VORBLATT

Problem

Das Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist nur zwischen Österreich, Großbritannien und der Schweiz in Kraft getreten. Es hat einen überaus eingeschränkten Anwendungsbereich und  hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt. Mittlerweile wurde es inhaltlich vom Haager Übereinkommen  über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgelöst, das für Österreich seit 1. September 1999 in Kraft steht.

Problemlösung

Das vorliegende Übereinkommen soll nunmehr als Akt der Rechtsbereinigung gekündigt werden.

Alternative

keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

 

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Kündigung des Übereinkommens der Genehmigung des Nationalrats nach Art.  50 Abs.  1 B-VG.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist zwischen Österreich, Großbritannien und der Schweiz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 581/1978). Weitere Ratifikationen oder Beitritte sind seither nicht erfolgt.

Das Übereinkommen hat nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (Art.  1 des Übereinkommens): Es findet nur dann Anwendung, wenn einerseits das Adoptivkind Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist und sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und andererseits der Annehmende bzw. die Annehmenden Angehörige eines Vertragsstaates sind und sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten. Dieser ohnedies schon sehr eingeschränkte Anwendungsbereich wird durch die Art. 2 und 3 des Übereinkommens noch weiter eingeengt (so ist z. B. das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn die Annehmenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und sich nicht im selben Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten).

Das Übereinkommen hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt.

Wegen der Zunahme internationaler Adoptionen und der praktischen Bedeutungslosigkeit des gegenständlichen Übereinkommens wurde im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ausgearbeitet und am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegt (im folgenden Haager Adoptionsübereinkommen 1993 genannt). Durch dieses neue Haager Übereinkommen werden Mindestschutzvorschriften für Kinder festgelegt, ein umfassendes System internationaler Zusammenarbeit (zentrale Behörden) errichtet und die gegenseitige Anerkennung von Adoptionsentscheidungen gewährleistet.

Österreich hat das Haager Adoptionsübereinkommen 1993 ratifiziert; es ist für Österreich am 1. September 1999 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 145/1999). Für die Schweiz ist das eben genannte Übereinkommen am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten; Großbritannien bereitet die Ratifikation dieses Übereinkommens vor.

Österreich und die Schweiz sind übereingekommen, das praktisch bedeutungslose Haager Adoptionsübereinkommen 1965 zu kündigen. Nach Art. 23 Abs. 1 und 2 dieses Übereinkommens gilt es für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem In-Kraft-Treten an; die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre. Die derzeitige Fünfjahresperiode läuft am 23. Oktober 2003 ab. Nach Art. 23 Abs. 3 des Übereinkommens ist die Kündigung spätestens sechs Monate, bevor die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Depositar, das ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, anzuzeigen, sohin bis spätestens 23. April 2003.

In der Schweiz ist hinsichtlich der Kündigung eine parlamentarische Behandlung nicht notwendig; es genügt ein einfacher Bundesratsbeschluss, der in aller nächster Zeit herbeigeführt werden soll.