35 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

(Übersetzung)

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, hinsichtlich der folgenden in Anhang III zu diesem Übereinkommen genannten Arten nicht an die relevanten Bestimmungen des Übereinkommens gebunden zu sein:

 

Altaiwiesel (Mustela altaica)

Hermelin (Mustela erminea ferghanae)

Gelbbauchwiesel (Mustela kathiah)

Sibirisches Feuerwiesel (Mustela sibirica)

Rotfuchs (Vulpes vulpes griffithi)

Rotfuchs (Vulpes vulpes montana)

Rotfuchs (Vulpes vulpes pusilla)“