Regierungsvorlage
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
(Übersetzung)
Übereinkommen
zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Präambel
Durch ein Abkommen vom 29. November 1924 kamen die Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunesien überein, ein Internationales Weininstitut zu gründen.
Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde dem Weininstitut die Bezeichnung „Internationales Amt für Rebe und Wein“ gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation umfasste am 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.
Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein beschloss in ihrer Entschließung COMEX 2/97, die auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) angenommen wurde, nach Bedarf die Aufgaben des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, seine personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls seine Arbeitsverfahren und -regeln an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um die Herausforderungen anzunehmen und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.
In Anwendung des Artikels 7 des genannten Abkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreißig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.
Als Ergebnis sind die Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, wie folgt übereingekommen:
Kapitel I – Ziele und Aufgaben
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien beschließen, die
„Internationale Organisation für Rebe und Wein“ (O.I.V.) zu gründen, die an die
Stelle des Internationalen Amtes für Rebe und Wein tritt, das durch das
geänderte Abkommen vom 29. November 1924 errichtet worden ist. Die
Organisation unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
(2) Die O.I.V. verfolgt ihre Ziele und erfüllt
ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und
technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe,
Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.
Artikel 2
(1) Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die
O.I.V. folgende Ziele:
a) ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen,
die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der
anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;
b) andere internationale zwischenstaatliche und
nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu
unterstützen;
c) zur internationalen Harmonisierung der
bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer
internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und
Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der
Verbraucherinteressen beizutragen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V.
folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung und Lenkung von wissenschaftlicher
und technischer Forschung und wissenschaftlichen und technischen Versuchen, um
den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu entsprechen, Bewertung der Ergebnisse,
wobei nach Bedarf qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden, und
gegebenenfalls ihre Verbreitung durch geeignete Mittel;
b) Erarbeitung und Formulierung von Empfehlungen
und Überprüfung der Anwendung derselben gemeinsam mit ihren Mitgliedern,
insbesondere auf folgenden Gebieten:
i) Bedingungen
der weinbaulichen Erzeugung,
ii) önologische
Verfahren,
iii) Definition
und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Bedingungen für das
In-Verkehr-Bringen,
iv) Analyse- und
Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse;
c) Vorlage von Vorschlägen an die Mitglieder zu
folgenden Themen:
i) Garantie
der Echtheit von Reberzeugnissen, vor allem gegenüber den Verbrauchern,
insbesondere bezüglich der Angaben auf dem Etikett,
ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere
der entsprechenden Weinbaugebiete und der Ursprungsbezeichnungen – mit oder
ohne geographische Namen –, soweit diese die internationalen Übereinkünfte über
Handel und geistiges Eigentum nicht in Frage stellen,
iii) Verbesserung
der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den
Schutz weinbaulicher Pflanzenzüchtungen;
d) Beitrag zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder oder nach Bedarf Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich;
e) Vermittlung zwischen Ländern oder
Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei etwaige Kosten
von den Antragstellern zu tragen sind;
f) Beobachtung und Bewertung der
wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen, die möglicherweise
wesentliche und anhaltende Auswirkungen auf den Weinbausektor haben, und
rechtzeitige Information ihrer Mitglieder;
g) Beitrag zum Gesundheitsschutz der Verbraucher und zur Lebensmittelsicherheit durch
i) spezielle
wissenschaftliche Beobachtung, welche die Bewertung der spezifischen
Eigenschaften von Reberzeugnissen ermöglicht,
ii) Förderung
und Lenkung der Forschung über Ernährungs- und Gesundheitsaspekte,
iii) Weitergabe
der Informationen aus dieser Forschung über die in Artikel 2 Buchstabe n
genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe;
h) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedern durch
i) administrative
Zusammenarbeit,
ii) Austausch
spezifischer Informationen,
iii)
Austausch
von Sachverständigen,
iv) Unterstützung
oder Beratung durch Sachverständige, insbesondere bei der Erarbeitung
gemeinsamer Vorhaben und anderer gemeinsamer Studien;
i) bei ihrer Tätigkeit Berücksichtigung der
Besonderheiten jedes Mitglieds, was die Produktionssysteme von Reberzeugnissen
und die Herstellungsmethoden von Wein und Weinspirituosen anbelangt;
j) Beitrag zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen;
k) Beitrag zur Bekanntmachung oder Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, gesellschaftlichen und umweltspezifischen Faktoren;
l) Übernahme der Schirmherrschaft für öffentliche
oder private Veranstaltungen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren
Zuständigkeitsbereich fällt;
m) im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf sachdienliche Dialoge mit den Vertretern des Sektors und Abschluss geeigneter Vereinbarungen;
n) Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung
zweckdienlicher Informationen und deren Übermittlung an
i) ihre Mitglieder und Beobachter,
ii) andere internationale zwischenstaatliche und
nichtstaatliche Organisationen,
iii) Erzeuger,
Verbraucher und andere Beteiligte des Weinbausektors,
iv) andere interessierte Länder,
v) die Medien und darüber hinaus die breite
Öffentlichkeit.
Zur Erleichterung dieser Informations- und
Kommunikationsaufgaben ersucht die O.I.V. ihre Mitglieder, mögliche Begünstigte
und gegebenenfalls internationale Organisationen, ihr auf der Grundlage
angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu
stellen;
o) regelmäßige Überprüfung der Effizienz ihrer Strukturen und Arbeitsweise.
Kapitel II – Organisation
Artikel 3
(1) Die Organe der O.I.V. sind
a) die Generalversammlung;
b) der Präsident;
c) die Vizepräsidenten;
d) der Generaldirektor;
e) der Exekutivausschuss;
f) der wissenschaftlich-technische Ausschuss;
g) das Präsidium;
h) die Kommissionen, Unterkommissionen und
Sachverständigengruppen;
i) das Sekretariat.
(2) Jedes Mitglied der O.I.V. ist durch Delegierte
seiner Wahl vertreten. Die Generalversammlung, die sich aus den von den
Mitgliedern ernannten Delegierten zusammensetzt, ist das Plenum der O.I.V. Sie
kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem
Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann nach ihrer
Ermächtigung bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium der O.I.V.
übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V.
sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt.
Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind
unterschiedlicher Nationalität.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V.
wird im Rahmen eines von der Generalversammlung genehmigten Strategieplans in
Sachverständigengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen, die vom
wissenschaftlich-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.
(4) Der Generaldirektor ist für die innere
Verwaltung der O.I.V. sowie die Einstellung und Verwaltung des Personals
verantwortlich. Die Einstellungsverfahren haben nach Möglichkeit den
internationalen Charakter der Organisation zu wahren.
(5) Die O.I.V. kann auch Beobachter aufnehmen. Die
Beobachter werden zugelassen, nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses
Übereinkommens und der Geschäftsordnung angenommen haben.
(6) Der Sitz der Organisation ist Paris
(Frankreich).
Kapitel III – Stimmrechte
Artikel 4
Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten
nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen
gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund
objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats
im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses
Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt
die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur
Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in
regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.
Kapitel IV – Arbeitsweise, Beschlussverfahren
Artikel 5
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ
der O.I.V. Sie erörtert und beschließt die Vorschriften über Organisation und
Funktionsweise der O.I.V. sowie die Vorschläge für allgemeine,
wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entschließungen
und für die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen.
Sie beschließt den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der
bestehenden Mittel und kontrolliert und billigt die Rechnungsabschlüsse. Sie
nimmt die Protokolle über Zusammenarbeit und Mitwirkung im Bereich von Rebe und
Reberzeugnissen an, welche die O.I.V. mit internationalen Organisationen
schließen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen.
Außerordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der
O.I.V. einberufen werden.
(2) Die Generalversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Tagung Delegierte eines Drittels der Mitglieder tatsächlich anwesend sind, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten. Die Vertretung eines Mitglieds kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, doch darf eine Delegation nicht mehr als ein Mitglied außer dem eigenen vertreten.
(3) a) Die übliche Art der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Annahme allgemeiner, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Vorschläge für Entschließungen wie auch über die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen ist der Konsens. Dies gilt gleichermaßen für den Exekutivausschuss in Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich.
b) Konsens ist nicht erforderlich für die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des Generaldirektors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Er gilt auch nicht für die anderen Finanzbeschlüsse, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.
c) Gelangt die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss bei der ersten Vorlage eines Entschließungs- oder Beschlussentwurfs nicht zu einem Konsens, so unternimmt der Präsident alle Schritte zur Konsultierung der Mitglieder, um die Standpunkte bis zur nächsten Tagung der Generalversammlung oder des Exekutivausschusses einander anzunähern. Sind alle Versuche zur Erlangung eines Konsenses gescheitert, so kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit durchführen lassen, das heißt mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Ist jedoch ein Mitglied der Ansicht, dass seine grundlegenden nationalen Belange gefährdet sind, so wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Haltung später vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von einer anderen zuständigen politischen Stelle des betreffenden Mitglieds schriftlich bestätigt, so findet keine Abstimmung statt.
(4)
a) Die Wahl des Präsidenten der O.I.V.,
der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen sowie des
Generaldirektors erfolgt durch eine Abstimmung mit gewichteter qualifizierter
Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern sich die Hälfte plus eines der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Kandidaten ausgesprochen haben.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so findet innerhalb von höchstens drei
Monaten eine außerordentliche Generalversammlung statt. Während dieses
Zeitraums bleiben der derzeitige Präsident, die derzeitigen Kommissions- und
Unterkommissionsvorsitzenden oder der derzeitige Generaldirektor im Amt.
b) Die Amtszeit des Präsidenten der O.I.V., der Kommissions- und der Unterkommissionsvorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; die Wiederwahl ist unter denselben Bedingungen wie bei der ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit zulässig. Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei seiner Wahl jederzeit abberufen.
(5) Die Abstimmung über den Haushalt und die
finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter
Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter
denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des
Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V. bei positiver Stellungnahme des
Exekutivausschusses.
(6) Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch
und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anlage 2 dieses
Übereinkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch
erforderlichenfalls nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a anpassen. Auf
Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen mit denselben
Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um
die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die
betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag
ergibt, formell akzeptiert haben. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen
überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die
nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a beschließt. Im Fall von
Streitigkeiten mit Dritten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, ist
Französisch zu verwenden.
(7) Die einzelnen Organe der O.I.V. arbeiten offen
und transparent.
Kapitel V – Finanzierung der O.I.V.
Artikel 6
(1) Jedes Mitglied der O.I.V. leistet einen
finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt
wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Anlagen 1 und 2 dieses
Übereinkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag etwaiger neuer Mitglieder
wird von der Generalversammlung nach den Anlagen 1 und 2 dieses Übereinkommens
festgesetzt.
(2) Die finanziellen Mittel der O.I.V. umfassen
den jährlichen Pflichtbeitrag der Mitglieder und Beobachter sowie die Erlöse
aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die Pflichtbeiträge werden im Laufe des
betreffenden Kalenderjahrs an die O.I.V. entrichtet. Nach Ablauf des
betreffenden Kalenderjahrs wird ihre Entrichtung als verspätet angesehen.
(3) Die finanziellen Mittel der O.I.V. können auch
freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder umfassen sowie Spenden, Zuwendungen,
Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art durch internationale oder
nationale Organisationen öffentlicher, halböffentlicher oder privater Natur,
sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung nach Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe a erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die
in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
Artikel 7
(1) Im Fall der Nichtentrichtung von zwei
Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Recht auf
Teilnahme im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der
Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss
legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die
betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen können
oder, wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das
Übereinkommen gekündigt haben.
(2) Im
Fall der Nichtentrichtung von drei Beiträgen in Folge setzt der Generaldirektor
die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis.
Wird innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten
Jahres kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, so sind die betreffenden
Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.
Kapitel VI – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
Artikel 8
Eine internationale zwischenstaatliche
Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf
Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden,
an den Arbeiten der O.I.V. beteiligen oder Mitglied der O.I.V. werden und zur
Finanzierung der Organisation beitragen.
Kapitel VII – Änderung und Revision des Übereinkommens
Artikel 9
(1) Jedes Mitglied kann Änderungen dieses
Übereinkommens vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Generaldirektor
zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mitgliedern der Organisation zur
Kenntnis. Befürworten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag, so legt
ihn der Generaldirektor der ersten Generalversammlung, die nach Ablauf dieser
Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss wird durch Konsens der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Nach der Annahme durch die
Generalversammlung werden die Änderungen den innerstaatlichen Verfahren der
Annahme, Genehmigung oder Ratifikation unterzogen, die in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreißigsten
Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde
durch insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder in Kraft.
(2) Eine Revision dieses Übereinkommens wird von
Rechts wegen vorgenommen, wenn zwei Drittel plus eines der Mitglieder einem
entsprechenden Antrag zustimmen. In diesem Fall beruft die französische
Regierung innerhalb von sechs Monaten eine Konferenz der Mitglieder ein. Die
Tagesordnung und die Revisionsvorschläge werden den Mitgliedern mindestens zwei
Monate vor dem Zusammentritt der Konferenz mitgeteilt. Die so einberufene Konferenz
beschließt ihre Verfahrensregeln. Der Generaldirektor der O.I.V. nimmt dabei
die Aufgaben eines Generalsekretärs wahr.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten eines revidierten
Übereinkommens bestimmt die Generalversammlung der Organisation nach Maßgabe
dieses Übereinkommens und der in Artikel 10 genannten Geschäftsordnung,
inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, nach dem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V.
beteiligen können.
Kapitel VIII – Geschäftsordnung
Artikel 10
Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsordnung
der O.I.V. an, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Anwendung dieses
Übereinkommens festgelegt werden. Bis zu dieser Annahme bleibt die
Geschäftsordnung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in Kraft.
Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben und die Arbeitsweise
der in den vorangehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung
der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorschläge für
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und die Bestimmungen über die Verwaltung und
Finanzverwaltung der O.I.V. festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die
Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die
Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere
bezüglich der Finanzierung, und zwar vor der jeweiligen Beschlussfassung.
Kapitel IX – Schlussbestimmungen
Artikel 11
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes
Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 12
Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
können angebracht werden. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe a von der Generalversammlung angenommen werden.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen liegt für alle
Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum
31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung,
Ratifikation oder des Beitritts.
Artikel 14
Jeder nicht in Artikel 13 dieses
Übereinkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die
Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V. gerichtet, mit einer Kopie an die
Regierung der Französischen Republik, die sie den Staaten, die Unterzeichner
oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifiziert. Die O.I.V.
unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und etwaige
Anmerkungen. Die Mitglieder können der O.I.V. ihre Stellungnahme innerhalb
einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen
Frist wird der Beitritt wirksam, wenn nicht eine Mehrheit der Mitglieder
Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer notifiziert dem Staat, wie mit seinem
Antrag verfahren wird. Wird er angenommen, so hat der betreffende Staat
innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu
hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der dieses Übereinkommen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht unterzeichnet, kann jederzeit
beitreten.
Artikel 15
Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik
hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-,
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
Jahres, das auf die Hinterlegung der einunddreißigsten Annahme-, Genehmigungs-,
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach
dem In-Kraft-Treten annimmt, genehmigt oder ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-,
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(3) Die Generalversammlung des Internationalen
Amtes für Rebe und Wein legt nach Maßgabe des geänderten Abkommens vom
29. November 1924 und der darauf beruhenden Geschäftsordnung fest,
inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, aber keine
Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben,
nach seinem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.
Artikel 17
(1) Das geänderte Abkommen vom 29. November
1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem
In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt, es sei denn, alle
Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens
einstimmig die Bedingungen für das Außerkrafttreten des Abkommens vereinbart.
(2) Die „Internationale Organisation für Rebe und
Wein“ tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Amtes für Rebe und
Wein ein.
Artikel 18
Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses
Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der
Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder
Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete
schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.
Artikel 19
Die Regierung der Französischen Republik ist
Verwahrer dieses Übereinkommens, dessen französischer, spanischer und
englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen
haben die von ihrer Regierung gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
(O.I.V.) mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 3. April 2001
In den Artikeln 4 und 6 dieses Übereinkommens
bezeichnete Anlage 1
Modalitäten für die Bestimmung der Stellung jedes
Mitgliedstaats im Weinbausektor
1. Objektive Kriterien zur Bestimmung der
relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor:
a) Durchschnitt der Erzeugung von Weinen, Spezialweinen, Mosten und Weinalkohol (in Weinäquivalenten ausgedrückt) im letzten bekannten Fünfjahreszeitraum nach Eliminierung der beiden Extremwerte (P);
b) Durchschnitt der gesamten Rebfläche in den drei letzten bekannten Jahren (S);
c) Durchschnitt des offensichtlichen Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den drei letzten bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (I) Importe.
2. Formel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaats:
X% = |
( |
0,60 |
P
(Mitgliedstaat) |
+ 0,20 |
S
(Mitgliedstaat) |
+ 0,20 |
C
(Mitgliedstaat) |
) |
100 |
P
(O.I.V. insgesamt) |
S
(O.I.V. insgesamt) |
C
(O.I.V. insgesamt) |
3. Aktualisierung des Koeffizienten jedes
Mitgliedstaats:
a) zu Beginn des nächsten Haushaltsjahrs nach dem
Beitritt eines neuen Mitglieds;
b) alle drei Jahre durch die Berücksichtigung der
letzten bekannten statistischen Daten.
4. Neue Beitritte:
Die
neuen Mitglieder, die der O.I.V. in den kommenden Jahren beitreten, haben einen
Pflichtbeitrag zu leisten, der nach der in dieser Anlage festgelegten Formel
berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der besonderen Finanzierung der
Sprachen nach Anlage 2.
In den Artikeln 4, 5 und 6 dieses
Übereinkommens bezeichnete Anlage 2
Festlegung der Stimmrechte, der Pflichtbeiträge
der Mitgliedstaaten und der Modalitäten für die Finanzierung der Sprachen
1. Grundstimmen:
Jeder
Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmen.
2. Zusatzstimmen:
Die
Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht
der Hälfte der Gesamtzahl der Grundstimmen. Innerhalb dieses Rahmens werden die
Zusatzstimmen gegebenenfalls bestimmten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer
relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmen hinaus zugestanden,
wobei die in Anlage 1 festgelegte Formel angewendet wird.
3. Gewichtete Stimmen:
Die
Zahl der gewichteten Stimmen für jeden
Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grundstimmen und der etwaigen
Zusatzstimmen.
4. Aufteilung der Pflichtbeiträge:
Der
Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, die bei den Mitgliedstaaten zu erheben sind,
wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung angenommenen Haushalts
berechnet.
Ein
Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge wird gleichmäßig auf die
Grundstimmen aufgeteilt.
Zwei
Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge werden entsprechend den
Zusatzstimmen aufgeteilt.
Zur
Erleichterung des Übergangs vom alten Abkommen zu diesem Übereinkommen darf der
finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmen jedes Mitgliedstaats entspricht,
für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der
„Beitragseinheit“, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens
erhoben wird. Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für
die Zusatzstimmen in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der
Pflichtbeiträge, der sich aus dem angenommenen Haushalt ergibt, zu erreichen.
5. Finanzierung der Sprachen:
Die
Finanzierung der Sprachen erfolgt voll und ganz aus dem allgemeinen Haushalt
der O.I.V. und ohne besondere Beiträge jeder Sprachgruppe der Mitglieder und
Beobachter, die diese Sprachen verwenden.
Für
die Umsetzungsmodalitäten der Sprachen gelten besondere Bestimmungen, die in
der Geschäftsordnung niedergelegt werden.