95 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr, die Abgaben und die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben wichtig ist;

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer zuständigen Verwaltungsbehörden wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

Definitionen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

           1. „Zollbehörden“

             - für die Regierung der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen;

             - für die Regierung der Republik Aserbaidschan der Staatliche Zolldienst.

           2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen.

           3. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften.

           4. „ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht.

           5. „ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht wird.

           6. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls vom 25. März 1972 angeführt ist. „Auskunft“ alle Daten, Dokumente, Berichte, beglaubigte oder amtbeglaubigte Kopien davon oder andere Mitteilungen auch in elektronischer Form.

           7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I., II., III. und IV. des UN-Übereinkommens über Psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971 angeführt sind.

           8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den  illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.

           9. „Kontrollierte Lieferung“ die Methode, die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder verdächtigen Warensendungen von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, oder Ersatzstoffen in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten mit Kenntnis und unter Kontrolle der zuständigen Behörden zu ermöglichen, zum Zwecke der Identifizierung der Personen, die in die Begehung der Zuwiderhandlungen involviert sind.

         10. „Information“ unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Datensammlungen, auch wenn sie elektronisch verarbeitet sind, sowie amtsbeglaubigte Ablichtungen.

         11. „Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Anwendungsbereich des Abkommens

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollbehörden um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung und Ahndung jeglicher Zollzuwiderhandlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

(2) Die Amtshilfe der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die nach Absatz 1 geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren der ersuchenden Vertragspartei verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften und Zollverfahren relevante Umstände einschließlich Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften ein, ist aber nicht darauf begrenzt.

(3) Die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens berührt nicht die Rechtshilfe in Strafsachen; die Zollverwaltungen der Vertragsparteien dürfen aber um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten im Verlauf jeder von einer Zollverwaltung der Vertragsparteien durchgeführten Ermittlung und im Zusammenhang mit jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(4) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

Amtshilfe auf Ersuchen

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstüzung schließt jede nötige Information über festgestellte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.

(2) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Zollverwaltung der ersuchenden Zollverwaltung folgende Auskunft:

                a) ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

               b) ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

Amtshilfe ohne Ersuchen

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben erforderlich ist und erteilen insbesondere jede Auskunft über:

             - Handlungen die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;

             - neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;

             - Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;

             - Transportmittel hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden.

Überwachung von Personen, Waren, Transportmitteln und Örtlichkeiten

Artikel 5

Auf Ersuchen veranlasst die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie ihrer Möglichkeiten eine zollamtliche Überwachung über:

           1. Natürliche oder juristische Personen, bei denen berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei an einer Zollzuwiderhandlung beteiligt sind oder waren;

           2. Sendungen, die derart befördert werden, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei sein sollen;

           3. Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden;

           4. Örtlichkeiten, wo Waren derart gelagert wurden oder werden, sodass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen die zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.

Form und Inhalt von Ersuchen

Artikel 6

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

             - die ersuchende Zollverwaltung;

             - die verlangte Maßnahme;

             - den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

             - Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;

             - eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;

             - eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.

(3) Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.

(4) Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Amtshilfeverkehr

Artikel 7

(1) Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.

(2) Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.

Erteilung von Auskunft und Information

Artikel 8

(1) Ersuchen um Amtshilfe werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei erledigt.

(2) Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

(3) Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde in Verbindung mit den von diesem Abkommen betroffenen Angelegenheiten alle erforderlichen Ermittlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließlich der Befragung von Experten und Sachverständigen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.

(4) Mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen von der ersuchenden Zollverwaltung benannte Beamte im Gebiet der ersuchten Vertragspartei einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung anwesend sein, wenn diese für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung ist. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten als die Beamten der ersuchten Behörde.

(5) Die für die Ermittlungen bei Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlung erteilen.

(6) Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamte der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen, und haften für alle Straftaten die sie begehen.

(7) Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

Sachverständige

Artikel 9

(1) Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

(2) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.

Zustellung von Ersuchen

Artikel 10

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die unter dieses Abkommen fallen, an im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Personen zu bewirken.

(2) Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Behörde zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der Vertragspartei, der die ersuchte Behörde angehört, beizufügen.

(3) Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die auch das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

Artikel 11

(1) Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.

(2) Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung Kontakt auf um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchende Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Umständen geleistet werden kann.

(3) Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) Soferne einem Amtshilfeersuchen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird, sind die Gründe für die Verweigerung oder die Aufschiebung unverzüglich mitzuteilen.

Kosten

Artikel 12

(1) Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2) Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Datenschutz und Verwertung der Auskünfte

Artikel 13

(1) Jede Auskunft unter diesem Abkommen ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt sowohl den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch den entsprechenden Schutz nach den für die Behörden der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

(3) Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskunft darf nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden.

(4) Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollverstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.

Kontrollierte Lieferung

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Absprachen und Vereinbarungen zu erfolgen.

(3) Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Durchführung des Abkommens

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Staatliche Zolldienst der Republik Aserbaidschan für Zwecke dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren.

(2) Die Vertragsparteien können zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Inkrafttreten und Kündigung

Artikel 16

           1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

           2. Die Vertragsparteien treffen einander auf Ersuchen, um dieses Abkommen zu überprüfen. Änderungen dieses Abkommens und des Anhangs werden nach den gleichen Bedingungen des Absatzes 1 in Kraft treten.

           3. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen in  Wien, am 19. November 2002 , in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung vor.

 

Für die Regierung der Republik Österreich:

Für die Regierung der Republik Aserbaidschan:

Dr. Finz

Farhad Alijev

 

Anhang

Grundsätze des Datenschutzes

           1. Die Behörde, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.

           2. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

           3. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei.

           4. Die übermittelten Daten werden entsprechend den nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung erfolgten Zielsetzung notwendig ist.

           5. Das Recht der betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

           6. In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zu löschen oder zu ändern wären, muss den betroffenen Personen ein Anspruch auf Berichtigung eingeräumt werden.

           7. Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in der betreffenden Vertragspartei entstehen.

           8. In Ergänzung zu den vorstehenden Grundsätzen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 nach dessen Ratifikation durch die Republik Aserbaidschan angewendet werden.