Vorblatt

Problem:

Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Entscheidung Nr. 2002/44/EG zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2002 S.5) sieht vor, dass Gebühren schon für die Bearbeitung eines Visumsantrags einzuheben sind und nicht bloß für die positive Erledigung durch Erteilung eines Visums. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2004 durch eine entsprechende Änderung der Konsulargebührengesetzes umzusetzen.

Weiters soll Klarheit über den Umfang der Tarifpost 7 geschaffen werden, da in der letzten Novellierung aufgrund eines Redaktionsversehen eine Formulierung verwendet wurde, die eine Unklarheit über die Weitergeltung der Absätze 2 bis 4 dieser Tarifpost hat aufkommen lassen. In Tarifpost 7 Abs.2 Punkt 5 und 6 wurde die Diplomatische Akademie bei der Frage der Konsulargebührenbefreiung für Studenten und Gastforscher inländischen Universitäten und Hochschulen rechtlich gleichgestellt. In Tarifpost 7 sollen auch die Gebührentatbestände bei Aufenthaltstiteln an die durch die Fremdengesetz-Novelle 2002 (BGBl. I Nr. 126/2002) erweiterten Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden im Ausland angepasst werden. Schließlich sollen in Tarifpost 13 die Depotbeträge, die für die Bemessung der einschlägigen Depotgebühren maßgeblich sind, an das anlässlich der Gebührenanpassung 2001 festgelegte Betragsschema angepasst werden.

§ 17 wird ein fünfter Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes enthält.

Dieses Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 geändert wird, tritt gemäß Art. 49 B-VG und § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 nach Ablauf des Tages an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet worden ist, in Kraft.

Ziel:

Anpassung der Konsulargebühren in Umsetzung eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union in Konsularangelegenheiten, Behebung eines Redaktionsversehens, Gleichstellung der Diplomatischen Akademie bei der Visa-Gebührenbefreiung von Studenten und Gastforschern, Gebührenanpassung bei Depoterrichtung, Anpassung an erweiterte Zuständigkeiten

Alternativen:

Keine

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Entscheidung Nr. 2002/44/EG zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs, Abl. Nr. L 20 vom 23.01.2002 S.5) verpflichtet ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Die genaue Höhe der Mehreinnahmen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, da aufgrund der Tatsache, dass mit dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes auch die Antragstellung gebührenpflichtig wird, mit einem Rückgang der Anträge zu rechnen ist. Dessen genaues Ausmaß ist derzeit nicht abzusehen. Da aber die Anzahl der Erteilungen zumindest gleich bleiben dürfte (2002 wurden 427 084 Sichtvermerke, 16 488 Aufenthaltserlaubnisse, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 i.d.g.F. zur Erteilung ermächtigt sind, und 19 110 Aufenthaltstitel aufgrund einer Entscheidung durch die zuständige Inlandsbehörde gemäß § 94 Abs. 4a des Fremdengesetzes 1997 i.d.g.F. erteilt), kann mit einem Einnahmenzuwachs, dessen genaues Ausmaß nicht realistisch abschätzbar ist, gerechnet werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

1. Allgemeiner Teil

Ein Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Entscheidung Nr. 2002/44/EG zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2002 S.5) sieht vor, dass Gebühren schon für die Bearbeitung eines Visumsantrags einzuheben sind und nicht bloß für die positive Erledigung durch Erteilung eines Visums. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2004 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Weiters soll Klarheit über den Umfang der Tarifpost 7 geschaffen werden, da in der letzten Novellierung aufgrund eines Redaktionsversehen eine Formulierung verwendet wurde, die eine Unklarheit über die Weitergeltung der Absätze 2 bis 4 dieser Tarifpost hat aufkommen lassen. In Tarifpost 7 Abs.2 Punkt 5 und 6 wurde die Diplomatische Akademie bei der Frage der Konsulargebührenbefreiung für Studenten und Gastforscher inländischen Universitäten und Hochschulen rechtlich gleichgestellt. Schließlich sollen in Tarifpost 13 die Depotbeträge, die für die Bemessung der einschlägigen Depotgebühren maßgeblich sind, an das anlässlich der Gebührenanpassung 2001 festgelegte Betragsschema angepasst werden.

§ 17 wird ein fünfter Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes enthält.

Dieses Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 geändert wird, tritt gemäß Art. 49 B-VG und § 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 nach Ablauf des Tages an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet worden ist, in Kraft.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 1 Z. 4 B-VG.

2.      Besonderer Teil

Zu Tarifpost 7 Absatz (1) in der Anlage zu § 1:

Eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Visumerteilung ist vorgesehen Nach derzeitiger Rechtslage werden Visagebühren nur bei Erteilung eines Visums eingehoben. Das heißt, dass im Fall der Ablehnung eines Visumantrags keine Gebühr eingehoben wird. Künftig sollen Visa schon mit Einbringung des Antrags fällig werden. Die Neuregelung wird durch einen einschlägigen Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2001 betreffend die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion  (Entscheidung Nr. 2002/44/EG zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2002 S.5) veranlasst, wonach Gebühren für die Verwaltungskosten für die Bearbeitung eines Visumantrags einzuheben sind. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2004 umzusetzen.

Zu Tarifpost 7 Absatz (2) bis (5) in der Anlage zu § 1:

Es soll Klarheit über den Umfang der Tarifpost 7 geschaffen werden, da in der letzten Novellierung des Konsulargebührengesetzes (BGBl. I Nr. 43/2001) aufgrund eines Redaktionsversehens bei der Novellierung von Absatz (1) eine Formulierung verwendet wurde, die eine Unklarheit über die Weitergeltung der Absätze 2 bis 4 dieser Tarifpost hat aufkommen lassen. Die Aufhebung der Geltung der Absätze 2 bis 4 war nicht beabsichtigt und ist auch nicht ausdrücklich angeordnet worden. Nunmehr wäre klarzustellen, dass sie weiter zu gelten haben. Absatz 3 erhält eine neue Fassung und wird durch einen neuen Absatz 4 ergänzt, womit der erweiterten Zuständigkeit der Vertretungsbehörden für die Ausstellung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels Rechnung getragen wird, die durch die Fremdengesetz-Novelle 2002 (BGBl. I Nr. 126/2002) begründet wurde. Der bisherige Absatz 4 erhält die Bezeichnung Absatz 5.

Zu Tarifpost 7 Absatz (2) Punkt 5 und 6

Da die Diplomatische Akademie nicht explizit im Punkt 5 und 6 angeführt war, blieb unklar ob die in den beiden Tatbeständen angeführten Personengruppen auch im Falle eines Studiums, Forschungsaufenthalts etc. an der Diplomatischen Akademie in den Anwendungsbereich der Gebührenbefreiung bei der Erteilung von Visa fielen. Diese Unklarheit wird durch die Aufnahme der Diplomatischen Akademie in den Wortlaut von Punkt 5 und 6 beseitigt.

Zu Tarifpost 13 in der Anlage zu § 1:

In Tarifpost 13 (Auszahlungen von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen) sollen – nachdem mit der letzten Gesetzesnovelle die Gebühren neu geregelt wurden – nunmehr auch die Depotbeträge, die für die Bemessung der Gebühren maßgeblich sind, an das anlässlich der Gebührenanpassung festgelegte Betragsschema angepasst werden.

Zu § 17 In-Kraft-Treten

§ 17 wird Absatz 5 aus rechtssetzungstechnischen Gründen angefügt , um die Anordnung des In-Kraft-Tretens den geänderten Bestimmungen gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramts-Verfassungsdienst vom 12. Dezember 2001 (GZ. 602271/11-V/2/91) in einem eigenen Absatz zur ursprünglichen Bestimmung betreffend das In-Kraft-Treten der Stammvorschrift zu regeln.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

TARIFPOST 6 Reisedokumente

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............................................

72 Euro

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder Konventionspasses ...........................................................................

72 Euro

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass ohne Rücksicht auf deren Anzahl .............................................................

24 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionspass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen .....................................................................................

24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses                           oder eines Konventionsdokuments ..................................................

24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Konventionsdokuments ...................................................................

24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union

24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union

24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels:

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) ......................................................................................

10 Euro

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) .....................................................................................

10 Euro

           2. Durchreisevisum (Visum B) ................................................

10 Euro

           2. Durchreisevisum (Visum B) ................................................

10 Euro

           3. Reisevisum (Visum C)

 

           3. Reisevisum (Visum C)

 

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ..............

25 Euro

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) .............

25 Euro

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ..............

30 Euro

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) .............

30 Euro

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen,

 beginnend mit der zweiten Einreise,

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen,

 beginnend mit der zweiten Einreise,

                c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3 ..............................................

50 Euro

                c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)

50 Euro

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) .........................................

50 Euro

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ........................................

50 Euro

plus 30 Euro

 für jedes zusätzliche Jahr.

plus 30 Euro

 für jedes zusätzliche Jahr.

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit......

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit........

.......50 % der Gebühr

 des entsprechenden uneingeschränkten Visums

......50 % der Gebühr

 des entsprechenden uneingeschränkten Visums

           5. Sammelvisum

           5. Sammelvisum

                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen .........................................................................

10 Euro

                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen .........................................................................

10 Euro

plus 1 Euro pro Person

plus 1 Euro pro Person

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .......................................

30 Euro

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen ..............................

30 Euro

plus 1 Euro pro Person

plus 1 Euro pro Person

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .......................................

30 Euro

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen       

30 Euro

plus 3 Euro pro Person

plus 3 Euro pro Person

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt,  Visum D) ..........................................................

72 Euro

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum  D) .........................................................

72 Euro

[ (2) Gebührenfrei ist die Erteilung

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

           1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe

           1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe

           2. eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist

           2. eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist

           3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe

           3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe

           4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955

           4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955

           5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

           7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

           8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

           9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

         10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

         10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

         11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

                a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

               b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

         11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

                a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

               b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBL. Nr. 909/1993, sind.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte, kurzfristig Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind ..............................

72 Euro

(3) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind ..............................................

72 Euro

 

 

(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.]

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

               je Depoterrichtung bis 120 Euro                                           

6 Euro

               je Depoterrichtung bis 120 Euro                                           

6 Euro

               je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 5000 S  

12 Euro

               je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro     

12 Euro

               je Depoterrichtung über 5000 S                                       

24 Euro

               je Depoterrichtung über 600 Euro                                          

24 Euro

§ 17. (1) bis (4)

§ 17. (1) bis (4)

 

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. XXX 2003 treten mit dem 1. Juli 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Juli 2003 entstanden ist.