Vorblatt

Problem:

Im Rahmen einer Internationalen Konferenz wurde am 3. April 2001 ein Übereinkommen über die Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beschlossen. Das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein soll das Übereinkommen zur Schaffung des Internationalen Weininstitutes vom 29. November 1924, BGBl. Nr. 63/1930, dem Österreich am 17. September 1929 beigetreten ist, ersetzen.

Ziele:

Ratifizierung des neuen Übereinkommens durch Österreich und Zustimmung zur Beendigung des alten Übereinkommens von 1924.

Inhalte:

Das Internationale Amt für Rebe und Wein soll an die neuen internationalen Rahmenbedingungen angepasst werden, um die Zukunft der Weltweinwirtschaft zu sichern.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein selbst steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Die im Rahmen dieser Organisation erarbeiteten Resolutionen – insbesondere betreffend Weinbau, önologischen Verfahren, Etikettierung oder Analysemethoden – sind nicht direkt anwendbar. Sie verfügen – ebenso wie der Codex des Internationalen Weinamtes über önologische Verfahren – lediglich über einen empfehlenden Charakter. OIV Empfehlungen stellen allerdings in der Regel eine gewichtige Entscheidungsgrundlage für die gemeinschaftliche Rechtsfindung im Weinbereich dar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung der englischen und spanischen Sprachfassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1.      Das Übereinkommen hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher – so wie die Zustimmung zur Beendigung des ursprünglichen Übereinkommens (BGBl. Nr. 63/1930) – gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

2.      Das „Internationale Weininstitut“ wurde am 29. November 1924 auf Grund eines Übereinkommens der Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunesien gegründet. Österreich ist diesem Übereinkommen am 17. September 1929 beigetreten. Das Übereinkommen wurde am 8. März 1930 im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich, BGBl. Nr. 63/1930 kundgemacht. Auf Grund eines Beschlusses der Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 hat das Internationale Weininstitut die Bezeichnung „Internationales Amt für Rebe und Wein“ (Amt) erhalten.

3.      Dem Amt gehören etwa 45 Mitgliedstaaten aus aller Welt, darunter Erzeuger- und Verbraucherstaaten, an. Hauptaufgabe des Amtes ist der Erlass von Resolutionen, die für die Mitgliedstaaten zwar nicht verbindlich sind, jedoch von diesen – wie auch von der EU – bei weinbaupolitischen Entscheidungen und der Rechtsetzung berücksichtigt werden.

         Das Amt ist Beobachter bei der Welternährungsorganisation (FAO) sowie beim Codex Alimentarius und strebt einen gleichen Status bei der Welthandelsorganisation (WTO) an, um auch von dieser als Referenzorganisation für den Weinsektor anerkannt zu werden. Dann könnte das Amt von der WTO bei internationalen Handelsstreitfällen als Sachverständiger gehört werden und würde in einem Entscheidungsprozess mit verbindlichem Ergebnis mitwirken. Das derzeitige Aufgabenfeld des Amtes – die Erteilung unverbindlicher Empfehlungen – würde hierdurch maßgeblich erweitert.

4.      Für die oben dargestellte Entwicklung des Amtes war die Änderung des Gründungsabkommens von 1924 notwendig.

Daher hat die Generalversammlung des Amtes am 5. Dezember 1997 in ihrer Entschließung COMEX 2/97 beschlossen, seine Aufgaben, seine personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls seine Arbeitsverfahren und -regeln an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um so die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern. Zu diesem Zweck wurden ein Sonderbeitrag von 10 000 französischen Francs je Mitgliedstaat beschlossen und ein Revisionskomitee eingerichtet.

Das Beratungsunternehmen Arthur Anderson hat in Zusammenarbeit mit einem Revisionskomitee Vorschläge für die Weiterentwicklung des Amtes erarbeitet. Diese Vorschläge waren die Grundlage für weitere Verhandlungen im Exekutivkomitee und für die Internationale Konferenz, die in Anwendung des Artikels 7 des Abkommens von 1924 auf Antrag von sechsunddreißig Mitgliedstaaten von der Regierung der Französischen Republik einberufen wurde und am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattgefunden hat.

5.      Die Internationale Konferenz hat am 3. April 2001 den Text eines Übereinkommens einstimmig gebilligt. Dieses Übereinkommen ist am 18. Juli 2001 von Österreich unterzeichnet worden. Für Österreich wird es in Kraft treten, wenn die Ratifizierung durch Österreich und durch 30 weitere Staaten erfolgt ist.

6.      Die Mitgliedschaft Österreichs in der Nachfolgeorganisation des Amtes ist wegen der wirtschaftlichen und verbraucherpolitischen Bedeutung des Weinbaus, der Weinerzeugung, des Handels und des Verbrauchs in Österreich erforderlich.

7.      Die Mitwirkungsmöglichkeiten in der Organisation, einschließlich der Möglichkeiten, die betroffenen Bundesländer und Verbände zu beteiligen, werden durch die Einführung der deutschen Sprache als Amtssprache der neuen Organisation maßgeblich verbessert.

8.      Für die Beendigung des ursprünglichen Übereinkommens von 1924 sieht Art. 17 des nunmehr vorliegenden Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vor, dass das Übereinkommen von 1924 durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem In-Kraft-Treten des neuen Übereinkommens außer Kraft gesetzt wird, es sei denn, alle Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens einstimmig die Bedingungen für das Außer-Kraft-Treten des Abkommens vereinbart. Dementsprechend wurde von der Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in der Entschließung COMEX 1/2002 eine einstimmige Vereinbarung in der Form vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten – und daher auch Österreich  – in einer Note an den Depositar des Übereinkommens ihre Zustimmung dazu erklären, dass das ursprüngliche Übereinkommen am Tag nach der 1. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein beendet wird und am selben Tag die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ an die Stelle des „Internationalen Amtes für Rebe und Wein“ tritt.

Besonderer Teil

Präambel

Die Entwicklung, die zu dem Übereinkommen geführt hat, wird dargestellt.

Zu Artikel 1:

Artikel 1 enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (Organisation). Der wissenschaftliche und technische Charakter der Organisation und der Anspruch auf anerkannte Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse wird festgeschrieben.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 enthält die Bestimmungen über die Zielsetzung und Aufgaben. Sie entsprechen im wesentlichen dem Abkommen von 1924, sind aber ausführlicher dargestellt. Von besonderer Bedeutung sind die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und die Mitwirkung bei der Setzung internationaler Normen.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 enthält die Bestimmungen über die Organe der Organisation und deren Zusammenarbeit. Sie entsprechen im wesentlichen dem Abkommen von 1924, sehen aber zusätzlich ein Präsidium vor, das die Kontinuität zwischen den Sitzungen des Exekutivausschusses und der Generalversammlung gewährleisten soll.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 regelt die Stimmrechte, deren Verteilung nach objektiven Kriterien erfolgt. Diese Kriterien sind in der Anlage 1 des Übereinkommens im Einzelnen dargestellt. Jeder Mitgliedstaat hat zwei Grundstimmen und – in Abhängigkeit von seiner relativen Stellung im Weinbausektor – eine genau bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen (Anlage 2 des Übereinkommens). Dadurch wird das Prinzip der Zeichnung von Anteilen, deren Anzahl den Mitgliedsbeitrag und die Stimmrechte bestimmt haben, abgelöst.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 regelt die Entscheidungsverfahren und die Sprachordnung.

Entscheidungen über wissenschaftlich-technische Fragen sollen zukünftig im Konsens getroffen werden. Die Schwierigkeiten, in umstrittenen Fragen einen Konsens zu finden, werden in Kauf genommen, da die wissenschaftlich-technischen Resolutionen auf die weitestmögliche Zustimmung der Organisation gestützt sein sollen. Nicht zuletzt soll dadurch sichergestellt sein, dass die Anwendung der Resolutionen in internationalen Streitfällen problemlos erfolgen kann.

Finanzwirksame Entscheidungen sollen mit zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen getroffen werden. Damit soll denjenigen Mitgliedstaaten ein größeres Stimmengewicht zuerkannt werden, die einen größeren Beitrag zur Finanzierung leisten.

Für die Wahl des Präsidenten, der Kommissions- und Unterkommissions-Präsidenten und des Generaldirektors sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen und die Hälfte plus eine der ungewichteten Stimmen der Mitglieder erforderlich.

Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch (Absatz 6). Auf Antrag werden weitere Sprachen, insbesondere Italienisch und Deutsch, hinzugefügt. Die Festlegung der Finanzierung der Sprachenordnung erfolgt nach den Modalitäten in Anlage 2 (vollständige Finanzierung der Sprachen aus dem allgemeinen Haushalt).

Zu Artikel 6:

Artikel 6 regelt die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und Beobachter. Die Höhe der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und Beobachter wird nach objektiven Kriterien bestimmt (Anlagen 1 des Übereinkommens). Einzelheiten der Berechnung der Pflichtbeiträge sind in Anlage 2 festgelegt.

Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der Annahme freiwilliger Beiträge, Spenden, Zuwendungen, Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art sollen in der Geschäftsordnung vorgesehen werden.

Zu Artikel 7:

Artikel 7 enthält abgestufte Sanktionsmaßnahmen für diejenigen Fälle, in denen Pflichtbeiträge nicht entrichten worden sind.

Zu Artikel 8:

Artikel 8 sieht im Grundsatz auch die Mitwirkung und die Mitgliedschaft einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, wie zum Beispiel der Europäischen Union, vor. Die Bedingungen müssen von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden Einzelfall festgelegt werden.

Zu Artikel 9:

Artikel 9 regelt die Verfahren zur Änderung oder Revision des Übereinkommens.

Zu Artikel 10:

Artikel 10 regelt das Verfahren zu Annahme einer Geschäftsordnung sowie deren Regelungsbereich.

Zu Artikel 11:

In Artikel 11 wird der Organisation Rechtspersönlichkeit zuerkannt und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Organisation die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit zu übertragen.

Zu Artikel 12:

Artikel 12 regelt das Verfahren, das bei Vorbehalten zu dem Übereinkommen anzuwenden ist.

Zu Artikel 13:

Artikel 13 sieht eine Unterzeichnungsfrist für die Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 und den Ratifikationsvorbehalt vor.

Zu Artikel 14:

Artikel 14 regelt das Verfahren des Beitritts zu der Organisation.

Zu Artikel 15:

Artikel 15 regelt die Hinterlegung der für die Mitgliedschaft erforderlichen Urkunden.

Zu Artikel 16:

Artikel 16 regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens. Darüber hinaus wird bestimmt, dass die Generalversammlung der Vorgänger-Institution (Amt) nach ihren Regeln festlegt, inwieweit ihre Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Nachfolge-Institution (Organisation) auch dann teilnehmen können, wenn sie nicht Mitglied der Nachfolge-Institution geworden sind.

Zu Artikel 17:

Artikel 17 regelt das Außer-Kraft-Treten des Abkommens vom 29. November 1924 und bestimmt die Organisation zur Nachfolgerin des Amtes.

Zu Artikel 18:

Artikel 18 regelt die Kündigung der Mitgliedschaft in der Organisation.

Zu Artikel 19:

Artikel 19 bestimmt die Regierung der Französischen Republik zum Verwahrer des Übereinkommens und normiert die Verbindlichkeit der französischen, spanischen und englischen Sprachfassung.


Anlage 1

Nach Anlage 1 gelten als Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor die Erzeugung (Gewichtung 60 von Hundert), die Rebfläche (Gewichtung 20 von Hundert) und der Verbrauch (Gewichtung 20 von Hundert). Die Aktualisierung der Koeffizienten erfolgt alle drei Jahre.

Anlage 2

Der Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Grundstimmen und die Zusatzstimmen zu Grunde gelegt. Ein Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge wird gleichmäßig auf die Grundstimmen aufgeteilt. Zwei Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge werden entsprechend den Zusatzstimmen aufgeteilt.

Erklärung über das Außer-Kraft-Treten

Durch die Note wird der Beschluss COMEX 1/2002 (s. Punkt 8 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen) bestätigt und die Zustimmung zur Beendigung des ursprünglichen Übereinkommens zum Ausdruck gebracht.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die englische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.