirkungsbereich des neuen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen soll folgende Angelegenheiten umfassen:

       Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

       Angelegenheiten des Veterinärwesens.

       Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

       Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

      Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

       Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

       Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

       Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

Unter den vorgeschlagenen Änderungen sind außerdem die folgenden hervorzuheben:

      Das Bundeskanzleramt gibt im Sinne einer Zuständigkeitskonzentration die Kompetenzen für Krisenmanagement und internationale Katastrophenhilfe an das Bundesministerium für Inneres und die Zuständigkeit für Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und Wettbewerbskontrolle an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ab.

      Für Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes soll das Bundeskanzleramt führend zuständig sein, mit einer Einvernehmenskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

      Das Bundesministerium für Inneres übernimmt die Organisationszuständigkeiten für die Zollwache und die Schifffahrtspolizeiorgane.

Zu einzelnen Regelungen

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Diese, an die Bestimmung des früheren Art. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes angelehnte, Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, dass die auf Grund einfachgesetzlicher Vorschrift für die Vollziehung zuständige Bundesregierung an ihrer Stelle den sachlich zuständigen Bundesminister zur Vollziehung ermächtigen kann.

Soweit in gesetzlichen Vorschriften die Bundesregierung zur Setzung von konkreten Verwaltungsakten und auch der Verordnungserlassung berufen ist, können diese nur durch einen Beschluss des Ministerrates gesetzt werden. Einerseits kann dies mitunter zu einer unerwünschten Verzögerung dringlicher Maßnahmen führen, andererseits sind auch sämtliche, von ihrem gemäß des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG sich ergebenden Wirkungsbereich gesehen, nicht primär für die entsprechende Materie sachzuständige Bundesminister mit der entsprechenden Angelegenheit der Vollziehung zu befassen.

Im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsgeschehens, einer Steigerung der Kosteneffizienz der Verwaltung, der Entlastung jener Bundesminister, deren Aufgabengebiete keine Berührungspunkte mit der entsprechenden Angelegenheit aufweisen, sowie letztlich einer Entlastung der Bundesregierung selbst soll nun der Bundesregierung die Vollmacht erteilt werden, zur Erlassung derartiger Vollzugsakte den sachlich zuständigen Bundesminister zu ermächtigen.

Dieser hätte bis auf allfälligen Widerruf die jeweiligen Angelegenheiten selbständig und ohne vorherige Beschlussfassung des Ministerrates zu erledigen. Von einer entsprechenden Ermächtigung durch Beschluss des Ministerrates ausgenommen bleiben jene Angelegenheiten, die der Bundesregierung durch verfassungsgesetzliche Bestimmung zur Besorgung übertragen sind.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 4):

Die verwiesene Bestimmung des § 52 Abs. 2 Beh-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945, wurde mit Art. 3 Z 1 BGBl. I Nr. 16/2000 aufgehoben, weshalb die Verweisung ins Leere geht und die Bestimmung des § 17 Abs. 4 als gegenstandslos aufgehoben werden kann.

Zu Z 4a und 5 (§ 17b Abs. 13 Z 2 letzter Satz und Abs. 15):

Mit dem vorgesehenen Abs. 15 Z 3 wird die Zuständigkeit der für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bisher zuständigen Personalvertretungsorgane neu geordnet. Diese Personalvertretungsorgane wurden auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 in anderen Ressorts eingerichtet, nämlich beim Bundesministerium für Finanzen, deren Wirkungsbereich mit der BMG-Novelle 2000 auf diese Bundesministerien bis zum Ende der laufenden 2004 endenden Funktionsperiode erstreckt wurde. Mit der neuerlichen Übertragung von Aufgaben und Personal vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport an das Bundeskanzleramt erscheint für die restliche Funktionsperiode eine administrativ bewältigbare, vereinfachte Vertretungsregelung nach dem Prinzip, von welchem Personalvertretungsorgan der größte Teil der von den Aufgabenänderungen betroffenen Bediensteten vertreten wird, angezeigt.

Dem bisher gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie sollen auf Grund seiner weitgehenden Repräsentativität für die im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verbleibenden Bediensteten bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zukommen. Nach demselben Repräsentativitätsgedanken sollen die übrigen bisher im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Personalvertretungsorgane solche des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sein.

Zu Z 7 (Abschnitt A Z – hier – 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Aufzählung enthält einen neuen Untertatbestand ,Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft‘, zu dem Folgendes auszuführen ist:

Die rechtzeitige und vollständige Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ist ein wichtiger Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird in diesem Zusammenhang ua. die Nominierung eines zentralen Ansprechpartners (Umsetzungskoordinatoren, Korrespondentennetz) in jedem Mitgliedstaat verlangen. Es ist zweckmäßig, dessen Arbeit in Österreich zu erleichtern.

Zu Z 8 (Abschnitt A Z 16 und – hier – 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 18 (Abschnitt I [neu] des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 22 (Abschnitt J Z 16 und – hier – 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) – allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes:

Wie bereits eingangs erwähnt, soll für allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes das Bundeskanzleramt führend zuständig sein, wobei eine Einvernehmenskompetenz anderer Bundesministerien bestehen soll.

Unter ,allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes‘ ist insbesondere die Vorbereitung eines – die Schaffung einer entsprechenden Bundesgesetzgebungskompetenz vorausgesetzt – allgemeinen Bundestierschutzgesetzes zu verstehen, unbeschadet der schon bundesgesetzlich geregelten Bereiche (Tierversuche, Tiertransport).

Zu Z 10 (Abschnitt C Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

In Art. II Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, BGBl. Nr. 439/1984, wurde die Österreichische Mensen-Betriebsgesellschaft m.b.H., Wien, in den Wirkungsbereich des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeleitet. Es könnte nach Aufhebung dieses Bundesgesetzes durch Art. 3 Z 5 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, fraglich sein, ob diese Gesellschaft gemäß Abschnitt C Z 2 (,Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre‘) in Verbindung mit Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG (,… Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.‘) in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fällt (vgl. in Abschnitt C Z 2: ,Dazu gehören insbesondere auch: ... Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien. Angelegenheiten der Förderung des Baus von Studentenheimen. ...‘ – aber keine Bezugnahme auf Studentenmensen).

Da der Gesetzgeber der genannten Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 (vgl. auch die Begründung zum Initiativantrag 85/A, XXI. GP) offenbar lediglich eine ihm als obsolet erscheinende Bestimmung eliminieren, aber keine Rechtsänderung bewirken wollte, erscheint es auf Grund der Nähe dieser Angelegenheit zu denen der Universitäten – ähnlich wie bei der Förderung des Baus von Studentenheimen – angebracht, eine Klarstellung durch explizite Anführung der Angelegenheiten der Studentenmensen in den Katalog des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG aufzunehmen.

Zu Z 11 (Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 14 (Abschnitt F [neu] Z 3 und 3a) und 23 (Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Mit den Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie sowie sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, sollen auch die des Wachkörpers Zollwache und die der Schifffahrtspolizeiorgane im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zusammengefasst werden.

Im Zusammenhang mit der Überstellung der Schifffahrtspolizeiorgane ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997 in der geltenden Fassung, sind Organe der Schifffahrtspolizei die Schifffahrtspolizeiorgane und die Organe der Bundesgendarmerie sowie die den Bundespolizeibehörden zugeordneten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallenden, den Schifffahrtspolizeiorganen, auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegen. Es erscheint zweckmäßig, auch die Schifffahrtspolizeiorgane, wie die übrigen Organe der Schifffahrtspolizei, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zu überstellen.

Für die Umschreibung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG hat dies zur Konsequenz, dass die Erwähnung der Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schifffahrtspolizei dort zu entfallen hat; aber auch der – im materiellen Sinne zu verstehende – Begriff der (Strom- und) Schifffahrtspolizei (vgl. den 2. Teil des Schifffahrtsgesetzes) – braucht nicht mehr erwähnt zu werden, da er unzweifelhaft ein Teil des – in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG nicht aufgefächerten – Verkehrswesens bezüglich der Schifffahrt ist. Lediglich bei der Schiffseichung könnte allenfalls ein Abgrenzungsproblem zum in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Abschnitt L Z 25 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) fallenden Eichwesen gesehen werden, weshalb sie weiterhin in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG genannt werden soll.

Zu Z 13 (Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Durch die demographische Entwicklung kommt dem Gesundheitswesen immer größere Bedeutung zu. Dadurch wird auch der ökonomische Druck auf das Gesundheitssystem immer größer. Die Schaffung eines eigenen Ressorts soll daher die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig sicherstellen.

Um den breiten politischen Gestaltungsauftrag in der Frauenpolitik zu unterstreichen, wird wiederum ein Frauenministerium eingerichtet, das sich um die Gleichberechtigung und Gleichrangigkeit von Mann und Frau bemühen soll.

Zu Z 24 (Abschnitt L Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle werden derzeit faktisch vom Bundeskanzleramt wahrgenommen. Sie sollen künftig in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

Zu Z 25 und 26 (Abschnitt L Z 15 bis 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehenen Z 15 bis 17 korrespondieren den geltenden Z 16 bis 18, die geltenden Z 15 und 19 sollen ersatzlos entfallen. Zu den einzelnen Bestimmungen ist zu bemerken:

Zum Entfall der geltenden Z 15: Das EFTA-Übereinkommen steht für Österreich seit dem 1. Jänner 1995 nicht mehr in Kraft und bedarf daher keiner innerösterreichischen Durchführung. Mit der Durchführung der ,EG-Übereinkommen‘ und den künftigen ,Integrationsübereinkommen‘ waren die früheren bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der EWG und der EGKS gemeint gewesen; diese Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich (siehe andere Bestimmungen des BMG und die eindeutige Praxis) nicht auf den EUV und den EGV. Diese Bestimmung könnte daher ersatzlos gestrichen werden.

Zur neuen Z 15 (bisher Z 16): Hier werden auch im Hinblick auf die im Entstehen begriffene Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Union Anpassungen vorgenommen.

Zur neuen Z 16 (bisher Z 17): Seit dem 1. Jänner 1995 gibt es keine österreichische Vertretungsbehörde bei der EFTA mehr. Z 17 regelt zwar nicht die österreichische Vertretungsbehörde bei der WTO in Genf, sondern den Fall, dass die österreichische Vertretungsbehörde Genf auch WTO-Belange wahrnimmt, was nicht zutrifft. Die Bestimmung soll daher durch eine passende Neuregelung, die sich auf die österreichische Vertretungsbehörde bei der WTO bezieht, ersetzt werden.

Zum Entfall der geltenden Z 19: Diese Bestimmung ist obsolet, weil sie sich wie die geltende Z 15 auf die früheren bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der EWG und der EGKS bezieht und nicht auf den EUV und den EGV. Auch sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Zu Z 27 (Abschnitt L Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement sollen im Sinne einer Kompetenzbereinigung künftig vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) wahrgenommen werden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Dr. Helene Partik-Pablé die Abgeordneten Dr. Heinz Fischer, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Johannes  Jarolim, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Mag. Johann Maier sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.


Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 4a [(§ 17b Abs. 13 Z 2 letzter Satz BMG] und 5 [§ 17b Abs. 15 BMG] der Novelle):

Zu § 17b Abs. 15 Z 3 bis 5 BMG:

Die vorgesehene Überleitung in Bezug auf Personalvertretungsorgane und deren Zuständigkeiten entspricht den schon bei der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 angewandten Grundsätzen (vgl. § 16 Z 5 und 6 sowie § 17b Abs. 13 Z 2 bis 6 BMG, in der Fassung der genannten Novelle).

Werden Bedienstete eines Bundesministeriums in ein anderes Bundesministerium übernommen, so werden für diese Bediensteten nach dem System des geltenden Personalvertretungsrechts in der Regel auch andere Personalvertretungsorgane zuständig. Dies ist bei Änderungen größeren Umfangs, die auch eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, unbefriedigend. Daher sollen für die aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und für die aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten weiterhin deren bisherige Personalvertretungsorgane zuständig sein.

Die Sachlage wird dadurch kompliziert, dass die derzeit zuständigen Personalvertretungsorgane noch jene sind, die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999, somit noch vor dem In-Kraft-Treten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 eingerichtet wurden:

Gemäß der Überleitungsbestimmung des § 17b Abs. 13 Z 4 BMG erstreckt sich derzeit der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet waren, hinsichtlich der nicht damals aus dem Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport. Diese Zuständigkeit der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane soll unberührt bleiben.

Gemäß der Überleitungsbestimmung des § 17b Abs. 13 Z 5 lit. a BMG erstreckt sich derzeit der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundeskanzleramt eingerichtet waren, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf die damals aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übernommenen Bediensteten. Diese Zuständigkeit der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Personalvertretungsorgane soll von der Abgabe von Zuständigkeiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen unberührt bleiben, aber auch die übrigen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten sollen weiterhin von ihrer bisherigen, seinerzeit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Personalvertretung vertreten werden.

Einen Sonderfall stellt der Bereich des Konsumentenschutzes dar, insofern die nun aus dem Bundesministerium für Justiz zu übernehmenden Bediensteten nicht mehr von ihren ursprünglichen, von ihnen mit gewählten Personalvertretungsorganen (im Bundeskanzleramt) vertreten werden, da die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 keine diesbezügliche Ausnahmeregelung traf. Von den im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden Personalvertretungsorganen soll der Dienststellenausschuss für Jugend und Familie, der auch die Funktion eines Zentralausschusses hat, die Vertretung wahrnehmen.

Zu § 17b Abs. 15 Z 6 BMG:

Gemäß dem geltenden § 16a BMG gelten, wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

In Abschnitt F Z 1 werden nunmehr neben dem Flüchtlingswesen auch die Angelegenheiten des Unabhängigen Bundesasylsenates ausdrücklich genannt. Die vorgeschlagene Z 6 dient der Klarstellung, dass die Vollziehung des UBASG in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fällt.

Zu Z 16 [Abschnitt F Z 3a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG] der Novelle):

Die Neuordnung der Zuständigkeiten auf der Donau im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung wird durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres erfolgen. Eine Änderung des Bundesministeriengesetzes kann daher in diesem Punkt unterbleiben. Die vorgenommene Kompetenzbereinigung soll durch einen verbesserten Ressourceneinsatz zu einer weiteren Optimierung der Sicherheit auf der Wasserstraße Donau führen.

Der Begriff der [Strom- und] Schifffahrtspolizei braucht in der Umschreibung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gleichwohl nicht mehr erwähnt zu werden, weil die derzeitigen verwaltungspolizeilichen Aufgaben vom Tatbestand „Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Schifffahrt“ (Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) umfasst sind.“

Ein von der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig eingebrachter Abänderungsantrag betreffend die Streichung der Ziffern 2 und 14 des Gesetzentwurfes fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 03 19

Dr. Helene Partik-Pablé   Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann