62 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresboden­behörde

(Übersetzung)

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Internationale Meeresbodenbehörde geschaffen wurde,

In Erinnerung, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

Zur Kenntnis nehmend, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten genießt, die in Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention festgelegt sind und die Immunitäten des Unternehmens jene gemäß Anlage IV, Artikel 13 sind,

In der Erkenntnis, dass bestimmte zusätzliche Privilegien und Immunitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

           a) bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde;

          b) bedeutet „Konvention“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

           c) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts­übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind dessen Bestimmungen und Teil XI der Konvention gemeinsam als einheitliches Instrument zu interpretieren und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen dieses Protokolls auf die Konvention sind dementsprechend zu interpretieren und anzuwenden;

          d) bedeutet „Unternehmen“ das Organ der Behörde wie in der Konvention vorgesehen;

           e) bedeutet „Mitglied der Behörde“:

                 i) jeder Vertragsstaat der Konvention; und

                ii) jeder Staat oder juristische Person, die Mitglied der Behörde auf provisorischer Basis gemäß Abschnitt 1, Absatz 12 lit. a der Anlage zum Übereinkommen ist;

           f) bedeutet „Vertreter“ Vertreter, stellvertretende Vertreter, Berater, technische Experten und Assistenten der Delegationen;

          g) bedeutet „Generalsekretär“ der Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen auf Grund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage V, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern der Mitglieder der Behörde, den Angestellten der Behörde und den beauftragten Sachverständigen der Behörde die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Artikel 3

Rechtspersönlichkeit der Behörde

Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:

           a) Verträge zu schließen;

          b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;

           c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde

Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.

Artikel 5

Finanzielle Erleichterungen für die Behörde

           1. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Behörde:

                a)           jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

               b)           Kapitalien, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

                c) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold oder Zahlungsmittel von einem Staat in einen anderen oder innerhalb eines Staates überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwechseln.

           2. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung jedes Mitglieds der Behörde, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der Behörde Folge geleistet werden kann.

Artikel 6

Flagge und Wappen

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.

Artikel 7

Vertreter der Mitglieder der Behörde

           1. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde genießen bei den von der Behörde einberufenen Konferenzen, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

                a)           Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen, es sei denn das Mitglied, das sie vertreten, verzichtet im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität;

               b) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und dieselben Immunitäten und Erleichterungen für das persönliche Gepäck, wie sie den diplomatischen Gesandten zukommen;

                c)           Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;

               d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

                e)           Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten in dem Staat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;

                f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Geldwechselbeschränkungen, wie sie vergleichbaren Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

           2. Um den Vertretern der Mitglieder der Behörde volle Redefreiheit und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, besteht die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen weiter, auch wenn die betroffenen Personen nicht mehr Vertreter eines Mitglieds der Behörde sind.

           3. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich Vertreter der Mitglieder der Behörde, die an Konferenzen der Behörde teilnehmen, im Gebiet eines Mitglieds der Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

           4. Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Behörde nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Die Mitglieder der Behörde haben daher das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Vertreter in jedem Falle zu verzichten, in dem nach Meinung des betreffenden Mitglieds der Behörde die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, verzichtet werden kann.

           5. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde schließen für die in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihnen benutzten Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung ab, wie dies nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich ist.

           6. Die Bestimmungen des Absatzes 1, 2 und 3 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitglieds der Behörde und den Vertretern, die seine Staatsbürger sind oder die das betreffende Mitglied vertreten oder vertreten haben.

Artikel 8

Angestellte

           1. Der Generalsekretär wird die Kategorien von Angestellten, auf die die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels anzuwenden sind, bestimmen. Der Generalsekretär legt diese Kategorien der Versammlung vor. Danach sind diese Kategorien allen Regierungen der Mitglieder der Behörde mitzuteilen. Die Namen der Angestellten, die diesen Kategorien angehören, werden den Regierungen der Mitglieder der Behörde von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

           2. Die Angestellten der Behörde, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit:

                a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft setzen;

               b) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung in Bezug auf Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft setzen;

                c)           genießen Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre von der Behörde bezahlten Gehälter, Einkünfte oder andere Zahlungsformen durch die Behörde;

               d) sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei Staaten, deren Staatsbürger sie sind, auf jene Angestellten der Behörde beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und vom betreffenden Staat genehmigten Liste erfasst sind; sollten andere Angestellte der Behörde zum nationalen Dienst aufgefordert werden, wird der betreffende Staat auf Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden;

                e) sind zusammen mit ihren Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;

                f)           erhalten in Bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel die selben Privilegien wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;

               g) haben das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betroffenen Land zollfrei einzuführen;

               h) sind befreit von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Staates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in diesen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt, handelt es sich um Dienstgepäck, in Anwesenheit des Generalsekretärs oder seines (ihres) ermächtigten Vertreters;

                 i)           genießen zusammen mit ihren Gatten und unterhaltsberechtigten Verwandten in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie sie Diplomaten gewährt werden.

           3. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Absatz 2 genießen der Generalsekretär, Angestellte, die während seiner Abwesenheit vom Dienst in dessen Vertretung handeln und der Generaldirektor des Unternehmens sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden.

           4. Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn nach Meinung des Generalsekretärs die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und wenn auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Behörde verzichtet werden kann. Im Fall des Generalsekretärs hat die Versammlung das Recht, auf die Immunität zu verzichten.

           5. Die Behörde arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder der Behörde zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

           6. Die Angestellten der Behörde schließen für die in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihnen benutzten Fahrzeuge eine den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

Artikel 9

Beauftragte Sachverständige der Behörde

           1. Den Sachverständigen (außer den Angestellten, die unter Artikel 8 fallen), die Aufträge für die Behörde ausführen, werden für die Dauer dieser Aufträge, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen verbringen, jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Im Besonderen genießen sie:

                a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

               b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen. Dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr im Auftrag der Behörde tätig sind;

                c)           Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;

               d) Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der Behörde das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

                e)           Steuerbefreiung in Bezug auf ihre von der Behörde bezahlten Gehälter, Einkünfte oder andere Zahlungsformen durch die Behörde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen einem Sachverständigen und jenem Mitglied der Behörde, dessen Staatsangehöriger er ist;

                f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

           2. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen zu verzichten, wenn nach Meinung des Generalsekretärs die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und wenn auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Behörde verzichtet werden kann.

Artikel 10

Beachtung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften

Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Personen, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Mitglieds der Behörde, auf dessen Gebiet sie sich im Dienst für die Behörde aufhalten oder dessen Gebiet sie dienstlich durchreisen, zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Mitglieds einzumischen.

Artikel 11

Laissez-passer und Visa

           1. Unbeschadet des Rechts der Behörde, eigene Reisedokumente auszustellen, anerkennen die Vertragstaaten dieses Protokolls die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen und nehmen diese als gültige Reisedokumente an.

           2. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde werden so schnell wie möglich behandelt. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, müssen von einer Bestätigung begleitet sein, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft für die Behörde reisen.

Artikel 12

Verhältnis zwischen dem Amtssitzabkommen und dem Protokoll

Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen die Bestimmungen des Amtssitzabkommens. Bezieht sich eine Bestimmung dieses Protokolls auf denselben Gegenstand, sind die beiden Bestimmungen, wo immer möglich, ergänzend zu behandeln, sodass beide Bestimmungen anwendbar sind und keine die andere einschränkt; im Fall eines Konflikts gehen aber die Bestimmungen des Amtssitzabkommens vor.

Artikel 13

Zusatzabkommen

Dieses Protokoll beschränkt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Behörde von einem ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Ansiedlung des Hauptsitzes oder eines regionalen Zentrums oder Büros der Behörde auf dem Gebiet dieses Mitglieds eingeräumt wurden oder noch werden. Dieses Protokoll hindert nicht den Abschluss von Zusatzabkommen zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder.

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

           1. In Bezug auf die Umsetzung der Privilegien und Immunitäten nach diesem Protokoll trifft die Behörde geeignete Maßnahmen zur Beilegung von:

                a)           Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die Behörde Partei ist;

               b)           Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Behörde oder ein beauftragter Sachverständiger der Behörde beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht vom Generalsekretär aufgehoben wurde.

           2. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Beratung, Verhandlung oder ein anderes vereinbartes Streitbeilegungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Ersuchen einer der Streitparteien beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen jeder der beiden Streitparteien zur endgültigen und bindenden Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Gericht zu unterbreiten:

                a) ein Schiedsrichter wird vom Generalsekretär ernannt, einer von der anderen Streitpartei und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, ist von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen;

               b) hat eine der beiden Streitparteien ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Streitpartei nicht ausgewählt, nimmt diese Ernennung der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs vor. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichters einigen, wird der dritte Schiedsrichter auf Ersuchen des Generalsekretärs oder der anderen Streitpartei vom Präsident des Internationalen Seegerichtshofs ernannt.

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder der Behörde am Sitz der Internationalen Meeresboden­behörde in Kingston, Jamaika vom 17. August bis zum 28. August 1998 und in der Folge bis zum 16. August 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Ratifikation

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17

Beitritt

Dieses Protokoll steht jedem Mitglied der Behörde zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18

In-Kraft-Treten

           1. Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

           2. Für jedes Mitglied der Behörde, das dieses Protokoll ratifiziert, genehmigt oder annimmt oder das diesem Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Ein Staat, der beabsichtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, dass er dieses Protokoll für eine zwei Jahre nicht übersteigende Dauer vorläufig anwenden wird.

Artikel 20

Kündigung

           1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

           2. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von diesem Protokoll nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 21

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Protokolls.

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Zur Unterzeichnung aufgelegt in Kingston, vom 17. bis 28. August 1998 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.