Vorblatt

Problem:

Österreich ist seit 27. April 1982 Vertragspartei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1994).

Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat auch Österreich die einschlägigen EG-Rechtsvorschriften insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, anzuwenden.

Die Europäische Union ist nicht Vertragspartei des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Um jedoch die einheitliche Durchführung dieses Übereinkommens in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten ist es erforderlich, dass auch Österreich einen Vorbehalt hinsichtlich bestimmter Arten anbringt.

Gem. Artikel XXIII des Übereinkommens können besondere Vorbehalte angemeldet werden. Bisher haben 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen solchen Vorbehalt eingelegt.

Ziel:

Das Ziel besteht darin, eine möglichst einheitliche Anwendung des Übereinkommens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Diese Vorgangsweise entspricht dem EG-Recht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Vereinfachtes Verfahren bei der zollamtlichen Abfertigung.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen bedurfte gem. Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist daher auch bei Erhebung eines Vorbehaltes dieses Verfahren einzuhalten.

Der Vorbehalt zu Anhang III des Übereinkommens hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Republik Österreich hat am 27. April 1982 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt (BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1994).

Durch die Verordnung (EG) Nr. 338/1997 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens wurde von bisher 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein Vorbehalt hinsichtlich der Listung von Mustela altaica (Altaiwiesel), Mustela erminea ferghanae (Hermelin), Mustela kathiah (Gelbbauchwiesel), Mustela sibirica (Sibirisches Feuerwiesel), Vulpes vulpes griffithi (Rotfuchs), Vulpes vulpes montana (Rotfuchs), Vulpes vulpes pusilla (Rotfuchs) angemeldet.

Um die einheitliche Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass auch Österreich einen Vorbehalt hinsichtlich der genannten Arten anbringt.

Besonderer Teil:

Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen enthält jene Arten, die von einer Vertragspartei des Übereinkommens einseitig in ihrem Hoheitsbereich unter Schutz gestellt werden.

Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III angeführten Art erfordert die Vorlage eines Ursprungszeugnisses bzw. die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat.

Artikel XXIII des Übereinkommens sieht vor, dass besondere Vorbehalte angemeldet werden können. Das Einlegen eines solchen Vorbehaltes bewirkt, dass Österreich in Bezug auf den Handel mit Arten, auf die sich der Vorbehalt bezieht, gemäß Art. XVI Abs. 2 letzter Satz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens wie ein Staat behandelt wird, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.