V O R B L A T T

Problem:

Zwischen Österreich und Kuwait besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Kuwaits bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil durch eine verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet wird, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen :

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union :

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem Staat Kuwait besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden.

Bereits im Jahr 1987 wurden die Verhandlungen mit Kuwait aufgenommen. Nach zwei weiteren Verhandlungsrunden erschien 1994 eine Einigung bereits zum Greifen nahe, scheiterte jedoch zunächst an völlig ungewöhnlichen kuwaitischen Vorschlägen zur Definition der “Ansässigkeit”, die österreichische Staatsbürger im Falle einer Wohnsitzverlegung nach Kuwait von den Abkommensbegünstigungen ausgeschlossen hätten. Nach Aufgabe dieses kuwaitischen Verhandlungsvorschlags erschien die Unterzeichnung des Abkommensentwurfes wiederum aus österreichischer Sicht nicht angebracht. Im Hinblick auf zwischenzeitig eingetretene Änderungen im kuwaitischen Abkommensnetz hätte nämlich die Beibehaltung des im Wesentlichen bereits aus 1987 stammenden Entwurfes eine Schlechterstellung österreichischer Investoren gegenüber jenen aus Drittstaaten bewirkt.

In der vierten Verhandlungsrunde Ende April 2002 konnte aber schließlich Einigung über alle Bestimmungen erzielt werden. Angesichts der günstigen Vergleichsparameter mit den wichtigsten übrigen DBA-Partnerstaaten Kuwaits ist der nunmehrige Abkommensentwurf geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich zu fördern

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (im Folgenden: OECD-MA) aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Das Abkommen wird für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten. Die Betriebstättendefinition folgt größtenteils dem OECD-MA, die Baustellenfrist beträgt –entsprechend der kuwaitischen Abkommenspolitik - allerdings nur neun Monate. Das Besteuerungsrechts für Dividenden und Zinsen wird ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuteilt. Bei Lizenzgebühren besteht ein Quellenbesteuerungsrecht von 10% des Bruttobetrags. Die Doppelbesteuerung wird in Österreich nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Kuwait wendet die Anrechnungsmethode an. Die steuerlich Amtshilfe beschränkt sich auf Fragen der Abkommensanwendung („kleiner“ Informationsaustausch).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Dabei folgt die Ansässigkeitsregelung für Österreich dem Wortlaut des OECD-MA, während in Bezug auf kuwaitische Ansässigkeit engere Kriterien gelten. Abs. 2 stellt klar, das die Vertragsstaaten, Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen als ansässig gelten. Die Absätze 3 und 4 sehen OECD-konform Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen bzw. bei juristischen Personen vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Die betriebstättenbegründende Baustellendauer beträgt  9 Monate. In Bezug auf eine Vertreterbetriebstätte ist außer der Abschlussvollmacht auch das Unterhalten von Warenbeständen, aus denen regelmäßig Auslieferungen erfolgen, ein Kriterium für die Begründung einer Betriebstätte.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass ein der internationalen Praxis entsprechender Abzug von Aufwendungen einer innerstaatlichen Begrenzung solcher Abzugsmöglichkeiten vorgeht.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden hat ausschließlich der Staat, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ entspricht inhaltlich der Definition des OECD-MA. Auch der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 4 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird gem. Abs. 1 abweichend vom OECD-MA dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Die Definition der Zinsen in Abs. 2 ist  größtenteils OECD-konform.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist enger gefasst als im OECD-MA und umfasst nicht Vergütungen für Know-how.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Diese Zuteilungsregel gilt auch für Sozialversicherungspensionen sowie für Leibrenten.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1). Gem. Abs. 3 sind diese Besteuerungsgrundsätze auch für Vergütungen an Personen anzuwenden, die im einem Entwicklungshilfeprogramm tätig werden.

Sofern die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit erbracht werden, sieht die dem OECD-MA entsprechende Erwerbsklausel die Anwendung der für private Bezüge geltenden Zuteilungsregeln vor.

Der Begriff der öffentlichen Kasse ist insofern erweitert, als Körperschaften öffentlichen Rechts unter diese Bestimmung fallen.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird abweichend vom OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Empfänger der Bezüge ansässig ist. die

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Eine Besteuerung im Auftrittsstaat entfällt jedoch, wenn der Auftritt des Künstlers oder des Sportlers aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Durch Abs. 1 werden aus dem Ausland zufließende Bezüge von Gastlehrern und Forschern im Tätigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt, sofern der Aufenthalt zwei Jahre nicht überschreitet. Durch Abs. 2 werden Auslandsstudenten, Lehrlinge oder Mitarbeiter an einem Programm über technische Zusammenarbeit mit aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Abs. 3 sieht  die Befreiung der Bezüge von Ferialpraktikanten vor.

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Vermögen.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Kuwait wendet generell das Anrechnungsverfahren an.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 3). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Gem. Abs. 4 wird das Diskriminierungsverbot nicht verletzt, wenn bestimmte Steuerbegünstigungen auf ansässige Staatsangehörige beschränkt werden. Abs. 5 stellt klar, dass das Diskriminierungsverbot nicht die Wirkung einer Meistbegünstigung hat, dh die Nichtanwendung von Begünstigungen, die Österreich oder Kuwait auf Grund anderer bilateraler oder multilateraler Übereinkommen zukommen, steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot dieses Abkommens. Das Diskriminierungsverbot gilt Steuern jeder Art (Abs. 6).

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

 

Zu Artikeln 28, 29, 30 und 31:

Diese Bestimmungen betreffen die Durchführung und den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

III. Protokoll

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung des Begriffs der „öffentlichen Einrichtung“. Die Aufzählung der öffentlichen Einrichtungen ist keine abschließende.

Zu Artikel 5,:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung des Begriffs „unabhängiger Vertreter“.

Zu Artikeln 5, 7 und 9:

Diese Bestimmung stellt die Steuerfreiheit von Liefergewinnen sowie von Gewinnen aus im Ansässigkeitsstaat erbrachten Planungsleistungen sicher.

Zu Artikel 7:

Diese Bestimmung regelt ausdrücklich die Anwendung dieses Artikels auf Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Ausrüstungen und aus Vergütungen für Know-how.

Zu Artikel 8:

Durch die Bestimmung wird der Anwendung des Art. 8 erweitert.

Zu den Artikeln 15 und 19:

Diese Bestimmung sieht die Besteuerung von Bezügen von Personen, die in bestimmten Bereichen des internationalen Verkehrs in anderen Staat tätig sind, im Ansässigkeitsstaat vor, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen.