Vorblatt

Probleme:

Hohe Kosten der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt.

Unrichtige Zitierungen, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten im Bundes-Verfassungsgesetz und in Ausführungsgesetzen zu diesem.

Gegenstandslosigkeit einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen.

Lösungen:

Einführung der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet.

Richtigstellung der Zitate und Bereinigung der Redaktionsversehen und sonstigen legistischen Unstimmigkeiten.

Partielle Rechtsbereinigung.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet entlastet den Bundeshaushalt um etwa 400 000 Euro/Jahr.

Die Bereinigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf vorgesehene Verfassungsbestimmungen. Zustimmung des Bundesrates nach Art. 35 Abs. 4 B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Da der Abdruck der Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht, soll die Kundmachung im Internet eingeführt werden. Unter einem sollen unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Der Entwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Verlangen nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

2. Die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet entlastet den Bundeshaushalt um etwa 400 000 Euro/Jahr.

Erzeugung und Vertrieb des Bundesgesetzblattes sind derzeit im Wesentlichen kostenneutral, da die Kosten von den Abonnenten getragen werden. Auch der Bund selbst ist Abonnent; die Ausgaben der einzelnen Bundesdienststellen für den Bezug des Bundesgesetzblattes belaufen sich, abhängig von der Seitenzahl der im jeweiligen Jahr ausgegebenen Nummern, auf rund 590 000 Euro. Den voraussichtlichen Ausgabeneinsparungen in dieser Höhe stehen voraussichtliche Mindereinnahmen aus der Umsatzsteuer in der Höhe von rund 180 000 Euro gegenüber. Die für die Kundmachung im Internet erforderliche RIS-Applikation ist bereits vorhanden und erfordert angesichts der vorhandenen RIS-Infrastruktur keine nennenswerten Mehrausgaben. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:

Einsparungen

590 000 Euro/Jahr

Mindereinnahmen

180 000 Euro/Jahr

 

410 000 Euro/Jahr

Für die anderen Gebietskörperschaften ist die Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet im Hinblick auf den Entfall der Notwendigkeit, das Bundesgesetzblatt im Abonnement zu beziehen, ebenfalls mit Einsparungen verbunden.

Der Wegfall der automatischen Zustellung der Bundesgesetzblätter macht es notwendig, die Kundmachung neuer Rechtsvorschriften im Internet zu überprüfen. Der damit verbundene Zeitaufwand wird aber kaum höher sein, als der bisher für die Durchsicht der Bundesgesetzblätter zu veranschlagende Zeitaufwand. Des weiteren besteht die Möglichkeit, behördenintern etwa durch Versendung eines „Newsletter“ zeitsparende Formen der Mitarbeiterinformation einzurichten.

Es soll nicht verkannt werden, dass bei einer intensiveren Beschäftigung mit einer Rechtsvorschrift das Bedürfnis bestehen wird, im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung einen Ausdruck herzustellen. Daher kann es mittelbar zu höheren Sachausgaben in Form von Kosten für Papier kommen. Da in der Praxis aber wohl schon bisher Rechtsvorschriften, die einem Akt beigegelegt werden sollten, trotz Verfügbarkeit des Bundesgesetzblattes in Papierform vielfach ausgedruckt wurden, werden die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen zu keinen wesentlichen Mehrausgaben führen.

Die Bereinigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“; „Verfassungsgerichtsbarkeit“), zum Teil in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 B‑VG und Art. 148 B‑VG. Soweit die Bestimmungen betreffend das Rechtsinformationssystem des Bundes nicht die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, ergibt sich die Zuständigkeit zu ihrer Erlassung aus Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Soweit im Folgenden Literaturstellen ohne Angabe des Titels des Werkes zitiert werden, handelt es sich um Fußnoten zu Rechtstexten oder um Kommentierungen in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht (1999).

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 7 Abs. 1) und Z 4 (Art 18 Abs. 5):

Der Begriff „Bundesbürger“ soll durch den Begriff „Staatsbürger“ ersetzt werden; es handelt sich also um eine rein terminologische Anpassung. Siehe auch die in Z 10 (Art. 46 Abs. 2) vorgeschlagene Änderung.

Zu Z 2 (Art. 11 Abs. 8), Z 6 (Art. 30 Abs. 2) und Z 37 (Art. 151 Abs. 7):

Durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 sind Redaktionsversehen im Bundes-Verfassungsgesetz bereinigt worden, die darin zum Teil seit Jahrzehnten enthalten gewesen waren. In der Sitzung des Nationalrates, in der diese B‑VG-Novelle beschlossen wurde, wurde der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass mit den redaktionellen Änderungen und der gesamten legistischen Durchgestaltung der Novelle ein Anreiz für künftige gesetzgeberische Initiativen und eine Änderung der Rechtskultur geliefert werde (vgl. 154 StenProt. XX. GP). Nachdem durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 sämtliche Druckfehler im B‑VG berichtigt und durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2001 zahlreiche Redaktionsversehen bereinigt worden sind, soll die vorliegende Novelle zum Anlass genommen werden, die letzten Redaktionsversehen zu bereinigen.

Siehe auch die in Z 9 (Art. 42 Abs. 4), Z 10 (Art. 46 Abs. 2), Z 18 (Art. 81a Abs. 4), Z 19 (Art. 87a Abs. 1 und 3), Z 24 (Art. 102 Abs. 2) sowie Z 29 (Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1), Z 30 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4) und Z 32 (Art. 139a) vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Z 3 (Art. 18 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 6) und Z 34 (Art. 140a Abs. 2):

Das B‑VG spricht mit einer gewissen Beliebigkeit von der „verbindenden Kraft“ (Art. 49 Abs. 1 und 2 B‑VG), der „verbindlichen Wirkung“ (Art. 49a Abs. 1 B‑VG) oder der „Wirksamkeit“ (Art. 18 Abs. 4, Art. 140 Abs. 6 und Art. 140a Abs. 2 B‑VG) von Rechtsvorschriften. Eine terminologische Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

Zu Z 4 (Art. 18 Abs. 5), Z 5 (Art. 23 Abs. 1), Z 23 (Art. 97 Abs. 4) und Z 28 (Art. 137):

Die Erwähnung der Bezirke in diesen Bestimmungen ist überholt, weil es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären. Siehe auch die in Art. 6 Z 3 (§ 7 Abs. 2 lit. a), Z 20 (Überschrift zu Abschnitt B) und Z 21 (§ 37) vorgeschlagenen Änderungen des VfGG.

Zu Z 7 (Art. 34 Abs. 2) und Z 8 (Art. 35 Abs. 1):

Der Begriff „Ersatzmann“ soll durch den geschlechtsneutralen Begriff „Ersatzmitglied“ ersetzt werden. Siehe auch die in Art. 3 Z 6 und 7 vorgeschlagene Änderung des § 9 F‑VG 1948.

Zu Z 9 (Art. 42 Abs. 4):

Dieses Redaktionsversehen ist bereits bei Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 im Jahr 1925 unterlaufen.

Zu Z 10 (Art. 46 Abs. 2):

Unmittelbarer Anlass für die Neufassung des Art. 46 Abs. 2 B‑VG ist der Umstand, dass diese Bestimmung noch den Begriff „Bundesbürger“ enthält, der in jedem Fall durch den Begriff „Staatsbürger“ ersetzt werden müsste (vgl. die in Z 1 [Art. 7 Abs. 1] und Z 4 [Art 18 Abs. 5] vorgeschlagenen Änderungen). Damit bietet sich jedoch die Gelegenheit, ein aus Anlass der B‑VG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 504, unterlaufenes Redaktionsversehen zu beseitigen. Durch diese B‑VG-Novelle wurde nämlich die Stimmberechtigung bei Volksbegehren im neu gefassten Art. 41 Abs. 2 B‑VG geregelt, wodurch Art. 46 Abs. 2 B‑VG insoweit (materiell) derogiert wurde. Die vorgeschlagene Fassung, die sich in ihrer Formulierung an § 5 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 orientiert, stellt dies klar.

Zu Z 11 (Art. 47 Abs. 1), Z 12 (Art. 48) und Z 13 (Art. 49):

Aus dem Wortlaut des Art. 49 B‑VG („Gesetzblatt“) wird in der Lehre der Schluss gezogen, dass die Drucklegung des Bundesgesetzblattes auf Papier verfassungsrechtlich geboten ist (Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 37 unter Berufung auf Brande, Die Rechtsbereinigung – ein verfassungsimmanentes Gebot, in Winkler/Schilcher [Hrsg.], Gesetzgebung [1980], 173 [177 f]; vgl. aber Souhrada, www.avsv.at: Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung im Internet, SoSi. 2002, 6 [8 FN 29]). Dies wird laut Thienel auch daraus deutlich, dass das In-Kraft-Treten an Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes anknüpft, womit auf die herkömmliche Form der Verbreitung von Druckwerken abgestellt werde. Eine andere Form der Veröffentlichung – etwa durch elektronische Medien – dürfe daher nur zur Drucklegung hinzutreten, könne diese aber nicht ersetzen.

Um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Kundmachung zu schaffen, ist demnach die Änderung all jener Bestimmungen des B‑VG erforderlich, die an die Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes Rechtsfolgen knüpfen (Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 49a Abs. 3 B‑VG). Da die Einführung eines neuen Begriffes für das Kundmachungsmedium mit einem nicht unbeträchtlichen legistischen Aufwand verbunden wäre – das Rechtsinformationssystem des Bundes weist derzeit ungefähr 600 Bestimmungen aus, in denen der Begriff „Bundesgesetzblatt“ verwendet wird –, soll der Begriff „Bundesgesetzblatt“ aus normökonomischen Erwägungen beibehalten werden. Die Drucklegung des „Bundesgesetzblattes“ auf Papier soll allerdings verfassungsrechtlich nicht mehr geboten sein.

Der Entfall der verfassungsrechtlichen Festlegung auf die herkömmliche Papierform bedingt es, dass für die Form der Kundmachung besondere verfassungsgesetzliche Vorgaben vorgesehen werden müssen. Nach der geltenden Rechtslage bestehen ausdrückliche Vorgaben nur für die anderweitige Kundmachung von Staatsverträgen (Art. 49 Abs. 2 zweiter Satz B‑VG); für das Bundesgesetzblatt können solche Vorgaben nur indirekt aus seiner herkömmlichen Form (vgl. Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 37) bzw. aus seiner rechtsstaatlichen Funktion erschlossen werden (vgl. § 2 ABGB).

Die vorgeschlagene Formulierung des Art. 49 Abs. 3, wonach Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können müssen, orientiert sich an § 31 Abs. 9 Z 1 und 2 ASVG. Dass die kundgemachten Rechtsvorschriften allgemein zugänglich sein müssen, bedeutet nicht, dass diese Zugänglichkeit ununterbrochen gewährleistet sein muss; eine ununterbrochene Verbindung eines Verlautbarungsservers mit dem Internet wäre nämlich schon aus technischen Gründen nicht möglich. Von Souhrada (www.avsv.at, 18) wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst die notwendigen Wartungspausen (welche meist in den Stunden nach Mitternacht liegen, zB für das Einspielen neuer Programmversionen) wesentlich kürzer sind als die Zeit der Nichtverfügbarkeit gedruckter Verlautbarungen infolge der Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale oder der Bibliotheksschließzeiten (oder, wie im Hinblick auf die anderweitige Kundmachung von Staatsverträgen gemäß Art. 49 Abs. 2 B‑VG und § 2 Abs. 6 BGBlG 1996 zu ergänzen ist, behördlicher Amtsstunden).

Aus der Verwendung des Begriffes „Nummer“ in Art. 49 B‑VG wird von Thienel (Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 38, 40) der Schluss gezogen, dass jeder einzelne Rechtsakt unter einer eigenen fortlaufenden Nummer in originaler Form aufzunehmen ist; daher sei zB die einfachgesetzliche Umgestaltung des Bundesgesetzblattes in eine Loseblattsammlung unzulässig (aA VfSlg 6460/1971). Wie das Beispiel des NÖ Landesgesetzblattes zeigt, sind außer einer fortlaufenden Nummernklassifikation auch andere Ordnungskriterien denkbar. So könnte es sich in Zukunft als zweckmäßig erweisen, von einer fortlaufenden Nummernklassifikation zu einer Klassifikation überzugehen, bei der die einzelnen Änderungen den jeweiligen Stamm(Basis)vorschriften systematisch zugeordnet werden (vgl. die systematische Gliederung des INDEX des geltenden Bundesrechts). Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur fortlaufenden Nummerierung soll daher im Interesse einer größeren Flexibilität der Ausführungsgesetzgebung entfallen (auf einfachgesetzlicher Ebene soll die fortlaufende Nummerierung jedoch beibehalten werden).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 B‑VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. Die Beurkundung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Gesetzesbeschluss vom Bundespräsidenten (eigenhändig) unterschrieben wird (siehe näher Korinek, Art. 47 B‑VG, Rz. 15). Art. 47 Abs. 1 B‑VG setzt damit nicht nur die herkömmliche Papierform des Bundesgesetzblattes voraus, er dürfte wohl auch eine Beurkundung durch elektronische Signatur ausschließen (arg. „Unterschrift“). Durch den vorgeschlagenen Entfall der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Wort „Unterschrift“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Gegenstand der „Beurkundung“ durch den Bundespräsidenten auch ein elektronisches Objekt sein und dass die „Beurkundung“ durch den Bundespräsidenten ebenso wie die „Gegenzeichnung“ durch den Bundeskanzler auch in elektronischer Form (durch elektronische Signatur) erfolgen kann.

Trotz des missverständlichen Wortlauts des Art. 49 Abs. 1 B‑VG sind nicht die Staatsverträge, die ihrem Inhalt nach einer Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 B‑VG bedürfen, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sondern nur jene Staatsverträge, die vom Nationalrat tatsächlich gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigt worden sind (Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 27). Die vorgeschlagene Fassung des Art. 49 Abs. 2 erster Satz soll dies klar stellen; dies erfordert wiederum eine entsprechende Anpassung des Art. 48 B‑VG.

Zu Z 14 (Art. 49a Abs. 1), Z 15 (Art. 49a Abs. 2 Einleitung), Z 16 (Art. 49a Abs. 2 Z 6) und Z 17 (Art. 49a Abs. 3):

Die Formulierung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG geht im Wesentlichen auf § 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, zurück. Wenngleich in dieser Bestimmung namentlich nur die Gerichte und Verwaltungsbehörden genannt werden, ist die Bindung in persönlicher Hinsicht eine umfassende (Rohregger, Art. 49a, Rz. 39). Es erscheint daher zweckmäßig, die Regelung über die verbindliche Kraft des wiederverlautbarten Textes analog den für Gesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge bzw. den für die im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften ganz allgemein geltenden Regeln zu formulieren, so wie dies etwa in § 3 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1985, geschehen ist. Die gesonderte Erwähnung der „verbindlichen Wirkung“ in Art. 49a Abs. 1 B‑VG wird damit überflüssig und kann entfallen (vgl. § 1 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes).

Welche Bundesminister nach Art. 49a Abs. 1 B‑VG neben dem Bundeskanzler für die Wiederverlautbarung „zuständig“ sind, ist umstritten (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 11). Aus Anlass der Neufassung des Art. 49a Abs. 1 soll an dieser Stelle klar gestellt werden, dass dieser Begriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zu verstehen ist.

Die in den die Wiederverlautbarung betreffenden Bestimmungen des B‑VG verwendete Terminologie ist nicht einheitlich. Zum Teil wird unter „Wiederverlautbarung“ der Vorgang der Kundmachung verstanden (vgl. Art. 49a Abs. 1 und Abs. 2 Einleitung sowie Art. 139a B‑VG), zum die kundzumachende Rechtsvorschrift (vgl. Art. 49a Abs. 3 B‑VG) und zum Teil deren Inhalt (vgl. Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG). Hinzu kommt, dass Art. 49a B‑VG mehrere Ermächtigungen enthält, wobei zwischen der rechtsverbindlichen Anordnung von Textänderungen (vgl. Art. 49a Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 B‑VG), der rechtsverbindlichen Feststellung des Geltungsverlustes von einzelnen Bestimmungen der Rechtsvorschrift (Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG) und der gesonderten Kundmachung von Übergangsbestimmungen und früheren Fassungen der Rechtsvorschrift (Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG) unterschieden werden muss (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 27 ff). Da Art. 49a Abs. 3 B‑VG nur die Verbindlichkeit des wiederverlautbarten Textes regelt, kann der Zeitpunkt des Eintritts der Verbindlichkeit der Feststellungen des Geltungsverlustes (Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG) und des Wortlauts von Übergangsbestimmungen und früheren Fassungen (Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG) nur indirekt aus Art. 139a B‑VG bzw. den Ermächtigungen selbst erschlossen werden (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 41).

Im Hinblick auf die strukturelle Ähnlichkeit von Wiederverlautbarungskundmachungen und Verordnungen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 36) und die bisherige Praxis der Wiederverlautbarung erscheint es zweckmäßig, auf die kundzumachende Rechtsvorschrift abzustellen; eine Anknüpfung an den Vorgang der Kundmachung erscheint im Hinblick auf die Formengebundenheit des Rechtsschutzsystems des B‑VG kaum zweckmäßig. Art. 49a Abs. 2 Einleitung soll daher entsprechend geändert werden.

Die Ermächtigung des Art. 49a Abs. 2 Z 6 B‑VG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Bundesgesetze und nicht auch auf Staatsverträge; es liegt nahe, dass aus Anlass der B‑VG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 659, übersehen wurde, sie entsprechend anzupassen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 32). Die Verpflichtung, bei Ausübung dieser Ermächtigung die Völkerrechtskonformität der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen (vgl. Rohregger, Art. 49a, Rz. 27), bleibt unberührt.

Nach Art. 49a Abs. 3 B‑VG ist umstritten, ob den wiederverlautbarenden Organen die Kompetenz zur Anordnung einer „Legisvakanz“ zukommt (implizit bejahend VfSlg. 6490/1971; verneinend Rohregger, Art. 49a, Rz. 35). Die neue Fassung soll klar stellen, dass dies zulässig ist (vgl. § 3 des Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes). Die Neufassung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG ändert nichts daran, dass die frühere Fassung der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift auf in der Vergangenheit liegende „Tatbestände“ (Sachverhalte) noch anwendbar sein kann (Rohregger, Art. 49a, Rz. 40; aA VfSlg. 14.038/1995). Die früheren und die wiederverlautbarten Normen sind aber nicht „identisch“ (vgl. VfSlg. 6281a, 6282/1970 und die zutreffende Kritik von Novak, Eine Neuorientierung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederverlautbarung, ÖJZ 1973, 456).

Eine vollständige Neufassung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG ist schließlich auch deswegen geboten, weil zweifelhaft ist, ob der bei Novellierung des Art. 49a Abs. 3 B‑VG durch Z 3 der B‑VG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 659, unterlaufene, durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 druckfehlerberichtigte Fehler tatsächlich einer Druckfehlerberichtigung zugänglich war (verneinend Kolonovits/Zeleny, Die Reform des Bundesgesetzblattes, ÖJZ 1997, 730 [731 f]; Rohregger, Art. 49a, Rz. 3).

Zu Z 18 (Art. 81a Abs. 4):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung bzw. um die Bereinigung eines aus Anlass der B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 19 (Art. 87a Abs. 1 und 3):

Es handelt sich um die Bereinigung eines aus Anlass der B‑VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 20 (Art. 89 Abs. 1), Z 21 (Art. 89 Abs. 4), Z 32 (Art. 139a) und Z 35 (Art. 144 Abs. 1 erster Satz):

Durch diese Änderungen sollen die Bestimmungen betreffend die Prüfung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) in möglichst weit gehender Übereinstimmung mit den Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Prüfung anderer genereller Normen (Verordnungen, Gesetze, Staatsverträge) gefasst werden. Unter „Wiederverlautbarung“ ist hier auch die – in Art. 35 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Verfassungsgesetzes und in Art. 33 des Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetzes als solche bezeichnete – „Neuverlautbarung“ und die – in Art. 38 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg als solche bezeichnete – „Neukundmachung“ zu verstehen.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 1 soll klarstellen, dass die „gehörige Kundmachung“ von Wiederverlautbarungskundmachungen dieselben Rechtswirkungen hat wie die „gehörige Kundmachung“ der anderen in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 4 soll die Verweisung des Art. 139a letzter Satz B‑VG ersetzen. Zweck dieser Änderung ist es, die unabhängigen Verwaltungssenate auch zur Anfechtung von Wiederverlautbarungskundmachungen zu ermächtigen; dazu siehe näher die Erläuterungen zu Z 29 (Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1), Z 30 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4) und Z 32 (Art. 139a).

Die vorgeschlagene Fassung des Art. 139a orientiert sich stärker an Art. 139 B‑VG. In diesem Sinne wird nunmehr davon gesprochen, dass der Verfassungsgerichtshof über „Gesetzwidrigkeit“ von Wiederverlautbarungskundmachungen zu erkennen hat und nicht über „die Frage“, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der Ermächtigung überschritten wurden (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz. 1135). Maßstab der Wiederverlautbarungsprüfung sind, entsprechend der geltenden Rechtslage, jene Gesetze (im materiellen Sinn), die zur Wiederverlautbarung ermächtigen.

Da die Formulierung des Art. 139a erster Satz B‑VG von jener des Art. 139 Abs. 1 B‑VG abweicht, wurde in der Lehre (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz. 1138) die Auffassung vertreten, die Bedingungen, unter welchen der Verfassungsgerichtshof im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren von Amts wegen einzuschreiten hätte, seien weiter gezogen als bei der Verordnungsprüfung (arg.: „anzuwenden“). Dies dürfte allerdings kaum der Absicht des Gesetzgebers der B‑VG-Novelle 1981, BGBl. Nr. 350, entsprechen, wurde doch die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität bis zur Neufassung der Art. 139 und 140 durch die B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, in den Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B‑VG mit denselben Worten umschrieben. Die vorgeschlagene Formulierung soll diese Unklarheit beseitigen und klarstellen, dass die Präjudizialität im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren nicht anders zu beurteilen ist als im Verordnungs(Gesetzes)prüfungsverfahren.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof nach Art. 139a B‑VG ein Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren gegebenenfalls auch von Amts wegen einzuleiten hat, wird in Art. 144 Abs. 1 auf diesen Fall nicht Bedacht genommen. Die vorgeschlagene Formulierung des Art. 144 Abs. 1 erster Satz stellt klar, dass der Beschwerdeführer durch einen Bescheid auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Wiederverlautbarungskundmachung in seinen Rechten verletzt sein kann.

Siehe auch die in Art. 6 Z 10 (§ 19 Abs. 4 Z 3), Z 26 (Abschnitt F neu samt Überschrift), Z 37 (Überschrift zu Abschnitt K neu), Z 39 (§ 82 Abs. 2), und Z 41 (§ 87 Abs. 1) vorgeschlagenen Änderungen des VfGG.

Zu Z 22 (Art. 97 Abs. 1):

Wie in den Erläuterungen zu Z 11 (Art. 47 Abs. 1), Z 12 (Art. 48) und Z 13 (Art. 49) ausgeführt, wird in der Lehre aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 B‑VG („Gesetzblatt“) der Schluss gezogen, dass die Drucklegung des Bundesgesetzblattes auf Papier verfassungsrechtlich geboten ist. Teilt man diese Auffassung, muss dies konsequenterweise auch für den in Art. 97 Abs. 1 B‑VG verwendeten Begriff „Landesgesetzblatt“ angenommen werden. Dies würde jedoch im Ergebnis bedeuten, dass der Einführung einer elektronischen Kundmachung der Landesgesetze (des Landesrechts) bundesverfassungsrechtliche Schranken entgegen stehen (Art. 99 Abs. 1 B‑VG). Ob sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 6460/1971 anderes ergibt, ist zumindest fraglich: Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Gesetzgebung von der Verfassung „zur Gestaltung der Kundmachungsform [...] Vollmacht erhalten“ hat und „für die Erstarrung eines technischen Vorganges der Kundmachung“ kein Anhaltspunkt besteht. Da auch eine Loseblattsammlung auf Papier gedruckt wird, stand der Charakter des niederösterreichischen Landesgesetzblattes als „Gesetzblatt“ jedoch nie in Frage; eben darin könnte jedoch der rechtserhebliche Unterschied zwischen der Kundmachung elektronischer Objekte und der herkömmlichen Kundmachung von Druckwerken bestehen.

Es könnte allerdings die Auffassung vertreten werden, dass durch eine Neuregelung der Kundmachung für den Bereich des Bundes auch die „ungefähren Grenzen“, die der Landesverfassungsautonomie im Bereich der Kundmachung durch die Bundesverfassung gesetzt sind, (mittelbar) erweitert werden; auch diese Schlussfolgerung ist jedoch keineswegs zwingend.

Um solche Zweifelsfragen von vornherein auszuschließen, soll Art. 97 Abs. 1 B‑VG aus gegebenem Anlass neu erlassen werden. Die neue Fassung entspricht – sprachlich geringfügig geändert – der geltenden Fassung. Durch die Neuerlassung im Rahmen des Kundmachungsreformgesetzes 2004 soll klar gestellt werden, dass eine Drucklegung des „Landesgesetzblattes“ bundesverfassungsrechtlich nicht geboten ist und die Form seiner Kundmachung im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder frei geregelt werden kann.

Zu Z 24 (Art. 102 Abs. 2):

Der Tatbestand „technisches Versuchswesen“ ist auf Grund eines Redaktionsversehens in den Verfassungstext geraten und bildet ein inhaltsloses Relikt (siehe näher Raschauer, Art. 102 B‑VG, Rz. 79 FN 130).

Zu Z 25 (Art. 126a dritter und vierte Satz), Z 26 (Art. 127c zweiter Satz) und Z 36 (Art. 146 Abs. 1):

Art. 146 Abs. 1 B‑VG nennt von den Erkenntnissen, deren Exekution von den ordentlichen Gerichten durchzuführen ist, nur die Erkenntnisse nach Art. 137 B‑VG. Ebenfalls von den ordentlichen Gerichten zu exequieren sind jedoch die Erkenntnisse nach Art. 126a (vgl. Martin/Rohregger, Art. 146 B‑VG, Rz. 6) und Art. 127c B‑VG. Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 146 Abs. 1 sollen diese inhaltlich zusammenhängenden Regelungen an systematisch richtiger Stelle zusammengefasst werden. Art. 126a dritter Satz kann damit entfallen.

Art. 126a vierter Satz B‑VG ist überflüssig, weil sich die Kompetenz der Bundesgesetzgebung zur Regelung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bereits aus Art. 148 B‑VG ergibt (vgl. Novak, Der Rechnungshof, der VfGH – und der überforderte Gesetzgeber, JBl. 1993, 749 [750]). Auch diese Bestimmung kann daher entfallen.

Die Verweisung des Art. 127c zweiter Satz B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 27 (Art. 134 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Abschluss des (Diplom-)Studiums der Rechtswissenschaften der „Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“ gleichgestellt werden.

Zu Z 29 (Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1), Z 30 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4) und Z 32 (Art. 139a):

Infolge eines aus Anlass der B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, unterlaufenen Redaktionsversehens sind die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zur Anfechtung von Wiederverlautbarungskundmachungen ermächtigt worden (vgl. bereits Aichlreiter, Unabhängige Verwaltungssenate und generelle Normenprüfung, JBl. 1990, 606).

Ist die Verordnung (das Gesetz) im Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 4 (Art. 140 Abs. 4) B‑VG auszusprechen, dass die Verordnung (das Gesetz) gesetzwidrig (verfassungswidrig) war, sofern das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder einer Person eingeleitet wurde. Ob dies auch für Verfahren gilt, die auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates eingeleitet worden sind, erscheint im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser – durch die B‑VG-Novelle 1988 ebenfalls nicht geänderten – Bestimmungen zumindest fraglich (bejahend VfSlg. 14.053/1995 unter Berufung auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992], 123 mwH).

In Anlehnung an die Art. 129a Abs. 3 und Art. 129c Abs. 6 bestimmt die Verfassungsbestimmung des § 135 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, dass Art. 89 B‑VG sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt gilt. Wiederum wurde übersehen, die sonstigen Bestimmungen des B‑VG betreffend das Normenprüfungsverfahren entsprechend anzupassen.

Alle diese Redaktionsversehen sollen nunmehr bereinigt werden.

Siehe auch die in Art. 6 Z 23 (§ 57 Abs. 2 bis 4), Z 24 (§ 58 Abs. 1), Z 25 (§ 60 Abs. 1), Z 28 (§ 62 Abs. 3 und 4), Z 29 (§ 63 Abs. 1) und Z 32 (§ 66 Z 1) vorgeschlagenen Änderungen des VfGG.

Zu Z 31 (Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5), Z 33 (Art. 140a Abs. 1 zweiter Satz) und Z 34 (Art. 140a Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen klar stellen, dass die Aufhebung einer Verordnung (eines Gesetzes) nicht etwa rückwirkend mit Beginn des Tages der Kundmachung (vgl. bereits Kelsen/Froehlich/Merkl, Bundesverfassung 1920 [1922], 130), sondern erst mit dessen Ablauf in Kraft tritt. Für den Eintritt der Unanwendbarkeit von Staatsverträgen, deren Gesetzwidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) vom Verfassungsgerichtshof festgestellt worden ist, gilt entsprechendes.

Zu den Z 38 bis 51 (Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 135, Art. 136, Art. 139, Art. 140, Art. 144, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i, Art. 148j, Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll dem B‑VG etwas mehr als siebzig Jahre nach seiner Wiederverlautbarung im Jahr 1930 wieder ein einheitliches Erscheinungsbild gegeben werden. Diese gehen im Wesentlichen auf einen von Walter (Überlegungen zu einer Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungsrechts I [1994], 40) erstatteten Vorschlag zurück. Darüber hinaus soll durch die in den Z 44 und 45 vorgeschlagene einheitliche Zitierweise und die in Z 49 vorgeschlagene Anpassung an die neue Rechtschreibung die Volltextsuche im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erleichtert werden. Alle Änderungen sind legistischer und rein textueller Natur, der normative Inhalt der von ihnen betroffenen Bestimmungen bleibt unverändert.

Unter „Zitaten“ im Sinne der Z 44 sind nur Zitierungen unter Angabe der Artikel- oder Absatznummer zu verstehen, nicht aber rein sprachliche Verweisungen auf einzelne Artikel oder Absätze (siehe zB Art. 23e Abs. 6, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B‑VG [„diesem Absatz“] und Art. 119a Abs. 10 und Art. 127a Abs. 7 B‑VG [„dieses Artikels“]).

Zitate unter Verwendung der Worte „Artikel“, „Artikels“ oder „Artikeln“ enthalten Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 sowie Abs. 2 und 3, Art. 12 Abs. 1 Z 5, Art. 14 Abs. 2 und 8 bis 10, Art. 15 Abs. 2, 4, 7 und 8, Art. 15a Abs. 1, Art. 17, Art. 35 Abs. 4, Art. 37 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und 3, Art. 43, Art. 44 Abs. 3, Art. 48, Art. 60 Abs. 6, Art. 68 Abs. 1 und 3, Art. 70 Abs. 3, Art. 72 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3, Art. 76, Art. 80 Abs. 3, Art. 81a Abs. 4 und 5, Art. 81b Abs. 2, Art. 87a Abs. 3, Art. 96 Abs. 1 und 2, Art. 102 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 bis 3, Art. 104 Abs. 1, Art. 105, Art. 109, Art. 118 Abs. 2, 3 Z 3 und 9 sowie Abs. 4 und 7, Art. 119 Abs. 3, Art. 119a Abs. 5 und 9, Art. 131 Abs. 1 Z 3, Art. 134 Abs. 6, Art. 138a, Art. 142 Abs. 2 lit. e und g sowie Abs. 3 und 4, Art. 143, Art. 146 Abs. 2, Art. 147 Abs. 6, Art. 149 und Art. 151 Abs. 8.

Zitate unter Verwendung der Worte „Absatz“, „Absatzes“, „Absätze“ oder „Absätzen“ enthalten Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, 4 und 9, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 1 und 3, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 19 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 bis 5, Art. 29 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 50 Abs. 2, Art. 60 Abs. 6, Art. 70 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3, Art. 79 Abs. 4 und 5, Art. 80 Abs. 3, Art. 87a Abs. 3, Art. 102 Abs. 1, 3 und 4, Art. 103 Abs. 3, Art. 105 Abs. 1, Art. 109, Art. 118 Abs. 2, 3 Z 3 und 9, 4 und 7, Art. 119 Abs. 2 bis 4, Art. 119a Abs. 5, 7 und 8, Art. 123a Abs. 2, Art. 127a Abs. 7, Art. 131 Abs. 1 Z 3, Art. 138a, Art. 142 Abs. 2 lit. e und Abs. 3, Art. 143 und Art. 147 Abs. 5 und 6 und Art. 149 Abs. 1.

Nur durch die Zitierweise bedingte Beistriche vor den Worten „Absatz“ oder „Absätze“ (bzw. der neuen Abkürzung „Abs.“) oder nach der dazu gehörigen Absatzbezeichnung enthalten Art. 10 Abs. 2, Art. 39 Abs. 1, Art. 60 Abs. 6, Art. 74 Abs. 3, Art. 80 Abs. 3, Art. 105 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 lit. e und Abs. 3, Art. 143, Art. 147 Abs. 6 und Art. 149 Abs. 1.

Zitate mit Klammern um die Absatzbezeichnungen enthalten Art. 131 Abs. 2 und Art. 134 Abs. 5 und 6.

Die Abkürzung „Z.“ enthalten Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 4.

Die in Z 49 vorgeschlagene Anpassung an die neue Rechtschreibung bedingt eine Änderung folgender Worte (in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form): Abschluß, Anklageprozeß, Anlaß, Anlaßfall, anläßlich, Ausschluß, Ausschuß, befassen, Beschluß, beschlußfähig, Beschlußfassung, Beschlußfassungserfordernis, beschlußunfähig, Beschlußunfähigkeit, Binnenschiffahrt, Bundesrechnungabschluß, daß, Einfluß, Einschluß, das erstemal (neu: das erste Mal), fassen, Gemeinderechnungsabschluß, Genehmigungsbeschluß, Gesetzesbeschluß, das gleiche (neu: das Gleiche), Hauptausschuß, jedesmal (neu: jedes Mal), justitiell (neu: justiziell), Mißstand (neu: Missstand), müssen, Paßwesen, Rechnungsabschluß, Schiffahrt (neu: Schifffahrt), Schiffahrtsanlage, Schiffahrtskonzession, Schiffahrtspolizei, Schlußbestimmung, überlassen, im übrigen (neu: im Übrigen), umfassen, Unterausschuß, verfassen, von seiten (neu: von Seiten), Zwischenzollinien (neu: Zwischenzolllinien).

Richtlinie 33 der Legistischen Richtlinien 1990 empfiehlt eine zeitgemäße Wortwahl. In den Z 50 und 51 wird daher vorgeschlagen, die veraltete Dativendung ‑e der Worte „Gebiet“ und „Zweck“ zu eliminieren. Die diesbezügliche legistische Praxis war seit jeher uneinheitlich; vgl. zB Art. 10 Abs. 1 Z 8 und Z 11 und Art. 11 Abs. 1 Z 2 B‑VG („auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) einerseits und Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („auf diesem Gebiete“) andererseits; Art. 18 Abs. 4 B‑VG („[z]um Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates“) einerseits und Art. 57 Abs. 4 B‑VG („zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates“) andererseits.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechts-Überleitungsgesetzes):

Zu Z 1 (Titel):

Die Abkürzung soll an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Die Neufassung soll klar stellen, dass die Erlassung einer Kundmachung im Sinne des § 1 Abs. 2 nicht Voraussetzung für den Eintritt der im § 1 (Abs. 1) festgelegten Rechtsfolgen (war und) ist (in diesem Sinne bereits VfSlg. 2620/1953, 2976/1956, 3230/1957, 3416/1958, 4087/1961; aA OGH 8.11.1955, 5 Os 688/55, 12.9.1960, 8 Os 256, 257/60; VwSlgNF 860A/1949, 1705A/1950, 2932A/1953, 4086A/1956). Unter einem soll die Behördenbezeichnung angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Die Bezeichnung des Kundmachungsblattes ist anzupassen.

Zu Z 4 (§ 3):

Nach § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, war vor einer Wiederverlautbarung das Einvernehmen mit der Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung zu pflegen. Seit dem In-Kraft-Treten der B‑VG-Novelle 1981, BGBl. Nr. 350, ist eine Befassung dieser Kommission im Rahmen der Wiederverlautbarung rechtlich nicht mehr vorgesehen und die Einschätzung von Ermacora (Verfassungsnovelle 1981 und Staatsgrundgesetznovelle 1982, JBl. 1982, 577 [578 f]), die Kommission könne damit „faktisch als stillschweigend aufgelöst betrachtet werden“, hat sich letzten Endes bewahrheitet, ist die Kommission doch bereits seit längerem nicht mehr zu Sitzungen zusammengetreten. Sie soll daher nunmehr auch formell aufgelöst werden.

Zu Z 6 (§ 5):

Es handelt sich um eine Anpassung der Behördenbezeichnung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948):

Unmittelbarer Anlass für die Änderung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die in Art. 1 Z 7 und 8 (Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 B‑VG) vorgeschlagene Ersetzung des Begriffes „Ersatzmann“ durch den geschlechtsneutralen Begriff „Ersatzmitglied“; im Hinblick darauf soll auch § 9 F‑VG entsprechend angepasst werden (Z 6 und 7). Die sonstigen vorgeschlagenen Änderungen (Z 1 bis 5 und Z 8 bis 13) sind rein legistischer Natur (Neufassung des Titels, der Abkürzung und der Zitate entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990, Beseitigung von sinnstörenden Rechtschreibfehlern, Ersetzung des Begriffes „Bundesministerium“ durch den Begriff „Bundesminister“, Anpassung einer Verweisungsbestimmung).

Zu Artikel 4 (Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004):

Die Einführung der Kundmachung der Rechtsvorschriften des Bundes im Internet macht eine Neuerlassung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich.

Die im § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG 1996) vorgesehene Möglichkeit der Kundmachung von Verordnungen im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums soll wieder entfallen. Ausschlaggebend dafür ist die Überlegung, dass mit der Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet keine Kosten für die Drucklegung im Bundesgesetzblatt mehr anfallen können und die Texte der kundzumachenden Rechtsvorschriften ohnedies als Datei auf Datenträgern gespeichert sind. Unter diesen Voraussetzungen liegt es jedoch schon wegen des mit einer Kundmachung im Internet verbundenen Publizitätsgewinnes nahe, zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt zurückzukehren. Die Möglichkeit, solche Verordnungen darüber hinaus auch im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt zu machen (siehe § 7 Abs. 2 des Entwurfes), bleibt unberührt. Für gemäß § 2 Abs. 6 BGBlG 1996 anderweitig (in der Regel durch Auflage zur öffentlichen Einsicht) kundzumachende Staatsverträge gilt dies nicht in gleichem Maß, da der Text hier nicht notwendigerweise als Datei vorhanden sein muss und es einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen könnte, eine Datei ausschließlich für Zwecke der Verlautbarung eigens zu erstellen.

Eine Nachfolgeregelung für § 5 Abs. 2 (Herstellung des Bundesgesetzblattes auf solche Art und Weise, dass aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind) und § 5 Abs. 3 (Zur-Verfügung-Stellung von Bundesgesetzblättern auf andere technische Weise) erscheint entbehrlich.

Zu § 1:

Die Festlegung der Herausgeberfunktion des Bundeskanzlers allein steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Erscheinen des Bundesgesetzblattes in Papierform. Durch die Wortfolge „im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes“ wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbarenden Rechtsvorschriften auf elektronische Weise erfolgen soll.

Zu § 3 Z 3 und Z 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3:

Die Vorgängerbestimmung des § 3 Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 4 BGBlG 1996) ist unvollständig, da sie weder auf Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, noch auf allfällige sonstige Aussprüche in einem im Gesetzesprüfungsverfahren ergehenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Bedacht nimmt (vgl. Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG). Für die Vorgängerbestimmungen des § 3 Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 2 BGBlG 1996), des § 4 Abs. 1 Z 4 (§ 2 Abs. 2 Z 4 BGBlG 1996) und des § 5 Abs. 1 Z 3 (§ 2 Abs. 5 Z 3 BGBlG 1996) gilt entsprechendes.

Zu § 3 Z 5 und § 4 Abs. 1 Z 3:

Die Vorgängerbestimmungen des § 3 Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 3 BGBlG 1996) und des § 4 Abs. 1 Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 3 BGBlG 1996) sind unvollständig, da sie auf Art. 23d Abs. 5 B‑VG nicht Bedacht nehmen.

Zu § 3 Z 6:

Die vorgeschlagene Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass Vereinbarungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, keine Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG sind.

Zu § 4 Abs. 1 Z 2:

Die vorgeschlagene Formulierung soll klar stellen, dass „Verwaltungsverordnungen“ keine Verordnungen (im Sinne des B‑VG) sind.

Zu § 4 Abs. 1 Z 3:

Gemäß Art. 139 Abs. 2 B‑VG in der Fassung vor der B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, hatte die Kundmachung der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch die „zuständige Behörde“ zu erfolgen. Laut VfSlg. 3622/1959 war die Praxis des Verfassungsgerichtshofes bis zum Jahr 1959 überwiegend dahin gegangen, diejenige Behörde als „zuständige Behörde“ anzusehen, welche die Verordnung erlassen hatte. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 3623/1959 sprach der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich aus, an dieser Praxis nicht mehr festzuhalten und nunmehr davon auszugehen, dass zur Kundmachung der Aufhebung oder Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung die oberste Verwaltungsbehörde zuständig sei, in deren Vollziehungsbereich die Verordnung erlassen wurde (Hinweis auf § 58 Abs. 1 VfGG 1953). War die Verordnung von der Bundesregierung erlassen worden, verpflichtete der Verfassungsgerichtshof diese zur Kundmachung (vgl. zB VfSlg. 4884/1964 und 6163/1970). Seit der B‑VG-Novelle 1975 spricht Art. 139 Abs. 5 B‑VG ausdrücklich davon, dass die „zuständige oberste Behörde des Bundes oder Landes“ zur Kundmachung verpflichtet ist; es liegt nahe, dass durch die geänderte Formulierung die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 139 Abs. 2 B‑VG aF kodifiziert werden sollte. Als die für die Kundmachung der Aufhebung von Verordnungen der Bundesregierung „zuständige oberste Behörde des Bundes“ sah der Verfassungsgerichtshof auch weiterhin die Bundesregierung an (vgl. zuletzt VfSlg. 15.688/1999, 15.736/2000, 15.970/2000; VfGH 13.12.2001, G 213/01, V 62, 63/01). Da § 2 Abs. 2 Z 4 BGBlG 1996 auf diesen Fall nicht Bedacht nimmt (vgl. aber Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II [1988], 1351 bei FN 71), wird für die Nachfolgebestimmung eine neue Formulierung vorgeschlagen.

Zu § 4 Abs. 1 Z 5 und 6:

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG), die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG) sowie die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG) sollen ausdrücklich genannt werden.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1:

Die vorgeschlagene Formulierung soll klar stellen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auch auf Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG erstreckt (vgl. Thienel, Art. 48, 49 B‑VG, Rz. 27).

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Zu den sonstigen Kundmachungen, die die in der Z 1 genannten Staatsverträge zum Gegenstand haben, gehören zB Kundmachungen betreffend das In-Kraft-Treten oder den Geltungsbereich von Staatsverträgen, aber auch Kundmachungen über die Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen nach Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980.

Zu § 6:

Zwischen den in Z 1 und Z 2 genannten Zwecken des Rechtsinformationssystems des Bundes ist streng zu unterscheiden. Während die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) in Vollziehung der Gesetze erfolgt (Art. 23 B‑VG), handelt es sich bei der Information über das Recht der Republik (§ 12) um eine Serviceleistung des Bundes in Form der sog. „Privatwirtschaftsverwaltung“.

Zu § 7:

Vorbild für Abs. 1 ist § 1 der Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung, SoSi. Nr. 198/2001.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 1 BGBlG 1996 mit der Maßgabe, dass die Verlautbarung im Intranet der Behörden und im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums als weitere Form der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird.

Zu § 8:

Vorbild für Abs. 1 ist § 31 Abs. 9 ASVG.

Abs. 2 soll gewährleisten, dass Personen, denen der Zugang zu den im Internet kundgemachten Rechtsvorschriften schwer fällt, Ausdrucke von diesen Rechtsvorschriften erhalten. Des weiteren soll sichergestellt werden, dass auch Ausdrucke oder Kopien von noch in Papierform kundgemachten Rechtsvorschriften bezogen werden können. Der Bund hat mit der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmBH eine Kooperations-Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge die GmbH mit dem Druck sowie dem Vertrieb der im Internet kundgemachten Rechtsvorschriften beauftragt wird. Diese Vereinbarung umfasst auch die Verpflichtung zur Bereithaltung und zum Vertrieb der – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 – in Papierform verlautbarten Rechtsvorschriften. Da eine zukünftige Beauftragung anderer Unternehmen möglich ist, soll die Stelle, von der der Einzelne Ausdrucke beziehen kann, nicht im Gesetz selbst genannt werden, sondern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht werden. Die die Ausdrucke ausgebende Stelle kann ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 7 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. I Nr. 1/1997, verlangen.

Abs. 3 entspricht § 6 Abs. 2 BGBlG 1996. Abs. 4 enthält eine inhaltlich daran angelehnte Regelung für solche Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 2004 anders als durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind.

Zu § 9:

Mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 368-371/02, V 81-84/02, hat der Verfassungsgerichtshof § 2a Abs. 2 BGBlG 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die vorgeschlagene Fassung der Nachfolgebestimmung soll der in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden.

Zu den §§ 10 und 11:

Die gegenüber den §§ 3 und 4 BGBlG 1996 geänderte Formulierung dieser Bestimmungen ist durch die Änderung der Kundmachungsform bedingt; vgl. den in Art. 1 Z 13 vorgeschlagenen Art. 49 B‑VG.

Zu § 12:

Wie sich § 6 Z 2 entnehmen lässt, soll das Rechtsinformationssystem auch weiterhin Informationszwecken dienen. Der letzte Satz soll ausdrücklich klar stellen, dass den Bund für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ausschließlich zu Informationszwecken im Rechtsinformationssystem des Bundes zur Abfrage bereit gehaltenen Daten (§ 6 Z 2) keine wie immer geartete Haftung trifft. Dies gilt auch und insbesondere für die „konsolidierte Fassung“ des Bundesrechts; „authentisch“ sind einzig und allein die im Bundesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften (§ 6 Z 1). Eine „Authentizität“ der „konsolidierten Fassung“ des Bundesrechts kommt schon deswegen nicht in Frage, weil die Beantwortung der Frage, was geltende Rechtslage ist, im Gegensatz zu der mit rein technischen Mitteln bewältigbaren Abbildung von (Rechts-)Texten immer auch von methodischen Prämissen abhängt, über deren Richtigkeit jedoch in der Rechtswissenschaft keine einhellige Auffassung besteht. So können beispielsweise erheblich Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine Bestimmung noch in Geltung steht bzw. in welchem Umfang (materielle) Derogation eingetreten ist.

Zu § 14:

Da die Herausgabe des Bundesgesetzblattes eine Aufgabe des Bundeskanzlers ist, ist dieser mit der Vollziehung des BGBlG zu betrauen.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz nach § 15 OGHG, eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, bleibt von der Vollzugskompetenz des Bundeskanzlers unberührt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verlautbarungsgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 3):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (Überschrift zum 1. Teil neu), Z 8 (Überschriften zum 2. Teil und zu dessen 1. Hauptstück neu), Z 15 (Überschrift zum 2. Hauptstück des 2. Teiles neu) und Z 43 (Überschrift zum 3. Teil neu):

Das VfGG weist derzeit keine konsequente Gliederung auf (vgl. § 66 VfGG, wo die Untergliederungen des 2. Unterabschnittes des 2. Abschnittes ihrerseits als Abschnitte bezeichnet werden). Entsprechend Richtlinie 111 der Legistischen Richtlinien 1990 soll es daher in Teile und Hauptstücke grob gegliedert werden. Das – als solches neu bezeichnete – 2. Hauptstück des – als solchen neu bezeichneten – 2. Teiles wird in Abschnitte weiter untergliedert.

Zu Z 2 (§ 5a Abs. 2):

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung (vgl. Öhlinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit2 [2001], Anm. 3 zu § 5a VfGG).

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 lit. a), Z 20 (Überschrift zu Abschnitt B) und Z 21 (§ 37):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 28 (Art. 137) vorgeschlagene Änderungen des B-VG sind die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 bis Z 7 (§ 12 Abs. 1 bis 5):

Ebenso wie in Art. 147 B‑VG (vgl. Art. 147 Abs. 2 B‑VG in der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2001 und Art. 147 Abs. 6 der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1999) soll auf einfachgesetzlicher Ebene zwischen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes begrifflich klar unterschieden werden.

Die auf das Jahr 1929 zurückgehende, seither unveränderte Formulierung der Ausschließungstatbestände des § 12 Abs. 4 und 5 VfGG nimmt weder auf die Wiederverlautbarungsprüfung und die Staatsvertragsprüfung (Art. 139a und Art. 140a B‑VG) noch auf die Anfechtungsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate (Art. 129a Abs. 3 und Art. 129c Abs. 6 B‑VG) und des Bundesvergabeamtes (§ 135 Abs. 3 BVergG) Bedacht.

Dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) gehört ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes übrigens auch dann an, wenn der Beschluss über die Anfechtung der Rechtsvorschrift von einem anderen Einzelrichter oder Senat des Gerichtes (des unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) gefasst worden ist, als dem, dem das Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes angehört.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Einfügung eines eigenen Abschnittes über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der für die Volksanwaltschaft (die Landesvolksanwälte) geltenden Zuständigkeitsbestimmungen ist es notwendig, die in § 19 Abs. 1 enthaltene Aufzählung entsprechend anzupassen; gleichzeitig soll eine unrichtige Zitierung richtig gestellt werden.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 4 Z 3), Z 37 (Überschrift zu Abschnitt K neu), Z 39 (§ 82 Abs. 2), Z 40 (§ 85 Abs. 3) und Z 41 (§ 87 Abs. 1):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 35 (Art. 144 Abs. 1 erster Satz) vorgeschlagene Änderung des B‑VG sind die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen entsprechend anzupassen.

In Ausführung der B‑VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, wurde durch die VfGG-Novelle BGBl. Nr. 311/1976 für Bescheide und Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmen, „faktische Amtshandlungen“) der Oberbegriff „Verwaltungsakt“ eingeführt. Mit der Neufassung des Art. 144 Abs. 1 B‑VG durch die B‑VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurde die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen „faktische Amtshandlungen“ wieder beseitigt; damit ist auch die Notwendigkeit zur Verwendung eines solchen Oberbegriffes weggefallen. Der in § 85 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 verwendete Begriff „Verwaltungsakt“ soll daher wieder durch den Begriff „Bescheid“ ersetzt werden.

Der vorgeschlagene § 82 Abs. 2 folgt § 28 Abs. 1 VwGG mit den Maßgaben, die sich aus der besonderen Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 144 Abs. 1 B‑VG ergeben. Durch § 82 Abs. 2 werden „Formerfordernisse“ aufgestellt, bei deren Nichterfüllung gemäß § 18 VfGG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist.

Zu Z 11 (§ 22):

Es wird eine sprachliche Präzisierung vorgenommen.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 1 bis 3):

Die Möglichkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur soll analog § 23 VwGG geregelt werden.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 4) und Z 14 (§ 36):

Ebenso wie Art. 146 Abs. 1 B‑VG nennt § 36 VfGG von den Erkenntnissen, hinsichtlich derer die Durchführung der Exekution den ordentlichen Gerichten obliegt, nur die Erkenntnisse nach Art. 137 B‑VG. Diese Aufzählung soll – entsprechend der in Art. 1 Z 36 vorgeschlagenen Fassung des Art. 146 Abs. 1 B‑VG – vervollständigt werden. Die Formulierung des § 28 Abs. 4 soll entsprechend angepasst werden.

Zu Z 16 (Überschrift zu Abschnitt A), Z 19 (Entfall des § 36g VfGG) und Z 42 (Abschnitt L neu samt Überschrift):

Entsprechend der Systematik des B‑VG sollen die Bestimmungen über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft oder einer dieser gleichartigen Einrichtung eines Landes (eines Landesvolksanwalts) regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 B‑VG), in einen eigenen Abschnitt transferiert werden.

Der neue Abschnitt L soll den bisherigen § 36g ersetzen und enthält darüber hinaus die bisher nicht erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 148i Abs. 2 B‑VG. Da das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln, nach Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 B‑VG als reines Organstreitverfahren konzipiert ist, erscheint eine (Rückwärts-)Verweisung auf Abschnitt A nicht sinnvoll; das Verfahren wird daher eigens geregelt.

Zu Z 17 (§ 36c Abs. 2):

Der – im VfGG sonst nirgends verwendete – Begriff „Stellungnahme“ für Äußerungen der Beteiligten ist nicht systemkonform (vgl. § 20 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 40, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 VfGG, wo der Begriff „Äußerung“ verwendet wird).

Zu Z 18 (§ 36d):

Die in Art. 126a B‑VG vorgesehene allgemeine Exequierbarkeit von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren über Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, wird durch § 36d VfGG zugunsten von Gebietskörperschaften wieder eingeschränkt. Da dies laut VfSlg. 14.0956/1995 nichts daran ändert, dass gegen Gebietskörperschaften unmittelbar auf Grund von Art. 126a B‑VG Exekution geführt werden kann, ist diese Einschränkung zumindest überflüssig, wenn nicht verfassungswidrig (vgl. Novak, Der Rechnungshof, der VfGH – und der überforderte Gesetzgeber, JBl. 1993, 749 [751]; Mayer, B‑VG3 [2002], 367; Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, Art. 126a B‑VG, Rz. 13) und soll daher entfallen.

Zu Z 22 (Überschrift zu Abschnitt E), Z 26 (Abschnitt F neu samt Überschrift), Z 27 (Überschrift zu Abschnitt G neu), Z 30 (Überschrift zu Abschnitt H neu), Z 31 (§ 66 Einleitung) und Z 33 (Bezeichnungen der Abschnitte H und I neu):

Der vorgeschlagene neue Abschnitt F enthält die bisher nicht erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 139a B‑VG. Die Abschnittsbezeichnungen der folgenden Abschnitte und die in § 66 Einleitung VfGG enthaltene Verweisung sind entsprechend anzupassen.

Die in den Überschriften zu den bisherigen Abschnitten E bis G verwendete Formulierung („Bei Anfechtung ...“) ist unpräzise, weil sie auf die amtswegige Einleitung des Normenprüfungsverfahrens nicht Bedacht nimmt. Die Überschriften sollen daher aus gegebenem Anlass neu gefasst und terminologisch vereinheitlicht werden.

Zu Z 23 (§ 57 Abs. 2 bis 4), Z 24 (§ 58 Abs. 1), Z 25 (§ 60 Abs. 1), Z 28 (§ 62 Abs. 3 und 4), Z 29 (§ 63 Abs. 1) und Z 32 (§ 66 Z 1):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 29 (Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1), Z 30 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4) und Z 32 (Art. 139a) vorgeschlagenen Änderungen des B‑VG sind die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen entsprechend anzupassen.

Zu Z 34 (§ 67 Abs. 1 erster Satz) und Z 35 (§ 70 Abs. 5 letzter Satz):

Da dem Verfassungsgerichtshof durch die B‑VG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen zum Europäischen Parlament übertragen worden ist (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a, Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 B‑VG; § 80 der Europawahlordnung, BGBl. Nr. 117/1996), sollen die in § 67 Abs. 1 erster Satz und § 70 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Aufzählungen vervollständigt werden; gleichzeitig soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden (Ersetzung des Begriffes „gesetzlich berufene Vertretung“ in § 67 Abs. 1 erster Satz durch den Begriff „gesetzliche berufliche Vertretung“).

Zu Z 36 (§ 71a Abs. 1) und Z 38 (§ 82 Abs. 1):

Bereinigung zweier aus Anlass der VfGG-Novelle BGBl. Nr. 329/1990 unterlaufener Redaktionsversehen. Wie sich aus Art. 129a Abs. 1 Einleitung B‑VG ergibt, ist der „administrative Instanzenzug“ nämlich bereits dann erschöpft, wenn gegen den Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat im Land angerufen werden kann.

Zu Artikel 7 (Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates 1920):

§ 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 10/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1928, ist – gemeinsam mit allen anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – bereits durch § 90 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 178, einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden (Martin, Bundesgesetze mit Verfassungsbestimmungen. Anhang, Rz. 1).

Zu Z 2 (Konsulargerichtsgesetz):

Dieses Bundesverfassungsgesetz ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 3 (Vereins-Reorganisationsgesetz samt Durchführungsverordnung):

Das im Verfassungsrang stehende Vereins-Reorganisationsgesetz regelt im Wesentlichen die Wiederherstellung von bestimmten aufgelösten Vereinen. Es ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 4 (Verfassungsgesetz über die Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiet der Stadt Wien):

Dieses Verfassungsgesetz regelt die Heranziehung zu Arbeitsleistungen „zur Behebung von durch den Krieg hervorgerufenen Notständen“, ist daher durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 5 (Wahlgesetz):

Dieses Verfassungsgesetz bezieht sich nur auf die Wahlen „am Sonntag den 25. November 1945“, ist daher durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 6 (§ 14c des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Zur Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungsrechts [1994], 103; Martin, Anhang, Rz. 2).

Zu Z 7 (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946):

Diese B‑VG-Novelle ist teils durch Zeitablauf, teils durch die Erlassung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes gegenstandslos geworden.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes):

Infolge Aufhebung des Apothekerkammergesetzes ist diese Verfassungsbestimmung nur noch für die Dauer der – am 7. März 2004 endenden – Funktionsperiode des nach diesem Gesetz bestellten Disziplinarrates von praktischer Bedeutung.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 2 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 105; Martin, Anhang, Rz. 4).

Zu Z 10 (§ 27 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 105; Martin, Anhang, Rz. 3).

Zu Z 11 (Art. II § 4 Z 2 des Auslandsanleihengesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 106).

Zu Z 12 (§ 12 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 106; Martin, Anhang, Rz. 5).

Zu Z 13 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1961):

Die Übergangsbestimmung des Art. II ist mit dem In-Kraft-Treten des Geschäftsordnungsgesetzes 1961 am 1. September 1961 gegenstandslos geworden.

Zu Z 14 (Bundesverfassungsgesetz vom 16. April 1963, mit dem vorläufige Bestimmungen über das Haushaltsrecht des Bundes getroffen werden):

Dieses Bundesverfassungsgesetz enthielt eine mit Ablauf des 31. Dezember 1964 befristete Regelung; diese Frist ist abgelaufen.

Zu Z 15 bis 17 (Bundesgesetze über die Anwendung der Wahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf die Nationalratswahlen 1979, 1983 und 1986):

Diese Bundesgesetze, deren Art. I im Verfassungsrang steht, sind durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 94).

Zu Z 18 (§ 6 und § 11 Abs. 3 des Bundeswohnbaufonds-Abwicklungsgesetzes):

Die Verfassungsbestimmung des § 6 ist durch Zeitablauf gegenstandslos (Novak/Wieser, Neukodifikation, 94), ebenso die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 11 Abs. 3.

Zu Z 19 (Rechnungshofgesetz-Novelle 1989):

Die Übergangsbestimmung des Art. II ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Z 20 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1990):

Die Übergangsbestimmung des Art. II ist (spätestens) mit 30. Juni 1997 gegenstandslos geworden.

Zu Z 21 (§ 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991):

Diese Verfassungsbestimmung ist durch § 42 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden (Martin, AsylG 1997, FN 3).

Zu Z 22 (§ 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1986):

Diese Verfassungsbestimmung ist infolge Aufhebung des darin genannten Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten durch Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 gegenstandslos (vgl. Martin, TabMG, FN 2).


Textgegenüberstellung[1]

 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Artikel 1

 

 

Bundes-Verfassungsgesetz

 

 

Artikel 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. ...

Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. ...

 

 

Art. 8. (1) ...

Artikel 8. (1) ...

 

 

Art. 8 a. (1) ...

Artikel 8a. (1) ...

 

 

Art. 9 a. (1) ...

Artikel 9a. (1) ...

 

 

Artikel 10. (1) ...

           9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

Artikel 10. (1) ...

           9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art. 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

 

 

         10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;

         10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;

 

 

         11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

         11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

 

 

(2) In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z. 10 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.

(2) In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Abs. 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.

 

 

(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

Artikel 11. (1) ...

...

Artikel 11. (1) ...

...

 

 

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

 

 

(4) Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

(4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

 

 

(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.

(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.

 

 

(9) In den in Absatz 1 Z 7 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:

(9) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:

 

 

           1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;

           2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;

           3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;

           4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.

           1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;

           2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;

           3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;

           4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.

 

 

Artikel 12. (1) ...

           1. ...

           ...

           5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

Artikel 12. (1) ...

           1. ...

           ...

           5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;

 

 

Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.

Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.

 

 

Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens sowie auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.

Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.

 

 

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.

 

 

...

...

 

 

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

           ...

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

           ...

 

 

...

...

 

 

(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zwecke er auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Artikel 20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Der Landeshauptmann hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zweck er auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Art. 20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Der Landeshauptmann hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

 

 

(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen.

(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Art. 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen.

 

 

(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Artikel 50 bezeichneten Art.

(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.

 

 

Artikel 14 a

(1) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.

 

Artikel 14a. (1) Auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.

 

 

Artikel 15. (1) ...

Artikel 15. (1) ...

 

 

(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.

(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Art. 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.

 

 

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(4) Inwieweit Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz 3 Z. 4) und auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.

(4) Inwieweit Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.

 

 

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(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln.

(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln.

 

 

(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

(8) In den Angelegenheiten, die nach Art. 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

 

 

Artikel 15 a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

...

(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Artikel 15a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

...

(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

 

 

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

 

 

Artikel 18. (1) ...

...

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

Artikel 18. (1) ...

...

(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

 

 

(5) Die im Absatz 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder, Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Bundesbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

 

 

Artikel 19. (1) ...

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

Artikel 19. (1) ...

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

 

 

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

 

 

Artikel 23e. (1) ...

...

Artikel 23e. (1) ...

...

 

 

(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist.

(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuss zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist.

 

 

Zweites Hauptstück.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Nationalrat.

Zweites Hauptstück

Gesetzgebung des Bundes

A. Nationalrat

 

 

Art. 26. (1) ...

Artikel 26. (1) ...

 

 

Artikel 29. (1) ...

...

(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

Artikel 29. (1) ...

...

(3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

 

 

Artikel 30. (1) ...

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 30. (1) ...

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

B. Bundesrat.

B. Bundesrat

 

 

Artikel 34. (1) ...

(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.

Artikel 34. (1) ...

(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.

 

 

Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

...

(4) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat – abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit – die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.

Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

...

(4) Die Bestimmungen der Art. 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat – abgesehen von der für seine Beschlussfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit – die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.

 

 

Artikel 37. (1) ...

...

(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

Artikel 37. (1) ...

...

(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

 

 

C. Bundesversammlung.

C. Bundesversammlung

 

 

Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird – abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 4 und des Artikels 68, Absatz 2 – vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.

Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird – abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2 – vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.

 

 

...

(3) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

...

(3) Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

 

 

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

 

 

Artikel 42. (1) ...

...

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.

Artikel 42. (1) ...

...

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

 

 

Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

 

 

Artikel 44. (1) ...

...

(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Artikel 44. (1) ...

...

(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

 

 

Artikel 46. (1) ...

(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.

Artikel 46. (1) ...

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

 

 

Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.

Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.

 

 

Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

Artikel 48. Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

 

 

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

 

(3) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.

 

 

Art. 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können

           1. ...

           ...

           6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.

(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

(2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können

           1. ...

           ...

           6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

 

 

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

 

 

Artikel 50. (1) ...

(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Artikel 50. (1) ...

(2) Anlässlich der Genehmigung eines unter Abs. 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

 

Art. 51. (1) ...

Artikel 51. (1) ...

 

 

Art. 51 a. (1) ...

Artikel 51a. (1) ...

 

 

Art. 51 b. (1) ...

Artikel 51b. (1) ...

 

 

Art. 51 c. (1) ...

Artikel 51c. (1) ...

 

 

Art. 52 b. (1) ...

Artikel 52b. (1) ...

 

 

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

 

 

Art. 57. (1) ...

...

Artikel 57. (1) ...

...

 

 

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

 

 

Drittes Hauptstück.

Vollziehung des Bundes.

A. Verwaltung.

1. Bundespräsident.

Drittes Hauptstück

Vollziehung des Bundes

A. Verwaltung

1. Bundespräsident

 

 

Artikel 60. (1) ...

...

Artikel 60. (1) ...

...

 

 

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

 

 

Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.

...

(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich.

...

(3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

2. Bundesregierung.

2. Bundesregierung

 

 

Artikel 70. (1) ...

...

(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28 Absatz 2) einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.

Artikel 70. (1) ...

...

(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.

 

 

Art. 71. ...

Artikel 71. ...

 

 

Artikel 72. (1) ...

...

(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikels 71 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 72. (1) ...

...

(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Art. 71 sinngemäß anzuwenden.

 

 

Art. 73. (1) ...

Artikel 73. (1) ...

 

 

Artikel 74. (1) ...

...

(3) Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

Artikel 74. (1) ...

...

(3) Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Art. 70 Abs. 1 sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

 

 

Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

 

 

4. Bundesheer.

4. Bundesheer

 

 

Artikel 80. (1) ...

...

(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz 1) aus.

Artikel 80. (1) ...

...

(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.

 

 

Artikel 81 a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

 

 

...

...

 

 

(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Artikel 129 ff. unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

 

(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel – soweit es sich nicht um solche im Sinne des Artikels 14 Abs. 8 handelt – sind dem Landesschulrat zum Zwecke ihrer Abstellung bekanntzugeben.

(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel – soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt – sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer Abstellung bekanntzugeben.

 

 

Artikel 81 b. (1) ...

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

Artikel 81b. (1) ...

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

 

 

B. Gerichtsbarkeit.

B. Gerichtsbarkeit

 

 

Art. 87 a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.

...

(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel. 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.

...

(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

 

 

Artikel 88 a

...

Artikel 88a. ...

 

 

Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.

...

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140 a.

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.

...

(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge – nach Maßgabe des Art. 140a – die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

 

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Viertes Hauptstück

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

A. Allgemeine Bestimmungen

 

 

Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.

(2) Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.

 

 

Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

...

(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes, der Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

...

(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

 

 

Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeidirektionen, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20 Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeidirektionen, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

 

 

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:

 

 

Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, technisches Versuchswesen, Justizwesen, Paßwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.

(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.

Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.

(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.

 

 

Artikel 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

Artikel 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

 

 

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

 

 

(3) Nach Absatz 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatzes 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 Abs. 2 lit. e) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142 der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Nach Abs. 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 Abs. 2 lit. e) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 der Bundesregierung verantwortlich.

 

 

Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Art. 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

 

 

Artikel 105. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Artikel 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels 103, Absatz 3, im Weg.

Artikel 105. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3 im Weg.

 

 

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 verantwortlich.

(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 verantwortlich.

(3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.

 

 

B. Die Bundeshauptstadt Wien.

B. Die Bundeshauptstadt Wien

 

 

Artikel 109. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102 Absatz 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt Artikel 103 Absatz 4.

Artikel 109. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im Übrigen gilt Art. 103 Abs. 4.

 

 

Artikel 112.

...

 

Artikel 112. ...

 

 

C. Gemeinden.

C. Gemeinden

 

 

Artikel 115.

(1) ...

Artikel 115. (1) ...

 

 

Artikel 116.

(1) ...

...

 

Artikel 116. (1) ...

...

 

 

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

 

 

Art. 116 a. (1) ...

Artikel 116a. (1) ...

 

 

Artikel 117.

(1) ...

 

Artikel 117. (1) ...

 

 

Artikel 118.

(1) ...

 

Artikel 118. (1) ...

 

 

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

 

 

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

           1. ...

           ...

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

           1. ...

           ...

 

 

 

           3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15 Absatz 2), örtliche Veranstaltungspolizei;

           ...

           3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;

           ...

 

 

           7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

           ...

           7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

           ...

 

 

           9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15 Absatz 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

           ...

           9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

       ...

 

 

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 119 a Absatz 5 – unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Artikel 119 a) zu. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.

...

(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikels 119 a Absatz 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt.

...

(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.

 

 

Artikel 118a

(1) ...

 

Artikel 118a. (1) ...

 

 

Artikel 119.

(1) ...

 

Artikel 119. (1) ...

 

 

(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Absatz 4 verantwortlich.

(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

 

 

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Artikel 117 Absatz 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Absatz 4 verantwortlich.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

 

 

(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

 

 

Artikel 119 a.

(1) ...

 

Artikel 119a. (1) ...

 

 

...

...

 

 

(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118 Absatz 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet.

...

(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet.

...

 

 

(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

 

 

(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.

(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.

 

 

(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144) Beschwerde zu führen.

(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.

 

 

Fünftes Hauptstück.

Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

Fünftes Hauptstück

Rechnungs- und Gebarungskontrolle

 

 

Artikel 123 a. (1) ...

(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz 1 angeführten Gegenständen jedesmal gehört zu werden.

Artikel 123a. (1) ...

(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Abs. 1 angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.

 

 

Art. 126 a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

 

 

Artikel 126 b. (1) ...

(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

Artikel 126b. (1) ...

(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

 

 

Artikel 127. (1) ...

...

Artikel 127. (1) ...

...

 

 

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

 

 

Artikel 127 a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

...

Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

...

 

 

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126 b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

 

 

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.

...

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.

(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern zu überprüfen.

...

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Abs. 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.

(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

 

 

Artikel 127c

Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.

 

Artikel 127c. Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter Satz gilt auch in diesem Fall.

 

 

Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Sechstes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

 

 

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

 

 

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

 

 

           2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

           3. in den Angelegenheiten des Artikels 15 Absatz 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

           2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

           3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

 

 

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

 

 

Artikel 134. (1) ...

...

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. ...

Artikel 134. (1) ...

...

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. ...

 

 

...

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. (4) bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

...

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat. 

 

 

(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und des Art. 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

 

 

Art. 135. (1) ...

Artikel 135. (1) ...

 

 

Art. 136. ...

Artikel 136. ...

 

 

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

 

 

Artikel 138 a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 15 a Absatz 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 15 a Absatz 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Artikel 138a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

 

 

Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

 

 

...

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

...

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

 

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

 

 

Art. 139 a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

 

 

...

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

...

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

 

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

 

 

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.

 

 

Artikel 140 a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses oder der Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen.

Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.

 

 

Artikel 142. (1) ...

(2) Die Anklage kann erhoben werden:

           a) ...

           ...

           e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluß der Bundesregierung;

           ...

          g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Artikel 14 Abs. 8: durch Beschluß der Bundesregierung;

           ...

Artikel 142. (1) ...

(2) Die Anklage kann erhoben werden:

           a) ...

           ...

           e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der Bundesregierung;

           ...

          g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluss der Bundesregierung;

       ...

 

 

(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, daß einem nach Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2 lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.

(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2 mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2 lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.

 

 

(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 81 a Abs. 3 lit. b verbunden ist.

(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.

 

 

Artikel 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

Artikel 143. Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

 

 

Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. ...

Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. ...

 

 

Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67.

Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Art. 67.

 

 

Artikel 147. (1) ...

...

(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist.

 

Artikel 147. (1) ...

...

(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist.

 

 

...

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Absatz 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Artikel 87, Absätze 1 und 2, und Artikel 88, Absatz 2, Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Artikel 148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt, in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.

...

(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

(6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 2 Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Art. 148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt, in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Art. 148. ...

Artikel 148. (1) ...

 

 

Art. 148 a. (1) ...

Artikel 148a. (1) ...

 

 

Art. 148 b. (1) ...

Artikel 148b. (1) ...

 

 

Art. 148 e. ...

Artikel 148e. ...

 

 

Art. 148 f. ...

Artikel 148f. ...

 

 

Art. 148 g. (1) ...

Artikel 148g. (1) ...

 

 

Art. 148 h. (1) ...

Artikel 148h. (1) ...

 

 

Art. 148 i. (1) ...

Artikel 148i. (1) ...

 

 

Art. 148 j. ...

Artikel 148j. ...

 

 

Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Artikels 44, Absatz 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:

Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder;

Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes;

Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 3;

Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;

Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden;

Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, St. G. Bl. Nr. 303 aus 1920.

(2) Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 66, treten außer Kraft.

Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Art. 44 Abs. 1 unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:

Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder;

Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes;

Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3;

Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;

Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden;

Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.

(2) Art. 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, treten außer Kraft.

 

 

Artikel 151. (1) ...

...

Artikel 151. (1) ...

...

 

 

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.

 

 

(8) Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

 

 

...

...

 

 

 

(27) Art. 11 Abs. 8 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e, Art. 148f, Art. 148g, Art. 148h, Art. 148i, Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG.).

Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG)

 

 

§ 1. (1) ...

(2) Die Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser Kundmachungen gebunden.

...

(4) Die Kundmachungen sind im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbaren.

§ 1. (1) ...

(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden.

...

(4) Die Kundmachungen sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

 

 

§ 3. Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs. (2), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten.

 

 

 

§ 4. Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

§ 4. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft.

 

 

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

 

Artikel 3

 

Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F.-VG. 1948).

Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948)

 

 

I. Finanzausgleich.

I. Finanzausgleich

 

 

II. Abgabenwesen.

II. Abgabenwesen

 

 

§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

 

 

§ 7. (1) ...

...

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) erlassen.

§ 7. (1) ...

...

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen.

 

 

§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7, Abs. (3) bis (5), durch die Landesgesetzgebung geregelt.

§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

 

 

§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder [Art. 98, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes] wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmann zu bestellen. Der Bundesrat muß aus jedem Land ein Mitglied und einen Ersatzmann entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hat.

§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98 Abs. 2 B‑VG) wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muß aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hat.

 

 

§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

 

 

§ 11. (1) ...

...

(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Art. 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.

§ 11. (1) ...

...

(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Art. 97 Abs. 2 B‑VG Anwendung.

 

 

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

 

 

IV. Kreditwesen.

IV. Kreditwesen

 

 

V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik.

§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

 

 

(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

 

 

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 17. (1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274.

...

 

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

...

(3c) Der Titel, § 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1 und 4 und die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

 

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht das Bundesministerium für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

 

 

Artikel 4

 

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004
(Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)

 

 

 

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

Allgemeines

§ 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

 

 

 

                                         Es erscheint in drei Teilen.

Einteilung des Bundesgesetzblattes

§ 2. Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

 

 

 

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

Bundesgesetzblatt I

§ 3. Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

 

 

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B‑VG);

 

 

           2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

 

 

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B‑VG;

siehe Z 5

 

 

           4. der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B‑VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B‑VG);

           3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B‑VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

 

 

 

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

 

 

 

           5. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außer-Kraft-Treten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des In-Kraft-Tretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) oder über das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

 

 

           5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind;

           6. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

 

 

           6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

           7. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

 

 

 

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

Bundesgesetzblatt II

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

 

 

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

           1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

 

 

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

           2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

 

 

           3. der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B‑VG;

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-Kraft-Treten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B‑VG und Art. 23d Abs. 5 B‑VG);

 

 

           4. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B‑VG);

           4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B‑VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

 

 

 

           5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B‑VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B‑VG; § 14 VfGG);

 

 

 

           6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B‑VG; § 4 VolksanwG);

 

 

           5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;

           7. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B‑VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

 

 

           6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

           8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

 

 

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

 

 

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

Bundesgesetzblatt III

§ 5. (1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

 

 

           1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG;

           1. der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 B‑VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;

 

 

           2. der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

siehe Z 6

 

 

 

           2. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B‑VG);

 

 

           3. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B‑VG);

           3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B‑VG; § 66 VfGG);

 

 

 

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B‑VG; § 61b VfGG);

 

 

 

           5. der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

 

 

           4. der Verordnungen nach Abs. 6;

           5. von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

           6. sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.

 

 

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B‑VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(2) Ist

           1. ein nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigter Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder

           2. ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

           3. eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

 

 

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

 

 

 

           1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie

 

 

 

           2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 12).

 

 

 

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

 

 

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise – so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ – zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise – insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums – bekannt gemacht werden.

 

 

 

Zugang zu den Rechtsvorschriften

§ 8. (1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen

 

 

 

           1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und

 

 

 

           2. in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

 

§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als „Nachdruck“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

 

 

 

(2) Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind.

 

 

 

(3) Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

(2) Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

 

 

(2) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 6 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.

(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

 

 

 

(4) Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

 

 

 

§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:

Berichtigung von Verlautbarungen

§ 9. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

 

 

           1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

           1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

 

 

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).

 

 

(2)

Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

 

 

 

§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Bundesgebiet.

Räumlicher Geltungsbereich

§ 10. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

 

 

 

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Bundesgesetzblatt anzugeben.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 11. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

 

 

 

 

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 12. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

 

 

 

In-Kraft-Treten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. yyy/2003 außer Kraft.

 

 

 

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

 

 

(2) bis (4) ... [In-Kraft-Treten]

 

 

 

Artikel 5

 

 

Verlautbarungsgesetz 1985

 

 

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, bleibt unberührt.

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003, BGBl. I Nr. xxx/2002, bleibt unberührt.

 

 

§ 5. Der Titel, § 2a und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 5. (1) Der Titel, § 2a und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

 

Artikel 6

 

 

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

 

 

Erster Abschnitt.

Organisation des Verfassungsgerichtshofes.

1. Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

 

 

§ 5 a. (1) ...

(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.

§ 5a. (1) ...

(2) Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind exekutionsfrei.

 

 

§ 7. (1) ...

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

           a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

§ 7. (1) ...

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

           a) über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B‑VG);

 

 

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

§ 12. (1) Die Ablehnung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in einer vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verhandlung gelangenden Angelegenheit ist nicht zulässig.

 

 

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

...

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

...

 

 

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Wahlanfechtung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die in der Sache an der Entscheidung einer Wahlbehörde teilgenommen haben.

 

 

(4) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sind die Mitglieder ausgeschlossen, die zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung der Bundesregierung oder der betreffenden Landesregierung angehört haben. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das betreffende Gesetz beschlossen hat, zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen des Bundes auch die Mitglieder ausgeschlossen, die dem Bundesrat zur Zeit des Gesetzesbeschlusses angehört haben.

(4) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen oder Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder Kundmachung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierung angehört haben. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die der gesetzgebenden Körperschaft, die das Gesetz beschlossen hat, im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses angehört haben. Ebenso sind bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen auch die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem Bundesrat im Zeitpunkt der Abstimmung über den Gesetzesbeschluss des Nationalrates angehört haben. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, soweit es sich um gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG handelt, überdies die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

 

 

(5) Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht angehören.

(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind, wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes (eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes) durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, die dem antragstellenden Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) angehören.

 

 

Zweiter Abschnitt.

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

1. Allgemeine Vorschriften.

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10 und § 36 c nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

...

§ 19. (1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

...

 

 

(4)...

           1. ...

           ...

           3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben hat.

(4)...

           1. ...

           ...

           3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.

 

 

§ 22. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und durch die „Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen.

§ 22. Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen.

 

 

§ 24. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke und die Gemeinden sowie die Behörden dieser Gebietskörperschaften, ebenso auch die von Organen dieser Körperschaften verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten werden durch bevollmächtigte Organe vertreten.

(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshofe selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§ 24. (1) Die Parteien können unbeschadet des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.

 

 

(3) Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, § 7 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z. 6.)

(3) Mit der Vertretung des Bundes und der Länder, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltetet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.

 

 

§ 28. (1) ...

...

(4) Die Verfügungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden, sind Exekutionstitel. Die Exekution wird von den ordentlichen Gerichten bewilligt und durchgeführt.

§ 28. (1) ...

...

(4) Die Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden nach Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes nach Abs. 1 oder 2 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Beschluss bildet den Exekutionstitel.

 

 

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

§ 36. Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c oder des Art. 137 B‑VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

 

 

2. Besondere Vorschriften

 

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger oder der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung (Art. 126 a und 148 f des Bundes-Verfassungsgesetzes).

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Art. 126a und Art. 127c des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

§ 36 c. (1) ...

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

§ 36c. (1) ...

(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Äußerung aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen.

 

 

§ 36 d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ist auch auszusprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

§ 36d. In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

 

 

§ 36 g. Die §§ 36 a bis 36 e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.

siehe §§ 89 ff

 

 

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

§ 37. Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen eine Gemeinde oder gegen einen Gemeindeverband als beklagte Partei gerichtet wird.

 

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte)

 

...

...

 

 

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

...

...

 

 

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

...

...

 

 

E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

E. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

§ 57. (1) ...

(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) anhängigen Rechtssache ist.

§ 57. (1) ...

(2) Von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist.

 

(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

 

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) die Verordnung, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) die Verordnung, deren Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

 

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und – wenn der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden ist – auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 58. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

 

§ 60. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

§ 60. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

 

 

F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 61b. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß anzuwenden.

 

F. Bei Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948).

G. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

§ 62. (1) ...

...

(3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

§ 62. (1) ...

...

(3) Hat ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) das Gesetz, dessen Prüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

 

 

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, einem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht oder einem unabhängigen Verwaltungssenat gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

§ 63. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

 

 

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

H. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 66. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

 

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

           1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

 

 

...

...

 

 

H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

§ 67. (1) Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zu einer Landesregierung, zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im folgenden Gemeindevorstand genannt) sowie zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlich berufenen Vertretung können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. ...

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 67. (1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. ...

 

 

§ 70. (1) ...

...

(5) ... Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.

§ 70. (1) ...

...

(5) ... Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.

 

 

§ 71 a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

 

 

I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

...

...

 

 

J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

 

 

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

 

 

(2) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

           2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;

           3. den Sachverhalt;

           4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;

           5. das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

§ 85. (1) ...

...

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

§ 85. (1) ...

...

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

 

§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben.

§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

 

L. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 89. (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, kann die Bundesregierung oder die Volksanwaltschaft den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen.

 

 

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, dass die Volksanwaltschaft ihre Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen oder von ihr beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen oder auf dem Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht; für die Volksanwaltschaft beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung erhält oder an dem sie am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung behindert wird.

 

 

(3) Die antragstellende Bundesregierung hat den Antrag sofort der Volksanwaltschaft mitzuteilen, die antragstellende Volksanwaltschaft der Bundesregierung.

 

 

§ 90. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

 

 

§ 91. Parteien des Verfahrens sind die Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

 

 

§ 92. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.

 

 

§ 93. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

           1. zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f B‑VG);

           2. zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B‑VG).

 

Dritter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 89. (1) ...

...

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 94. (1) ...

...

(17) Die Überschrift zum 1. Teil (zum bisherigen Ersten Abschnitt), § 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a, § 12, die Überschriften zum 2. Teil (zum bisherigen Zweiten Abschnitt) und zu dessen 1. Hauptstück (zu den §§ 15 bis 36), § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 22, § 24 Abs. 1 bis 3, § 28 Abs. 4, § 36, die Überschriften zum 2. Hauptstück (zu den §§ 36a bis 88) und zu dessen Abschnitt A, § 36c Abs. 2, § 36d, die Überschrift zu Abschnitt B, § 37, die Überschrift zu Abschnitt E, § 57 Abs. 2 bis 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt F samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt G (zum bisherigen Abschnitt F), § 62 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt H (zum bisherigen Abschnitt G), § 66 Einleitung und Z 1, die Überschriften zu den Abschnitten I und J (zu den bisherigen Abschnitten H und I), § 67 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 5 letzter Satz, § 71a Abs. 1, die Überschrift zu Abschnitt K (zum bisherigen Abschnitt J), § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 3, § 87 Abs. 1, der neu eingefügte Abschnitt L samt Überschrift, die Überschrift zum 3. Teil (zum bisherigen Dritten Abschnitt), die Paragraphenbezeichnungen der §§ 94 bis 96 (der bisherigen §§ 89 bis 91) sowie die sonstigen Überschriften und Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 36g außer Kraft.

 

§ 90. ...

§ 95. ...

 

§ 91. ...

§ 96. ...

 



[1] Von einer Wiedergabe von Bestimmungen, deren Änderungen sich auf das Zeichenformat, den Entfall von Leerschritten oder eine Anpassung an die neue Rechtschreibung beschränken, wird abgesehen.