Vorblatt

Ziel und Problemlösung:

Ein zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits abgeschlossenes Abkommen fordert die Umsetzung in innerstaatliches Recht hinsichtlich der Verwirklichung der Freizügigkeit. Weiters ist die SLIM-Richtlinie (2001/19/EG) im Apothekengesetz umzusetzen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Aus dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben ergeben sich keine diesbezüglichen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das vorliegende Gesetzesvorhaben entstehen dem Bund und den Ländern keinerlei Kosten. Für die Länder wird sich durch die Änderung des § 51 Abs. 1 eine Entlastung ergeben (Übertragung von Aufgaben von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Österreichische Apothekerkammer).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Zustimmung der Länder zur Kundmachung ist gemäß Art. 102 Abs. 4 und Art. 129a Abs. 2 B‑VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines:

Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird Österreich verpflichtet, eine Rechtsgrundlage für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger unter gegenseitiger Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise zu schaffen. Darüberhinaus ist die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch im Bereich der Regelungen des Gehaltskassengesetzes über die Anrechnung von Vordienstzeiten zu verankern. Weiters ist die SLIM-Richtlinie (2001/19/EG) im Apothekengesetz umzusetzen.

Überdies sind Zitatanpassungen und Korrekturen, die sich aus dem Vollzug ergeben, vorzunehmen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 (§ 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4, § 3b) und Art 2 Z 3 und 4:

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wurde ein Vertragswerk von sieben Abkommen abgeschlossen, das die Beziehungen mit der Schweiz auf eine neue Grundlage stellt. Darunter findet sich auch ein Abkommen über die Freizügigkeit. Dieses ist mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der Vertrag kann nach sieben Jahren gekündigt werden. Geschieht dies nicht, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert. Ziel des Abkommens über die Freizügigkeit ist die Einräumung des Rechtes auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu unselbständiger Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie Bleiberecht im Hoheitsgebiet der Vertrags­parteien, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Im Rahmen des genannten Abkommens sind berufliche Befähigungsnachweise gegenseitig anzuerkennen, das heißt, die Vertragsparteien werden verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu treffen.

Die weitere Änderung in § 3b ergibt sich aus der Umsetzung der SLIM-Richtlinie.

Zu Art 1 Z 5:

Den mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 verbundenen Intentionen folgend und diese konsequent fortsetzend wird auf Grund des Vorschlages der Apothekerkammer in Aussicht genommen, die Ver­leihung des staatlichen Apothekerdiploms vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera­tionen weg an die zuständige Kammer zu übertragen. Dies erscheint auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass die praktische Ausbildung durch die Österreichische Apothekerkammer organisiert wird und die Prüfung für den Apothekerberuf bei der Prüfungskommission der Öster­reichischen Apothekerkammer abgelegt wird. Der abschließende Schritt der Diplomverleihung gleichfalls durch die Kammer kann daher durch beträchtliche Synergieeffekte zu einer administrativen Erleichterung führen.

Zu Art 1 Z 7:

Nach dem Vorbild anderer Berufsgesetze (vgl. § 43 Ärztegesetz 1998, § 1 Psychologengesetz, § 14 Tierärztegesetz, § 76 Patentanwaltsgesetz) soll die Berufsbezeichnung „ApothekerIn“ sowie die Bezeichnung „Apotheke“ ausdrücklich geschützt werden. Weiters soll es verboten sein, durch eine irreführende Bezeichnung das Vorliegen einer Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes vorzutäuschen.

Es sei festgehalten, dass Ärzte, die die Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke haben, bzw. Tierärzte, die eine tierärztliche Hausapotheke führen, auf Grund des Apothekengesetzes berechtigt sind, die von ihnen geführte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke als ärztliche Hausapotheke bzw. tierärztliche Hausapotheke zu bezeichnen.

Ein Verstoß gegen § 3c Abs. 2 ist gemäß § 41 Apothekengesetz eine Verwaltungsübertretung und kann als solche bestraft werden.

Zu Art 1 Z 8:

Es handelt sich um Zitatanpassungen.

Zu Art 1 Z 9:

Im Zuge des Verwaltungsreformgesetzes 2001 wurden die bisher dem Landeshauptmann zukommenden Aufgaben – soweit sie nicht der Österreichischen Apothekerkammer übertragen wurden – in erster Instanz auf die Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde verlagert. In den Fällen des § 17 Abs. 7 wurde dies jedoch unterlassen. In konsequenter Fortführung der Intentionen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 soll auch hier eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Zu Art 1 Z 10:

Es handelt sich um eine Anpassung an die Diktion des Ärztegesetzes 1998.

Zu Art 1 Z 11:

Die Regelung in der derzeitigen Fassung ist überholt.

Zu Art 1 Z 12 und 13:

Es handelt sich um eine Zitatanpassung bzw. eine Anpassung in der Diktion.

Zu Art 1 Z 14, 15 und 16:

Anlässlich der Erlassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurden im Interesse der Entlastung der staatlichen Verwaltung verschiedene Aufgaben des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörde der Österreichischen Apothekerkammer übertragen. So war auch intendiert, die Erteilung der Konzession zum Betrieb bereits bestehender Apotheken der Österreichischen Apothekerkammer zu übertragen, während die Erteilung der Konzession zur Errichtung neuer öffentlicher Apotheken der Bezirksverwaltungsbehörde zukommt. Dementsprechend unterscheidet § 46 Abs. 1 Apothekengesetz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 auch zwischen Anträgen auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheken, welche bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen sind, und Anträgen auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke, die bei der Bezirskverwaltungsbehörde einzubringen sind.

In § 51 ist die entsprechende Trennung der Entscheidungskompetenz zwischen Erteilung der Konzession von neu zu errichtenden Apotheken und bereits bestehenden Apotheken jedoch unterblieben.

Durch die vorliegende Änderung soll die intendierte Absicht legistisch klargestellt werden.

In der Überschrift erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

§ 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50, die sich auf Verfahren betreffend neu zu errichtende Apotheken beziehen, sind dabei im Verfahren vor der Österreichischen Apothekerkammer nicht anzuwenden.

Zu Art. 1 Z 17:

Es handelt sich um eine Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 18 und 19 und Art 2 Z 5:

§ 67 regelt die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Gesetzestext und die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze, § 68 Abs. 2 Apothekengesetz und § 75a Gehalts­kassengesetzes 2002 enthalten die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

Die Änderungen in § 3a Abs. 2 sowie in § 51 Abs. 1 und 4 Apothekengesetz treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren auf Ausstellung des staatlichen Apothekerdiploms bzw. auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke sind nach der vorher geltenden Rechtslage fort- und zu Ende zu führen. Die Bezugnahme auf die vorher geltende Rechtslage bedeutet in Bezug auf bestehende Apotheken Folgendes: Verfahren, die vor dem 1. August 2002 (In-Kraft-Treten der entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsreform­gesetzes 2001) anhängig waren, sind nach den Zuständigkeitsregelungen vor dem Verwaltungsreform­gesetz fortzuführen. Für Verfahren, die zwischen dem 1. August 2002 und dem Inkrafttreten dieser Novelle anhängig gemacht wurden, ist weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

Zu Art. 2 Z 1:

§ 8 Abs. 3 Z 4 Gehaltskassengesetz 2002 legt die gesetzliche Höchstgrenze für den Mitgliedsbeitrag für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber für die Rezeptverrechnung für begünstigte Bezieher mit derzeit 0,1 vH eines bestimmten Umsatzbetrages fest.

Die Pharmazeutische Gehaltskasse beabsichtigt, den Apotheken anzubieten, auf deren Wunsch die Datenerfassung im Rahmen der elektronischen Rezeptverrechnung vorzunehmen. Für diese zusätzliche Dienstleistung sollen jene Apotheken, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, einen erhöhten Mitgliedsbeitrag entrichten. Kalkulationen der Pharmazeutischen Gehaltskasse und der Vergleich mit kommerziellen Anbietern hat gezeigt, dass mit der dafür derzeit im Gesetz vorgesehenen Höchstgrenze nicht das Auslangen gefunden werden kann. Daher soll die Höchstgrenze entsprechend den vorgenommenen Kalkulationen angehoben werden.

Zu Art 2 Z 2:

Im Hinblick auf das Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998, werden auch Ausbildungszeiten von Frauen im Bundesheer bei der Anrechnung von Dienstzeiten nach dem Gehaltskassengesetz berücksichtigt. Weiters erfolgen Zitatanpassungen hinsichtlich Wehr- und Zivildienstgesetz.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung des Apothekengesetzes

§ 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

§ 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.

(2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Gesetzes pachten oder leiten.

(2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.

§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

§ 3. (1) …

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragpartei des EWR-Abkommens, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt,

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragpartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,

           2. die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/548/EWG und 90/658/EWG des Rates, nachgewiesen wird,“

           2. die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens.

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.

§ 3. (3) ...

§ 3. (3) ...

(4) Dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

(4) Dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Staatsangehörigen der Vertragsparteien zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig eingereicht hat, zu erlassen.

§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig vorgelegt hat, zu erlassen.

 

§ 3c. (1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§ 3a) geführt werden.

derzeit nicht enthalten

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.

§ 11. (1) …

(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer

           1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,

           2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254).

(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.

8. Im § 11 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154 /2001)“ und in § 11 Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002)“ ersetzt.

§ 17. (1) bis (6) …

§ 17. (1) bis (6) …

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat der Landeshauptmann die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zur treffen; er kann auch die Schließung der Apotheke verfügen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann – sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind – auch die Schließung der Apotheke verfügen.

§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

(2) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines praktischen Arztes mit Hausapothekenbewilligung zu erteilen, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier und weniger als sechs Straßenkilometer beträgt.

(3) Verlegt ein praktischer Arzt seinen Berufssitz in eine andere Ortschaft, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

10. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „praktischen Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“, im § 29 Abs. 2 der Ausdruck „praktischen Arztes“ durch den Ausdruck „Arztes für Allgemeinmedizin“ und im § 29 Abs. 3 der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

§ 34. (1) Die diplomierten Tierärzte und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

11. Im § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede“.

§ 39. Ist für eine in Betrieb befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter – oder im Falle der Verhinderung desselben – kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

12. In § 39 wird die Wendung „(§ 17, vierter Absatz)“ durch die Wendung „(§ 17b)“ ersetzt.

 

14. Die Überschrift zu § 5l lautet:

Entscheidung über das Konzessionsgesuch

Entscheidung über den Konzessionsantrag

 

15. § 51 Abs. 1 lautet:

§ 51. (1) Über Gesuche um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist.

(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.

 

§ 51. (1) bis (3) …

Derzeit nicht enthalten

(4) Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.

 

17. § 60a lautet:

§ 60a. Die im § 49 Abs. 2 und 3 und § 53 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 60a. Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Derzeit nicht enthalten

§ 67. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

Derzeit nicht enthalten

§ 68. (1) bis (3) …

 

18. § 68a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

(4) § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.

Artikel II

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

§ 8. (1) bis (3) …

           4. bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,1 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den Begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „0,1vH“ durch den Ausdruck „0,15 vH“ ersetzt.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

           4. Zeiten, während derer der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß des Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, oder wegen Ableistung des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 651/1986, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

           4. Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.

(2) …

(2) …

           1. bis 4

           1. bis 4

           5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

           5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

           6. Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragpartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           6. Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufs­tätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstalts­apotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           7. Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, BGBl Nr. 305, oder des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

           7. Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

 

4. § 19 Abs. 3 lautet:

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

 

5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

Derzeit nicht enthalten

§ 75a. § 19 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.