Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 87/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B‑VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           4. das Bundesministerium für Finanzen,

           5. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,

           6. das Bundesministerium für Inneres,

           7. das Bundesministerium für Justiz,

           8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

           9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ,

         11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

         12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.“

3. § 17 Abs. 4 entfällt.

4. Der dem § 17a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 angefügte Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

5. § 17b wird folgender Abs. 15 angefügt:

(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis I, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

           2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

           3. Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.

           4. Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral­(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.

           5. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3

                a) aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und

               b) aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

übernommenen Bediensteten.

           6. Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt  F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003, nicht übereinstimmen.“

6. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird

a) im vierten Untertatbestand der Ausdruck „Angelegenheiten des Europäischen Rates“ durch „Angelegenheiten des Europäischen Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen Vorbereitungsmaßnahmen“ ersetzt,

b) der Untertatbestand „Wirtschaftliche Koordination.“ durch „Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.“ ersetzt und

c) der Untertatbestand „Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements.“ durch die folgenden ersetzt:

„Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.“

7. Abschnitt A Z 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.

Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

                a)           allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

               b)           allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

                c)           allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

               d)           allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

                e)           allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

                f)           Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere

                a)           allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

               b)           Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

                c)           Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

           6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichts­kommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.“

8. Abschnitt A Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 16 und 17 ersetzt:

       „16. Angelegenheiten des Sports.

         17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

9. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Entwicklungshilfe“ durch „Entwicklungszusammenarbeit“ ersetzt.

10. In Abschnitt C Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im Untertatbestand „Angelegenheiten der Förderung des Baus von Studentenheimen“ nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wortfolge „der Studentenmensen sowie“ eingefügt.

11. In Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Untertatbestand „Zollwesen einschließlich der Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache.“ durch den Untertatbestand „Zollwesen.“ ersetzt.

12. In Abschnitt D Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch „Bundeskanzleramtes“, in Abschnitt H Z 9 der Ausdruck „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

13. Die Abschnitte E bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen F. bis I.. Nach Abschnitt D wird folgender neuer Abschnitt E eingefügt:

E. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

           1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.

Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen, Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.

Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

           2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und ‑kontrolle.

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.

           3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

           4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

           5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

           6. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in diesen Angelegenheiten.

           7. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

           8. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

14. In Abschnitt F (neu) Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der siebente und achte Untertatbestand durch die folgenden ersetzt:

„Abschiebung, Ausweisung; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Flüchtlingswesen, Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates.

Volkszählungswesen.“

15. In Abschnitt F (neu) Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der fünfzehnte und sechzehnte Untertatbestand durch den folgenden ersetzt:

„Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisen­managements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements; Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe. Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.“

16. Abschnitt F (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 3 ersetzt:

         „3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.“

17. Abschnitt G (neu) Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

18. Dem Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 23 angefügt:

       „23. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.

19. Der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

20. Abschnitt J Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2  lautet:

         „2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

21. Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.

22. Abschnitt J Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         16. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.

Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe-     oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

         17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.

23. In Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der zweite Untertatbestand:

„Schiffseichung.“

24. Abschnitt L Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „6. Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.“

25. Abschnitt L Z 15 bis 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       „15. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

         16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

         17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

26. Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

27. Abschnitt L Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.“