Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Belize werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und Belize bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Mit Belize besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 14. November 2001 fanden daher in Wien Verhandlungen mit Belize statt. Die Verhandlungen konnten in einer Verhandlungsrunde abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2000).

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen. In OECD-konformer Weise umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ sowohl eine gewerbliche Tätigkeit als auch eine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung eine gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Geschäfts­leitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird auf 5% herabgesetzt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsen­empfängers zugewiesen (Abs. 1).

Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu den Artikeln 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 17 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) und für Sozial­versicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Artikel 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Artikel 19:

Durch Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit, sofern diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat 183 Tage nicht überschreitet.

Zu Artikel 20:

Abs. 1 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkünfteempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abs. 3 sieht allerdings vor, dass im Quellenstaat steuerbefreite Einkünfte aus Versorgungsleistungen auch im Wohnsitzstaat nicht besteuert werden dürfen.

Zu Artikel 21:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Absatz 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode unter Progressionsvorbehalt in Bezug auf steuerfreizustellende Einkünfte an.

Belize wendet die Befreiungsmethode an.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3).

Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Steuern, die nicht vom Abkommen erfasst sind (Abs. 6).

Zu Artikel 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebiets­körperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.