Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kartellgesetz 1988, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Atomhaftungsgesetz 1999, das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Artikel 2                 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3                 Änderungen des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4                 Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 5                 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Artikel 6                 Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999

Artikel 7                 Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 8                                Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Artikel 9                 Änderungen des Bankwesengesetzes

Artikel 10                              Änderungen des Börsegesetzes

Artikel 1

Durch Art. 2 dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3. 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel 2

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 108a Z 1“ das Zitat „§ 108a Abs. 1 Z 1“.

2. § 4 Abs. 6 Z. 1 lautet:

„(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,“

3. In § 4a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50)“ das Zitat „Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1)“.

4. In § 8a Abs. 1 entfallen der vierte und der fünfte Satz.

5. In § 10a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“

6. In § 13b Abs. 1 und 3 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“

7. § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“

8. An § 17c werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.

(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.“

8a. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.“

8b. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.“

9. An § 18 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.

(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.“

9a. In § 20 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,“

10. § 21 Abs.1 lautet:

§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den §§ 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.“

11. An § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.“

11a. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden.“

12. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß § 73b Abs. 1 erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz, § 10a und § 16 auf sie anwendbar sind.“

13. § 63 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1)“ tritt das Zitat „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1)“.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.“

14. Nach § 73b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.“

15. In §73b Abs. 2 Z 1 lit. a entfallen die Worte „zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils“.

16. § In 73b Abs. 5 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“

17. An § 73b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Fest­legung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.“

18. § 73c Abs. 3 lautet:

„(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.“

19. § 73d Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. § 2 Abs. 3 UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.“

20. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG“ jeweils das Zitat „Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG“.

21. In § 79 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG“ das Zitat „Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG“.

22. § 79b Abs. 4 entfällt.

22a. An § 81k Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.“

23. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 2 Z 3“ das Zitat „§ 83 Abs. 3 Z 3“.

b) Abs. 10 lautet:

„(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.“

24. § 83 lautet:

„§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluss,

           2. den Lagebericht,

           3. den Bericht des Abschlussprüfers,

           4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

           5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

           2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,

           3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,

           2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,

           3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,

           4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.

(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,

           2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.

(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.“

25. § 85 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2;“

26. An § 86i wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Stellt ein Unternehmen, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen ist, einen konsolidierten Abschluss auf, so kann dieser Abschluss unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 herangezogen werden.“

27. § 86k wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3)“ das Zitat „ 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG“.

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1)“ das Zitat „73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG“.

c) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „73/239/EWG und 79/267/EWG“ das Zitat „73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG“.

28. § 104a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1a entfällt.

b) Nach Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

“(2a) Hat die FMA aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung oder bereinigte Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan verlangt werden.

(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

           1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

           2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,

           5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.“

29. In § 115b tritt an die Stelle des Zitates „§ 83 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 83 Abs. 1 bis 4“.

30. In § 117 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

31. An § 118 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

32. In § 118a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1)“ das Zitat „Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG“.

33. An § 118a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

34. In § 118i Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „Art. 32b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ das Zitat „Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG“.

35. In § 119b Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung „2004“ die Jahresbezeichnung „2003“.

36. An § 119h werden folgende Abs. 7 bis 11angefügt:

„(7) § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4a Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 18 Abs. 1, 1a, 7 und 8, § 20 Abs. 2 Z 3a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 2, § 73d Abs. 6 Z 3, § 78 Abs. 1, 2 und 3, § 79 Abs. 3, § 86k, § 118 Abs. 4 , § 118a Abs. 2 und 5 und § 118i Abs. 2 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(8) § 10a Abs. 2, § 13b Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 3, § 63 Abs. 3 und 6, § 73b Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 lit.a, Abs. 5, 7 und 8, § 73c Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 104a Abs. 2a und 2b, § 117 Abs. 4 und Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten § 79b Abs. 4 und § 104a Abs. 1a außer Kraft.

(9) § 17c Abs. 4 in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2004 enden.

(10) § 81k Abs. 2, § 82 Abs. 2a und 10, § 83, § 85 Abs. 2 Z 6 und § 115b in der Fassung von Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.

(11) Verordnungen auf Grund der in Abs. 7 bis 10 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall der in Abs. 7 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Juli 2003 und im Fall der in Abs. 8 angeführten Bestimmungen nicht vor dem 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Im Fall des Abs. 9 dürfen sie auf  Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2004 enden, und im Fall des Abs. 10 auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2003 enden, angewendet werden.“

37. An § 129a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.“

38. An § 129h werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 18 Abs. 1a in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum 30. September 2003 zu erfolgen hat.

(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.“

39. Anlage D Abschnitt A Z 1 lautet:

         „1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungs­technischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

                a)           Prämienindex:

                    Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

               b)           Schadenindex:

                    Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

                    Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.“

Artikel 3

Änderungen des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 - KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2002, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“.

Artikel 4

Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953), BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 4 und 5 entfällt.

Artikel 5

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

§ 188 entfällt.

Artikel 6

Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999

Das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 - AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ die Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“.

Artikel 7

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2.Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

Artikel 8

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.“

Artikel 9

Änderungen des Bankwesengesetzes

Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl.Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

Artikel 10

Änderungen des Börsegesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“