96 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2001, wird wie folgt geändert:

1. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses ...............

72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen  ......................................

24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses .................................

24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ......................................................................................................................

24 Euro“

2. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) .......................................

10 Euro

           2. Durchreisevisum (Visum B) ............................................................................................

10 Euro

           3. Reisevisum (Visum C)

 

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) .........................................................

25 Euro

               b)            für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) .........................................................

30 Euro

 

plus 5 Euro

für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen,

 beginnend mit der zweiten Einreise

                c)            für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)

50 Euro

               d)            für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ...............................................................................................................................

50 Euro

 

plus 30 Euro

für jedes zusätzliche Jahr

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50 % der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums

 

           5. Sammelvisum

 

                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen .......................

10 Euro

 

plus 1 Euro pro Person

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen ......................................................................................................................

30 Euro

 

plus 1 Euro pro Person

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen ......................................................................................................................

30 Euro

 

plus 3 Euro pro Person

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ......................

72 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

           1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

           2. eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

           3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

           4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

           5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

           9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

         10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

         11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

                a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

               b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993 sind.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind .........................................................................

72 Euro

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.“

3. Tarifpost 13 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ...........................................................................................

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro ............................................

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ........................................................................................

24 Euro“

4. § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. XXX/2003 treten mit dem 1. Juli 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Juli 2003 entstanden ist.“