VORBLATT
Problem
Das Übereinkommen
über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist nur zwischen
Österreich, Großbritannien und der Schweiz in Kraft getreten. Es hat einen
überaus eingeschränkten Anwendungsbereich und hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt.
Mittlerweile wurde es inhaltlich vom Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgelöst, das für
Österreich seit 1. September 1999 in Kraft steht.
Problemlösung
Das vorliegende
Übereinkommen soll nunmehr als Akt der Rechtsbereinigung gekündigt werden.
Alternative
keine
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Rechtsvorschriften
der Europäischen Union werden nicht berührt
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
keine
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Da das
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Annahme an Kindesstatt auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Kündigung des
Übereinkommens der Genehmigung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 1
B-VG.
Das im Rahmen der
Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen
über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist zwischen
Österreich, Großbritannien und der Schweiz am 23. Oktober 1978 in Kraft
getreten (BGBl. Nr. 581/1978). Weitere Ratifikationen oder Beitritte sind
seither nicht erfolgt.
Das Übereinkommen
hat nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (Art. 1 des
Übereinkommens): Es findet nur dann Anwendung, wenn einerseits das Adoptivkind
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist und sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhält und andererseits der Annehmende bzw. die Annehmenden Angehörige
eines Vertragsstaates sind und sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich
aufhalten. Dieser ohnedies schon sehr eingeschränkte Anwendungsbereich wird
durch die Art. 2 und 3 des Übereinkommens noch weiter eingeengt (so ist z.
B. das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn die Annehmenden nicht dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzen und sich nicht im selben Vertragsstaat gewöhnlich
aufhalten).
Das Übereinkommen
hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt.
Wegen der Zunahme
internationaler Adoptionen und der praktischen Bedeutungslosigkeit des
gegenständlichen Übereinkommens wurde im Rahmen der Haager Konferenz für
internationales Privatrecht das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ausgearbeitet
und am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegt (im folgenden Haager
Adoptionsübereinkommen 1993 genannt). Durch dieses neue Haager Übereinkommen
werden Mindestschutzvorschriften für Kinder festgelegt, ein umfassendes System
internationaler Zusammenarbeit (zentrale Behörden) errichtet und die
gegenseitige Anerkennung von Adoptionsentscheidungen gewährleistet.
Österreich hat
das Haager Adoptionsübereinkommen 1993 ratifiziert; es ist für Österreich am 1.
September 1999 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 145/1999). Für die Schweiz
ist das eben genannte Übereinkommen am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten;
Großbritannien bereitet die Ratifikation dieses Übereinkommens vor.
Österreich und
die Schweiz sind übereingekommen, das praktisch bedeutungslose Haager
Adoptionsübereinkommen 1965 zu kündigen. Nach Art. 23 Abs. 1 und 2
dieses Übereinkommens gilt es für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von
seinem In-Kraft-Treten an; die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert
sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre. Die
derzeitige Fünfjahresperiode läuft am 23. Oktober 2003 ab. Nach Art. 23
Abs. 3 des Übereinkommens ist die Kündigung spätestens sechs Monate, bevor
die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Depositar, das ist das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, anzuzeigen, sohin
bis spätestens 23. April 2003.
In der Schweiz
ist hinsichtlich der Kündigung eine parlamentarische Behandlung nicht
notwendig; es genügt ein einfacher Bundesratsbeschluss, der in aller nächster
Zeit herbeigeführt werden soll.