Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur An­gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen löst die bisher geltenden innerstaatlich umgesetzen Richtlinien 89/622/EWG und 89/239/EWG ab. Es werden teilweise die früheren Bestimmungen betreffend Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakwaren präzisiert, teilweise darüber hinausgehende neue Bestimmungen zu diesem Rechtsthema statuiert, die allesamt der innerstaatlichen Umsetzung bedürfen.

Ziele:

Innerstaatliche Ausführung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/37/EG.

Inhalt:

Anpassung im Sinne des technischen Fortschritts der Definitionen von im Tabakgesetz verwendeten Begriffen.

Festlegung neuer Grenzwerte für den Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Zigarettenrauch.

Neufestlegung der auf Tabakwarenpackungen anzubringenden Angaben und Warnhinweise.

Die Hersteller oder Importeure von Tabakwaren haben jährlich detaillierte Listen über ihre Produkte und deren Inhaltsstoffe an das für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerium zu übermitteln – einerseits zur Kundentransparenz, andererseits zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Richtlinie 2001/37/EG löst die bisher geltenden und innerstaatlich umgesetzten Richt­linien 89/622/EWG und 90/239/EWG ab. Es werden teilweise die früheren Bestimmungen betreffend Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakwaren präzisiert, teilweise darüber hinausgehend neue Bestimmungen zu diesem Rechtsthema statuiert. Die vorliegende Novelle zum Tabakgesetz setzt nunmehr die Bestimmungen der Richtlinie 2001/37/EG um, indem sie ausschließlich Maßnahmen vorsieht, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wegen diverser periodisch erfolgter Änderungen schien es den Organen der Europäischen Union notwendig, im Sinne der Rechtsklarheit die Richtlinie 89/622/EWG neu zu fassen. Im Zuge dessen wurden weitergehende Bestimmungen im Sinne des Vorrangs des Gesundheitsschutzes – unter allgemeiner Bedachtnahme gemäß Art. 95 Abs. 3 des Vertrags auf die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz – eingefügt bzw. geändert.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erließen daher am 5. Juni 2001 die „Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen“, die am 18. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

Gemäß Art. 14 der Richtlinie 2001/37/EG sind die Bestimmungen der Richtlinie bis spätestens 30. September 2002 innerstaatlich umzusetzen. Zigaretten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2003 vermarktet werden, andere Tabakerzeugnisse bis zum 30. September 2004.

Inhalt der Novelle ist daher die Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG. Es werden in diesem Sinne die Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch sowie die Angabe der diesbezüglichen Werte auf den Zigarettenpackungen, Art und Form der auf Packungen von Tabakerzeugnissen anzubringenden Warnhinweise und sonstigen Produktinformationen, aber auch die dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium periodisch zu übermittelnden Informationen über die Produkte der Tabakindustrie geregelt.

Darüber hinaus wurden die Definitionen des § 1 dem derzeitigen Stand der Technologie und Wissenschaften angepasst.

Auf Grund der konkreten Umstände des bereits im Nationalrat beschlossenen, jedoch noch nicht in Kraft getretenen Bundesministeriengesetzes (BMG) wurden die Formulierungen „das für Gesundheitsange­legenheiten zuständige Bundesministerium“ sowie „die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister“ gewählt. Es soll sichergestellt werden, dass die nach dem BMG idF Novelle 2003 zuständige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder nach dem BMG idF Novelle 2003 zuständige Bundesminister für Gesundheit und Frauen gemeint ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Gesundheitswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 1 Z 1, 3, 9 und 10):

Die Begriffe „Tabakerzeugnis“ und „Nikotin“ wurden, entsprechend den in Art. 2 der Richt­linie 2001/37/EG diesbezüglich verwendeten Begriffen, dem derzeitigen Stand der Technologie und Wissenschaften angepasst. Ebenso auf Art. 2 der Richtlinie basiert die Definition des neu eingefügten Begriffs „Inhaltsstoff“.

Die Notwendigkeit der Definition des Ausdrucks „vermarkten“ ergab sich bei der Umsetzung der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie, um Unsicherheiten seitens der Rechtsanwender vorzubeugen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „vermarkten“ bewusst weit definiert wurde, um Verbrauchern und Herstellern die Möglichkeit zu geben, sich auch der Richtlinie entsprechende Produkte einzustellen. Die Umstellung auf der Richtlinie entsprechende Produkte soll in erster Linie nicht den Kleinhandel belasten, für die im Falle einer engeren Interpretation des Begriffes „vermarkten“ Absatzschwierigkeiten eventuelle bestehender Lagerbestände gegeben wären und sie somit unverhältnis­mäßig stark belastet würden.

Zu Z 4 und Z 5 (§§ 4 und 4a):

Gemäß den Art. 3 ff. der Richtlinie 2001/37/EG ist neben dem Teer- und Nikotingehalt nunmehr auch der Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten zu messen und sind diese Werte auf den Packungen azugeben. Die Richtlinie 2001/37/EG enthält genaue Angaben darüber, in welcher Form diese Werte auf den Packungen anzubringen sind. Dies wurde in den vorliegenden §§ 4 und 4a innerstaatlich umgesetzt.

Es wurden die erlaubte Höchstmenge an Teergehalt auf Grund der in der Richtlinie 2001/37/EG festgelegten Grenzwerte auf 10 mg Teergehalt je Zigarette herabgesetzt sowie die durch die Richtlinie statuierten Grenzwerte von 1,0 mg Nikotin- und 10 mg Kohlenmonoxidgehalt je Zigarette festgesetzt.

Zu Z 6 (§ 4b):

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/37/EG wurde durch § 4b gesetzlich umgesetzt. Dazu ist anzumerken, dass es beim bisherigen Modus der Festlegung der Messverfahren durch Verordnung des für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministers bleiben soll, um technischen Änderungen auf diesem Gebiet sowie deren Verankerung durch EU-Vorschriften schnellstmöglich eine innerstaatliche normative Umsetzung folgen lassen zu können.

Zu Z 7 (§ 5):

Der Richtlinie 2001/37/EG folgend sind Warnhinweise betreffend die Schädlichkeit des Tabakkonsums auf allen Packungen von Tabakwaren anzubringen. Sowohl Wortlaut als auch Form der Anbringung dieser Warnhinweise sind genau festgesetzt und wurde daher innerstaatlich übernommen. Dazu ist anzumerken, dass bezüglich möglicher Todesfolgen durch Tabakkonsum nur die Wortfolge „Rauchen kann tödlich sein.“ des Art. 5 Abs. 2 lit. a Z 1 der Richtlinie 2001/37/EG, nicht aber die Wortfolge „Rauchen ist tödlich.“ übernommen wurde, da es sinnwidrig erscheint, sich widersprechende Aussagen auf den Packungen anzubringen und es nicht richtig ist, dass jeglicher Tabakkonsum unbedingt in allen Fällen zum Tode führt; gemäß Aussage der Österreichischen Ärztekammer ist Rauchen in 50% der Fälle tödlich, 25% der Raucher sterben daran im mittleren Alter.

Die bisher Warnhinweisen beizufügende Wortfolge „Die EU-Gesundheitsminister:“ entfällt. Es handelt sich bei den sogenannten Warnhinweisen um allgemein gültige, wissenschaftlich fundierte Aussagen, eine Zuordnung in der bisher festgesetzten Form scheint daher nicht notwendig.

Zu § 8 (§ 6):

§ 6 Tabakgesetz wurde in präziser Ausführung der Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 ff. der Richtlinie 2001/37/EG novelliert. Hierzu ist anzumerken, dass Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie 2001/37/EG bestimmt, dass die unter § 5 geregelten Warnhinweise so anzubringen sind, dass sie unter anderem nicht „beim Öffnen der Verpackung verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden“. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde in § 6 Abs. 4 letzter Satz statuiert, dass Warnhinweise gemäß § 5 Tabakgesetz an Packungen an einem nicht aufklappbaren Teil anzubringen sind. Beim Öffnen einer Packung muss gewährleistet sein, dass die an beiden Breitseiten angebrachten Warnhinweise jederzeit gut sichtbar sind, auch während der Entnahme des Inhalts beziehungsweise eines Teils des Inhalts.

Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 7 betreffend das Verbot, Warnhinweise auf Steuerbanderolen aufzubringen wurde wegen der davon verschiedenen Art der Steuereinhebung in Österreich nicht innerstaatlich umgesetzt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak besteht,

           1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

           2.

           2.

           3. „Nikotin“ das beim Rauchen von Tabakerzeugnissen im Rauch enthaltene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,“

           3. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufge­nommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,“

 

           4. bis 8. …

 

           9. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoffen, jedoch mit Ausnahme des Tabak­blatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,

 

         10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur.“

Begrenzung des Kondensat-(Teer-)Gehalts im Zigarettenrauch

Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt im Rauch von Zigaretten darf ab 31. Dezember 1995 15 mg pro Zigarette, ab 31. Dezember 1997 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.

§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt im Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.

 

(2) Ab 1. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

 

           1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

 

           2. der Nikotingehalt 1,0 mg und

 

           3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg pro Zigarette nicht überschreiten.

 

(3) Die in Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus der Europäischen Union bestimmt sind.

Angabe des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

Angabe des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 7. (1) Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat (Teer) und Nikotin im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.

 

Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 4. (1) …

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-)Gehalts vorzuschreiben.

§ 4b. Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.

§ 7. (1) …

 

(2) …

 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des gemäß Abs. 1 und 2 anzugebenden Kondensat-(Teer-) und Nikotingehalts vorzuschreiben.

 

Warnhinweise

Warnhinweise

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. …

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

 

           1. „Rauchen kann tödlich sein.“ oder

 

           2. „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“

 

versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ferner mit einem Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der andere am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

           1. Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warn­hinweise tragen:

           1. „Raucher sterben früher.“

                a) „Rauchen verursacht Krebs“,

           2. „Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“

               b) „Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,

           3. „Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“

                c) „Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft“,

           4. „Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“

               d) „Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer Erkrankungen“.

           5. „Schützen Sie Kinder – Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“

              

           6. „Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“

           2. Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen:

           7. „Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“

                a) „Rauchen verursacht Krebs“,

           8. „Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz-Lungenerkrankungen.“

               b) „Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,

           9. „Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“

                c) „Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten“,

         10. „Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

               d) „Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“.

         11. „Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“

 

         12. „Rauchen lässt Ihre Haut altern.“

 

         13. „Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Frucht­barkeit ein.“ oder

 

         14. „Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausärue.“

 

versehen werden.

§ 5. (2) …

(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

           1.

 

Die Warnhinweise der lit. a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packung einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.

 

 

(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein.  Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen:

(2) …

 

           3. Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen.

„Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig“.

§ 5. (1) …

 

 

(5) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Abs. 4 nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist.

(6) Tabakerzeugnisse auch anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgsetzten Warn­hinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.

§ 5. (1) …

 

 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Abs. 2 genannten Warn­hinweise vorschreiben.

 

(4) Den Warnhinweisen gemäß Abs. 1 und 2 und einer Verordnung gemäß Abs. 3 sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen.

 

Form der Anbringung der Warnhinweise

Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

§ 6. (1) Bei Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Z 1 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 4 vH der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie angebracht sind. Die Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettgedruck und auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungspapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.

§ 6. (1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

 

(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.

(2) Auf Packungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten müssen sowohl der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 oder ein entsprechender Warnhinweis gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 jeweils mindestens 1 vH der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Die Warnhinweise sind aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Sie müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein und an einer ins Auge fallenden Stelle auf konstrastierendem Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden.

(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm2 aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder der Breitseiten einnehmen.

§ 7. (1) …

 

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auf der Schmalseite der Zigarettenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastierendem Hinter­grund aufgedruckt sein und mindestens 4 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigaretten­packung so aufzudrucken, dass sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.

 

(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a

 

           1. sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

 

           2. sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hin­weises und den aus Rechtschreibgründen notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;

 

           3. sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

 

           4. sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;

 

           5. sind in deutscher Sprache zu verfassen;

 

           6. sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;

 

           7. dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;

 

           8. sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.

 

Sonstige Produktinformationen

 

§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts der Herstellung ermöglicht.

 

(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.

 

(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei.

 

Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

 

§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheits­angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.

 

(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin oder dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesminister eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.

 

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

 

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe – je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form – vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesund­heitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig­machender Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.

 

(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.

§ 8. Wer als Hersteller oder Importeur Zigaretten in Verkehr bringt, hat längestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat-(Teer-) und Nikotingehalts jener Zigaretten zu übermitteln, die er im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht hat.

(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durch­führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4 und 7 dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

§ 10. (1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durch­führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4, 4a und 4b dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

§ 18. Zigaretten mit einem Kondensat-(Teer-)Gehalt von mehr als 12 mg bis maximal 15 mg dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind.

§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

§ 19. Tabakerzeugnisse in Packungen, die den Vorschriften der §§ 5 bis 7 und einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht werden.

 

 

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für Gesundheits­angelegenheiten zuständige Bundesministerin oder für Gesundheitsangelegen­heiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.