Vorblatt

Probleme:

1. Vordringen ausländischer Immobilienfonds auf dem inländischen Markt aus Ländern, die bereits funktionierende Immobilienfondsgesetze haben, Bedarf nach zusätzlichen Veranlagungsmöglichkeiten für Zwecke der privaten Pensionsvorsorge sowie Fehlen jener Anlegerschutzbestimmungen, die für eine Akzeptanz inländischer Immobilien-Kapitalanlagefonds im breiten Publikum erforderlich sind.

2. Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte sowie bezüglich der Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW; die Umsetzungsfrist endet je am 13. August 2003.

Ziele:

1. Durch Schaffung bedarfsgerechter Rechtsvorschriften für Immobilienfonds sollen der Abfluss von Vermögen in ausländische Immobilienfonds und die Errichtung von Hilfskonstruktionen hintangehalten sowie Anlegerinteressen geschützt werden.

2. ‑   Anpassung des Investmentfondsgesetzes an die vorgenannten Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG.

       Festlegung von Zugangs‑ und Ausübungsbestimmungen für Kapitalanlagegesellschaften.

       Einführung des „Europäischen Passes“ (auch) für Kapitalanlagegesellschaften.

       Schaffung eines neuen (zusätzlichen) Informationsmediums, des sogenannten vereinfachten Prospekts, für die Anleger.

       Erweiterung der Veranlagungsmöglichkeiten eines Kapitalanlagefonds (z.B. Anlage der Gelder in Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und in anderen Kapitalanlagefonds).

Inhalt:

1. Ein Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie begleitende Novellen ermöglichen unter bestmöglicher Beachtung von Anlegerschutzaspekten die Verwaltung von Immobilienfonds für das breite Publikum und von Immobilienspezialfonds für Großanleger, die keine natürlichen Personen sind, durch inländische Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien.

2. Durchführung der erforderlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Kapitalanlagefondsbereich; Schaffung der Rahmenbedingungen für die Dienstleistungs‑ und Niederlassungsfreiheit von ausländischen Verwaltungsgesellschaften und österreichischen Kapitalanlagegesellschaften; Einführung des vereinfachten Prospekts; Erweiterung der Veranlagungsmöglichkeiten eines Kapitalanlagefonds.

Alternativen:

Bei den vorliegenden Zielsetzungen: Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1. Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen führen zu vermehrten Investitionen in den Immobilienmarkt; gerade beim geplanten Rückzug der öffentlichen Hand sowohl aus dem Bereich der Investition als auch der Förderung erlangt die Sammelfunktion des Privatkapitals erhöhte Bedeutung, um die notwendigen Investitionen auch weiterhin zu ermöglichen. Darüber hinaus haben vermehrte Investitionen in den Immobilienmarkt aufgrund ihrer Wechselwirkung zu Infrastrukturinvestitionen insgesamt positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort.

2. Die Änderungen aufgrund der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Kapitalanlagefondsbereich sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzwirtschaft bleibt erhalten.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Ein steigendes Abgabenvolumen aus der zu erwartenden Belebung des Marktes wird erwartet.

Die Aufsichtstätigkeit über Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien soll durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde erfolgen. Ein Mehraufwand für den Bund wird hiedurch nicht entstehen, da die Aufsichtskosten durch die Beaufsichtigten selbst zu tragen sind und der Beitrag des Bundes für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 19 FMAG ein fixer Beitrag ist und sich durch Einrichtung der Immobilienfondsgeschäftsaufsicht nicht erhöht.

2. Konzessions‑ und Aufsichtsbehörde für das Investmentgeschäft (vgl. § 1 Abs. 1 Z 13 BWG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Infolge der bereits unter 1. erwähnten Deckelung des Beitrages des Bundes führt auch ein allfälliger Mehraufwand in Vollziehung der neuen Vorschriften zu keinen Mehrkosten des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1. Immobilienfondstätigkeit ist nicht harmonisiert; daher stellt sich die Frage der EU-Konformität nicht.

2. Der Entwurf setzt für den Bereich der Kapitalanlagefonds die vorgenannten Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG um.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält zwei grundsätzliche Projekte, nämlich

1. die Schaffung eines Immobilienfondsgesetzes und

2. die Anpassung des Investmentfondsgesetzes an das weiterentwickelte einschlägige Gemeinschaftsrecht.

Ad. 1: Die Idee der Kapitalanlagefonds besteht darin, dass viele Sparer aus dem breiten Publikum ihre Ersparnisse gemeinsam in einer größeren Anzahl von Vermögenswerten anlegen und dieses gemeinsame Vermögen durch Experten der Kapitalanlagegesellschaft verwalten lassen können. Diese Idee hat sich weltweit durchgesetzt, auch in Österreich besteht seit 1963 eine gesetzliche Regelung für Kapitalanlagefonds, allerdings nur für Wertpapierfonds, die sich beim Publikum einer ständig steigenden Beliebtheit erfreuen.

Aufgrund der wachsenden Nachfrage österreichischer Anleger nach Anlageprodukten, die auch für Zwecke der Pensionsvorsorge geeignet sind, drängt sich der Bedarf nach langfristig sicheren und ertragreichen Anlagemöglichkeiten in Immobilien auf. Allerdings ist für viele Sparer die Direktanlage in geeigneten Immobilien unerschwinglich, die Risikostreuung in Immobilien bleibt nur wenigen Großanlegern vorbehalten.

Daraus sowie aus dem rapiden Vordringen ausländischer Immobilienfonds auf dem österreichischen Markt ergibt sich die Notwendigkeit, ein österreichisches Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie eine Reihe von begleitenden Novellen zu schaffen. Die Novelle zum Bankwesengesetz erstreckt die Bankenaufsicht auch auf Belange der Immobilienfonds, wobei jedoch die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung einer verpflichtend zu bestellenden Depotbank obliegt. Die Novelle zum Investmentfondsgesetz 1993 und die Novelle zum Kapitalmarktgesetz bezweckt die Gleichstellung ausländischer Immobilienfonds mit den übrigen ausländischen Investmentfonds hinsichtlich des öffentlichen Vertriebs im Inland, durch die Novellen zum Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz und zum Pensionskassengesetz werden die Anlagevorschriften auf die nunmehr gesetzlich geregelten inländischen Immobilienfonds ausgedehnt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den Entwurf werden Immobilienfonds nach dem Vorbild der Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz ermöglicht. Eckpunkte der Neuregelung sind:

1.      dass die Ausgabe und Verwaltung von Immobilienfonds ein Bankgeschäft darstellt, sohin unter der staatlichen Finanzmarktaufsicht ausgeübt wird;

2.      dass für die Wertermittlung der Fondsanteile das Rechenwertprinzip (= der Wert des Anteils stellt sich als von der Depotbank ermittelter Bruchteil der Gesamtsumme der Liegenschaftsbewertungen der im Fonds befindlichen Liegenschaften - und der sonstigen Vermögenswerte, abzüglich der Verbindlichkeiten - durch die Anzahl der Anteile dar) gilt;

3.      dass die Bewertung der im Fonds befindlichen Liegenschaften mindestens einmal jährlich durch zwei unabhängige Sachverständige erfolgt; die Bewertung allenfalls im Fonds befindlicher Wertpapiere erfolgt zu Kurswerten;

4.      dass gesetzliche Mindeststreuungserfordernisse für die einzelnen Fonds vorgeschrieben sind;

5.      dass zu Anlegerschutzzwecken eine Depotbankeinbindung verlangt wird und eine Vollstreckungssperre und eine Konkurssicherheit zugunsten der Anteilinhaber verfügt wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Tätigwerden inländischer Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien kann erwartet werden, dass die heimische Bauwirtschaft als ein zentraler Wirtschaftsbereich und damit verbunden auch der Arbeitsmarkt eine bedeutende Unterstützung finden. Über Immobilienfonds könnten, wenn die Vergleichszahlen aus der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden, etwa 5 bis 7 Milliarden Euro für Immobilien-Investitionen aufgebracht werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z  5 B-VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Steuerliche Begleitbestimmungen:

Zielsetzung der steuerlichen Begleitbestimmungen ist eine Gleichstellung der steuerlichen Behandlung sowohl  mit anderen Wertpapieren als auch mit der direkten Investition in Immobilien. Jedenfalls soll verhindert werden, den Immobilienfonds als Hülle über Immobilienprojekte zu legen und dadurch den Immobilienfonds als Steuersparmodell zweckzuentfremden.

Die Gleichstellung mit anderen Wertpapierveranlagungen wird durch die Einbeziehung in die Endbesteuerung erreicht. Der dadurch gegenüber Direktinvestitionen entstehende niedrigere Steuersatz von 25% soll durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ausgeglichen werden. Diese Basisverbreiterung besteht in einem dem cash flow sehr nahen kommenden Gewinnermittlungsprinzip.

Weiters ist bei entgeltlicher Übertragung des Anteilscheines eine Spekulationsfrist  - wie bei anderen beweglichen Sachen – von einem Jahr vorgesehen. Bei Direktveranlagung in Immobilien wäre bei durch einen Immobilienfonds vorgenommener Bewirtschaftung eine gewerbliche Tätigkeit gegeben, in welcher Wertveränderungen ohne Abstellen auf eine Spekulationsfrist stets steuerhängig bleiben. Ein entsprechender Ausgleich besteht durch die teilweise Einbeziehung von Bewertungsdifferenzen von Immobilien auf Ebene des Fonds in die Besteuerungsgrundlage.

 

Ad. 2.: Durch diesen Entwurf werden sowohl die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte als auch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt.

Mit der Novellierung des Investmentfondsgesetzes erfolgt die notwendige Anpassung an die vorgenannten Richtlinien 2001/107/EG (ABl. L 41/20 vom 13. Februar 2002) und 2001/108/EG (ABl. L 41/35 vom 13. Februar 2002) .

Die Richtlinie 2001/107/EG enthält Neuregelungen für die Kapitalanlagegesellschaften insbesondere auf folgenden Gebieten:

       Schaffung von gleichwertigen Marktzugangsvorschriften und Ausübungsbedingungen für die Tätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften durch die Einführung des „Europäischen Passes“ (Erteilung einer einmaligen, europaweit gültigen Zulassung an die Kapitalanlagegesellschaft durch den Herkunftsmitgliedstaat; Anwendung des Prinzips der Herkunftslandkontrolle; Ermöglichung der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten mittels Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs).

       Vorschreibung eines bestimmten Anfangskapitals und zusätzlicher Eigenmittel, damit die Kapitalanlagegesellschaft in der Lage ist, die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

       Zulassung der Vermögensverwaltung auf Einzelkundenbasis („individuelle Portfolioverwaltung“). Die individuelle Portfolioverwaltung beinhaltet auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie die Erbringung von spezifischen Nebendienstleistungen (z.B. die Anlageberatung hinsichtlich der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente; vgl. auch Anlage D Schema D des InvFG).

       Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Dritte (Delegation) zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung.

       Ausbau der Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaften, insbesondere durch die Einführung eines vereinfachten Prospekts.

Die Richtlinie 2001/108/EG erweitert unter Berücksichtigung der neueren Marktentwicklungen die Veranlagungsmöglichkeiten eines Kapitalanlagefonds auch auf andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere (z.B. Anlage der Gelder in Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und in anderen Kapitalanlagefonds). Es wird auch die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels Nachbildung eines Indexes als Managementtechnik zugelassen.

Es wird auch an der in Österreich bewährten Methode festgehalten, die Sonderorganisationsvorschriften für das Investmentgeschäft im Investmentfondsgesetz zusammenzufassen. Lediglich die Eigenmittelvorschriften werden, wie bisher, im Bankwesengesetz geregelt.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

Die EU‑Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG.

Soweit im Besonderen Teil der Erläuterungen von der Organisationsrichtlinie gesprochen wird, ist die Richtlinie 2001/107/EG gemeint, soweit von der Produktrichtlinie gesprochen wird, ist die Richtlinie 2001/108/EG gemeint.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Immobilien-Investmentfondsesetz):

Zu § 1:

Im Rahmen des ImmoInvFG können nur Fonds aufgelegt werden, die bloß aus Immobilien und den entsprechenden liquiden Mitteln bestehen, also nicht auch gemischte Immobilien-Wertpapier-Fonds. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hält das gesamte Fondsvermögen als Treuhandeigentum im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Anteilinhaber.

Auch diejenigen einzelnen Anteilinhaber, die der Gruppe angehören, deren Rechte an einem Immobilienspezialfonds durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden, dürfen nur „nicht natürliche“ Personen sein.

Zu § 2:

Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sind Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und unterliegen daher den Bestimmungen des BWG und der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Als Sonderkreditinstitute sind sie ähnlich den Kapitalanlagegesellschaften nach dem InvFG von einzelnen Bestimmungen auch ausgenommen (sh. § 3 BWG). Die Systematik des § 1 Abs. 1 BWG bedingt die Schaffung einer eigenen Ziffer 13a für das „Immobilienfondsgeschäft“.

Zu § 3:

§ 3 regelt in Verbindung mit den folgenden Paragraphen die Verfügungsbefugnis über die im Fonds befindlichen Vermögenswerte. § 3 ist weitgehend dem § 3 InvFG nachgebildet.

Zu § 4:

§ 4 regelt in Verbindung mit § 3 und den folgenden Paragraphen die Verfügungsbefugnis über die im Fonds befindlichen Vermögenswerte. § 4 ist teilweise § 4 InvFG nachgebildet.

Zu § 5:

§ 5 regelt in Verbindung mit § 3 und den folgenden Paragraphen die Verfügungsbefugnis über die im Fonds befindlichen Vermögenswerte.

Zu § 6:

§ 6 ist teilweise § 5 InvFG nachgebildet. Die Anteilscheine verbriefen allerdings im Gegensatz zu § 5 InvFG nicht Miteigentumsanteile, sondern eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 33 dürfen für mündelsichere Fonds, ebenso wie für sonstige Immobilienfonds auch, ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden.

Zu § 7:

In Ermangelung von Börsekursen für Immobilien ist die Einbringung von Vermögenswerten problematisch. Aus Anlegerschutzüberlegungen erscheint daher die generelle Untersagung der Einbringung von Vermögenswerten in einen Immobilienfonds als geboten. Ansonsten ist die Bestimmung § 6 InvFG nachgebildet.

Zu § 8:

§ 8 wurde unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Immobilien dem § 7 InvFG nachgebildet. Abs. 2 verpflichtet zu einer Neubewertung der Immobilien, wenn Entwicklungen erkennbar sind, die eine positive oder negative Wertveränderung nahe legen. Als solche Entwicklungen sind sowohl Ereignisse anzusehen, die eine einzelne Immobilie betreffen als auch Ereignisse, die auf mehrere oder alle im Fonds befindlichen Vermögenswerte Einfluss haben.

Zu § 9:

Die gemäß § 35 zu bestellende Depotbank überwacht die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 in das Grundbuch bzw. in das Aktienbuch. Auch diese Vorschrift dient primär dem Anlegerschutz. Dem Erwerb ausländischer Immobilien darf die Depotbank bei Publikumsfonds nur zustimmen, wenn die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung im Belegenheitsland der Immobilie bzw. im Emissionsland der Aktie in einer der österreichischen Rechtsordnung vergleichbaren Form möglich ist. In Zweifelsfällen obliegt es der Depotbank, ein Rechtsgutachten einzuholen, welches diese Sicherheit für sie vertretbar darstellt.

Zu § 10:

§ 10 entspricht § 9 InvFG.

Zu § 11:

Die Bestimmungen des § 11 stellen eine der wesentlichen Verbesserungen der vermögensmäßigen Situation der Anleger im Verhältnis zu bestehenden Immobilien-Aktiengesellschaften bei enger Marktlage dar. Der Wert der Fondsanteile wird nicht an der Börse bestimmt, sondern richtet sich nach dem gemäß den §§ 8 und 29 von der Depotbank ermittelten Wert des Anteiles. Auf der Basis dieses ermittelten Wertes können die Anteilinhaber ihre Anteile grundsätzlich jederzeit an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zurückgeben und die Auszahlung ihres Anteiles verlangen. Die Auszahlung kann zwar vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies im Interesse der übrigen Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Durch eine entsprechende gesetzliche Liquiditätshaltungsverpflichtung soll aber sichergestellt werden, dass keine Notwendigkeit entsteht, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu müssen.

Zu § 12:

§ 12 entspricht § 11 InvFG.

Zu § 13:

Der Halbjahresbericht soll mit Vorschaudaten bis Ende des Rechnungsjahres ergänzt werden, um eine Verzerrung der Halbjahresdaten für den Anleger verständlich zu machen. So werden z.B. Betriebskostenaufwendungen meistens antizipativ aufgewendet, während die Betriebskostenersätze über das Rechnungsjahr per Akontozahlungen aufgeteilt werden. Ansonsten entspricht § 13 dem § 12 InvFG.

Zu § 14:

Die Regelung über Gewinn und Gewinnverwendung ist in seiner Grundkonzeption dem § 13 InvFG 1993 nachgebildet. Es ist zunächst vorgesehen, dass ein Immobilienfonds seine Gewinne auszuschütten hat. Dies jedoch nur insofern als die Fondsbestimmungen nichts Gegenteiliges vorsehen. Die Fondsbestimmungen können somit auch eine Thesaurierung des gesamten Gewinnes oder eines Teiles davon vorsehen. Jedenfalls ist jedoch - ebenso wie bei Wertpapierfonds – eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer für thesaurierte Gewinne vorgesehen.

Der Gewinn eines Immobilienfonds selbst besteht aus drei Komponenten, zwischen denen ein Ausgleich zulässig ist. Hintergrund dafür ist der im allgemeinen Teil angeführte Gedanke der steuerlichen Gleichstellung mit Direktanlegern sowie die Verhinderung des Missbrauchs des Immobilienfonds als Steuersparmodell. In § 40 ist darüber hinaus für steuerliche Zwecke ein vorrangiger Verlustausgleich zwischen Verlusten des selben Landes vorgesehen (per country limitation). Näheres siehe Erläuterungen zu § 40. Da das Immobilienfondsgeschäft gemäß Art. II Z 1 dieses Gesetzes als Bankgeschäft definiert wird, gilt § 43 BWG, der für die Gewinnermittlung die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften vorsieht. Dies gilt solange als das Immobilien-Investmentfondsgesetz keine Sondervorschriften enthält.

Zunächst ist der Gewinn aus der üblichen Immobilienbewirtschaftung (Vermietung) zu ermitteln. Dieser Bewirtschaftungsgewinn im Sinne Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 errechnet sich aus dem Jahresertrag abzüglich der gemäß den Fondsbestimmungen verrechenbaren laufenden Aufwendungen, wie beispielsweise bei der Vermietung üblichen Kosten, laufender (kleinerer) Instandhaltungsaufwand im Sinne des § 28 EStG oder anteilige Kosten gemäß § 34 Abs. 2. Z 6 und 11 dieses Gesetzes. Hinsichtlich größeren Aufwendungen ist jedoch eine Sonderbestimmung vorgesehen. Eine Abschreibung ist zunächst nicht zulässig. Allerdings darf eine gewinnmindernde Rücklage für künftigen Instandhaltungsaufwand gebildet werden. Der Begriff der Instandhaltung ist im Immobilien-Investmentfondsgesetz eigenständig definiert und lehnt sich an betriebswirtschaftliche Größen an, die in der Bewertungswissenschaft auch Eingang bei der Ermittlung des Ertragswertes gefunden haben (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 90f) . Nach derzeitigem Stand der Technik fallen darunter Aufwendungen, welche zur Gänze den in § 28 EStG definierten Instandsetzungsaufwand umfasst; teilweise sind jedoch auch Aufwendungen betroffen, die Herstellungsaufwand sind, teilweise fallen jedoch größere Instandhaltungsaufwendungen im Sinne des § 28 EStG (z.B. Großreparaturen) .unter die Rücklage. Beispielsweise deckt die Rücklage folgende Aufwendungen ab

·       größere Reparaturen, die nicht regelmäßig jährlich erwachsen,

·       Anfärbeln oder Ausbessern der Fassade

·       größere Dachreparatur

·       Ausbessern des Verputzes,

·       Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (zB bei Sturm- und Hagelschäden).

·       Austausch von Fenstern und Türen,

·       Austausch von Dach oder Dachstuhl,

·       Austausch von Stiegen,

·       Austausch von Zwischenwänden und Zwischendecken,

·       Austausch von Unterböden (Estrich statt Holzboden usw),

·       Austausch von Aufzugsanlagen,

·       Austausch von Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen (zB Umstellung einer Zentralheizungsanlage von festen Brennstoffen auf Gas),

·       Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen,

·       Austausch von Sanitärinstallationen (auch mit Erneuerung der Bodenbeläge und Fliesen),

·       Umfangreiche Erneuerung des Außenverputzes beispielsweise mit Erneuerung der Wärmedämmung,

·       Trockenlegung der Mauern.

Die Nichtberücksichtigung einer Abschreibung basiert auf den Erfahrungen, dass für den Wert eines Gebäudes primär der jeweilige Zustand maßgeblich ist. Diesem Zustand wird durch laufende Investitionen Rechnung getragen, womit der Wert des Gebäudes üblicherweise faktisch erhalten bleibt. Für diese Aufwendungen werden laufende Rücklagen gebildet, die sich zwischen 0,5% und 2% des Bauzeitwertes belaufen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung 90). Das Immobilieninvestmentfondsgesetz knüpft hinsichtlich der Höhe der Rücklagen allerdings nicht an den Bauzeitwert, sondern an die Mieteinnahmen an. Es sieht eine Größenordnung in Höhe von 20% der Nettomieteinnahmen vor, was bei üblicherweise von Immobilienfonds anzustrebenden Renditen rückgerechnet etwa einer Größenordnung zwischen 1,5% und 2% des Bauzeitwertes entspricht.

Die Verwendung der Rücklage ergibt sich in der Folge aus den Vorschriften dieses Gesetzes von selbst. Da eine Zurechnung dieser Rücklage zum Gewinn nicht zulässig ist, darf  auch eine Ausschüttung an die Anteilsinhaber nicht vorgenommen werden. Somit ergibt sich zwangsweise eine Zuordnung zum liquiden Vermögen, für welches gemäß §§ 32 und 33 Höchstveranlagungsgrenzen vorgesehen sind. Der Gesetzestext steht einer gebäudeübergreifende Verrechnung nicht entgegen, was dem bei einem Fonds gebotenen Grundsatz der Risikostreuung entspricht. Ausgeschlossen ist jedoch explizit eine gesonderte Minderung des Gewinnes bei tatsächlicher Durchführung solcher Aufwendungen. Reichen die vorhandenen Rücklagen nicht aus, hat eine Verwendung von tatsächlich vorhandenem liquidem Kapital oder eine Fremdkapitalaufnahme im Rahmen der Bandbreiten dieses Gesetze zu erfolgen.

§ 14 Abs. 3 hat weiters einerseits  keinen Einfluss auf Regelungen nach dem Mietrechtsgesetz, andererseits wirken die Bildungs- und Verwendungspflichten von Rücklagen nach dem Mietrechtsgesetz nicht auf die Gewinnermittlungsvorschriften dieses Gesetzes.

Wertveränderungen, die dennoch eintreten, werden teilweise in der Komponente „Aufwertungsgewinne/-verluste“ erfasst. Da vorhandene Rücklagen auch nicht übertragbar sind, haben sie auch keine Auswirkung auf den Wert der Immobilie.

Bei den Aufwertungsgewinnen (Abs. 2 Z 2 und Abs. 4) werden 80% Wertveränderungen erfasst, die sich durch die jeweiligen Neubewertungen gemäß § 29 ergeben. Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, weil durch den permanenten Ein- und Ausstieg von Anteilinhabern es auf Ebene des Anteilinhabers laufend zur Aufdeckung von stillen Reserven kommt.

Beispiel:

Ein (modellhaft gedachter) Fonds mit zwei Anteilinhabern besitzt eine Immobilie im Wert von 6 Mio. Beiden Anteilinhabern wird somit die Immobilie je zur Hälfte mit je 3 Mio. zugerechnet. Nach einem Jahr steigt der Wert der Immobilie auf 7,5 Mio. Beiden Anteilinhabern wird somit die Immobilie je zur Hälfte mit je 3,75 Mio. zugerechnet. Nunmehr steigt ein dritter Anteilinhaber in den Fonds ein. Sämtliche Anteilinhaber sind nun zu einem Drittel Miteigentümer. Die Altanteilinhaber haben dabei je einen Teil (im Beispielsfall ein Sechstel) an den Neueinsteiger veräußert und dabei stille Reserven aufgedeckt.

Bei Personengesellschaften wäre in einem solchen Fall eine Ergänzungsbilanz zu erstellen. Würde man Derartiges bei Immobilien – Investmentfonds vorsehen, hätte dies einen unverhältnismäßigen Aufwand in der Fondsbuchhaltung zur Folge. An Stelle dessen werden daher Bewertungsdifferenzen pauschal im Ausmaß von 80% dem Gewinn zugerechnet, der  letztlich auch Steuernbemessungsgrundlage ist. Die Wahl des Ausmaßes von 80% erscheint angesichts der Tatsache einer 10-jährigen Spekulationsfrist bei Immobilien in der Direktveranlagung und der Unterwerfung unter den Steuersatz der Endbesteuerung von 25% als angemessen. Da jedoch der § 14 eine handelsrechtliche Bestimmung ist, gilt dieser allerdings als Sondernorm zu § 201 HGB auch für die Gewinnermittlung des Anteilsinhabers nach Handelsrecht. Dadurch kommt es – auch im Grenzfall, in dem keine Anteilsveränderungen vorliegen -  auch zur erfolgsmäßigen Erfassung nicht realisierter Wertveränderungen. Die sachliche Rechtfertigung für den genannten Grenzfall liegt in der Gleichbehandlung mit Fonds die eine Ausschüttung der Aufwertungsgewinne vorsehen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 41.

Als dritte Gewinnkomponente finden sich, wie bei Wertpapierfonds, die Gewinne aus den Erträgen sowie den realisierten Wertveränderungen aus der Veranlagung von liquiden Mitteln (Abs. 2 Z 3 und Abs. 5).

Zu § 15:

§ 15 entspricht § 14 InvFG.

Zu § 16:

§ 16 entspricht § 15 InvFG.

Zu § 17:

§ 17 entspricht § 16 InvFG.

Zu § 18:

§ 18 wurde § 17 nachgebildet und in seiner Anwendung auf die Organe der Depotbank  - wegen deren Einbindung in die Bewertung der Vermögenswerte durch die Mitwirkung bei der Sachverständigenbestellung - ausgedehnt.

Zu § 19:

§ 19 entspricht § 18 InvFG.

Zu § 20:

Die Bestimmungen des § 19 InvFG werden durch immobilienspezifische Bezeichnungen erweitert.

Zu §§ 21 und 22:

Die §§ 21 und 22 bilden die Grundlage für die in den Fondsbestimmungen genau festzulegende Anlagepolitik eines bestimmten Fonds. Die Fondsbestimmungen und damit die Veranlagungsrichtlinien werden von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Gesetzeskonformität geprüft und bei positivem Prüfergebnis bewilligt. Die Veranlagungsvorschriften orientieren sich an den Veranlagungsbestimmungen in §§ 27a ff KAGG für die Veranlagung in deutschen Immobilienfonds, die Streuungsregeln in § 22 wurden den Streuungsregeln in §§ 28 und 29 KAGG nachgebildet. Unter einem Gegenstand, der zur Bewirtschaftung eines Vermögenswertes erforderlich ist, wäre etwa eine Baumaschine oder ein Betriebsfahrzeug zu verstehen.

Zu §§ 23 bis 28:

Zwar dürfen keine Dachfonds gebildet werden, allerdings soll auch in Staaten, in denen auf Grund der dort geltenden nationalen Rechtslage ein direkter Immobilienerwerb durch den Investmentfonds nicht möglich ist, grundsätzlich in Immobilien investiert werden können. Der Immobilienerwerb via Grundstück-Gesellschaften, wie in den §§ 23 bis 28 geregelt, wurde der Rechtslage im deutschen KAGG (§§ 27a ff) nachgebildet.

Zu § 29:

In Ermangelung von Börsekursen für Immobilien regelt § 29 die Bewertung der Immobilien durch Sachverständige. Über die Person der (mindestens zwei pro Bewertungsfall) Sachverständigen hat die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien mit der gemäß § 35 bestellten Depotbank das Einvernehmen herzustellen. Die Ausschließungsgründe des § 62 BWG sind jedenfalls zu beachten. Der geschätzte Wert soll dem tatsächlichen Veräußerungswert so nahe als möglich kommen. Hiefür stellt in der Regel das Liegenschaftsbewertungsgesetz eine brauchbare Grundlage dar. Nach derzeitigem Stand ist der Umstand, dass es sich bei Immobilienobjekten um Ertragsobjekte handelt, bereits ausreichende Begründung für die Anwendung des Ertragswertes (vgl. VwGH 20.7.1999, 98/13/1019 unter Berufung auf Doralt, 3. Auflage, Tz 109 zu § 6 EStG 1988). Dies entbindet jedoch den Sachverständigen nicht von der Überprüfungspflicht, ob im konkreten Fall ausnahmsweise nicht ein anderes Bewertungsverfahren zu einem Ergebnis führt, welches dem möglichem Verkaufspreis näher kommt. Eine solche Verwendung anderer Bewertungsmethoden ist jedoch entsprechend zu begründen. Die Bewertungswissenschaft ist ein dynamischer Prozess und unterliegt daher einer laufenden Fortentwicklung. Die Sachverständigen haben ihre Bewertungen unabhängig voneinander durchzuführen.

Zu §§ 30 und 31:

Die §§ 30 und 31 enthalten wesentliche in den Fondsbestimmungen anzuführende Grundsätze der Veranlagungspolitik für den Fonds. Die Mindestanzahl der Immobilien für den Fonds muss gleich hoch bzw. höher als die Mindestanzahl gemäß § 22, also mit mindestens 10 Stück festgesetzt werden. Der Höchstwert der einzelnen Immobilie im Verhältnis zum Fondsvermögen darf nicht höher als der Höchstwert gemäß § 22, also mit maximal 20 % festgesetzt werden.

Zu § 32:

Die geringere Fungibilität von Immobilien bedingt die Notwendigkeit der Haltung von liquiden Mitteln in Höhe von mindestens 10 % des Fondsvermögens.

Zu § 33:

Derivative Produkte dürfen anders als bei Investmentfonds nicht für Spekulationszwecke, sondern ausschließlich zur Absicherung verwendet werden.

Zu § 34:

§ 34 ist § 22 InvFG nachgebildet.

Zu § 35:

Die Überwachung des Bestandes der Vermögenswerte und überhaupt die Kontrolle der Geschäftsgebarung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bezüglich der Immobilienfonds obliegt der Depotbank.

Wesentliche Aufgaben der Depotbank sind:

Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf nur mit Zustimmung der Depotbank über die Vermögenswerte verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören, ansonsten die Verfügung gegenüber den Anteilinhabern unwirksam ist, d.h. ausschließlich das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft, nicht jedoch jenes der Anteilinhaber berührt (§ 4 Abs. 4); die Wertermittlung nach § 8, die Überwachung und Sicherung der Einhaltung der im § 4 geregelten Verfügungsbeschränkungen; Mitwirkung bei der Bestellung der unabhängigen Sachverständigen; erforderlichenfalls Anordnung einer Bewertung gemäß § 29 Abs. 2; Prüfung der Bedingungen, unter denen eine Belastung gemäß § 5 Abs. 2 erfolgen soll und bei positivem Prüfungsergebnis Zustimmung zu der Belastung; Prüfung der von der Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien aufgestellten Fondsbestimmungen und bei positivem Prüfungsergebnis Zustimmung (§ 34 Abs. 1).

Zu § 36:

§ 36 wurde § 43 InvFG nachgebildet.

Zu §§ 37 bis 39:

§§ 37 bis 39 wurden §§ 44 bis 46 InvFG nachgebildet.

Zu § 40:

Die steuerliche Behandlung weicht in ihren Grundsätzen nicht von der steuerlichen Behandlung eines Wertpapierfonds ab. Es wird zunächst von der zivilrechtlichen Grundkonstruktion des Immobilienfonds ausgegangen. Gemäß § 1 Abs. 2 ist für Immobilienvermögen Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft für die jeweiligen Anteilinhaber vorgesehen. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung wird Treuhandeigentum dem Treugeber, somit den jeweiligen Anteilinhabern zugerechnet. Da die Bewirtschaftungsart eines Immobilienfonds einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten ist, ergibt sich eine steuerliche Behandlung ähnlich einer Mitunternehmerschaft. Steuerpflichtig sind jedoch bei Fonds Gewinne, welche nach den Vorschriften des § 14 ermittelt worden sind. Dieser abweichende Gewinnbegriff  ist gleichzeitig ein Ausgleich für den günstigeren Endbesteuerungssatz.

Andererseits soll auch eine Gleichstellung mit anderen Wertpapierveranlagungen erreicht werden. Dies geschieht durch die Einbeziehung in die Endbesteuerung. Zu diesem Zweck werden die jeweiligen Einkünfte vorläufig beim Fonds aufgespeichert. Die steuerliche Zurechnung (§ 19 EStG 1988) erfolgt erst bei  Ausschüttung. Soweit eine tatsächliche Ausschüttung unterbleibt, wird für steuerliche Zwecke in Form der ausschüttungsgleichen Erträge eine Ausschüttung gesetzlich fingiert. Die fingierten Ausschüttungszeitpunkte sowie der jeweils zu erbringende Nachweis ist den bei Wertpapierfonds geltenden Regelungen nachgebildet.  Bei Immobilienfonds ist jedoch zur Unterwerfung unter das Regime der Kapitalertrags- und Endbesteuerung zusätzlich eine gesetzliche Fiktion der jeweiligen Erträge als Kapitaleinkünfte erforderlich. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind somit alle nicht ausgeschütteten Gewinne gemäß § 14.

Durch die primäre Anknüpfung des Gesetzestextes an die Ausschüttung  ist auch der Vorrang der Gewinnermittlung durch den Fonds hinsichtlich der Einkunftsermittlung beim jeweiligen Anteilsinhaber hergestellt. Dies deshalb, weil nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur Gewinne des Fonds, welche nach den Vorschriften des § 14 ermittelt wurden, ausgeschüttet werden dürfen. Das Gesetz sieht weiters vor, dass Gewinne, welche zwar ausgeschüttet werden könnten, jedoch im konkreten Fall ganz oder teilweise thesauriert werden sollen, als ausgeschüttet zu gelten haben (ausschüttungsgleiche Erträge) und normiert so eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion für steuerliche Zwecke. Dies bedeutet aber ebenfalls, dass es sich um die selben Gewinne handeln muss. Durch diesen Vorrang der Fondbuchhaltung bei der Gewinnermittlung kommt es auch dazu, dass ein Anteilsinhaber, der seine Einkünfte üblicherweise nach anderen Grundsätzen errechnet, seine Einkünfte aus Immobilienfonds  nach diesen Sondervorschriften zu ermitteln hat. Weiters lässt sich ableiten, dass – wie bei Wertpapierinvestmentfonds – ausschüttungsgleiche Erträge eines Fonds in der Handelsbilanz das kaufmännische Vorsichtsprinzip durchbrechen und eine erfolgswirksame Erfassung als geboten erscheinen lassen. Gemäß § 201 Abs. 2 letzter Satz HGB ist nämlich ein Abweichen vom Vorsichtsprinzip möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese würden im Falle eines nicht ausschüttenden Fonds jedenfalls gegeben sein. Einerseits sind die Bestimmungen des Immobilieninvestmentfondsgesetzes auch Sonderhandelsrecht, welches für sämtliche dem Handelsrecht Normunterworfenen durchschlägt. Anderseits wäre bei Nichterfassung eine Ungleichbehandlung gegenüber ausschüttenden Fonds gegeben. Aus diesen Erwägungen wäre in verfassungskonformer Auslegung daher auch ein Zwang zur ertragsmäßigen Erfassung in der Handelsbilanz abzuleiten.

Wie bei nach dem Investmentfondsgesetz 1993 errichteten Wertpapierinvestmentfonds erscheint dieser Vorrang der Fondsbuchhaltung zur Gewinnermittlung gerechtfertigt, um der Fondsbuchhaltung wegen einer dann vorzunehmenden Steuerberechnung für jeden einzelnen Anteilsinhaber keinen unverhältnismäßigen Aufwand aufzuerlegen.

Festzuhalten ist allerdings, dass das Ergebnis der vom Fonds durchgeführten Gewinnermittlung für die Abgabenbehörden nicht absolut bindend ist. Es unterliegt der Überprüfung durch die Abgabenbehörde  und kann jederzeit korrigiert werden. Diese Korrekturmöglichkeit gilt auch hinsichtlich der für die Aufwertungsgewinne (§ 14 Abs. 2 Z 2) maßgebliche Immobilienbewertung, was  durch den Wortlaut des § 14 Abs. 4 („...auf der Grundlage korrekter Bewertungen  ....“)  zusätzlich klar gestellt ist. Für den Fall einer nicht mehr möglichen Einbringung der jeweiligen Steuer erscheint die Anwendung der Haftungsbestimmung des § 9 BAO in der derzeit gültigen Fassung nicht möglich. Dies deswegen, weil § 9 BAO auf Vertreter im Sinne der §§ 80ff BAO verweist, in welcher weder die Kapitalanlagegesellschaft noch der steuerliche Vertreter als Vertreter des Anteilinhabers in seiner Eigenschaft als Abgabepflichtiger vorgesehen ist. Allerdings  kann dem Bund durch unrichtige Gewinnermittlung oder unrichtige Bewertung ein Schaden dann entstehen, wenn Abgabenansprüche nicht mehr geltend gemacht oder durchgesetzt werden können. In einem solchen Fall steht ihm, wie jeder anderen geschädigten Person auch der Weg einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offen (OGH 20. 11. 1996, 7 Ob 513/96).

Diese erwähnte Fiktion als Kapitaleinkünfte verdrängt weder das in § 27 Abs. 1 EStG 1988 normierte Subsidiaritätsprinzip, noch hindert sie  die Anwendung von Doppelbesteuerungsrecht. Gemäß Art. 6 des OECD-Musterabkommens ist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Lagestaat zugeteilt. Die Subsumierung unter den Begriff der „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“ erfolgt dabei unabhängig von einer innerstaatlichen Qualifikation dieser Einkünfte als Kapitaleinkünfte im Wohnsitzstaat. Bei Grundstücksgesellschaften werden hingegen Einkünfte vorliegen, die unter den Dividendenartikel fallen, welcher üblicherweise eine Aufteilung des Besteuerungsrechtes zwischen Quellen- und Wohnsitzstaat vorsieht.

Hinsichtlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist zunächst eine Anrechung ausländischer Ertragsteuern auf die inländische Kapitalertragsteuer vorgesehen (siehe Änderung des § 95 Abs. 1 EStG 1988 in Art. IX). Ist trotz dieser Anrechnung auf die Kapitalertragsteuer die Steuer noch immer höher als bei Anwendung eines konkreten Doppelbesteuerungsabkommens, steht es dem Anteilinhaber frei, einen Antrag gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 zu stellen. Die Regelung des letzten Satzes in Abs. 1 stellt jedoch klar, dass bei derartigen Veranlagungen die Vorschriften des Immobilien -Investmentfondsgesetzes weiterhin anzuwenden sind. Dies bezieht sich zunächst sowohl auf die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern, als auch auf die zwingende Art der Ermittlung der Einkünfte nach den Vorschriften des § 14.

Zuletzt normiert Abs. 4 die Erhöhung der Aufwertungsgewinne um 25% (somit einer Versteuerung von 100% der Aufwertungsgewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 2) für den Fall, dass die Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden. Dies ist eine Konsequenz des Wegfalls der Steuerabgeltung,  welche in solchen Fällen – auch bei anderen Wertpapieren - ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Zu § 41:

Diese Bestimmung bezieht sich vorwiegend auf die Verkehrsteuern.

Zunächst soll hinsichtlich der Bewertung für Zwecke der Erbschaftssteuer klargestellt werden, dass ausschließlich der gemeine Wert des Anteilscheines und nicht ein auf die Einheitswerte durchgerechneter Erbschaftssteuerwert maßgeblich ist.

Weiters soll gewährleistet sein, dass trotz des steuerlichen Miteigentums die Grunderwerbsteuer nur bei Erwerb oder Veräußerung durch den Immobilienfonds und nicht bei Erwerb oder Veräußerung eines Anteils am Fonds anfällt.

Bei Übertragungen und Fondszusammenlegungen ist wie im Umgründungsteuerrecht eine Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Höhe des zweifachen geltenden Einheitswertes vorgesehen.

Zuletzt ist auch eine Übergangsbestimmung für derzeit bestehende Immobilienaktiengesellschaften sowie Genussrechte auf Immobiliensondervermögen vorgesehen. Diese derzeitigen Konstruktionen können nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Immobilienfonds im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden. Die dabei anfallende Grunderwerbsteuer wird ebenso vom zweifachen Einheitswert berechnet.

Zu § 42:

Die Bestimmung definiert zunächst den Immobilienfonds für Zwecke der Steuererhebung. Rechtssystematisch liegt eine Spezialnorm zu § 40 vor. Damit wird eine steuerliche Gleichbehandlung und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber inländischen Immobilienfonds im Sinne dieses Gesetzes erreicht.

Zu Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 1 BWG):

Hiedurch wird das Immobilienfondsgeschäft als Bankgeschäft definiert. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sind daher Kreditinstitute, für die die Bestimmungen des BWG gelten, soweit das ImmoInvFG keine Spezialregelung enthält.

Zu Art. II Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 4 BWG):

Hiedurch wird in Gleichstellung der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien mit den Investmentfondsgesellschaften eine Ausnahme von den besonderen für Banken geltenden Liquiditätshaltungsbestimmungen geschaffen.

Zu Art. II Z 3 (§ 3 Abs. 4 BWG):

Die Eigenmittelvorschriften entsprechen Art. 5a Abs. 1 lit. a idF der Organisationsrichtlinie; § 3 Abs. 4 letzter Halbsatz setzt die mit Einführung des BWG geschaffene Eigenmittelbegünstigungsbestimmung für Kapitalanlagegesellschaften, die bereits bei Einführung des BWG bestanden haben, außer Kraft. Dies ist erforderlich, da mit der Umsetzung der beiden OGAW-Änderungsrichtlinien eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten erfolgt. Ausnahmen von den Eigenmittelstandards sind daher aus Gründen des Anlegerschutzes und aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit nicht weiter zu rechtfertigen. Um hintanzustellen, dass österreichische Kapitalanlagegesellschaften, die als Sonderkreditinstitute bereits ein Anfangskapital von 2,5 Millionen Euro aufweisen müssen, aufgrund der durch die Richtlinie eingeführten zusätzlichen Eigenmittel im internationalen Vergleich (die Richtlinie schreibt lediglich ein Anfangskapital von 125.000 Euro vor) überhöhten Eigenmittelanforderungen ausgesetzt wären, wird eine Anrechnung eingeführt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft erst dann dazu angehalten wird, effektiv über zusätzliche Eigenmittel zu verfügen, wenn die Summe aus den

1.     gemäß Abs. 4 Z 1 2. Satz ermittelten zusätzlichen Eigenmittel und

2.     dem Sockelbetrag von 125.000 Euro

das Anfangskapital von 2,5 Millionen Euro überschreitet.

Zu Art. II Z 4 und 5 (§ 69 und § 70 Abs. 4 BWG):

Diese Bestimmungen konstituieren die Einbeziehung des ImmoInvFG in den Katalog der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu vollziehenden Aufsichtsbestimmungen.

Zu Art. III Z 1 (Inhaltsverzeichnis InvFG):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. III Z 2 (§ 1 Abs. 1 InvFG):

Diese Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich idF der Produktrichtlinie.

Zu Art. III Z 3 (§ 1 Abs. 2 InvFG):

Die Umschreibung der Spezialfonds dient der Klarstellung. Die Information der Anteilinhaber auf nachweislich schriftlichem Wege ist bei Spezialfonds zweckmäßiger als die Veröffentlichung.

Zu Art. III Z 4 (§ 1a InvFG):

In § 1a Abs. 2 werden im Wesentlichen die Definitionen gemäß Art. 1a idF der Organisationsrichtlinie umgesetzt (zB. Verwaltungsgesellschaft, Herkunftmitgliedstaat, Aufnahmemitgliedstaat). Soweit die Definitionen gemäß Art. 1a idF der Organisationsrichtlinie bereits Rechtsbestand des § 2 BWG waren, erfolgte die Umsetzung durch den Verweis auf das BWG. Mit der Definition der Wertpapiere und der Geldmarktinstrumente werden Art. 1 Abs. 8 und 9 idF der Produktrichtlinie umgesetzt. Zu Abs. 2 Z 4 ist festzuhalten, dass natürlich nur ausländische Kapitalanlagefonds in Form einer Investmentgesellschaft gegründet werden können; österreichische Kapitalanlagegesellschaften können nur inländische Fonds und zwar nur nach § 1 InvFG gründen.

Zu Art. III Z 5 (§ 2 Abs. 2 InvFG):

§ 2 Abs. 2 setzt Art. 5 idF der Organisationsrichtlinie um. Sofern die einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG erteilte Konzession auch die in Z 2 angeführten Tätigkeiten umfasst, finden für sie als Kreditinstitute selbstverständlich auch die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes Anwendung. Nicht umgesetzt wurde die durch die Richtlinie eingeräumte Möglichkeit, KAGs auch zur Verwahrung von Fondsanteilen zu berechtigen, da dies nicht dem Prinzip der strengen Trennung von Verwaltung und Verwahrung von Vermögen entspricht. „Pensionsfonds“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 sind als solche gemäß Art. 5 idF der Organisationsrichtlinie zu verstehen. Den Kapitalanlagegesellschaften ist der Vertrieb der eigenen Fondsanteile nicht gestattet.

Zu Art. III Z 6 (§ 2 Abs. 11 bis 16 InvFG):

§ 2 Abs. 11 setzt Art. 5c Abs. 2 idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs. 12 Z 1 setzt Art. 5f Abs. 1 lit. a idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs. 12 Z 2 setzt Art. 5f Abs. 1 lit. b idF der Organisationsrichtlinie um; § 12 Abs. 13 setzt Art 5f Abs. 2 idF der Organisationsrichtlinie um; § 2 Abs. 14 setzt Art. 5h idF der Organisationsrichtlinie um. Insoweit Kapitalanlagegesellschaften auch das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 a und b BWG erbringen, gelten ohnehin die §§ 11 bis 18 WAG. § 2 Abs. 15 setzt Art. 4 Abs. 3a idF der Organisationsrichtlinie um. § 2 Abs. 15 steht nicht der Auflage von Vollthesaurierungstranchen entgegen. § 2 Abs. 16 setzt Art. 5b idF der Organisationsrichtlinie um. Insoweit gemäß § 2 Abs. 16 iVm § 4 Abs. 5 BWG die zuständigen Behörden zu „informieren“ sind, ist diese Informationsverpflichtung der FMA so zu verstehen, dass den zuständigen Behörden auch Gelegenheit gegeben werden muss, sie „anzuhören“.

Zu Art. III Z 7 (§ 3 Abs. 2 InvFG):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens.

Zu Art. III Z 8 (§ 3 Abs. 3 InvFG):

In § 3 Abs. 3 wird Art. 5g idF der Organisationsrichtlinie umgesetzt.

Zu Art. III Z 9 (§ 4 Abs. 1 InvFG):

§ 4 Abs. 1 setzt Art. 41 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 10 (§ 4 Abs. 4 InvFG):

§ 4 Abs. 4 setzt Art. 42 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 11 (§ 5 Abs. 3 InvFG):

Trägt dem Marktbedürfnis Rechnung.

Zu Art. III Z 12 (§ 6 Abs. 1 InvFG):

§ 6 Abs. 1 setzt Art. 28 Abs. 1 bis 4, 29 Abs. 1 und Teile des Art. 27 Abs.1 idF der Organisationsrichtlinie um.

Zu Art. III Z 13 (§ 6 Abs. 3 und 4 InvFG):

§ 6 Abs. 3 setzt Teile des Art. 30 idF der Organisationsrichtlinie um, § 6 Abs. 4 setzt Art. 33 Abs. 1 und 3 idF der Organisationsrichtlinie um.

Zu Art. III Z 14 (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz InvFG):

Zweiter Satz berücksichtigt die Erweiterung der Veranlagungsinstrumente.

Zu Art. III Z 15 (§ 7 Abs. 3 InvFG):

Die zweimalmonatliche Veröffentlichungspflicht von Ausgabe- und Rücknahmepreis hat bei Spezialfonds keinen besonderen Wert für die Anteilinhaber und hat daher zu entfallen.

Zu Art. III Z 16 (§ 7 Abs. 4 InvFG):

Diese Bestimmung soll die vielfach bestehende Unsicherheit zur Frage, wie nicht notierte Anleihen zu bewerten sind, beseitigen; dieser Text folgt internationalen Vorbildern.

Zu Art. III Z 17 (§ 12 Abs. 6, § 16 Abs. 3 InvFG):

In § 12 Abs. 6 wird Art. 33 Abs. 2 idF der Organisationsrichtlinie umgesetzt. In § 16 Abs. 3 wird eine bislang bestehende Informationslücke der FMA geschlossen.

Zu Art. III Z 18 (§ 12 Abs. 8 InvFG):

Bezweckt die verbesserte Information der Inhaber von Spezialfonds.

Zu Art. III Z 19 (§ 17 InvFG):

Beseitigt altes Redaktionsversehen.

Zu Art. III Z 20 (§ 19 InvFG):

Der Bezeichnungsschutz hat sich auch auf die neu geregelten Indexfonds und andere Fondsarten zu erstrecken.

Zu Art. III Z 21 (§ 20 Abs. 1 und 2 InvFG):

In § 20 Abs. 1 und 2 wird Art 1 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie berücksichtigt.

Zu Art. III Z 22 (§ 20 Abs. 3, Einleitungssatz InvFG):

Im Einleitungssatz des § 20 Abs. 3 wird Art 1 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie berücksichtigt.

Zu Art. III Z 23 (§ 20 Abs. 3 Z 1 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 1 setzt Art. 19 Abs. 1 lit. a bis c idF Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 24 (§ 20 Abs. 3 Z 3 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 3 berücksichtigt die Streichung von Art. 19 Abs. 2 lit. b und Abs.  3 der Richtlinie.

Zu Art. III Z 25 (§ 20 Abs. 3 Z 5 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 5 setzt Art. 22 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie um. Soweit in § 20 von Wertpapieren desselben Ausstellers die Rede ist, sind Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, bei der Berechnung der Anlagegrenzen als ein Emittent anzusehen (sh. Art. 22 Abs. 5 dritter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie).

Zu Art. III Z 26 (§ 20 Abs. 3 Z 6 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 6 setzt Art. 22 Abs. 3 idF der Produktrichtlinie um. Außerdem erfolgt die Erweiterung der Emittentengrenzen auch auf Gemeinden.

Zu Art. III Z 27 (§ 20 Abs. 3 Z 8 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 8 setzt Art. 22 Abs. 5 erster und zweiter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 28 (§ 20 Abs. 3 Z 8a bis 8f InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 8a setzt Art. 22 Abs. 5 vierter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 8b setzt Art. 24 Abs. 1 und Art 19 Abs. 1 idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 8c setzt Art. 24 Abs. 2 erster Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 8d setzt Art. 19 Abs. 1 lit. f idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 8e setzt Art. 24 Abs. 2 zweiter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 8f setzt Art. 24 Abs. 3 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 29 (§ 20 Abs. 3 Z 9 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 9 setzt Art. 19 Abs. 1 lit. h idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 30 (§ 20 Abs. 3 Z 10 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 10 setzt Art. 25 Abs. 2 dritter und vierter Gedankenstrich idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 31 (§ 20 Abs. 3 Z 10a und 10b InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 10a setzt Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz idF der Produktrichtlinie um; § 20 Abs. 3 Z 10b setzt Art. 25 Abs. 3 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 32 (§ 20 Abs. 3 Z 11 InvFG):

§ 20 Abs. 3 Z 11 berücksichtigt Art. 41 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie.

Zu Art. III Z 33 (§ 20 Abs. 3a InvFG):

§ 20 Abs. 3a setzt Art. 22 Abs. 5 dritter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 34 (§ 20 Abs. 4 InvFG):

§ 20 Abs. 4 setzt Art. 26 Abs. 1 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 35 (§ 20 Abs. 5 InvFG):

§ 20 Abs. 5 setzt Art. 23 Abs. 1 idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 36 (§ 20 Abs. 6 InvFG):

§ 20 berücksichtigt Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich idF der Produktrichtlinie.

Zu Art. III Z 37 (§ 20 Abs. 7 InvFG):

Setzt Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie um.

Zu Art. III Z 38 (§ 20 Abs. 8 InvFG):

Der Entfall von § 20 Abs. 7 alt und von § 20 Abs. 8 ist durch die neuen Veranlagungsbestimmungen bedingt.

Zu Art. III Z 39 (§ 20a InvFG):

Enthält Neuregelung für Dachfonds. In § 20a sind außerdem „alternative Investments“ ermöglicht. Fonds, die in diese Vermögensgegenstände veranlagen, sind nicht EU-passfähig. § 20a normiert Höchstgrenzen bis zu denen „Andere Sondervermögen“ in Anteilen anderer Fonds veranlagen können.

Zu Art. III Z 40 (§ 20b InvFG):

§ 20b setzt Art. 22a idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 41 (§ 21 InvFG):

§ 21 Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 1 lit. g idF Produktrichtlinie um. § 21 Abs. 2 setzt Art. 21 Abs. 1 idF der Produktrichtlinie um. § 21 Abs. 3 setzt Art. 21 Abs. 3 idF der Produktrichtlinie um. § 21 Abs. 4 setzt Art. 22 Abs. 1 zweiter Unterabsatz um. § 21 Abs. 5 setzt Art. 21 Abs. 3 vierter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie um und berücksichtigt Art. 21 Abs. 3 dritter Unterabsatz idF der Produktrichtlinie.

Zu Art. III Z 42 (§ 21 a InvFG):

§ 21a setzt Art. 24a idF der Produktrichtlinie um.

Zu Art. III Z 43 (§ 22 Abs. 2 Z 11 InvFG):

Durch diese Bestimmung, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht indiziert ist, werden auch Aktienfonds auf begrenzte Dauer ermöglicht.

Zu Art. III Z 44 (§ 22 Abs. 3 InvFG):

Setzt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie um.

Zu Art. III Z 45 (§ 23a InvFG):

Dient der Klarstellung.

Zu Art. III Z 46 (§ 23f und § 24 Abs. 2 InvFG):

In § 23 f erfolgt eine redaktionelle Anpassung bei den Pensionsinvestmentfonds. In § 24 Abs. 2 erfolgt eine Einbeziehung der ausländischen Immobilienfonds in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes des InvFG, soweit sie dessen Bestimmungen entsprechen. Soweit ausländische Immobilienfonds nicht nach dem II. Abschnitt des InvFG registrierbar sind, können sie nur im Wege des KMG öffentlich angeboten werden.

Zu Art. III Z 47 (§ 26 Abs. 2 Z 4 InvFG):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens (unmittelbar nach dem Stichtag gibt es noch keinen Rechenschaftsbericht). Der letzte Satz dient der Klarstellung.

Zu Art. III Z 48 (§ 30 Abs. 2 Z 6 lit. c und § 30 Abs. 3 InvFG):

Beseitigung eines alten Redaktionsversehens. In Abs. 3 werden außerdem Gebühren für bestimmte behördliche Tätigkeiten der FMA eingeführt.

Zu Art. III Z 49 (§§ 32a und 32b InvFG):

In § 32a und § 32b wird Titel D (Art. 6 ff) idF der Organisationsrichtlinie umgesetzt. Grundsätzlich kommen die einschlägigen Bestimmungen des BWG zur Anwendung. Sondervorschriften in Umsetzung der Organisationsrichtlinie sind extra angeführt. Art. 32a Abs. 4 setzt Art. 6b Abs. 5 idF der Organisationsrichtlinie um.

Zu Art III Z 50 (§ 33 InvFG):

Berücksichtigt Art 1 Abs. 2 idF der Produktrichtlinie.

Zu Art. III Z 51 (§ 35 InvFG):

§ 35 berücksichtigt Art. 47 bzw. Art. 27 Abs. 1 idF der Organisationsrichtlinie.

Zu Art. III Z 52 (§ 36 Abs. 2 Z 2 InvFG):

§ 36 berücksichtigt Art. 46 bzw. Art. 27 Abs. 1 idF der Organisationsrichtlinie.

Zu Art. III Z 53 (§ 36 Abs. 3 InvFG):

In Abs. 3 werden Gebühren für bestimmte behördliche Tätigkeiten der FMA eingeführt.

Zu Art. III Z 54 (§ 38 InvFG):

§ 38 berücksichtigt Art. 33 Abs. 1 idF der Organisationsrichtlinie.

Zu Art. III Z 55 (§ 39a InvFG):

§ 39a Abs. 4 setzt Art. 6c Abs. 1 idF der Organisationsrichtlinie um.

Zu Art. III Z 56 (§ 43 InvFG):

§ 43 berücksichtigt Art. 27 Abs. 1 idF der Organisationsrichtlinie.

Zu Art. III Z 57 (§ 45 Abs. 1 InvFG):

§ 45 Abs. 1 dritter Satz sanktioniert die Verhaltenspflichten auf Grund der Organisationsrichtlinie. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 1 dritter Satz auch für Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden.

Zu Art. III Z 58 (§ 45 Abs. 2 InvFG):

§ 45 berücksichtigt die Ermöglichung der Indexfonds und schützt weitere einschlägige Bezeichnungen.

Zu Art. III Z 59 (§ 45 Abs. 4 InvFG):

Anpassung der Verjährungsbestimmung; die Anhebung der Verjährungsfrist in Abs. 4 entspricht der Regelung in § 99b BWG.

Zu Art. III Z 60 (§ 47 Abs. 4 und 5 InvFG):

§ 47 Abs. 4 ermöglicht die zeitgerechte Anpassung der bestehenden Fonds innerhalb des durch Art. 3 Abs. 2 der Organisationsrichtlinie vorgesehenen Anpassungsrahmens.

Zu Art. III Z 61 (§ 49 Abs. 16 InvFG):

Art. 3 der Organisationsrichtlinie verlangt ein Umsetzen ihrer Bestimmungen bis spätestens  13. 8. 2003. Mit § 49 Abs. 16 wird eine entsprechende Ausnützung des Umsetzungsspielraumes erreicht.

Zu Art.  III Z 62 bis 65 Anlagen (A, B, C, D und E InvFG):

Anpassung der Anlagen des Investmentfondsgesetzes. Die Anlagen C und E entsprechen dem Anhang II (Einbeziehung näher bezeichneter Aufgaben in die gemeinsame Portfolioverwaltung) und I (Inhalt des vereinfachten Prospekts) der Richtlinie 2001/107/EG.

Die Anlage D (Instrumente) entspricht dem Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 85/611/EWG (idF der Richtlinie 2001/107/EG) kann der Verwaltungsgesellschaft auch die Berechtigung zur individuellen Verwaltung einzelner Kapitalanlagefonds erteilt werden, sofern die betreffenden Kapitalanlagefonds eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente enthalten.

Zu Art. IV Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 4 KMG):

Hiedurch wird konsequenterweise eine Ausnahme des Anwendungsbereiches des KMG – wie bereits für Investmentfonds und für Beteiligungsfonds - für Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 ImmoInvFG konstituiert. § 7 ImmoInvFG enthält selbst spezielle Prospektvorschriften beim Angebot von Immobilienfonds.

Zu Art. V Z 1 (§ 9 Abs. 3):

Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) können nunmehr bei entsprechender Konzessionslage die Finanzdienstleistungen der Vermögensberatung und Vermögensverwaltung erbringen und haben dann im Rahmen dieser Tätigkeiten Wohlverhaltensregeln des WAG einzuhalten. Die Überwachung der Wohlverhaltensregeln nach dem WAG ist dem Bereich Wertpapieraufsicht zugeordnet, sodass für die auf Grundlage der aus der Vermögensverwaltung und Vermögensberatung erzielten Umsätze ein Kostenbeitrag für den Bereich Wertpapieraufsicht von den KAGs zu leisten ist. Die Aufnahme in das WAG ist insbesondere notwendig um die KAGs in weiterer Folge auch in der Kostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde berücksichtigen zu können.

Zu Art. V Z 2 (§ 10 Abs. 5 WAG):

Hiedurch wird, wie bereits für Investmentfondsgesellschaften, eine Ausnahme von der Meldepflicht auch für Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien geschaffen.

Zu Art. V Z 3 (§ 12 Abs. 2 Z 2 WAG):

Durch die Aufnahme von in- und ausländischen Immobilienfonds in diese Bestimmung wird den Interessen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen.

Zu Art. VI Z 1 (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMVG)

Den MV-Kassen soll auch die Veranlagung in durch das Immobilien-Investmentfondsgesetz geregelte Immobilienfonds sowie in Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ermöglicht werden.

Zu Art. VI Z 2 (§ 30 Abs. 3 Z 9 BMVG)

Entsprechend der Grundkonzeption der Veranlagungsvorschriften des BMVG ist auch für Veranlagung in durch das ImmoInvFG geregelte Immobilienfonds eine Grenze vorzusehen. Auf Grund der Risikostruktur von Immobilienveranlagungen werden diese Veranlagungen mit 10 % des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

Zu Art. VI Z 3 (§ 31 Abs. 1 Z 5 BMVG)

Die Bewertung von Immobilienfonds ist in analoger Weise zur Bewertung von Kapitalanlagefonds geregelt.

Zu Art. VII Z 1 (§ 23 Abs. 1 Z 4a PKG):

Die Bewertung von Immobilienfonds ist in analoger Weise zur Bewertung von Kapitalanlagefonds geregelt.

Zu Art. VII Z 3 (§ 25 Abs. 6 PKG):

Den Pensionskassen soll auch die Veranlagung in durch das Immobilien-Investmentfondsgesetz geregelte Immobilienfonds  sowie in Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ermöglicht werden. Entsprechend dem Veranlagungskatalog des Abs. 1 Z 3 ist jedenfalls erforderlich, dass Grundstücke und Gebäude ertragbringend sind. Wenn für einen Immobilienfonds Grundstücke und Gebäude erworben werden, die sowohl im Inland als auch im Ausland belegen sind, so ist diese Veranlagung im Formblatt A entsprechend dem Inlands- und Auslandsanteil auf die jeweiligen Positionen aufzuteilen.

Zu Art. VIII Z 1 (§ 2 Abs. 1 FMABG):

Diese Bestimmungen berücksichtigen die Einbeziehung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes in den Katalog der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu vollziehenden Aufsichtsbestimmungen.

Zu Art. IX Z 1 und 3 (§ 27 Abs. 2 Z 5 und § 93 Abs. 4 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988):

Durch diese Bestimmung soll klar gestellt werden, dass thesaurierte Gewinne von Genussrechtskonstruktionen von Veranlagungen, welche wirtschaftlich mit einem Fonds vergleichbar sind, ebenfalls der Steuerpflicht und dem Kapitalertragssteuerabzug samt Endbesteuerung unterworfen sind. Bis dato besteht dazu Rechtsunsicherheit. Während etwa beispielsweise in RZ 6140 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 von einer Steuerpflicht ausgegangen wird, werden auch eine gegenteilige Auffassungen vertreten. Diese nunmehr gesetzliche Klarstellung erscheint im Hinblick auf nunmehr zu schaffende reguläre regulärer Immobilienfondskonstruktionen aus Wettbewerbsgründen geboten.

Zu Art. IX Z 2 (§ 93 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988):

Durch die Änderung wird ein Kapitalertragsteuerabzug für Anteile an Immobilienfonds eingeführt. Korrespondierend unterliegen diese Erträge der Steuerabgeltung (s. Änderung des § 97 Abs. 1 durch Z 4).

Zu Art. IX Z 4 (§ 94 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988):

Kapitalerträge, die einem Immobilienfonds zugehen, sind wie Kapitalerträge, welche einen Wertpapierinvestmentfonds zugehen, nicht kapitalertragsteuerpflichtig.

Zu Art. IX Z 5 (§ 95 Einkommensteuergesetz 1988):

Nach anerkannten internationalen Grundsätzen (OECD-Musterabkommen) ist im zwischenstaatlichen Bereich das Besteuerungsrecht von unbeweglichem Vermögen dem Lagestaat zugeteilt. Die vorgesehene Änderung im § 95 bewirkt zweierlei. Einerseits wird per Gesetz eine Anrechnung ausländischer Ertragsteuer für ausländisches unbewegliches Vermögen einschließlich ausländischer, der österreichischen Kapitalertragsteuer gleichzuhaltenden Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer vorgesehen, wobei eine Anrechnung auf Kapitalertragssteuer von Einkünften aus inländischen Immobilien jedoch ausgeschlossen ist. Andererseits wird der österreichische Steueranspruch für Steuern von inländischem unbeweglichem Vermögen gesichert, wenn dieses Vermögen sich in einem inländischen Immobilienfonds befindet, der jeweilige Anteilinhaber jedoch beschränkt steuerpflichtig ist.

Zu Art. IX Z 6 (§ 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988):

Durch die Änderung wird die Endbesteuerung für Kapitalerträge aus Anteile an Immobilienfonds, welche gemäß § 40 Abs. 1 des Immobilieninvestmentfonds als Kapitaleinkünfte gelten, eingeführt. Korrespondierend unterliegen diese Erträge dem Kapitalertragsteuerabzug (s. Änderung des § 93 Abs. 3 durch Z 1).

Zu Art. IX Z 7-10 (§ 98 Z 5, § 99 Abs. 1 Z 6, § 100 und 102 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988):

Durch diese Bestimmungen wird der österreichische Steueranspruch bei Einkünften aus inländischem unbeweglichem Vermögen, welcher nach anerkannten internationalen Grundsätzen (OECD-Musterabkommen) dem Lagestaat, somit Österreich zusteht, für den Fall gesichert, dass sich dieses unbewegliche Vermögen in einem Immobilienfonds befindet. In § 98 Z 5 wird zunächst die Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich festgelegt. Auf Grund des Verweises im vorgeschlagenen Gesetzestext „Kapitalvermögen im Sinne des § 40 und der § 40 und 42 des Immobilien – Investmentfondsgesetzes“ ergibt sich, dass die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage nach den Vorschriften des österreichischen Immobilien - Investmentfondsgesetzes zu ermitteln sind. Gemäß § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind Ausschüttungen steuerpflichtige Einkünfte. Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes nicht erfolgt, stellt § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes dafür eine Ausschüttungsfiktion auf. Aus diesen beiden Bestimmungen kann somit abgeleitet werden, dass die Steuerbemessungsgrundlage in letzter Konsequenz der Jahresgewinn des Fonds ist. Was als Jahresgewinn zu gelten hat, bestimmen daher die Vorschriften des Immobilien – Investmentfondsgesetzes, konkret dessen § 14. Somit kann letztendlich davon ausgegangen werden, dass ein ausländischer Immobilienfonds zum Zwecke der Abfuhr der Einkommensteuer nach § 98 EStG eine Gewinnermittlung nach den Bestimmungen des österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes für seine inländischen Immobilien vorzunehmen hat.

Dieser Besteuerungsanspruch wird durch Erweiterung der Abzugspflicht in § 99 durch Anfügung einer Z 6 in Abs. 1 gesichert. Eine Ausnahe besteht lediglich für ausländische Immobilienfonds, die im In- oder Ausland öffentlich vertrieben werden. Diese Ausnahme erscheint insofern gerechtfertigt, als bei öffentlichem Vertrieb grundsätzlich von einer Vielzahl von Anlegern auszugehen sein wird, deren Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze liegen. Diese hätten dann die Möglichkeit, die Rückerstattung zu beantragen, was lediglich zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führt. Sind andererseits unbeschränkt Steuerpflichtige daran beteiligt, unterliegt der Anteilschein des der Kapitalertragsteuer. In § 100 wir die Höhe dieser Abzugsteuer mit 25% - somit in gleicher Höhe wie die Kapitalertragsteuer auf den Ertrag inländischer Immobilienfonds - festgelegt. Korrespondierend unbeschränkt Steuerpflichtigen Personen wird die Möglichkeit einer Antragsveranlagung in § 102 Abs. 1 Z 3 eröffnet.

Zu Art. X (§ 13 KStG 1988):

Durch die Änderung werden Erträge aus Immobilienfonds bei Privatstiftungen der Zwischenbesteuerung unterworfen, soweit es sich nicht um einen Individualfonds handelt. Soweit ein Anbot in tatsächlicher Hinsicht (public placement) fehlt, erfolgt eine Besteuerung wie bei einer Direktveranlagung mit 34%.


 

Textgegegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel II

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1 (1) Z 1 bis 13 ...

§ 1 (1) Z 1 bis 13 ...

 

       13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG, BGBl. I Nr. XXX/2003, (Immobilienfondsgeschäft);

§ 3 (1) bis (2) Z 3 ...

§ 3 (1) bis (2) Z 3 ...

           4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

               ...

           4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

               ...

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten.

 

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; § 103 Z 9 lit.b ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;

           2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes und des BMVG durch ...

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes durch ...

§ 70. (1) bis (3) ...

§ 70. (1) bis (3) ...

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

...

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

...

§ 107 (1) bis (33) ...

§ 107 (1) bis (38) ...

 

(39) § 1 Abs. 1 Z 13a, § 3 Abs. 2 Z 4, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

 

(40) §  3 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr.  XXX/2003 tritt mit 13. Feber 2004 in Kraft.

Artikel III

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in §§ 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine aufgrund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, soferne sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.

 

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben

 

           2. Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

 

           3. Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

 

           4. Herkunftsmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:

 

                a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

 

               b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;

 

           5. Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;

 

           6. Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

 

           7. Wertpapiere:

 

                a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,

 

               b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,

 

                c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

 

mit Ausnahme der in § 21 genannten Techniken und Instrumente.

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft und Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt, § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:

 

           1. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und

 

           2. soferne sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 4 BWG verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.

 

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG berechtigt sind.

 

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

§ 2. (3) bis (10) ...

§ 2. (3) bis (10) ...

 

„(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

 

(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat

 

           1. über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und –ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;

 

           2. so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.

 

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93 ff BWG.

 

(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden.

 

(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werden.

 

(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

           1. Die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

 

           2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;

 

           3. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;

 

           4. wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;

 

           5. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

 

           6. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;

 

           7. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, soferne dies im Interesse der Anteilinhaber ist;

 

           8. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;

 

           9. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;

 

         10. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;

 

         11. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen , wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.

 

Im Falle von Spezialfonds ist Z 10 nicht anwendbar. Von Z 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen werden, soferne dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.

§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

...

§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.

...

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.

§ 5. (1) und (2)

§ 5. (1) und (2)

(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.

(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.

§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

...

§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

...

(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, soferne er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluß kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.

§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.

...

§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.

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(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.

 

(4) Für andere als in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu legen.

§ 12. (1) bis (5) ...

§ 12. (1) bis (5) ...

(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.

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(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

...

(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen.

(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.

§ 16. (1) und (2) ...

§ 16. (1) und (2) ...

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; soferne sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.

§ 17. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.

§ 17. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.

§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.

§ 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

           1. Sie müssen

                a) an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder

...

           1. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen

                a) an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt  werden oder

...

           3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren, sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;

...

           3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;

...

           5. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;

           5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.

           6. Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;

...

            6 Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;

...

           8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;

           8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;

 

         8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;

 

         8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 1. und 2. Einstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1und 2 nicht anzuwenden;

 

         8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 1. und 2. Einstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern

 

                a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

 

               b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

 

                c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGA dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;

 

für Veranlagungen gemäß Z 8c ist Z 1und 2 nicht anzuwenden;

 

 

 

         8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. In von ein und demselben Kreditinstitut begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut oder mit diesem Kreditinstitut als Gegenpartei abzuschließende OTC-Derivate dürfen insgesamt bis zu 20 vH des Fondsvermögens investiert werden;

 

         8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;

 

          8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Ziffern 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAW oder OGA im Sinne der Ziffern 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Ziffern 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;

           9. Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

         9. Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden

                a) Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, soferne die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;

                a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

               b) der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;

               b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter Z 1 lit. a bis c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

                c) lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;

                c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder

               d) die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanlagefonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn

 

               d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;“

                     aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder

 

                    bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;

 

         10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;

         10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile dessselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;

 

       10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4, und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;

 

       10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um

 

                a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

 

               b) von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;

 

                c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

 

               d) Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Dieses Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

         11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.

         11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.

 

(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.

(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.

(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.

(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.

(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.

(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.

 

Dachfonds

Andere Sondervermögen

§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.

 

§ 20a. (1) Andere Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:

 

           1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gem. § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

 

           2. Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

 

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des §°20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

 

           4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr.XX/2003, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds ist unzulässig.

 

           5. § 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.

 

„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.

(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen gem. § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) „Andere Sondervermögen“, die in Anlagen gem. Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.

(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich in Anlagen gem. Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen

(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.

(5) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.

 

(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.

 

(7) Wenn „Andere Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von „Anderen Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

 

(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).

 

Indexfonds

 

§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).

 

(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere

 

           1. die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

 

           2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

 

           3. der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

 

(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.

§ 21. Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, soferne diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind:

§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 20 Abs. 3 Z 1 lit. a, b oder c genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:

           1. Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte:

           1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,

                a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- und Verkaufsoptionen gekauft und verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und die den Optionen zugrundeliegenden Wertpapiere an einem in- oder ausländischen, organisierten Markt gehandelt werden;

 

               b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoptionen auf zum Fonds gehörende Wertpapiere oder auf einen Wertpapierindex verkauft werden (Stillhalter; Short Call), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Kaufoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Kaufoptionen entsprechen;

 

                c) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Verkaufsoptionen verkauft werden (Stillhalter Geld; Short Put), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Verkaufsoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Verkaufsoptionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Verkaufsoptionen entsprechen;

 

               d) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- oder Verkaufsoptionen gekauft werden, wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise gekaufter Optionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit verkaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der gekauften Optionen entsprechen;

 

                e) für den Kapitalanlagefonds ge- oder verkaufte Kauf- oder Verkaufsoptionen können durch entsprechende Gegengeschäfte in der gleichen Optionsserie aufgehoben werden (Glattstellungsgeschäft). In diesem Fall wird das Glattstellungsgeschäft nicht in die Erwerbsgrenzen nach lit b) bis d) einbezogen;

 

                f) die für einen Kapitalanlagefonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

 

               g) die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank über den Abschluß und die Abwicklung von Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäften für Rechnung eines Kapitalanlagefonds laufend zu unterrichten.

 

           2. Devisenkurssicherungsgeschäfte:

 

           2. die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA zugelassen wurden, und

                a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

 

               b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;

 

                c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient.

 

           3. Devisenoptionsgeschäfte:

           3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

                a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften auch der Verkauf von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;

 

               b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Abschluß der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

 

                c) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen nach Z 1 sind auf Devisen-Optionsgeschäfte sinngemäß anzuwenden.

 

           4. Finanzterminkontrakte:

 

                a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex sowie Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden.

 

                     aa) Terminkontrakte auf Wertpapierindices dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten Wertpapiere mit den gleichen Kurswerten im Fondsvermögen gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

 

                    bb) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

 

                     cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

 

                    dd) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

 

               b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Finanzterminkontrakte an in- und ausländischen Börsen abgeschlossen werden, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen. Die diesen Finanzterminkontrakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegenden Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Werten bereits abgeschlossener Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, insgesamt 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

 

                c) die für einen Kapitalanlagefonds gekauften bzw. verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt.

 

           5. Optionen auf Finanzterminkontrakte:

 

                a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen zur Absicherung von Vermögensgegenständen Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte gekauft bzw. Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte verkauft werden, soweit den zugrundeliegenden Finanzterminkontrakten Kursrisken im Fondsvermögen in gleichem Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

 

               b) im Rahmen von Absicherungsmaßnahmen sowie zur Begrenzung des Einflusses von Wechselkursschwankungen auf das Fondsvermögen dürfen Kapitalanlagegesellschaften auch Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen und Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte kaufen sowie entsprechende Geschäfte zur Deckung offener Positionen abschließen;

 

                c) werden für einen Kapitalanlagefonds Optionen auf Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, so dürfen die für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten oder erzielten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen auf Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, 5 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

 

               d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, ob der Abschluß der Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient oder nicht;

 

                e) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen gemäß Z 1 sind auf Geschäfte in Optionen auf Finanzterminkontrakte sinngemäß anzuwenden.

 

           6. Die in Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer Börse zum Handel zugelassen sind, soferne sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert, Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.

 

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen.

 

(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.

 

(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:

 

           1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,

 

           2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.

 

(5) Anlagen eine Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3, Z 5, 6, 7 und 8d nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 berücksichtigt werden.

 

Verkaufsprospekte und Informationen

 

§ 21a. (1) Im vereinfachten und im vollständigen Prospekt ist jeweils anzugeben, in welche Arten von Vermögensgegenständen der Kapitalanlagefonds investieren darf. Wenn der Kapitalanlagefonds Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt jeweils an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden und wie sich die Verwendung von Derivaten gegebenenfalls auf das Risikoprofil auswirkt.

 

(2) Wenn ein Kapitalanlagefonds sein Sondervermögen überwiegend in im § 20 oder § 21 genannten Arten von Vermögensgegenständen, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß § 20b nachbildet, müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds hinweisen.

 

(3) Weist das Nettovermögen eines Kapitalanlagefonds aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der vereinfachte und der vollständige Prospekt und gegebenenfalls die sonstigen Werbeschriften jeweils an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des Kapitalanlagefonds hinweisen.

 

(4) Auf Wunsch eines Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft auch zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Kapitalanlagefonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen des Fonds erteilen.

§ 22. (1) bis (2) Z 1 ...

§ 22. (1) bis (2) Z 1 ...

           2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

...

           2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquide Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

...

         11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

         11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gem. Art 46 der Richtlinie 85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt.

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.

§ 23f. Im Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

§ 23f. Im vereinfachten und vollständigen Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

§ 24. (1)

§ 24. (1)

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs 1 stattfindet, sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 KMG.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs 1 stattfindet.

§ 26. (1) bis (2) ...

§ 26. (1) bis (2) ...

...

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.

...

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechszehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß. Für die Veröffentlichung des Prospektes und dessen Änderungen gilt § 10 KMG sinngemäß.

§ 30. (1) bis (2) Z 6 lit. b ...

§ 30. (1) bis (2) Z 6 lit. b ...

                c) der FMA auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und

...

                c) der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und

...

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 €.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 €. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von Euro 1.700,-- an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um Euro 400,--. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.

 

IIa. Abschnitt

 

Dienst- und Niederlassungsfreiheit

 

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

 

§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der Maßgabe anzwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.

 

(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft nicht §§ 33 ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.

 

(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33 ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

 

(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.

 

Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten

 

§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist § 10 BWG mit der Maßgabe anzwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10 Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekt

Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten

§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.

§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.

§ 36. (1) bis (2) Z 1 ...

§ 36. (1) bis (2) Z 1 ...

           2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,

...

           2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,

...

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 €.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 € zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 €. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von Euro 600,--an die FMA  zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um Euro 200,--. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 2.

Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 38. Dem Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils sind der Prospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR‑Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluß kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.

 

Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit

 

§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.

 

(2) Die Rechtshilfe ersteckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.

 

(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.

 

(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer,

           1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

           2. bevor die Frist nach § 31 Abs 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

           3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

           4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.

§ 45. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer,

           1. ohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oder

           2. bevor die Frist nach § 31 Abs 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

           3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

           4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt.

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

...

(2) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündelsicher“oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

...

 

(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 47. (1) bis (3) ...:

§ 47. (1) bis (3) ...:

 

(4) Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13.2.2002 und dem 13.2.2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13.2.2004 an die durch BGBl. I Nr. XXX/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13.2.2002 bewilligt worden sind, sind bis 31.12.2004 an die durch BGBl. I Nr. XXX/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.

 

(5) Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. 2. 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.

§ 49. (1) bis (14) ...

§ 49. (1) bis (15) ...

 

(16) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs.1 und 2, 1a, 2 Abs. 2 und 11 bis 16, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 3 und 4, 12 Abs. 6 und 8, 16 Abs. 3, 17, 19, 20 Abs.1, 2, 3, 3a, 4, 5, 6 und 7, 20a, 20b, 21, 21a, 22 Abs. 2 und 3, 23a, 23f, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 32a, 32b, 33, 35, 36 Abs. 2 Z 2, 38, 39a, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 4 und 5 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Z 20 bis 22 und die Anlagen B, C, D, E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 13. Feber 2004 in Kraft, der Entfall des § 20 Abs. 8 tritt mit 13. Feber 2004 in Kraft, § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft und § 30 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Artikel IV

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 3. (1) Z 1 bis 3 ...

§ 3. (1) Z 1 bis 3 ...

           4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;

           4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;

§ 19. (1) bis (8) ...

§ 19. (1) bis (9) ...

 

(10) § 3 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Artikel V

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

 

(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 1 InvFG, die Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung. Diese Gesellschaften sind bei der Erlassung der Verordnung nach § 7 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 10. (1) bis (4) ...

§ 10. (1) bis (4) ...

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

§ 12. (1) bis (2) Z 1 ...

§ 12. (1) bis (2) Z 1 ...

           2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

...

           2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

...

§ 34. (1) bis (12) ...

§ 34. (1) bis (12) ...

 

(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. §  9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. Nr. I XXX/2003 tritt mit 13. Feber 2004 in Kraft.

Artikel VI

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

§ 30. (1) bis (2) Z 5 ...

§ 30. (1) bis (2) Z 5 ...

 

           6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002 (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.

(3) ...

           9. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 6 sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

§ 31. (1) Z 1 bis 4 ...

§ 31. (1) Z 1 bis 4 ...

 

           5. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen.

§ 46. (1) bis (4) ...

§ 46. (1) bis (4) ...

 

(5) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgessetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Artikel VII

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 23. (1) Z 1 bis 4 ...

§ 23. (1) Z 1 bis 4 ...

 

         4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen;

§ 25. (1) bis (5) ...

§ 25. (1) bis (5) ...

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder es sich um Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs 1 ImmoInvFG oder um Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, handelt. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.

(6) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

(6) Veranlagungen in

           1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt und

           2. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, soferne die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,

gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

§ 51. (1) bis (1o) ...

§ 51. (1) bis (1o) ...

 

(1n) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Artikel VIII

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 395, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 und im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 395, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002, und im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2002, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 28 (1) bis (5) ...

§ 28 (1) bis (5) ...

 

(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Artikel IX

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 37. (1) bis (7)....

§ 37. (1) bis (7)....

(8) (8) Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 ist mit 25% zu versteuern. Die Einkommensteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten. Der Sondergewinn ist weder bei den Einkünften noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen.

(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:

           1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

           3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3.

           4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.

           5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien - Investmentfondsgesetzes

Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Bei Kapitalerträgen gemäß Z 2 und 4 sind einbehaltene ausländische Quellensteuern, die einer Abzugsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs.  2 Z 1 lit. a bis c vergleichbar sind, anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch die vor der Anrechnung ermittelte Steuer nicht übersteigen. Bei Kapitalerträgen gemäß Z 5 können nachweislich für Einkunftserzielung aus unbeweglichem Vermögen entrichtete, der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer gleichzuhaltende ausländische Steuern bis zur Höhe der auf die Einkünfte von nicht in Österreich gelegenen Immobilien entfallenden Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Die Einkommensteuer gilt durch die besondere Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.

 

 

§ 93. (1) bis (2).....

(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus

1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,

2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,

3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,

4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge

- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,

- aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 und

- aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,

bestehen und

5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.

Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.

 

§ 93. (1) bis (2)......

(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus

1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,

2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,

3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,

4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge

- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,

- aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2, 3, und 6

- aus Kapitalerträgen gemäß Z 5, sofern es sich um Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien - Investmentfondsgesetzes handelt,

- um gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien - Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien - Investmentfondsgesetzes handelt

- aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,

- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e

bestehen und

5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien – Investmentfondsgesetzes) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie § 42 Abs. 2 erster Satz des Immobilien – Investmentfondsgesetzes,

6. Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge und

7. Anteilscheine an einen Kapitalanlagefonds, der Anteilen an anderen in oder ausländsichen Kapitalanlagefonds hält, soweit diese Erträge aus anderen Kapitalankagefonds

- aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6

- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Kapitalerträgen eines ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs.1 des Investmentfondsgesetzes 1993,

- aus gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien - Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltende und im Privatvermögen steuerpflichtige Erträge eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien – Investmentfondsgesetzes

bestehen.

Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.

3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind,

§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

1. bis 9 ....

10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

- einem Kapitalanlagenfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder

- einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen. 1.

 

 

§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

1. bis 9 ....

10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit.  e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

                  - einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                  - einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder

                  - einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien –Investmentfondsgesetzes

zugehen.“

 

§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.

 

(2) unverändert

 

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.

2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist

                  - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt

,                 - der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.

 

 

 

 

§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%. Hinsichtlich der Vermeidung von Doppelbesteuerungen gilt Folgendes:

           1. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und § 93 Abs. 3 Z 4 sind einbehaltene ausländische Quellensteuern, die einer Abzugsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c vergleichbar sind, anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch die vor der Anrechnung ermittelte Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.

           2. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 6 können nachweislich für Einkunftserzielung aus unbeweglichem Vermögen entrichtete, der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer gleichzuhaltende ausländische Steuern bis zur Höhe der auf die Einkünfte von nicht in Österreich gelegenen Immobilien entfallenden Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

(2) unverändert

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.

2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist

             - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,

             - der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,

             - die Depotbank gemäß § 35 des Immobilien – Investmentfondsgesetzes hinsichtlich Steuerpflichtiger im Sinne des § 98 Z 5 lit d, soweit die Erträge aus dem Anteilschein nicht von einem inländischen Kreditinstitut an den Anteilinhaber ausbezahlt werden.

 

 

 

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

 

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht  der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

 

§ 98.

Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

1. bis 4

 

 

         „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

           a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragssteuer abzuziehen war oder

          b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländische Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei den es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.

 

6. bis 8.

§ 98.

Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

1. bis 4

 

 

           5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

           a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragssteuer abzuziehen war oder

          b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländische Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei den es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

           c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen.

          d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien - Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.

Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.

 

6. bis 8.

 

§ 99 Z 5 neu

 

§ 99. Z 5 neu(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

Z 1 bis 5

6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 lit d, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien - Investmentfondsgesetzes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden.

 

 

 

 

§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20%.

 

(2) und (3)

 

 

(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,

1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,

2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird.

 

 

§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und  25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6.

 

(2) und (3)

 

(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,

1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,

2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird.

3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds

 

 

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen.

1: und 2.

3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

 

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen.

1: und 2.

3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und  6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

 

Artikel X

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

§ 13. (1) und (2)

 (3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern:

1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

-   Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

-   Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

-   Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.

 

 

1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

                  - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                  - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                  - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

                  - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

 

                  - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfodsgesetzes,

 

                  - Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

                  - soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten.

§ 22. (1) ...

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

            1 .für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;

            2 .für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten:

            3 .für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3.

§ 22. (1) ...

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

           1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;

           2. für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten:

           3. für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3

 

 

           4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen für

             - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

             - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

 

             - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

 

             - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit sie nicht aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, wenn die Anteilscheine nicht sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

 

 

             - ausschüttungsgleiche Erträge von ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,

             - ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, wenn die Anteilscheine sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie bei ausschüttungsgleichen Erträgen ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind einbehaltene ausländische Quellensteuern, die einer Abzugssteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes vergleichbar sind, anzurechnen. Der Anrechnunsbetrag darf jedoch die vor der Anrechnung ermittelte Steuer nicht übersteigen. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 können nachweislich für Einkunftserzielung aus unbeweglichem Vermögen entrichtete, der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer gleichzuhaltende ausländische Steuern bis zur Höhe der auf die Einkünfte von nicht in Österreich gelegenen Immobilien entfallenden Kapitalertragsteuer angerechnet werden.