V O R B L A T T

Problem:

Zwischen Österreich und Armenien besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Armeniens bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil durch eine verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet wird, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union :

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Republik Armenien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im November 2000 wurden daher in Wien Verhandlungen mit Armenien aufgenommen, die im April 2001 fortgeführt wurden und zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungs­abkommens geführt haben.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA).

Das Abkommen wird für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Geltung haben. Die Betriebstättendefinition folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA beträgt die betriebstättenbegründende Baustellenfrist neun Monate. Die Betriebstättenregel betreffend die Besteuerung gewerblicher Gewinne folgt dem OECD-Konzept. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Dividenden ist auf 5% (im Schachtelverhältnis ab 10%iger Mindestbeteiligung) bzw. auf 15% (im Streubesitzfall) eingeschränkt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist mit 10% begrenzt. Es konnten jedoch Steuerbefreiungen im Quellenstaat (Lieferkredite, Bankdarlehen und Zinsen im öffentlichen Bereich) ausverhandelt werden. Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren beträgt 5%. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird österreichischerseits grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt sowie auf armenischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die steuerliche Amtshilfe wird grundsätzlich auf den „kleinen“ Informationsaustausch (zur bloßen Abkommensanwendung) eingeschränkt. Die Möglichkeit, auch einen Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts durchzuführen, ist aber ebenfalls vorgesehen. Allerdings bedarf es hiefür eines Verwaltungsübereinkommens. In einer Protokollbestimmung ist die Anwendung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars bei der Auslegung der OECD- bzw. UN-konformen Bestimmungen des Abkommens ausdrücklich vereinbart.

Auf Grund des derzeit nicht sehr dichten Abkommensnetzes Armeniens standen Vergleichsdaten aus Abkommen mit anderen EU-MS nur eingeschränkt zur Verfügung. Soweit aber solche Abkommen bereits in Kraft stehen bzw. im Entwurf vorliegen, konnte in der zweiten Verhandlungsrunde im Wesentlichen eine Gleichbehandlung Österreichs mit anderen EU-MS erreicht werden. Die einzige Ausnahme stellt die zwölfmonatige Baustellenfrist im Verhältnis zu Frankreich (Abkommen aus dem Jahr 1997) dar. Insoweit war die Gleichbehandlung Österreichs nicht zu erreichen, weil sich seither die Abkommenspolitik Armeniens in dieser Frage geändert hat und somit kein Verhandlungsspielraum bestand.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 


II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet überwiegend in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Die Baustellenfrist beträgt abweichend von OECD-MA neun Monate.

Eine Sonderregelung für Versicherungsunternehmen ist in Abs. 6 vorgesehen, wobei die Einhebung von Prämien im anderen Staat bzw. die Versicherung dort belegener Risken zur Begründung einer Betriebstätte des Versicherungsunternehmens führen.

Ein Ausnahme von der Beurteilung als unabhängiger Vertreter ist in Abs. 7 vorgesehen, wenn dieser Vertreter ausschließlich oder überwiegend für ein einziges Unternehmen tätig ist.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des im internationalen Verkehr tätigen Unternehmens befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Daneben hat auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Konzerndividenden ist ein Quellensteuersatz von 5% vorgesehen, der für Beteiligungen ab 10% angewendet wird. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Portfoliodividenden wird auf 15% beschränkt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben hat ebenfalls OECD-konform der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 10% des Bruttobetrags der Zinsen.

Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen aus Lieferkrediten, Bankdarlehen und Zinsen im öffentlichen Bereich (Abs. 3).

Die Definition der Zinsen ist OECD-konform (Abs. 4). Auch der Betriebstättenvorbehalt (Abs. 5) entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen. Daneben hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht, das auf 5% eingeschränkt ist.

Die Definition des Lizenzgebührenbegriffs entspricht weitestgehend dem OECD-MA und ist lediglich hinsichtlich der Urheberrechte im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehaufnahmen noch präziser.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Gemäß Abs. 4 ist ein Besteuerungsrecht des Lagestaates für die Veräußerung von Anteilen an grundstücksverwaltenden Gesellschaften vorgesehen.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zutei­lungsregel sowie auch die Definition der selbständigen Einkünfte folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Diese Zuteilungsregel gilt mangels anderer ausdrücklicher Regelung auch für Sozial­versicherungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Rege­lung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Die Bestimmungen für öffentliche Bezüge finden auch für Mitarbeiter der österreichischen Außenhandelsstelle und einer vergleichbaren armenischen Einrichtung Anwendung.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat besteht für nicht auf Gewinn gerichtete Künstler- und Sportlerauftritte im Rahmen von Kultur- oder Sportaustauschprogrammen (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Entsprechend dem OECD-Musterabkommen wird dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Gemäß Abs. 3 ist auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt.

Abweichend von der OECD-Fassung sieht Abs. 4 vor, dass die Besteuerung von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche im Wohnsitzstaat von der steuerlichen Behandlung dieser Einkünfte im Quellenstaat abhängig gemacht wird.

Zu Artikel 22:

Die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Vermögen erfolgt OECD-konform.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Armenien wendet generell das Anrechnungsverfahren an.

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Anteilen an Grundstücksverwaltungsgesellschaften und für Einkünfte im Sinne des Art. 21 Abs. 3 wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Die Befreiung von Schachteldividenden gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a findet abweichend von der innerstaatlichen Mindestbeteiligungsgrenze bereits ab einer Beteiligung von 10% Anwendung.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Abs. 5 sieht ein Schiedsverfahren für die Lösung von Verständigungsfällen vor.

Zu Artikel 26:

Im Rahmen des sogenannten kleinen Informationsaustausches werden Auskünfte ausgetauscht, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Der Austausch von Auskünften , die für die richtige Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch) wird vom Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens abhängig gemacht, in dem auch entsprechende Durchführungsregeln vereinbart werden müssen.

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

Zu Protokoll

In Punkt I ist die Verwendung der OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgehalten.

Im Hinblick darauf, dass es in Armenien zwei zuständige Behörden iS des Art. 3 Abs. 1 lit. h gibt, wird in Punkt II die detaillierte Zuständigkeit geregelt.

Punkt III enthält eine beispielsweise Aufzählung von Kriterien, die für die Beurteilung des Begriffes der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich sind.