Vorblatt

Problem:

·      Der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF) und die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) gewähren Kredite an die in ihrem Operationsbereich befindlichen ärmsten Länder zu sehr günstigen Bedingungen (ohne Verzinsung mit Laufzeiten bis zu 50 Jahren) sowie nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Finanzierung von Entwicklungsprojekten in den betroffenen Empfängerländern.

·      Die Finanzierung der Globalen Umweltfazilität (GEF) erfolgt durch den GEF-Treuhandfonds; sie finanziert Projekte, die nicht nur der Behebung lokaler, sondern auch der Behebung globaler Umweltprobleme zu Gute kommen; GEF-Projekte müssen zudem innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können. Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 US-Dollar pro Jahr aufweisen und in denen ein mit der UN-Organisation UNDP vereinbartes Programm umgesetzt wird, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen.

·      Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) fördert die landwirtschaftliche Entwicklung in Entwicklungsländern durch die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen und von nichtrückzahlbaren Zuschüssen.

·      Die Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (Consultative Group on International Agricultural Research - CGIAR) ist eine Vereinigung von Ländern, multilateralen Entwicklungsorganisationen und privaten Stiftungen, in deren Rahmen ein weltweites Netz von internationalen Agrarforschungszentren finanziert wird.

Um die Fortsetzung dieser Entwicklungsfinanzierungen zu gewährleisten, sind weitere Wiederauffüllungen der Mittel dieser Einrichtungen bzw. laufende Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) und die diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigungen erforderlich. In der zweiten Jahreshälfte 2002 haben die Geberländer untereinander und mit den oben angeführten Organisationen die Verhandlungen über die Wiederauffüllung der Mittel abgeschlossen.

Ziel und Inhalt:

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung der unten angeführten finanziellen Beiträge an die betreffenden internationalen Finanzinstitutionen und Einrichtungen geschaffen werden.

Alternativen:

Keine, wenn Österreich auf internationaler Ebene weiterhin im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Beteiligung österreichischer Unternehmen an Lieferaufträgen im Rahmen von Projekten, die von diesen Organisationen finanziert werden, ist nur möglich, wenn Österreich Mitglied der jeweiligen Organisation ist. Die österreichische Wirtschaft beteiligt sich erfolgreich, und zwar in einem überproportionalen Ausmaß, an Ausschreibungen in jenen Schwesterorganisationen, die Projektfinanzierungen in den Mitteleinkommensländern in Zentral- und Osteuropa, Asien, Afrika und Lateinamerika durchführen. Eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den für die österreichische Wirtschaft besonders relevanten Organisationen sind Beitragsleistungen zu den von diesem Bundesgesetz betroffenen Organisationen. Auch wenn die unmittelbaren Auswirkungen dieser Beitragsleistungen auf die österreichische Wirtschaft eher geringfügig sind, sind positive indirekte Effekte aus der weiteren Mitgliedschaft in den erwähnten Schwesterorganisationen gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

a)     Mit dem Beschluss des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs verpflichtet sich der Bund zur Leistung folgender Beträge:

·                        13. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation

        (IDA 13) 112 190 000 EUR;

·      9. allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

        (ADF IX) 33 448 249 EUR;

·                        3. Wiederauffüllung des GEF-Treuhandfonds 

        (GEF 3) 24 380 000 EUR;

·      6. Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

        (IFAD 6) 7 831 044 EUR.

Diese Gesamtbeträge werden den Institutionen in den Jahren 2003 bis 2009 budgetwirksam in Teilbeträgen nach Zahlungsplänen zur Verfügung gestellt, die unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten mit der jeweiligen Institution vereinbart werden. Zunächst verpflichtet sich die Republik Österreich gegenüber den Institutionen zur Leistung der vereinbarten Gesamtbeträge durch den Erlag von Bundesschatzscheinen, die auf Grund der Zahlungspläne eingelöst werden.

b)     Die jährlichen Beitragsleistungen des Bundes an die Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) sollen mit einem jährlichen Maximalbetrag von 2 Millionen EUR begrenzt werden. In den vergangenen Jahren (bis einschließlich 2001) betrugen diese Beitragsleistungen jährlich 1,5 Millionen US‑Dollar.

Für die Länder und Gemeinden entsteht keine finanzielle Belastung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Schwerpunkt der zwischenstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) Österreichs, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt, liegt in den Bereichen Internationale Finanzinstitutionen, Entschuldung und Soforthilfemaßnahmen. Während sich Österreich auf Grund seiner begrenzten Mittel in der bilateralen Hilfe auf eine kleine Zahl von Schwerpunktländern konzentriert, können mit den Beiträgen zu den multilateralen Institutionen alle Entwicklungsländer erreicht werden, die mit den entsprechenden Organisationen zusammenarbeiten.

Entstehung und Dotierung der Internationalen Finanzinstitutionen

Das System der multilateralen Finanzinstitutionen wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entwickelt: Zunächst wurden die Vereinten Nationen und die Bretton Woods-Institutionen Weltbank (IBRD) und Internationaler Währungsfonds (IMF) als Teil des Systems der Vereinten Nationen geschaffen. In weiterer Folge wurden eine Reihe weiterer Finanzinstitutionen geschaffen, die sich in ihren Aktivitäten entweder auf bestimmte Regionen (zB Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) oder spezifische Sektoren (zB Globale Umweltfazilität, Gemeinsamer Rohstoffonds) konzentrieren.

Nach dem Beitritt zu Weltbank und Währungsfonds im Jahr 1947 hat Österreich bis in die späten fünfziger Jahre in insgesamt neun Projekten Weltbankfinanzierungen im Ausmaß von insgesamt 106,4 Millionen USD im Rahmen des Wiederaufbaus in Anspruch genommen. Die letzten Kreditrückzahlungen aus diesen Projekten erfolgten etwa Mitte der siebziger Jahre. Beim Beitritt Österreichs zum Internationalen Währungsfonds und zur Weltbank im Jahr 1947 stand die Möglichkeit im Vordergrund, von diesen Institutionen Unterstützung beim Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg zu erhalten. In außenpolitischer Hinsicht wurde im Rahmen dieser Institutionen die internationale Kooperation gefördert. Indem später das Operationsgebiet dieser Institutionen in andere, nämlich ärmere Regionen verlagert wurde, kam der Gesichtspunkt der internationalen Solidarität dazu, wonach auch jene nunmehr reicheren Industrieländer, denen nach dem Zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau geholfen wurde, den Entwicklungsländern bei deren wirtschaftlichem Aufbau helfen wollten. Die EZA im Wege dieser Institutionen wurde auch in wirtschaftspolitischer Hinsicht relevant, da sich nur Unternehmen aus Mitgliedsländern der jeweiligen Institution an der Durchführung von Projekten beteiligen können, die von diesen Internationalen Finanzinstitutionen finanziert werden.

Um eine einigermaßen gerechte Lastenverteilung zwischen den Geberländern zu erreichen, bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder ein wesentliches Kriterium bei den Kapitalbeteiligungen an Entwicklungsbanken bzw. den Beitragsleistungen zu den immer wieder neu auszustattenden Entwicklungsfonds. Die Entscheidungen Österreichs über das Ausmaß der staatlichen Leistungen für Entwicklungszusammenarbeit und die Mittelaufwendung für die jeweiligen Instrumente sind auf Grund der bestehenden völkerrechtlichen und politischen Verpflichtungen dabei Beschränkungen unterworfen, die dazu führen, dass im Bereich der Internationalen Finanzinstitutionen Veränderungen an den Kapitalanteilen von Internationalen Finanzinstitutionen mittelfristig nur marginal beeinflussbar sind und auch langfristig nicht beliebig verändert werden können: Mittel- und langfristige Kontinuität in der Entwicklungszusammenarbeit spielt hier eine maßgebliche Rolle.

Allgemeine Ziele und Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit

· Entwicklungspolitik: Die österreichischen EZA-Instrumente konzentrieren sich auf das allgemein anerkannte Hauptziel der Armutsbekämpfung. Dieses Ziel unterstützen auch verschiedene sozial- und wirtschaftspolitische Ansätze, wie insbesondere Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Ausbildung, der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, stabile makroökonomische und institutionelle Rahmenbedingungen, funktionierende Infrastruktur und Entwicklung eines konkurrenzfähigen Privatsektors. Im Interesse der Nachhaltigkeit der EZA werden auch breiter wirkende Prinzipien wie etwa Umweltverträglichkeit von Entwicklung (einschließlich Schutz des Lebensraums), gleichberechtigte Teilnahme von Frauen, Einbindung aller gesellschaftlichen Gruppen, Einhaltung sozialer Mindeststandards, Verteilungsaspekte sowie gute Staatsführung berücksichtigt.

· Außenpolitik: Die Instrumente der EZA werden auch zur Verbesserung bzw. Intensivierung bilateraler Beziehungen zu den Zielländern der EZA eingesetzt. Sie stellen einen Beitrag zur Solidarität der internationalen Staatengemeinschaft mit weniger entwickelten Ländern dar und sollen das außenpolitische Image und die Sichtbarkeit Österreichs fördern.

· Wirtschaftspolitik: EZA-Maßnahmen kommt auch für die nationale Wirtschaft Bedeutung zu: Sie dienen einer bilateralen Verstärkung von Wirtschaftsbeziehungen durch österreichische Direktinvestitionen, die Schaffung von Exportmärkten für österreichische Unternehmen, die Mitwirkung österreichischer Unternehmen sowie österreichischer Nicht-Regierungsorganisationen an den von bilateralen und multilateralen Institutionen finanzierten Projekten. Weiters wird die Stabilisierung des internationalen Umfelds gefördert, wodurch ebenfalls ein Beitrag zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Österreich geleistet wird. Darüber hinaus stärken Maßnahmen der EZA die internationale Arbeitsteilung und leisten dadurch auch einen Beitrag zu politischer und wirtschaftlicher Stabilisierung.

Die Notwendigkeit der Setzung von weitgehenden Entschuldungsmaßnahmen für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Initiative), hat dazu geführt, dass bei neuen Finanzierungen durch internationale Finanzinstitutionen verstärkt darauf geachtet wird, dass die Neuverschuldung dieser Länder auf ein Ausmaß beschränkt bleibt, das auch nachhaltig bewältigbar bleibt. Damit soll der wirtschaftspolitische Spielraum dieser Länder, der vor der Entschuldungsinitiative durch den extrem hohen Verschuldensgrad massiv eingeschränkt war, aufrecht erhalten werden. Die Ursachen der gravierenden Verschuldungsproblematik liegen in vielen Fällen sowohl in internen wirtschafts- und strukturpolitischen Fehlern, als auch in einer Reihe exogener Faktoren, wie z.B. in der Verschlechterung der Rohstoffpreise. Insbesondere im Zuge der Verhandlungen über die Wiederauffüllung der Mittel von IDA und ADF wurde insbesondere von einem großen Geberland (USA) die Forderung erhoben, 50% der im Rahmen dieser Wiederauffüllungen zur Verfügung gestellten Mittel für Finanzierungen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse anstelle von Darlehen zu reservieren. Nachdem ein derart hohes Ausmaß an nicht rückzahlbaren Zuschüssen eine Reihe gravierender Probleme für diese Finanzinstitutionen mit sich bringen würde, wurde nach langwierigen Verhandlungen schließlich ein Kompromiss gefunden, wonach ein Anteil von etwa 20% für nicht rückzahlbare Zuschüsse, und zwar für eng begrenzte Zwecke und Empfänger verwendet werden kann.

Zusammenziehung der Regelungsbereiche von IDA 13, ADF IX, GEF 3, IFAD 6 und CGIAR in einem Bundesgesetz

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für bisher jeweils in Einzelgesetzen normierte Wiederauffüllungen bzw. Beitragsleistungen an die genannten Internationalen Finanzinstitutionen schaffen, zu denen sich Österreich unter Berücksichtigung der im § 1 EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, festgelegten Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit auf Grund von multilateralen Vereinbarungen verpflichtet. Nachdem im Lauf der letzten Monate eine Reihe von Verhandlungen über entsprechende Wiederauffüllungen abgeschlossen worden sind, bezweckt die Zusammenfassung im vorliegenden Entwurf eines einzigen Bundesgesetzes eine Reduzierung der Anzahl der ansonsten erforderlichen und parallel ablaufenden Gesetzgebungsverfahren. Die Zusammenziehung dieser gleichartigen Regelungsbereiche in einem einzigen Bundesgesetz soll gleichzeitig der Vereinfachung und Verringerung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes dienen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens und Kompetenzgrundlage für IDA, ADF, IFAD, GEF und CGIAR

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund  dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Bei den gegenüber diesen internationalen Finanzinstitutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen zur jeweiligen Beteiligung Österreichs handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solche nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Finanzielle Auswirkungen von IDA 13

Die Anfang 2001 begonnenen Verhandlungen über die 13. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation konnten am 1. Juli 2002 mit einem Gesamtvolumen der Wiederauffüllung von 18,1 Mrd. SZR abgeschlossen werden. Zu diesem Gesamtvolumen tragen die Geber einen Betrag von rd. 10 Mrd. SZR bei. Abhängig davon, ob der seitens der USA für 2005 angekündigte leistungsabhängige Beitrag tatsächlich geleistet wird, haben die Geber rund 95% bzw. rund 97% dieses Zielwertes zugesagt. Dabei werden rund 90% als reguläre Beiträge im Rahmen der Vereinbarung über die Lastenverteilung aufgebracht, während der Rest durch zusätzliche Leistungen, u.a. durch beschleunigte Einzahlung des regulären Beitrags, erbracht wird.

Diese Auffüllung ermöglicht für die IDA 13-Dreijahresperiode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 Finanzierungszusagen für IDA-Operationen von jährlich rund 6,1 Mrd. SZR (die übrigen, nicht von den Geberländern zur Verfügung gestellten Mittel, resultieren aus projektierten Kreditrückzahlungen, vorgesehenen Weltbank-Gewinntransfers, Veranlagungsgewinnen und der Übertragung ungenutzter Mittel aus der IDA 12-Periode).

Mit diesem Gesetzesbeschluss soll der Bund dazu ermächtigt werden, den im Rahmen der Verhandlungen – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zugesagten Beitrag zu IDA 13 von 112,19 Mill. EUR zu leisten. Gegenüber IDA 12 wird der prozentuelle Anteil des österreichischen Beitrags an IDA 13 mit 0,78% der Gesamtzusagen beibehalten. Der österreichische Beitrag wird zunächst durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen geleistet, die in den Jahren 2003 bis 2008 nach einem vereinbarten Einlösungsplan eingelöst werden; erst diese Einlösungen sind budgetwirksam.

Finanzielle Auswirkungen zu ADF IX

Die im Mai 2001 begonnenen Verhandlungen betreffend eine neunte allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds konnten am 24. September 2002 mit einem Gesamtvolumen von rund 2,7 Mrd. SZR abgeschlossen werden. Zu diesem Gesamtvolumen sollten die Geber einen Betrag von 2,37 Mrd. SZR beitragen; von den Gebern zugesagt sind jedoch lediglich rund 80% dieses Volumens.

Mit diesem Gesetzesbeschluss soll der Bund dazu ermächtigt werden, den im Rahmen der Verhandlungen – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zugesagten Beitrag zu ADF IX von 33 448 249 EUR zu leisten. Das entspricht 0,98% der vereinbarten Geberbeiträge bzw. 1,25% der Summe der regulären Zusagen. Damit hält Österreich seinen Anteil an der letzten Wiederauffüllung und bleibt als Industrieland der zweitkleinste Geber (nach Portugal).

Der österreichische Beitrag wird zunächst durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen geleistet, die in den Jahren 2004 bis 2009 nach einem mit der Institution vereinbarten Einlösungsplan eingelöst werden; erst diese Einlösungen sind budgetwirksam.

Finanzielle Auswirkungen zu GEF 3

Für die GEF 3-Periode (Geschäftsjahre 2003 bis 2006) werden voraussichtlich insgesamt knapp 2,97 Mrd. USD zur Verfügung stehen. Davon werden 1.797,50 Mill. SZR durch reguläre Geberbeiträge aufgebracht; zusätzliche Beiträge belaufen sich auf 12,5 Mill. SZR; Veranlagungsgewinne werden mit 105 Mill. SZR angesetzt, aus der GEF 2-Periode werden 450 Mill. SZR übertragen.

Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurde von Österreich - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - eine Beitragsleistung zum GEF von 0,9 % der Gesamtbeiträge der Wiederauffüllung der GEF, d.s. EUR 24,38 Mill. zugesagt.

Finanzielle Auswirkungen zu IFAD 6

Seit Bestehen des Fonds wurden, die gegenständliche Wiederauffüllung eingerechnet, sechs Kapitalwiederauffüllungen beschlossen, deren finanzielles Volumen der Tabelle 1 entnommen werden kann. Daraus ist auch die fortdauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der OPEC-Länder ersichtlich, was dazu geführt hat, dass die Industrieländer mittlerweile die Hauptlast der Fondsfinanzierung tragen. Diesem Umstand wurde bereits bei der 4. Wiederauffüllung insofern Rechnung getragen, als durch eine Satzungsänderung die Sitzverteilung im Verwaltungsrat des Fonds zugunsten der Industrieländer verändert wurde.

Wie aus der Tabelle 1 ersichtlich hat Österreich bei der jetzigen 6. Wiederauffüllung vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung 7,54 Mill. USD (7.831.044 EUR) zugesagt. Das sind 1,64 % vom Beitragsziel der Industrieländer von 460 Mill. USD. Österreich hat somit, wie die Mehrheit der Industrieländer, seinen schon zur 4. und 5. Fondswiederauffüllung geleisteten Beitragsprozentsatz in etwa beibehalten. Dies aus der Überzeugung, dass die Bekämpfung der ländlichen Armut in den ärmsten Entwicklungsländern ein höchst förderungswürdiges Ziel ist und IFAD dafür einen wertvollen Beitrag leistet.

Im Rahmen dieser Verhandlungen hat sich Österreich - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - zur Leistung eines Beitrags von 7 831 044 EUR verpflichtet. Der österreichische Anteil von 1,64% wurde im Verhandlungswege festgesetzt und orientiert sich an der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu den anderen Industrieländern. Dieser Beitrag zur 6. Wiederauffüllung ist entweder in bar oder in Form von Bundesschatzscheinen zu leisten. Die Einlösung dieser Bundesschatzscheine ist im Zeitraum 2004 bis 2006 vorgesehen.


Tabelle 1:  Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen von IDA 13, ADF IX, GEF 3 und IFAD 6

 

Insgesamt

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

 

Beträge in EUR

Bisherige

IFI-Beiträge*)

 

66.682.940

59.447.264

49.325.931

32.599.559

16.631.532

10.374.613

3.794.012

2.454.523

IDA 13

112.190.000

 

5.609.500

15.706.600

26.925.600

24.681.800

24.681.800

14.584.700

 

ADF IX

33.448.249

 

 

2.006.895

4.013.790

7.358.615

8.362.062

6.355.167

5.351.720

GEF 3

24.380.000

 

1.950.400

2.438.000

5.363.600

6.826.400

5.363.600

2.438.000

 

IFAD 6

7.831.044

 

 

2.662.555

2.662.555

2.505.934

 

 

 

IFI-Beiträge*)

nach Neuzusagen

 

66.682.940

67.007.164

72.139.981

71.565.104

58.004.281

48.782.075

27.171.879

7.806.243

Mit den einzelnen Finanzinstitutionen vereinbarte Einlösungspläne

IDA

100,00%

 

5,00%

14,00%

24,00%

22,00%

22,00%

13,00%

 

ADF

100,00%

 

 

6,00%

12,00%

22,00%

25,00%

19,00%

16,00%

GEF

100,00%

 

8,00%

10,00%

22,00%

28,00%

22,00%

10,00%

 

IFAD

100,00%

 

 

34,00%

34,00%

32,00%

 

 

 

*)            Als IFI-Beiträge sind sämtliche Leistungen an Internationale Finanzinstitutionen im Rahmen von Wiederauffüllungen sowie Kapitaleinzahlungen zusammengefasst. Nicht enthalten sind die geleisteten bzw. geplanten Beiträge zu EEF-8 und EEF9. Abweichungen in den Summen durch Rundungsdifferenzen im Dezimalbereich.

Finanzielle Auswirkungen zu CGIAR

Die dem Bund durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten betrugen in den vergangenen Jahren 1,5 Millionen US-Dollar pro Jahr und sollen in den kommenden Jahren mit jährlich 2 Millionen EUR begrenzt werden. Für die Länder und Gemeinden entsteht keine finanzielle Belastung.

Die CGIAR wurde in den Jahren 2001 und 2002 restrukturiert, sodass eine intensivere Kooperation und Programmabstimmung zwischen den einzelnen Forschungsinstituten stattfinden kann. Neben Veränderungen in der Managementstruktur der CGIAR, durch die die Möglichkeiten einer zentralen Steuerung der Aktivitäten der einzelnen Forschungsinstitute verbessert wurde, wurden im Rahmen dieser Restrukturierung der CGIAR sogenannte „Challenge Programs“ eingeführt, mit denen direkt auf globale entwicklungspolitische Herausforderungen reagiert werden soll. „Challenge Programs“ sollen die Bedeutung der CGIAR-unterstützten Forschung durch ihre engere Ausrichtung auf die internationalen Entwicklungsziele und Öffnung der CGIAR zu breiteren Forschungspartnerschaften erhöhen. Diese Programme werden auch strukturelle Änderungen bei den internationalen Forschungszentren hervorrufen.

Durch die vorgesehene Ermächtigung kann Österreich im Rahmen der budgetären Möglichkeiten auf die zukünftigen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Interessen österreichischer Forschungseinrichtungen flexibel reagieren; gleichzeitig sollen in Zukunft entsprechende Finanzierungszusagen in Euro abgegeben werden, wodurch sichergestellt wird, dass kein zusätzliches Währungsrisiko aufgrund der Wechselkursschwankungen von Euro und US-Dollar eingegangen wird.


Besonderer Teil

Zu § 1 Ziffer 1:

Zur 13. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13)

Das Mandat der im Jahre 1960 als Schwesterinstitut der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) gegründeten Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern effiziente Programme zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zum Abbau der Armut zu unterstützen. Dementsprechend stellt die IDA 79 Ländern, in denen ein Großteil der Bevölkerung mit weniger als 2 USD pro Tag auskommen muss, wichtige Finanzmittel sowie Politikberatung zur Verfügung. Diese Länder haben entweder einen sehr eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Kapitalmarktfinanzierungen. IDA als größter Anbieter von weichen Krediten für die ärmsten Länder der Welt spielt bei den Bemühungen dieser Länder eine wichtige Rolle, damit diese nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Reduzierung der herrschenden Armut erreichen können (für die Kategorisierung der Empfängerländer siehe unten Tabelle 4).

Vor dem Hintergrund, dass

·      reiche und arme Länder durch Schocks im globalen System immer verwundbarer sind,

·      das langsamere Wachstum in den Industriestaaten sowie die Nachwirkungen der Terrorattacken auf die USA vom 11. September 2001 ärmere Staaten wahrscheinlich stärker treffen,

wurde die Notwendigkeit zum gemeinsamen globalen Vorgehen immer wichtiger. Daher muss IDA gemeinsam mit den Kreditnehmerländern und anderen Entwicklungsinstitutionen auf die Nöte der Armen reagieren. Die Maßnahmen der IDA-Geberländer, insbesondere jene, die im Rahmen dieser Wiederauffüllung vorgeschlagen werden, sollten zu einer Stärkung der Fähigkeit von IDA führen, sich noch stärker auf positive institutionelle sowie wirtschafts- und sozialpolitische Leistungen zu konzentrieren und sich für die Bewältigung der kommenden Herausforderungen zu positionieren.

Nach wie vor ist IDA die effektivste internationale Institution im Bereich der an positiver Leistung orientierten Kreditvergabe. Dazu kommt, dass die von IDA unterstützten Programme nunmehr auch in Bezug auf Transparenz und Ausmaß an Partizipation besser entwickelt sind als zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit. Das hat dazu geführt, dass sich IDA verstärkt auf Armut konzentriert, dass der Eigentümergedanke auf Seiten der Länder gestärkt ist und dass auch die entwicklungspolitische Effektivität von IDA verbessert wurde. Aufbauend auf den Schlussfolgerungen einer unabhängigen Evaluierung der Leistungen von IDA, empfehlen die Vertreter der Geberländer, einschl. Österreichs, eine verstärkte Konzentration auf die Ergebnisse der IDA-Programme, insbesondere die Verfolgung des Fortschritts hinsichtlich der Erreichung der Millenium Development Goals (MDGs). Gleichzeitig anerkennen die Geberländer die besonderen Probleme, mit denen einige der ärmsten und verwundbarsten Länder konfrontiert sind. Daher haben sich die Geber darauf geeinigt, dass die Verwendung nicht rückzahlbarer Zuschüsse durch IDA ausgedehnt werden soll, und zwar für die Stabilisierung und den Wiederaufbau nach Konflikten und Naturkatastrophen, für HIV/AIDS-Programme und für Länder, die unter extremer Armut und einem hohen Verschuldungsgrad leiden. Der Ansatz von IDA, der auf einer Vereinbarung über Leistung und Finanzmittel zwischen Gebern und Kreditnehmern aufbaut, beinhaltet die Kernpunkte des Monterrey Konsensus 2002.

Vor diesem Hintergrund haben sich die IDA-Geber auf eine Wiederauffüllung geeinigt, in der vier Ziele oberste Priorität genießen:

·      Förderung solider Wirtschafts- und Sozialpolitik als Grundlage für gesteigerte Produktivität und Armutsreduktion in den IDA-Empfängerländern dient;

·        Sicherstellung der Effektivität der Unterstützung durch IDA und dass daraus messbare Ergebnisse hervorgehen;

·        Verbesserung der Koordination, Transparenz und der Konsultationsprozesse zur Steigerung der operationellen Effektivität von IDA;

·        Sicherstellung einer substantiellen Wiederauffüllung der Mittel von IDA, um insbesondere jene Länder zu unterstützen, die ihren Willen und Interesse daran zeigen, gerechtes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen.

Die Geberländer haben daher im Rahmen dieser Wiederauffüllung eine Reihe von operationellen, politischen und finanziellen Empfehlungen vereinbart, um den Effekt der Unterstützung durch IDA auf Armutsreduktion zu verstärken. Dabei haben sie sich auch auf die Schlussfolgerungen gestützt, die aus der Evaluierung der Erfahrungen von IDA im letzten Jahrzehnt durch die unabhängige Evaluierungsabteilung der Weltbank (Operations Evaluation Department – OED) ableitbar sind. Alle diese Empfehlungen sowie die weiteren Details sind im umfangreichen Bericht über die Wiederauffüllung enthalten, der – ebenso wie die Dokumente, die im Zuge der Verhandlungen erarbeitet worden sind - auch im Internet frei zugänglich sind (http://www.worldbank.org/ida/).

Zu § 1 Ziffer 2:

Zur neunten allgemeinen Wiederauffüllung des Afrikanischer Entwicklungsfonds (ADF IX)

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (ADF) wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige Organisation gegründet, ist jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden. Mitglieder sind derzeit 25 nicht-regionale Länder sowie die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist dem Afrikanischen Entwicklungsfonds mit Wirkung vom 30. Dezember 1981 beigetreten.

Der Afrikanische Entwicklungsfonds finanziert zu besonders weichen Bedingungen (50‑jährige Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich nichtkonzessionäre Darlehen nicht leisten können. Jene 38 afrikanischen Länder, die auch bei IDA unterstützungsberechtigt sind und nur weiche Kredite erhalten sollen, sind auch grundsätzlich zur Inanspruchnahme von Mitteln des Afrikanischen Entwicklungsfonds berechtigt; zwei weitere Länder bekommen sowohl Mittel des ADF als auch der ADB (Nigerien und Zimbabwe).

Vor dem Hintergrund von Schätzungen, wonach knapp die Hälfte der Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut lebt, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Basisgesundheitsvorsorge und Primärerziehung, Privatsektorentwicklung, und gute Gebarung. Damit soll das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt.

Es wurde Übereinstimmung erzielt, die Entwicklungseffizienz des Fonds zu fördern und dem Lernen aus Erfolgen und Misserfolgen von Operationen einen wesentlichen Stellenwert einzuräumen. Zum Ende von ADF IX soll die Realisierung der Vorhaben unter ADF VII bis IX von unabhängiger Seite evaluiert werden.

Es wurde vereinbart, dass nach Dotierung spezieller Vorhaben, wie zur Entschuldungsinitiative (HIPC-Initiative), 77,5 % der ADF IX‑Mittel für spezielle Investitionen und Technische Hilfe, und bis zu 22,5 % für politikbezogene Operationen, Verwendung finden sollen.

Vereinbarungsgemäß können 18 bis 21% der Gesamtmittel unter ADF IX für nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden, um für die ärmsten Länder (Bruttonationaleinkommen pro Kopf bis zu 360 USD) die Konzessionalität von ADF-Hilfen für Bereiche wie HIV/AIDS-Interventionen, Wiederaufbau nach Konflikten und Naturkatastrophen, Bildung, Gesundheit und Wasser zu erhöhen. Ansonsten wird der Anteil an nicht rückzahlbaren Zuschüssen weiterhin mit maximal 7,5% begrenzt.

Zu § 1 Ziffer 3:

Zur dritten Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3)

Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility - GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von vier grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen und beinhaltet die Schwerpunktbereiche:

·       Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von kohlenstoffabsorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.

·       Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flußsystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.

·       Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.

·       Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht aufgrund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.

Im Mai 2001 wurde die Konvention über schwer abbaubare organische Substanzen („Stockholm-Konvention“) angenommen mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Subsanzen („POPs“ – Persistant Organic Pollutants) zu schützen. Die Konvention bestimmte die GEF als interimistischen Finanzierungsmechanismus.

Im Oktober 2002 hat die GEF-Versammlung den Bereich Bodendegradierung als neuen Schwerpunktbereich beschlossen.

Projekte im Rahmen des GEF-Programms werden durch nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie weiche Kredite unterstützt. Die Verantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen: der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme - UNEP). Die Organisation der Globalen Umwelt-Fazilität basiert auf dem Bestreben, keine neuen Bürokratien zu schaffen und nur geringfügige organisatorische Änderungen bei den drei ausführenden Organen vorzunehmen. Innerhalb dieses Rahmens kommen den drei Organisationen fest umrissene Rollen zu:

·       Die Weltbank ist für die Verwaltung der Fazilität und für Investitionsprojekte zuständig; sie übernimmt ferner die Rolle des Treuhandfonds-Verwalters.

·       Das UNDP ist für den Bereich der technischen Hilfe verantwortlich. Im Rahmen seines weltweiten Büronetzes trägt es ebenfalls dazu bei, anhand von Machbarkeitsstudien Projekte zu identifizieren. Zudem ist es mit der Leitung des „kleinen Beihilfeprogramms“ für nichtstaatliche Organisationen (Non-Governmental Organizations - NGOs) betraut.

·       Das UNEP stellt sowohl das Sekretariat für das Wissenschaftliche und Technische Beratungsgremium (Scientific and Technical Advisory Panel - STAP), als auch das umweltpolitische Fachwissen für die GEF-Abwicklung bereit.

Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 USD pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu GEF-Mitteln wird für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der weltweiten Umwelt zu Gute kommen; GEF-Projekte müssen zudem innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.

Die Managementstruktur der GEF besteht aus einer Versammlung aller teilnehmenden Länder (Assembly), einem Rat (Council), einem Sekretariat, einem Wissenschaftlichen und Beratungsgremium (STAP) sowie den drei Implementierungsagenturen Weltbank, UNDP und UNEP. Vier regionale Entwicklungsbanken (Afrikanische Entwicklungsbank - AfDB, Asiatische Entwicklungsbank - AsDB, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - EBRD, Interamerikanische Entwicklungsbank - IDB), die UNIDO, der IFAD (International Fund for Agricultural Development) können Projektvorbereitungsressourcen in Anspruch nehmen.

Zu §  1 Ziffer 4:

Zur sechsten Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6)

Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Charakter einer internationalen Finanzinstitution. Aufgabe des IFAD ist die Förderung der Landwirtschaft in den Mitgliedsentwicklungsländern durch die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen sowie von nichtrückzahlbaren Zuschüssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Erhöhung der Nahrungsmittelproduktion und der qualitativen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen der ärmsten ländlichen Bevölkerungsschichten in den Entwicklungsländern zu.

Derzeit gehören dem Fonds 163 Mitglieder an, welche in drei bezüglich der Stimmrechte gleichberechtigte Länderlisten gegliedert sind. Die erste Liste umfasst 23 Industrieländer, die zweite Liste 12 Mitgliedstaaten der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) und die dritte Liste 128 Entwicklungsländer.

Österreich ist Gründungsmitglied des IFAD und dem Übereinkommen zur Errichtung des IFAD mit Wirkung vom 12. Dezember 1977 beigetreten (BGBl.Nr. 38/1978). Der Anfangsbeitrag Österreichs zu den Beständen des Fonds betrug 4,8 Mill. USD.

Die Beratungen über die gegenständliche 6. Wiederauffüllung der IFAD-Ressourcen fanden im Laufe von fünf Sitzungen zwischen Februar und Dezember 2002 statt. Die Ergebnisse der Wiederauffüllungsverhandlung wurden in einem Bericht („Enabling the Rural Poor to overcome their Poverty: Report of the Consultation on the Sixth Replenishment of IFAD's Resources (2004-2006)“) zusammengefasst.

Dieser Bericht enthält die Zielsetzungen, auf die sich die Verhandlungsteilnehmer einigten. Oberstes Ziel der Fondsaktivitäten ist, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung im ländlichen Raum im Hinblick auf die „Millenium Development Goals (MDGs)“ zu leisten, in denen u.a. vereinbart wurde, die Zahl der in Armut lebenden Menschen bis 2015 zu halbieren. Die Umsetzung dieser Zielsetzung soll im Rahmen eines Arbeitsprogramms erfolgen, das den ländlichen Armen helfen soll, ihre Produktivität und Produktion zu steigern.

Konkret sollen die folgenden Bereiche gefördert werden:

·       Organisationen zur besseren Vertretung der spezifischen Interessen der armen Landbevölkerungen,

·       Zugang zu Land-, Wasser- und Waldrechten, sowie entsprechenden Technologien,

·       Entwicklung von ländlichen Finanzinstitutionen und marktwirtschaftlichen Strukturen,

·       Marktzugang durch Diversifikation der Produktionen und Marketinginstrumente,

·       Zugang zu spezifischen Bildungseinrichtungen,

·       Erhöhung des Einflusses der Armen in den politischen Willensbildungsorganen,

·       Verbesserung der Lage der Frauen im ländlichen Raum.

Um einen möglichst wirksamen Einsatz der Fördermittel zu garantieren, soll die Mittelvergabe an die Erfüllung von Performancekriterien (Performance Based Allocation) gebunden sein, d.h. Ländern, die die verfügbaren Mittel besser einsetzen, sollen auch vergleichsweise höhere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Besondere Reformbemühungen von Ländern mit schlechter Performance sollen durch geeignete Hilfsmaßnahmen gefördert werden, um ihnen entsprechende Reformschritte zu erleichtern.

Diese gemeinsam erarbeiteten Zielsetzungen und Maßnahmen decken sich mit den österreichischen entwicklungspolitischen Zielen und entsprechen somit den österreichischen Interessen.

Zu §  2:

Zum jährlichen Beitrag zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Die Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (Consultative Group on International Agricultural Research - CGIAR) wurde 1971 mit dem Ziel gegründet, die Agrarforschung als Basis der Nahrungsmittelproduktion in den Entwicklungsländern aufzubauen bzw. zu stärken. In der CGIAR haben sich Geberländer, multilaterale Entwicklungsorganisationen und private Stiftungen zur Finanzierung wichtiger Agrarforschungszentren zusammengeschlossen. Das Sekretariat der CGIAR ist bei der Weltbank eingerichtet. Die Programme der weltweit vernetzten 16 internationalen Agrarforschungszentren werden auch in Kooperation mit Forschungseinrichtungen in den Geberländern durchgeführt. Seit dem Beitritt Österreichs im Jahre 1985 bestehen solche Kooperationen auch mit österreichischen Agrarforschungsinstituten. Österreich leistete nach seinem Beitritt zunächst (1986 bis 1992) jährliche Beiträge in Höhe von 1 Million US-Dollar. Mit BG vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 395, wurden die jährlichen Beiträge für die Periode 1993 bis 1995 auf 1,5 Millionen US‑Dollar erhöht. Für die Perioden 1996 bis 2001 (BGBl. Nr. 719/1996 bzw. BGBl. I Nr. 62/1999) betrug der jährliche österreichische Beitrag ebenfalls 1,5 Millionen US‑Dollar.

Der österreichische Beitrag wurde in der Vergangenheit gezielt für jene Forschungsprogramme eingesetzt, bei denen ein wechselseitiger Wissenstransfer besteht bzw. angestrebt wird. Die Auswahl der internationalen Forschungszentren, mit denen österreichische Agrarforschungseinrichtungen kooperiert haben und für die Österreich seine CGIAR-Beiträge effektiv zur Verfügung gestellt hat, wurde jährlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und der Universität für Bodenkultur unter Einbeziehung von Anregungen österreichischer Forschungseinrichtungen festgelegt. Neben den Universitäten und  ARC Seibersdorf Research GmbH sind in die Kooperation auch die Forschungseinrichtungen des BMLFUW eingebunden; diese Form der engen innerösterreichischen Zusammenarbeit ist auch für die kommenden Jahre vorgesehen. Zuletzt erfolgte die Zuweisung des österreichischen Beitrags für das Jahr 2001 wie folgt:

Tabelle 2: Aufteilung des österreichischen CGIAR-Beitrags an einzelne Forschungszentren 2001

Center

 

Beitrag in USD

Center for International Forestry Research (CIFOR)

Bogor, Indonesien

80.000

Centro Internacional de Mejoramiento de Maiz y Trigo (CIMMYT)

Mexico City, Mexico

150.000

Centro Internacional de la Papa (CIP)

Lima, Peru

515.000

International Plant Genetic Resources Institute (IPGRI)

Rom, Italien

50.000

International Center for Agricultural Research in the Dry Areas (ICARDA)

Aleppo, Syrien

30.000

International Centre for Research in Agroforestry (ICRAF)

Nairobi, Kenia

200.000

International Crops Research Institute for the Semi-Arid Tropics (ICRISAT)

Patancheru, Indien

150.000

International Institute of Tropical Agriculture (IITA)

Ibadan, Nigeria

150.000

International Livestock Research Institute (ILRI)

Nairobi, Kenia

175.000

Summe:

 

1.500.000

In den Jahren seit dem österreichischen Beitritt zur CGIAR wurden bei einigen Forschungszentren Teile der Beiträge für den Einsatz österreichischer Wissenschafter im Rahmen von Arbeiten der Forschungszentren verwendet, und/oder wurden diese an bestimmte, für Österreich interessante Projekte gebunden.

Neben der bedeutenden entwicklungspolitischen Komponente stehen durch die Mitgliedschaft Österreichs bei der CGIAR der österreichischen Wissenschaft und Agrarwirtschaft die Forschungsergebnisse der Zentren zur Verfügung. Wissenschaftliche Kontakte und der Austausch von Wissenschaftern unterstreichen diesen Nutzen für Österreich.

Die in diesen Programmen laufenden Forschungsprojekte zielen auf eine Verbesserung und Sicherung der Nahrungsmittelproduktion in den Entwicklungsländern ab; sie haben durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (1992 in Rio de Janeiro) besondere Bedeutung gewonnen. Alle diese Forschungszentren verfügen über Genbanken landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und Nutztiere und sind daher die Träger der ex-situ Erhaltung.

Über die CGIAR als internationales Gremium stehen Österreich auch Kontakte offen, die über den engeren Bereich der Forschung hinaus von Bedeutung sind und genutzt werden. Eine allfällige Einstellung der Beitragsleistungen wäre auch mit einem schweren Ansehensverlust Österreichs im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (insbesondere bei der Weltbank, aber auch bei den anderen vergleichbaren Geberländern) verbunden. Mit Österreich nach Wirtschaftskraft und Einkommensniveau vergleichbare Länder stellen deutlich höhere Beiträge für die CGIAR zur Verfügung.


Tabelle 3:  CGIAR-Beiträge der Industrieländer 1972 - 2001

Industrieländer

1972-1996

1997

1998

1999

2000

2001

Gesamt

Anteil 1997-2001

Anteil 1972-2001

 

in Mill USD

in %

 

Australien

80,0

6,6

7,8

8,1

8,5

7,2

118,2

3,32

2,97

Belgien

60,5

5,5

6,0

6,8

4,7

4,5

88,1

2,39

2,21

Dänemark

71,7

19,1

17,7

14,0

11,0

10,6

144,1

6,28

3,62

Deutschland

219,8

16,6

16,3

15,5

10,2

12,3

290,6

6,15

7,30

Europäische Union

181,3

23,1

24,9

6,0

22,3

21,7

279,2

8,50

7,01

Finnland

27,4

2,1

2,1

1,5

1,5

1,5

36,1

0,76

0,91

Frankreich

50,0

4,9

5,9

5,9

6,0

6,0

78,8

2,50

1,98

Irland

7,1

0,8

1,0

0,9

0,8

1,5

12,1

0,43

0,30

Italien

88,5

4,0

3,0

3,2

3,2

3,7

105,7

1,49

2,65

Japan

354,3

33,5

35,3

39,9

34,6

29,2

526,8

14,97

13,23

Kanada

248,2

12,9

12,3

12,3

11,4

11,6

308,7

5,25

7,75

Luxemburg

1,3

0,7

0,7

0,7

1,3

0,8

5,5

0,36

0,14

Neuseeland

0,3

 

0,4

0,4

0,5

0,7

2,3

0,17

0,06

Niederlande

122,8

14,5

14,7

11,6

13,7

12,2

189,5

5,79

4,76

Norwegen

73,0

7,2

8,3

8,9

7,7

8,3

113,3

3,50

2,85

Österreich

13,1

1,8

2,3

2,3

1,8

2,1

23,3

0,89

0,59

Portugal

0,0

0,3

0,3

0,5

0,4

0,3

1,7

0,15

0,04

Schweden

105,4

7,1

9,3

10,3

9,4

9,2

150,7

3,93

3,78

Schweiz

147,9

20,9

22,7

22,8

18,3

15,7

248,3

8,71

6,23

Spanien

9,4

1,8

1,1

0,9

1,2

1,2

15,6

0,54

0,39

Vereinigte Staaten

792,5

38,3

40,5

39,4

42,1

45,4

998,2

17,86

25,07

Vereinigtes Königreich

175,7

10,2

11,5

13,9

14,9

19,2

245,4

6,05

6,16

Industrieländer gesamt

2.830,1

231,9

243,8

225,8

225,5

224,9

3.982,1

100,00

100,00

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der Bund ermächtigt werden, einen Beitrag zur CGIAR zu leisten, der

·       mit den in § 1 EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, festgelegten Zielsetzungen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sowie

·       mit den oben dargestellten Kriterien der Kooperation in internationalen Institutionen im Einklang steht sowie

·       den Notwendigkeiten des österreichischen Bundeshaushalts Rechnung trägt.


Tabelle 4: Kategorisierung der Empfängerländer (Stand: 1. Juli 2002)

Pro Kopf-BNP in USD a)

Länder, die nur für IDA-Mittel in Frage kommen c)

 

 

 

Pro-Kopf-Einkommen unter 746 $

 

Pro-Kopf-Einkommen von 746 $ bis 1.435 $

Kongo, Rep.

700

 

Kap Verde d)

1.310

Bhutan

640

 

Albanien

1.230

Côte d’Ivoire

630

 

Vanuatu d)

1.050

Salomon Inseln d)

580

 

Dschibuti

890

Kamerun

570

 

Honduras

890

Georgien

570

 

Guyana

840

Armenien

560

 

Kiribati

830

Lesotho

550

 

Sri Lanka

830

Angola

500

 

 

 

Haiti b)

480

 

Pro-Kopf-Einkommen von 1.436 $ bis 2.975 $

Senegal

480

 

Malediven d)

2.040

Jemen, Republik

460

 

Tonga d)

1.530

Vietnam

410

 

Samoa d)

1.520

Guinea

400

 

 

 

Mongolei

400

 

 

 

Moldavien

390

 

Länder, die eine Mischung aus IBRD- und IDA-Mitteln erhalten können c)

Komoren

380

 

 

 

Bangladesch

370

 

Pro-Kopf-Einkommen unter 746 $

 

Benin

360

 

Indonesien

680

Mauretanien

350

 

Aserbaidschan

650

Kenia

340

 

Papua Neu Guinea

580

Gambia

330

 

Usbekistan

560

Sudan b)

330

 

Simbabwe b)

480

Sambia

320

 

Indien

460

Laos

310

 

Pakistan

420

Ghana

290

 

Nigerien

290

Kirgisien

280

 

 

 

São Tomé und Principe

280

 

Pro-Kopf-Einkommen von 746 $ bis 1.435 $

Tansania

280

 

Bosnien Herzegowina

1.270

Uganda

280

 

Bolivien

940

Zentralafrikanische Republik b)

270

 

Serbien und Montenegro b)

Kambodscha

270

 

 

 

Togo b)

270

 

Pro-Kopf-Einkommen von 1.436 $ bis 2.975 $

Madagaskar

260

 

St.Vincent und die Grenadinen

2.690

Nepal

240

 

 

 

Ruanda

220

 

Pro-Kopf-Einkommen von 2.976 $ bis 5.185 $

Burkina Faso

210

 

St.Lucia

3.970

Mali

210

 

Grenada

3.720

Mosambique

210

 

Dominica

3.060

Tschad

200

 

 

 

Eritrea

190

 

 

 

Malawi

170

 

 

 

Niger

170

 

 

 

Guinea-Bissau

160

 

 

 

Tadschikistan

160

 

 

 

Sierra Leone

140

 

 

 

Burundi

100

 

 

 

Äthiopien

100

 

 

 

Afghanistan b)

 

 

 

Kongo, Dem.Rep. b)

 

 

 

Liberien b)

 

 

 

Myanmar b)

 

 

 

Nicaragua

 

 

 

Somalia b)

 

 

 

           Präzise Daten nicht verfügbar.

a.      World Bank Atlas Methode; pro Kopf BNP (GNP); Daten für 2001 in USD.

b.     Länder in Zahlungsverzug per 1. Juli 2002.

c.      Länder sind für IDA-Mittel anspruchsberechtigt auf der Grundlage von relativer Armut und mangelnder Kreditwürdigkeit. Die operative Grenze für IDA-Anspruchsberechtigung im Jahr 2003 ist ein Pro-Kopf-Einkommen von 875 USD, errechnet nach der Atlas Methode. Um tatsächlich IDA-Mittel zu erhalten, sind auch Leistungskriterien maßgeblich. Unter außergewöhnlichen Umständen können Länder IDA-Mittel zeitweilig erhalten, deren Pro-Kopf-Einkommen über der operativen Grenze liegt und die substanzielle Anpassungsanstrengungen unternehmen, aber nicht als kreditwürdig für Weltbankkredite erachtet werden. Zur Ausnahme für kleine Inselstaaten siehe Fußnote d.

d.     Bezüglich der operativen Einkommensgrenze (875 USD für das Jahr 2003) besteht eine Ausnahme für kleine Inselstaaten, die ansonsten kaum oder gar keinen Zugang zu Finanzmitteln der Weltbankgruppe hätten, und zwar wegen mangelnder Kreditwürdigkeit. Für solche Länder wird im Einzelfall die IDA-Finanzierung für Projekte und Anpassungsprogramme entschieden, die zu einer Steigerung der Kreditwürdigkeit des betroffenen Landes beitragen.