3. Teil

Bundesministerium für Finanzen

Artikel |24

Änderung der Fernmeldegebührenordnung

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Über Antrag sind von der Entrichtung

             - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

             - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:“

2. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 und 2 lauten:

         „1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

           2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;“

b) Am Ende der Z 3 wird angefügt: „der öffentlichen Hand“.

3. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) in Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr“ die Wortfolge „Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen“;

b) in Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Von der Fernsehgebühr“ die Wortfolge „Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen“.

c) Z 2 lit. a lautet:

              „a)           Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;“

d) Z 3 entfällt.

4. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.“

5. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.“

6. § 49 lautet:

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

           1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

           2. der Antragsteller muss volljährig sein,

           3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

           4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

7. In § 50 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Taubheit oder praktischen Taubheit“ die Wortfolge „Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung“.

8. § 50 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und lautet:

„(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.“

9. Der bisherige Abs. 2 des § 50 erhält die Bezeichnung „(3)“; Nach § 50 Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.“

10. Nach dem neuen § 50 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.“

11. In § 51 Abs. 1 tritt an die Stelle der Bezeichnung „bei einer Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung“ die Bezeichnung „bei der GIS Gebühren Info Service GmbH“.

12. § 51 Abs. 2 lautet:

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“

13. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“

14. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

15. § 52 entfällt.

16. § 53 wird wie folgt geändert:

a) der zweite Untersatz entfällt;

b) der dritte Untersatz lautet:

               „die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,“

17. Nach Art. II wird folgender Art. III angefügt:

„Artikel III

(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |25

Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Wohung“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.

2. An § 3 Abs. 3 Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:

„einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),“

3. In § 3 Abs. 3 Z 5 entfällt der Teilsatz „und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974)“.

4. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird die Bezeichnung „Lehrlingsheimen“ durch die Wortfolge „Heimen für Auszubildende“ ersetzt.

5. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.“

6. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) die Wortfolge „bzw. Fernsehgebühr“ entfällt.

b) das Zitat „Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999“ wird ersetzt durch das Zitat „Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung“.

7. In § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Gebühreninkasso Service GmbH“ die Bezeichnung „GIS Gebühren Info Service GmbH“.

8. § 4 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.“

9. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

10. In der Überschrift über §5 tritt an Stelle der Bezeichnung „Gebühreninkasso Service GmbH“ die Bezeichnung „GIS Gebühren Info Service GmbH“.

11. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

               a) von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

               b) anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.“

12. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.“

13. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.“

14. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle der Prozentzahl „1,5%“ die Prozentzahl „0,75%“ und an die Stelle der Prozentzahl „ 2,5%“ die Prozentzahl „3,25%“.

15. In § 5 Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „...im jeweiligen Geschäftsjahr“ die Wortfolge „aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 1 lit. a“ eingefügt.

16. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.“

17. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) das Zitat „Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999“ wird ersetzt durch das Zitat „Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung“;

b) das Wort „sinngemäß“ entfällt.

18. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen.“

19. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Aufgrund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.“

20. An § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Z. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3a und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3a und 3b, sowie § 5 Abs. 1, 1a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |26

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 9 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.“

3. Vor § 9 Abs. 1 wird vor dem Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.“

4. In § 9 werden die bisherigen Abs. 1 bis Abs. 4 als Abs. 2 bis Abs. 5 bezeichnet.

5. Im § 9 Abs. 4(neu) wird die Wortfolge § 9 Abs. 1 lit. a) oder durch die Wortfolge § 9 Abs. 2 lit. a,ersetzt und nach dem Wort Umstrukturierungen die Wortfolge oder im Rahmen des Portfoliomanagements eingefügt.

6. § 14 Abs. 3 entfällt. In § 14 werden die bisherigen Abs. 4 bis 7 als Abs. 3 bis 6 bezeichnet.

7. § 14 Abs. 6 lautet:

„Bei Aufstellung des Jahresabschlusses  darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung.  Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch  die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind erstmals auf den Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel |27

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind

           1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;

           2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;

           3. die aufgrund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“

2. An die Stelle des § 17 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt

     1. ab 1. Oktober 2000 28,3%,

     2. ab 1. Jänner 2001 28,9%,

     3. ab 1. Jänner 2002 29,6%,

     4. ab 1. Jänner 2003 30,1%  und

     5. ab 1. Oktober 2005 28,3%.

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

(7a) Die Beitragsgrundlage für den vom jeweiligen Unternehmen nach Abs. 7 zu leistenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für zur Dienstleistung zugewiesene Beamte umfasst folgende Beträge:

           1. die Summe der für die zugewiesenen Beamten im Abrechnungszeitraum jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach § 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und

           2. die Summe der den zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Abrechnungszeitraum gezahlten anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.

Ist nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum trotz Wirksamkeit dieses Zeitraums für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit kein Pensionsbeitrag zu entrichten, so entfällt für diesen Zeitraum auch die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes.

(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

           1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen und

           2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.

(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat dem Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einen Beitragssatz von 0,8% entspricht, übersteigen. Der Bund hat den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.“

3. Im § 17a wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.“

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

           2. §§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003.“

Artikel |28

Bundesgesetz betreffend Leistung von Entschädigungen an Luftfahrtunternehmen (Luftfahrt-Entschädigungsgesetz)

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Entschädigungen an Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung (Luftverkehrsbetreiberzeugnis) über deren Antrag für Schäden zu leisten, die aufgrund der durch die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 verfügten Einstellung des Luftverkehrs entstanden sind.

§ 2. Entschädigungen dürfen nur aufgrund von durch Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung vorzulegenden Schadensberechnungen geleistet werden. Die Schadensberechnung hat derart zu erfolgen, dass das in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 registrierte Verkehrsaufkommen mit dem vom gleichen Unternehmen während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für den selben Zeitraum 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird.

§ 3. Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß § 232 Abs. 1 HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel |29

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auch auf Entwürfe für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Art 249 des EG-Vertrages, BGBl. III Nr. 86/1999) sowie auf Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln V und VI des Vertrages über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999, anzuwenden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister und hat sich insbesondere auf die Veränderung der Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 269 des EG-Vertrages (§ 16 Abs. 3a) und auf jene Ausgaben des Bundes zu beziehen, die für Maßnahmen auf Grundlage der im 1. Satz genannten Vorschriften voraussichtlich zu leisten sein werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu Richtlinien zu erlassen.“

2. Im § 16 Abs. 2 wird nach der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und sodann folgende Z 16 angefügt:

       „16. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben aus Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten und Devisentermingeschäften, soweit deren Erlöse bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung veranlagt werden (§ 40 Abs. 3), in der Höhe der Anschaffungskosten.“

3. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Ausgaben für „Förderungen“ sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.“

4. § 45 Abs. 3, 4 und 5 lauten:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, insofern die Summe der Vorbelastungen, die einen finanzgesetzlichen Ausgabenansatz belasten, bei Sachausgaben

           a) für Anlagen insgesamt 200%

          b) für Aufwendungen insgesamt 100% und

           c) für Förderungen insgesamt 50 %

jenes Ansatzbetrages überschreiten, der in dem im Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung geltenden Bundesfinanzgesetz für einschlägige Verwendungszwecke vorgesehen ist. Auf diese Höchstbeträge sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in künftigen Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, die keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten.

(4) Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn

           1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder

           2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 5 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Mio Euro übersteigen würden.

(5) Ausgenommen von der in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.“

5. Im § 53 Abs. 1 entfällt die Z 3.

6. § 63 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;“

7. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.“

8. Im § 100 wird nach Abs. 29 folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 15 und 16, § 20 Abs. 5, § 45 Abs. 3, 4 und 5, § 63 Abs. 7 Z 2 und § 80 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 53 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“

Artikel |30

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 27/2002 und BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Z 2 werden nach der Wortfolge „die Erdgasabgabe“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Kohleabgabe“ eingefügt.

2. Im § 15 Abs. 1 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

       „16. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B‑VG betrauten Behörden der Länder.

3. Nach § 27 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2003, § 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |31

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 3 lit. b wird im ersten Satz die Wortfolge 5,45 Millionen Euro bis 30. Juni 2003durch die Wortfolge 9 Millionen Euro bis 31. Dezember 2003“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „In den Jahren 2001 und 2002, sowie bis 30. Juni 2003“ durch die Wortfolge „In den Jahren 2001 bis 2003“ ersetzt.

Artikel |32

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstrassenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Gesetz), BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 7 entfällt.

2. Der Entfall des § 7 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel |33

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.32/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 5 entfällt.

2. Der Entfall des § 3a Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel |34

Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „ der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen durch die Wortfolge dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) durchzuführende Kreditoperationen ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder“

3. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,“

4. In § 1 Abs. 2 lit. a und b wird jeweils die Wortfolge der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durch die Wortfolge des vom Bund Bevollmächtigten ersetzt.

5. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.“

6. § 4 lautet:

„§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.“

7. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Beträge, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben.“

8. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.“

9. In § 6 wird die Wortfolge bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durch die Wortfolge bei dem Bevollmächtigten des Bundes ersetzt.

Artikel |35

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.“

2. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

3. § 5 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.“

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a. (1) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.

(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.

(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.

Artikel |36

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich in Finanzierungsfragen nach Befassung des Bundesministers für Finanzen durch die ÖBFA beraten lassen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.“

3. § 4 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und“

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel |37

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 344/91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336 400 Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro  nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling)] monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.“

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Lassen bei einem Inländer Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel begründete Zweifel daran aufkommen, dass diese in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausreichende Deckung findet, so hat die Spielbankleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, welche Bonitätsauskünfte erteilt. Ergeben sich gemäß den Erkenntnissen aus diesen Auskünften begründete Anhaltspunkte dafür, dass dem Spielteilnehmer die für eine weitere Teilnahme am Spiel erforderlichen finanziellen Verhältnisse vollständig mangeln oder ihm diese eine Spielteilnahme offensichtlich nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem Spielteilnehmer den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung entsprechend Satz 2 vorzugehen. Macht der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben, haftet die Spielbankleitung nicht für einen Schaden des Spielteilnehmers.“

Artikel |38

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 9/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages, ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.“

2. Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ist in Folgejahren zusätzlich zur Berechnung gemäß Abs. 2 ein Vergleichswert zu ermitteln und jeweils dem Fehlbetrag gegenüber zu stellen, wobei die Berechnung gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Vergleichswertes verlängert sich dabei von 60 Monaten um jeweils 12 Monate pro Folgejahr. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiterzuführen bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht. Ist in weiteren Folgejahren erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu ermitteln, so ist der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Ermittlung des Mindestertrages ist das für den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag zugeordnete Vermögen heranzuziehen. Die FMA kann die für die Vollziehung der Abs. 2 und 3 notwendigen Berechnungsmodalitäten, insbesondere auch hinsichtlich des Soll- und Istwertes, der Ermittlung des Differenz gemäß Abs. 2, der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 3 sowie der Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten durch Verordnung festsetzen, wobei sie dabei die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten hat.“

3. Die Überschrift vor § 7 lautet Eigenmittel“; § 7 Abs. 1 lautet:

(1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.“

4. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

           1. das eingezahlte Grundkapital,

           2. die Kapitalrücklagen,

           3. die Gewinnrücklagen,

           4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn

           5. die unversteuerten Rücklagen und

           6. Ergänzungskapital gemäß Abs. 4.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.“

5. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

           1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

           3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

           4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,

           5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat;

           6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 1a Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(5) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.

(6) Wenn die Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ gebildet werden. Der Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Abs. 5 erster Satz angeführten Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Abs. 5 erster Satz vorzunehmen.

(7) Abs. 5 und 6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, soferne die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 und 6.“

6. In § 9 Z 5 wird die Wortfolge „Eigenkapital gemäß § 7“ durch die Wortfolge „Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1a Z 1 bis 4 abzüglich eines Bilanzverlustes“ ersetzt.

7. § 9 Z 9 lautet:

         „9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;“

8. § 20 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und die Grundlagen zur Bildung und Auflösung des Aktivpostens gemäß § 7 Abs. 6;“

9. In § 20 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewertung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a und jener Modus, der für die Berechnung eines Auszahlungsbetrages erforderlich ist.“

10. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

           1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehalten Anlagen vergleichbar sind, oder

           2. die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA kann mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festlegen.“

11. Nach § 23 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Abweichend von Z 3 sind direkt veranlagte

                a)           Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

               b)           Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A (§ 2 Z 18 und 20 BWG) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut der Zone A haftet,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden.“

12. In § 35 Abs. 2 wird der Wert „0,8 vT“ durch den Wert „1,5 vT“ ersetzt.

13. In § 46a Abs. 1 wird im letzten Halbsatz die Wortfolge „hinsichtlich der Z 7“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Z 6a und 7“ ersetzt sowie nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;“

14. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren direkte Leistungszusage ohne Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wurde, können die zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unter folgenden Bedingungen als Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft dieser Pensionskasse überleiten:

           1. Die Übertragung gemäß § 48 muss vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt sein.

           2. Die Überleitung muss vom Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bis spätestens 30. November 2003 bei der Pensionskasse schriftlich beantragt werden und die Überleitung ist von der Pensionskasse bis spätestens 30. Juni 2004 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 durchzuführen.

           3. Die Rahmenbedingungen für die Überleitung sind in einem Kollektivvertrag oder – sofern in dieser Angelegenheit kein Kollektivvertrag wirksam ist – in einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz zu regeln sowie in einer Änderung des Pensionskassenvertrages festzulegen. Leistungsberechtigte, die von keinem Betriebsrat vertreten sind und für die ein solcher Kollektivvertrag nicht gilt, können einen entsprechende Zusatz zum für sie geltenden Pensionskassenvertrag mit der Pensionskasse einzelvertraglich vereinbaren, wobei von der Pensionskasse für solche Vereinbarungen ein nach einheitlichen Grundsätzen gestaltetes Vertragsmuster zu verwenden ist. Ein solches Vertragsmuster ist der FMA zu übermitteln.

           4. Die Pensionskasse hat für diese Überleitung eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzurichten, wobei die verwendeten Zinssätze (Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss) den Anforderungen des § 20 Abs. 2a entsprechen müssen, die für neu abzuschließende Pensionskassenverträge anzuwenden sind und jedenfalls niedriger sein müssen, als jene Zinssätze, die in jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwendet werden, in der die Ansprüche verwaltet wurden. Wird in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung die Anzahl von 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht, so hat der Prüfaktuar zu bestätigen, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Wird die Bestätigung vom Prüfaktuar versagt, ist diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzulegen.

           5. Durch die Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmerbeiträge (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Übergeleitete Arbeitgeberbeiträge unterliegen einer pauschalen Einkommensteuer von 25 vH. Die Pensionskasse hat die Steuer im Zuge der Überleitung einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Überleitung durchgeführt wurde, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge gilt als Zufluss eines Ruhe- und Versorgungsbezuges.“

15. Nach § 51 Abs. 1n wird folgender Abs. 1o eingefügt:

„(1o) § 2 Abs. 2, 3 und 4, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 1, 1a und 4 bis 7, § 20 Abs. 2 Z 7, § 35 Abs. 2 und die Anlage 1 zu Art. I, § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.“

16. In der Anlage 1 zu Art. I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, erhalten die Pos. A., B., C. und D. die Bezeichnung „B., C., D. und E.“ und die Pos. A. lautet:

        A. Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG

17. In der Anlage 1 zu Art. I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva erhält die Pos. A. IV. die Bezeichnung „A. V.“ und die Pos. A. IV. lautet:

            „IV.           Mindestertragsrücklage“

18. In der Anlage 1 zu Art. I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva, erhalten die Pos. C., D., E. und F. die Bezeichnung „D., E., F. und G.“ und die Pos. C. lautet:

        C. Ergänzungskapital gemäß § 7 Abs. 4 PKG

19. In der Anlage 1 zu Art. I, § 30 Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse wird in der Pos. 11. a) der Anstrich „zur Mindestertragsrücklage“ und in der Pos. 11. b) der Anstrich „der Mindestertragsrücklage“ angefügt.

20. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva wird nach der Pos V. 4. folgende Z 5 angefügt:

              „5.           Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere“

21. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva wird nach der Pos VI. 4. folgende Z 5 angefügt:

              „5.           Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere“

22. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva wird nach der Pos VII. 5. folgende Z 6 angefügt:

              „6.           Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere“

23. In der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva wird nach der Pos VIII. 5. folgende Z 6 angefügt:

              „6.           Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere“

Artikel |39

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b Z 3 lautet der erste Teilstrich:

           „- Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1) oder“

2. § 3 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a lautet:

              „a)           Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.

Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:

                         -    Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von zehn Jahren endet.

                         -    Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.

                         -    Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.

                         -    Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.“

b) In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 30 angefügt:

       „30. Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.“

4. § 4 Abs. 4 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.“

5. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.“

6. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.“

7. § 11a samt Überschrift wird neu eingefügt:

„Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Betrag von 100 000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann.

(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.

(4) Sind in einem Wirtschaftsjahr, in dem aus diesem Betrieb ein Verlust entsteht, die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gegeben, kann der nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden. Im Falle einer Nachversteuerung ist der Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen.

(5) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist die Nachversteuerung insoweit beim Rechtsnachfolger vorzunehmen, als es zu einer Buchwertfortführung kommt.

(6) Wechselt der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf eine andere Gewinnermittlung, ist eine Nachversteuerung gemäß Abs. 3 bis 5 vorzunehmen. Die Nachversteuerung unterbleibt, soweit und solange für jedes Wirtschaftsjahr innerhalb des Nachversteuerungszeitraums durch geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen wird, dass kein Sinken des Eigenkapitals eingetreten ist. Erfolgt kein Nachweis, ist die Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, für das kein Nachweis erbracht wird.

(7) Soweit das Eigenkapital im Sinne des Abs. 3 im Wirtschaftsjahr 2003 sinkt, ist in den folgenden Wirtschaftsjahren die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 ausgeschlossen.“

8. In § 12 Abs. 3 wird der Satzteil „von Beteiligungen an Personengesellschaften sowie die Übertragung stiller Reserven“, durch den Satzteil „von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven,“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Wortes „Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses“;

b) in der Z 2 tritt an die Stelle des abschließenden Punktes ein Beistrich und es wird als Z 3 angefügt:

         „3.  an Arbeitnehmer oder andere Personen auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können.“

10. § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a und b lautet:

         „a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.

         „b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten).“

11. In § 16 Abs. 1 Z 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.“

12. § In 16 Abs. 1 Z 9 lautet der erste Satz:

„Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.“

13. In § 16 Abs. 1 Z 10 wird als letzter Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.“

14. In § 17 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Der Durchschnittssatz beträgt

             - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13.200 €,

             - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €,

der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.“

15. In § 18 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Satzes „Die Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.“ der Satz „Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.“

15a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

              „b)           Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.“

16. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.“

17. In § 24 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige

             - gestorben ist oder

             - wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

             - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven.“

18. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

         „a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

              aa) vom Arbeitnehmer,

             bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

              cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.“

19. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Freigrenze von 2% gilt nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden.“

b) Folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. Bei Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.“

20. In § 29 Z 1 treten an die Stelle des Satzes Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.die SätzeDie wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.“.

21. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1.264 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommens­teile

von 10.000 Euro bis 15.000 Euro um  375 Euro

von 15.000 Euro bis 21.800 Euro um  272 Euro

von 21.800 Euro bis 35.511 Euro um 617 Euro.“

22. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro                             ........................6%

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro                 ........................8%

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro                 ......................10%

mehr als 36.400 Euro                                           ......................12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

             - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

             - für jedes Kind (§ 106).“

23. § 36 samt Überschrift lautet:

„Sanierungsgewinne

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

           1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.

           2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.

           3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.“

24. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch eine gemäß Abs. 8 erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.“

25. In § 37 Abs. 4 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des in lit. a, b und c verwendeten Wortes „inländischen“ die Wortfolge „in- oder ausländischen“.

26. In § 37 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

             - gestorben ist oder

             - wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

             - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.“

27. § 37 Abs. 8 lautet:

„(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:

           1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

           3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3.

           4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen.

Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Die Einkommensteuer gilt durch die besondere Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.“

28. § 45 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.“

29. In § 67 Abs.1 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „1.680 Euro“ der Betrag von „1.900 Euro“.

30. In § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.“

30a. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In § 69 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.“

b) In § 69 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.“

31. § 89 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

             - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,

             - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

             - die Anzeigepflichten des AlVG und

             - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.“

32. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

              „e)           Ausländische Kapitalerträge im Sinne der lit. a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.“

b) In Abs. 3 Z 4 wird vor der Wortfolge „bestehen und“ folgende Wortfolge eingefügt:

„- aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e,“

32a. In § 94 Z 10 wird das Zitat „§ 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3“ ersetzt.

33. § 94a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird als letzter Satz angefügt:

„An die Stelle der Beteiligung mindestens zu einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht.“

b) Im Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

 c) Im Abs. 1 Z 4 wie im Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahren“ die Wortfolge „einem Jahr“.

34. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.“

b) In Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e im Zeitpunkt des Zufließens nach Maßgabe des § 19.“

35. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.“

b) In Abs. 4 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig geleistete Betrag und die gemäß § 37 Abs. 8 gesondert zu berechnende Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.“

36. § 98 Z 5 lautet:

         „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

           a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragssteuer abzuziehen war oder

          b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländische Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei den es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

           c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen.

Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.“

37. § 108 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3 Beiträge zurückgezahlt werden.“

37a. In § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (§ 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ die Wortfolge „ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension“.

38. § 108f Abs. 1 lautet:

„(1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.“

39. § 108g Abs. 1 lautet:

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:

           1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.

           2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.

           3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten

                a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und

               b) auf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2).

Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.“

40. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In der Z 69 wird als letzter Satz angefügt:

„Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (§ 14 Abs. 7 Z 7) ist davon nicht berührt.“

b) Als Z 77 bis 86 werden angefügt:

            „77. § 16 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 sind anzuwenden, wenn

             - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

             - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

              78. § 4 Abs. 4 Z 7, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11a, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

              79. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

              80. § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 sind anzuwenden, wenn

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

Ist der Rechtsgrund für Renten oder dauernde Lasten vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, gilt Folgendes:

                a) Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Z 82 gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 abzuziehen.

               b)           Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 vorgenommen werden.

         81. Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 sind absetzbar:

Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und

die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich.

Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden sind § 18 Abs. 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 Z 1.

         82. § 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß § 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden.

         83. § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 4 Z 1, § 37 Abs. 8 und § 97 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.

         84. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 zufließen. Fließen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und gemäß § 93 Abs. 3 Z 4, die aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. April 2004 im Inland zu, ist auf diese Kapitalerträge § 37 Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx/2003, anzuwenden. § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen.

         85. § 27 Abs. 2 Z 2 ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                a) Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und

               b) es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.

         86. Rückstellungen für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß § 5 der auf Grund von § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, BGBl. II Nr. 407/2002, sind erstmals für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Wirtschaftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Wirtschaftsjahr endet.“

         87. § 108b und § 108g in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx, sind anzuwenden, wenn Verträge nach dem 31. Juli 2003 abgeschlossen werden. Werden Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die unwiderrufliche Verpflichtung an § 108g Abs. 1 Z 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angepasst werden.“

Artikel |40

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 lauten die Abs. 2 bis 4:

„(2) Von der Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile jeder Art aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel beteiligt sind

           a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

          b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verluste, die im Zuge des Unterganges (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) entstehen. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

           1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

           2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.

           3. Die Option kann nicht widerrufen werden.

           4. Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne der Abs. 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit:

           1. Es müssen Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn

             - der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und

             - das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.

           2.  Bei Vorliegen der Gründe im Sinne der Z 1 ist hinsichtlich von Gewinnanteilen die Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Gewinnanteilen jeder Art entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.“

2. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 22 Abs. 2 versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.“

3. In § 22 Abs. 2 tritt in der Z 2 an die Stelle des abschließenden Doppelpunktes ein Strichpunkt, in der Z 3 tritt an die Stelle des abschließenden Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen, für

                  - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                  - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit e des Einkommensteuergesetzes 1988,

                  - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                  - nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                  -           ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,

soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen.“

4. Nach § 23 wird folgender § 23a angefügt:

„Sanierungsgewinne

§ 23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

           1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.

           2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).

           3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.“

5. In § 26a wird als Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) 1. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

           2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist anzuwenden

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen spätestens mit der Steuererklärung für das Jahr 2006 ausüben,

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen (bereits) mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 ausüben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem 1. Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.

           3. Wird keine Option im Sinne der Z 2 lit. a bzw. der Z 2 lit. b ausgeübt, gilt Folgendes:

Ist im Fall der Z 2 lit. a vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Z 2 lit. b vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.

           4. Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden

           5. § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist anzuwenden:

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

                c) Am Ende des ersten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahres (lit. a) bzw des ersten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres (lit. b) kann an Stelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen angesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn bei einer vor dem Beginn des ersten im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahres erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2003 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Erträge aus der internationalen Schachtelbeteiligung entfallen.

(17) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.“

Artikel |41

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 7 Z 1, § 9 Abs. 4 Z 1, § 18 Abs. 4 Z 1, § 20 Abs. 7 Z 1, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 4 Z 1 und § 38 d Abs. 4 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Satzteiles „ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“ der Satzteil „ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.“

1a. § 4 Z 1 lit. d lautet:

              „d) Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Eine Kürzung unterbleibt, soweit eine solche nach dem letzten Satz erfolgt ist. Die Kürzung hat im Falle der Verschmelzung auf die Mutterkörperschaft in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der Verschmelzung auf die Tochterkörperschaft in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. § 12 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt im Falle der Verschmelzung auf die Tochterkörperschaft ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr und im übrigen mit der Maßgabe, dass in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch im Falle der Verschmelzung mittelbar verbundender Körperschaften, soweit abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf Verluste zurückzuführen sind, die die mittelbar verbundene Körperschaft erlitten hat.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Zuzahlungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.“

3. In § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, als unentgeltlich zugewendet.“

4. In § 7 Abs. 1 lautet die Z 1und die Z 2:

         „1. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,

           2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

                  - am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

                  -           Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,“

5.In § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Entfällt durch die Umwandlung die Befreiung von nach dem Umwandlungsstichtag angefallenen Kapitalerträgen gemäß § 94 Z 2 oder § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:

           1. Kapitalerträge im Sinne des § 94 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als zugeflossen.

           2. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist eine Widerrufserklärung innerhalb einer Woche nach dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch abzugeben. Die Widerrufserklärung ist auf den dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag zu beziehen.“

6. In § 10 Z 1 lautet die lit. c:

         „c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen

                  - die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,

                  -           Erwerbe von Todes wegen,

                  -           Erwerbe eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters

                         -    vor der verschmelzenden Umwandlung oder

                         -    vor der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder

                  -           Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft beteiligt ist,

erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.“

7. In § 12 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.“

8. § 13 lautet:

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

             - die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

             - in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen.

(2) Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17) erfolgt.“

9. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden:

             - Die Bildung ist mit 75% des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 begrenzt,

             - wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist.

Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen.“

b) Z 4 lautet:

         „4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:

                  -           Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

                  - Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.“

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.“

b) In Abs. 6 Z 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 1, 2 und 4“ der Verweis „§ 5 Abs. 1 und 2“.

11. In § 22 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5 und lauten die Abs. 1 und 2:

„(1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.

(2) Entsteht auf Grund der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis abweichend von § 14 Abs. 2 bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des § 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.“

12. In § 23 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird.“

13. In § 24 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“

14. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages, soweit in § 16 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 keine Ausnahmen vorgesehen sind.“

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.“

b) In Abs. 2 entfallen im ersten Satz die Worte „mit einer Vermögenseinlage“.

16. In § 27 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. „

17. In § 29 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.“

18. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages, soweit in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.“

19. In § 31 Abs. 1 lautet die Z 1:

         „1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Teilung auftretenden Verschiebung im Verhältnis der zuzurechnenden Werte mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.“

20. § 32 lautet:

§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und

           2. Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

wenn nur Vermögen im Sinne der Abs. 2 und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

(2) Zum Vermögen zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt folgendes:

           1. Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt werden können.

           2. Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt bei einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der in der spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden kann.

(4) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.“

21. § 35 lautet:

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.“

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Behandlung der Anteilsinhaber bei einer verhältniswahrenden Spaltung“;

b) In Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft“ die Wortfolge „Zuzahlungen der beteiligten Körperschaften“.

23. In § 37 lautet die Überschrift:

„Behandlung der Anteilsinhaber bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung“

24. In § 38a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 3 Z 2 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 32 Abs. 3 kann angewendet werden.“

25. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

a) In der Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2003“ das Datum „1. Jänner 2005“.

b) Folgende Z 8 wird angefügt:

        „8. § 5 Abs.1, § 10 Z 1 lit. c, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 32, § 38a Abs. 2 Z 1 und § 38a Abs. 3 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2002 zu Grunde liegt.“

Artikel |42

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 9 lit. c lautet:

         „c) ist der Empfänger einer in Abs. 10 Z 15 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.“

2. In § 3a Abs. 10 wird in der Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 und 15 angefügt:

       „14. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

         15. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.“

3. § 3a Abs. 11 lautet:

„(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Abs. 10 Z 1 bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.“

4. § 3a Abs. 13 lautet:

„(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Abs. 10 Z 1 bis 14 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

           1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

           2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.“

5a. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d lautet:

              „d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

                  - die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

                  - die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

                  - die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.“

5b. Dem § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c)           Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, einschließlich der darin eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden;“

5c. § 6 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, Z 10 lit. c, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

6. In § 11 Abs. 1 lautet der dritte Gedankenstrich:

           „- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“

7. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

          „2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,

               b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;“

8. In § 14 Abs. 1 Z 1 tritt and die Stelle der Wortfolge „mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften berechnen“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3.960 Euro, berechnen“.

9. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

             - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und

             - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

10. In § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und es wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;“

11. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

12. § 20 Abs. 2 lautet:

    „(2) 1. Von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.

           2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht; sie wird am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates wirksam.“

13. § 20 Abs. 6 erster Unterabsatz lautet:

„Werte in einer anderen Währung als Euro sind auf Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – das Entgelt vereinnahmt wird.“

14. § 21 Abs. 1a entfällt.

15. In § 21 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

16. Nach dem § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 26c der 6. EG-RL unterliegt.

Steuerschuld

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

Veranlagungszeitraum

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Steuererklärung, Entrichtung der Steuer

(4) Der Unternehmer hat spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuererklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum keine Umsätze getätigt worden sind.

Die für im Inland ausgeführte Umsätze zu entrichtende Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig.

(5) In der Steuererklärung sind die Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben.

(6) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt. Eine festgesetzte Steuer hat den im Abs. 4 genannten Fälligkeitstag. § 21 Abs. 1 bis 4 ist nicht anzuwenden.

Werte in fremder Währung

(7) Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Aufzeichnungspflichten

(8) Die erforderlichen Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind, zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Fiskalvertreter

(9) § 27 Abs. 7 dritter Satz ist nicht anzuwenden.

Option zur Sonderregelung

(10) Der Unternehmer hat auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch übermittelten Dokument dem Finanzamt anzuzeigen, dass er die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Veranlagungszeitraumes an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für den er gelten soll, dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu erklären.

Ausschluss von der Sonderregelung

(11) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach der Sonderregelung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Finanzamt von der Sonderregelung aus. Der Ausschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.“

17. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) 1.Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter (§ 14 AVOG) zuständig.

           2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter (§ 61 BAO) zuständig:

             - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

             - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

             - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.“

18. Dem § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:

           a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

          b) Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

           c) Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.

          d) Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.“

19. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Lieferung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.“

20a. § 27 Abs. 6 lautet:

„(6) Über Verlangen der Organe der Zollbehörde, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, und der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich und die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

20b. Art. 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, Z 10 lit. c, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

21. Art. 19 Abs. 1 Z 3 entfällt.

22. In Art. 21 Abs. 3 entfallen im ersten Satz die Worte „auf amtlichem Vordruck“.

23. Art. 21 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf den amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.“

24. Art. 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.“

25. Nach § 28 Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:

(22) Die durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. xxx, erfolgten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

           1. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 20 Abs. 1 zweiter Satz.

           2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 11 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1.

           3. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 3a Abs. 9 lit. c, § 3a Abs. 10 Z 14 und Z 15, § 3a Abs. 11, § 3a Abs. 13, § 25a.

           4. § 12 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und Abs. 5 sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entsteht.

           5. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 4, Art. 19 Abs. 1 Z 3.

           6. Folgende Änderungen sich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 6 erster Unterabsatz, § 27 Abs. 6.

           7. Der Entfall des § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung 2003 anzuwenden.

           8. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.

           9. Art. 21 Abs. 3 und Abs. 10 ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

         10. § 14 Abs. 1 Z 1 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.

         11. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 6 Abs. 4 Z 2, Art. 6 Abs. 2 Z 2.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.“

Artikel |43

Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG)

Umsatzsteuer

§ 1. (1) Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:

           1. In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen.

           2. Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinn dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

(3) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt. Liegt diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung insgesamt nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung; eine reziprozitätsbedingt bloß eingeschränkte Umsatzsteuervergütung erfolgt nicht.

§ 2. (1) Vergütbar sind jene Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. § 11 UStG 1994 gilt sinngemäß.

(2) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.

(3) Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.

§ 3. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters:

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.

           3. Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

§ 4. (1) Vergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden kann. Der Antrag darf nur Vergütungsbeträge von Rechnungen, deren Ausstellungsdatum innerhalb dieses Vergütungszeitraums liegt, enthalten. Wurde für ein Kalenderjahr gemäß § 3 Z 2 die Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist für jeden Vergütungszeitraum ein eigener Antrag zwecks Auszahlung des jeweiligen pauschalen Vergütungsbetrages einzureichen.

(2) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist nach dem amtlichen Vordruck unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des entlastungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung unter Mitwirkung der Vergütungsberechtigten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Vergütungsberechtigten um Vorlage der Rechnungen (§ 2 Abs. 3) zu ersuchen. Wird dieser Mitwirkung nicht entsprochen, so ist für den Vergütungszeitraum, auf den sich das Ersuchen um Rechnungsvorlage bezieht, keine Umsatzsteuer zu vergüten. Ergibt sich auf Grund der vorgelegten Rechnungen ein geringerer Umsatzsteuerbetrag als nach diesem Bundesgesetz vergütbar ist, so ist, vorbehaltlich des § 3 Z 1, nur der geringere Betrag an Umsatzsteuer zu vergüten.

(4) Der von Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 in einem formell mängelfreien Antrag (Abs. 2) geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag ist ohne unnötigen Aufschub zur Auszahlung zu bringen. Auf Grund von Überprüfungen der Rechnungen (Abs. 3) festgestellte Überzahlungen sind auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.

(5) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.

(6) Wenn schriftliche Erledigungen zu ergehen haben, ist § 11 Abs. 2 Zustellgesetz nicht anzuwenden.

§ 5. (1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer Umsatzsteuer vergütet wurde, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsbetrag des Vergütungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 steuerfrei geliefert wurden, gilt die jeweilige Sperrfrist nach § 93 Abs. 1 ZollR‑DG. Würden bei sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 1 ZollR‑DG die Einfuhrabgaben nicht erhoben, so erfolgt auch keine Nacherhebung der Umsatzsteuer. Andernfalls ist die Umsatzsteuer beim Vergütungsberechtigten, dem steuerfrei geliefert wurde, nachzuerheben. Zu diesem Zweck gilt die Umsatzsteuer mit dem Steuerbetrag, der sich bei steuerpflichtiger Lieferung ergeben hätte, als vergütet. Die Nacherhebung hat nach Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Für neue Kraftfahrzeuge, die von Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 gemäß Art. 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 93 Abs. 1 ZollR‑DG steuerfrei erworben wurden, gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung oder kommt hervor, dass auf andere Weise Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Umsatzsteuerbetrag des Vergütungszeitraums anzurechnen, in dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen. Die Rückzahlung oder Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

§ 6. (1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Vergütungsberechtigten und der zuständigen Behörde kann die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch genommen werden.

§ 7. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.

§ 8. Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinn des § 2 BAO.

§ 9. (1) Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1.1.2004 auf dieses Bundesgesetz.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Elektrizitätsabgabe

§ 10. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

                  - die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

                  - der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer oder bloß eine pauschale Vergütung der Umsatzsteuer nach § 3 Z 2 in Anspruch nimmt.

           3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.

Erdgasabgabe

§ 11. (1) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

                  - die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

                  - der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer oder bloß eine pauschale Vergütung der Umsatzsteuer nach § 3 Z 2 in Anspruch nimmt.

           3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

§ 12. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.

(2) Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt ein Mal zu.

(3) § 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.

§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 7 ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel |44

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger mindern beim empfangenden Krankenversicherungsträger den Krankenversicherungsaufwand, der der pauschalierten Beihilfe zugrunde gelegt wird.“

b) in § 1 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen, wobei in dieser Verordnung auch vorgesehen werden darf, dass jene Beträge, die sich aus Veränderungen des Prozentsatzes zu Gunsten der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) angehörenden Versicherungsträger ergeben, unter Anrechnung auf deren Ansprüche nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem in der Verordnung zu bestimmenden Betrag an diesen Fonds zu überweisen sind.“

c) § 1 Abs. 3 wird wie folgt berichtigt:

Im ersten Satz lautet es statt „Füsogewesens“ richtig „Fürsorgewesens“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird eine nach § 6 Abs. 1 Z 18, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß § 332 ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in § 190 GSVG, § 178 BSVG, § 125 B-KUVG und § 64a NVG.“

b) § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird eine gemäß Abs. 1 beihilfenbeanspruchende Einrichtung privatisiert und kann sie auf Grund dann steuerpflichtiger Umsätze eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 geltend machen, unterliegt die Übertragung der Anlagegüter der Kürzungsbestimmung des Abs. 1. Der gemeine Wert der übertragenen Anlagegüter ist für die Kürzungsbasis als fiktiver Verkaufserlös anzusetzen. Der maximale Kürzungsbetrag ist jedoch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung.“

3. In § 4 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 betrauen.“

4. § 6 zweiter Satz lautet:

„Die Erklärungen sind bei der gemäß § 4 für die Einhebung und zwangsweise Einbringung zuständigen Stelle im Wege der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder – soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind – des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.“

5. Im § 7 letzter Satz entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird wie folgt berichtigt:

Im ersten Satz lautet es statt „Kostenenersatz“ richtig „Kostenersatz“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Erhält ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens für eine ihm verrechnete Leistung einen Kostenbeitrag von einem Hilfeempfänger oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 3 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer durch die Differenz aus Leistungsentgelt und darauf entfallenden Kostenbeitrag beschränkt. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach § 1 Abs. 2 ist sinngemäß vorzugehen.“

Artikel |45

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955; BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 165/2002; wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Jahreszinsen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von Zinseszinsen“ eingefügt.

2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz;

b) Abs. 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 3.

3. § 16 lautet:

„§ 16. (1) Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

(3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen. § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages.“

4. In § 40 Z 1 lit. c tritt an die Stelle der Zitierung „143 Z 7“ die Zitierung „111 Abs. 2 Z 5“.

5. In § 86 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmals für Abgabentatbestände anzuwenden, auf Grund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(9) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Berichtigungen von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten anzuwenden, die nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 bewertet wurden. In allen anderen Fällen ist § 16 Abs. 3 in der Fassung vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 maßgebend.“

Artikel |46

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 16 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Ehegatten oder Kinder“ die Wortfolge „Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,“

2. In § 15 Abs. 1 Z 17 lautet der erste Teilstrich:

           „- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetz 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;“

Artikel |47

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.“

2. In § 42 Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „10%“ der Prozentsatz von „6%“, und an die Stelle des Prozentsatzes von „0,8%“ der Prozentsatz von „0,5%“; folgender Satz wird angefügt:

„Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

3. In § 49 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. September 2003 als zugeflossen gelten.“

Artikel |48

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. dd tritt an die Stelle der Wortfolge „In-Kraft-Treten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996“ die Wortfolge „Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002“.

2. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ee lautet:

                   „ee) ab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002,

                         -    bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;

                         -    bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro;

                         -    bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro.“

Artikel |49

Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 außer Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind letztmalig auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen anzuwenden, die vor dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 erfolgen.“

Artikel |50

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leichenwagen“das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Feuerwehren“ die Wortfolge „und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.“ eingefügt.

2. In § 3 Z 4 werden nach lit. b folgende lit. c und d eingefügt:

         „c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

          d) Unterläge die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2) nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.“

3. In § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“4. In § 15 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 3 Z 4 lit. c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist § 3 Z 4 lit. a nicht mehr anzuwenden.“

5. § 16 lautet:

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des § 3 Z 4 lit. c der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.“

Artikel |51

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetzes (ElWOG)“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 8 des Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetzes (ElWOG)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „ im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG“ ersetzt.

3. In § 6 entfällt der Abs. 4.

4. In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.“

Artikel |52

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ durch die Wortfolge „§ 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ durch die Wortfolge „§ 6 Z 33 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3.“

4. In § 7 entfällt Abs. 4.

5. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.“

Artikel |53

Kohleabgabegesetz

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Kohleabgabe unterliegen

           1. Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zum Weiterlieferung.

           2. Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuergegenstand

§ 2. (1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe), 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat) und 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle) der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Kohleabgabe befreit ist

           1. Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.

           2. Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.

           3. Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

(2) Die Befreiungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Abgabenschuldner

§ 4. (1) Abgabenschuldner ist

           1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle.

           2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist

           1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg.

           2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge an Kohle selbst zu berechnen und zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen der selbst berechneten bzw. entrichteten Beträge von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Menge an Kohle aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. Der Abgabenschuldner gemäß § 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.

In-Kraft-Treten

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel |54

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 lautet der erste Halbsatz:

§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas, elektrische Energie und Kohle sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten,“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas, elektrische Energie oder Kohle liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle erzeugt wurde.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität“ durch die Wortfolge „verbrauchte Menge an Erdgas, elektrischer Energie oder Kohle“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Erdgas (elektrische Energie)“ durch die Wortfolge „Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ ersetzt.

5. § 3 lautet:

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

           1. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.

           2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetz oder auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes besteht.“

6. In § 4 lautet Abs. 3:

„(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung vor dem BGBl I Nr. xxx/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden die vor dem 1. Jänner 2004 stattfinden.“

7. In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden.“

Artikel |55

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:

           1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

                a)           höchstens 10 mg/kg 417 €,

               b) mehr als 10 mg/kg 432 €;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von

                a)           höchstens 10 mg/kg 489 €,

               b) mehr als 10 mg/kg 504 €;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von

                a)           höchstens 10 mg/kg 302 €,

               b) mehr als 10 mg/kg 317 €;

           5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;

           6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,

               b)           ansonsten für 1 000 l

                     aa)    mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,

                    bb)    mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;

           8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heiz­stoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei + 15°C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „0,233 €“ durch den Betrag „0,243 €“ und in § 6 Abs. 1 Z 2 der Betrag „0,282 €“ durch den Betrag „0,302 €“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 und in § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,213 €“ durch den Betrag „0,204 €“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 3 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.“

5. § 64e wird folgender § 64f angefügt:

§ 64f. (1) § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Sofern nicht Abs. 3 und Abs. 4 Anwendung finden, sind § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(3) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4, und Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 setzt das Vorliegen einer Ermächtigung durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft voraus. Sollte diese Ermächtigung bis 1. Jänner 2004 nicht vorliegen, ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. aa auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. bb genannten Waren anzuwenden.

(4) Liegt in den Fällen des Abs. 3 die Ermächtigung vor, sind § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. b sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 auf Mineralöle anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Ermächtigung erteilt wurde. Die Erteilung der Ermächtigung ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld in Höhe der Steuersätze von § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 entstanden ist.“

Artikel |56

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 48a Abs. 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§ 270)“.

2. § 71 lautet:

§ 71. Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.“

3. In § 90a Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder“ die Wortfolge „die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter“.

4. § 103 Abs. 3 entfällt.

5. In § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.“

6. In § 125 Abs. 6 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 187 oder 188)“ der Klammerausdruck „(§ 188)“.

7. In § 135 wird folgender Satz angefügt:

„Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

8. In § 158 Abs. 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „Gewerberegister“ die Wortfolge „in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister,“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991.“

9. In § 212 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

10. In § 212a Abs. 9 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

11. In § 214 Abs. 4 wird in lit .e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt sowie folgende lit. f angefügt:

               „f)           Einfuhrumsatzsteuer betreffen.“

12. In § 217 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.“

13. In § 258 Abs. 1 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 276)“ der Klammerausdruck „(§ 276 Abs. 6)“.

14. § 276 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“.

b) In Abs. 6 dritter und vierter Satz wird jeweils nach der Zitierung „§ 85 Abs. 2“ die Zitierung „§ 86a Abs. 1,“ eingefügt.

15. In § 282 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.“

16. In § 284 Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“.

17. In § 288 Abs. 1 wird nach dem Wort „Erledigungen“ die Wortfolge „der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ angefügt.

18. In § 289 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 85 Abs. 2, § 275)“ der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)“.

19. In § 290 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 289 Abs. 3“ die Zitierung „§ 289 Abs. 1 oder 3“.

Artikel |57

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Den in der Anlage angeführten Finanzämtern“ die Wortfolge „Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis“.

2. In § 3 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter“ durch die Wortfolge „den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter“ ersetzt.

Artikel |58

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 1 Z. 2 lautet:

         „2. außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.“

2. § 40 samt Überschrift lautet:

„Zu Art. 12 ZK

§ 40. (1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.“

3. § 97a samt Überschrift wird aufgehoben.

4. Im § 100 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. § 100 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. Im § 102 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.“

7. Im § 104 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Art. 504 Abs. 3 ZK-DVO)“ gestrichen.

8. § 117 Abs. 1 Buchstabe b) lautet:

         „b) der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).“

9. § 118 lautet:

„§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.“

10.§ 119 Abs. 1 lautet:

„(1) Der ausländische Vollstreckungstitel ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

11. Die Absatzbezeichnung des § 119 Abs. 3 wird von „(3)“ auf „(2)“ geändert.

Artikel |59

Änderung des Produktpirateriegesetzes

Das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Zollamt Arnoldstein“ jeweils ersetzt durch „Zollamt Villach“.

Artikel |60

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:“sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist.“

2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt:

„§ 44e. § 4 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |61

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

2. Im § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird der Halbsatz „hat die Monopolverwaltung GmbH das Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einzuholen.“ durch den Halbsatz „kann die Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einholen.“ ersetzt.

3. Im § 38 Abs. 5 wird der Ausdruck „5 %“ durch den Ausdruck „10 %“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr225/2003, sinngemäß Anwendung.“

4. Im § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 142 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994“ durch die Wortfolge „gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

5. Nach § 47a wird folgender § 47b angefügt:

§ 47b. Die §§ 6 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 3, 38 Abs. 5 und 40 Abs. 1 in der Fasssung des BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1.°Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |62

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch Art. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (§ 5), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.“

2. § 2 Abs. 8 entfällt. Die Absätze 9 und 10 erhalten die Bezeichnung „(8)“ und „(9)“.

3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auch in allen übrigen Fällen, in denen der Gesellschaft Aufgaben durch Gesetz oder durch Verordnung übertragen werden, ist die Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf schriftlicher vertraglicher Basis zu fixieren.“

4. § 8 lautet:

§ 8. Die Gesellschaft sowie Unternehmen, die im Alleineigentum der Gesellschaft stehen, sind als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig“

5. § 11 lautet:

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.“

6. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 38 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 8 und 9, § 6, § 8 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

4. Teil

Bundesministerium für Inneres

Artikel |63

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 7 entfällt.

2. Dem § 76c wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Abs. 16 sowie Abs. 17; gleichzeitig tritt § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 in Kraft.“

5. Teil

Bundesministerium für Justiz

Artikel |64

Änderung des Gesetzes betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
(Eisenbahnbuchgesetzes)

Das Gesetz betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen, RGBl. Nr. 70/1874, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Eisenbahnbuchgesetz – EisBG)“

2. Die Überschrift vor § 44 lautet:

„F. Veränderung der Einlage“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abschreibung einzelner Grundstücke und Grundstücksteile aus einer Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ohne weitere Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn diese Grundstücke und Grundstücksteile weiterhin dem Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben.“

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx., gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.“

Artikel |65

Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden

§ 1. (1) Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes darf die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe achtzehn Monate nicht übersteigt.

(2) Liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, aber kein besonderer Grund im Sinne dessen Z 2 lit. a vor, so ist ein Strafaufschub nach Abs. 1 in der beantragten, achtzehn Monate nicht übersteigenden Dauer zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe

           1. sechs Monate nicht übersteigt oder

           2. sechs Monate, nicht aber ein Jahr, übersteigt und der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

§ 2. Dieses Gesetz ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Strafaufschub nach seinem In-Kraft-Treten gestellt wird. Es ist auf Fälle nicht mehr anzuwenden, in denen der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2005 gestellt wird.

Artikel |66

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 198 Abs. 8 Z 4 wird am Ende der lit. c ein Beistrich gesetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.“

2. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt

Investitionsersatz

§ 454. (1) Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer im Sinn des § 30a KartG oder als selbständiger Handelsvertreter (§ 1 HVertrG) teilnimmt, hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn

                a) der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem bindenden Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorlag,

               b) der bindende Unternehmer das Vertragsverhältnis aus einem dem gebundenen Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder

                c) der gebundene Unternehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.

(3) Der gebundene Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er dem bindenden Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht.

(4) Ansprüche nach Abs. 1 können zum Nachteil des gebundenen Unternehmers im Voraus durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(5) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG bleibt von dieser Bestimmung unberührt.“

3. Dem § 906 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Rückstellungen im Sinne von § 198 Abs. 8 Z 4 lit. d für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertungen von Altfahrzeugen gemäß § 5 der auf Grund von § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6.11.2002, BGBl. II Nr. 407/2002, sind erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 198 Abs. 8 Z 4 lit. d anzusetzenden Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten, der in der Bilanz unter der Bezeichnung „Abgrenzungsposten gemäß § 906 Abs. 8 HGB“ vor dem Anlagevermögen auszuweisen ist, in die Bilanz aufgenommen werden. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5.11.2002 endenden Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Durch den Ansatz des Aktivpostens darf der ausschüttbare Gewinn nicht erhöht werden.

(9) § 454 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt.“

6. Teil

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Artikel |67

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.“

2. § 2 Abs. 5 bis 7 entfällt.

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist.

(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach einer Umlagerung – anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Allfällige bodenfremde Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein.“

4. § 3 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

           1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

                a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungs­schichten),

               b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

                c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

           2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

           3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

           4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes.

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

           1. Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoff­gewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,

           2. radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

           3. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,

           4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,

           5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,

           6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

           7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

           8. tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S 1, welche nach der in Anhang V Kapitel II dieser Verordnung genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

           9. nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

         10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden,

         11. Flug- und Bettaschen oder Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern

                a)           zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle stammen und

               b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung beitragen, mitverbrannt werden und

                c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden.“

5. Im § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Ablagern, Lagern und Befördern“ durch die Wortfolge „Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 2 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         „2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

           3. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

7. Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern“ durch die Wortfolge „Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.“

8. § 4 lautet:

§ 4. Beitragsschuldner ist

           1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird,

           2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

           3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.“

9. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

            1. a)           Erdaushub oder

    b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,

               ab 1. Jänner 2006........       8,00 €,

     2. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

               ab 1. Jänner 2006........     18,00 €,

           3. alle übrigen Abfälle

               ab 1. Jänner 2006........   87,00 €.“

10. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

           1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

           2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.“

11. § 6 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 4a ersetzt:

„(4) Werden Abfälle

           1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

           2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasis­dichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder

           3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,

so beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

           a) Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

               ab 1. Jänner 2006 .......       8,00 €,

          b) Reststoffdeponien

               ab 1. Jänner 2006 .......     18,00 €,

           c) Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

               ab 1. Jänner 2006........     26,00 €.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

               ab 1. Jänner 2006 .......     7,00 €.“

12. Im § 6 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 1 und 4“ durch den Verweis „Abs. 1, 4 und 4a“ ersetzt.

13. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.“

14. Im § 8 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.

15. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird, hat dem zuständigen Hauptzollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

           1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

           2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

           3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden.“

16. Im § 9 Abs. 2a wird „BAO“ durch „der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961,“ ersetzt.

17. § 9 Abs. 2b lautet:

(2b) Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.

18. Im § 9 Abs. 3 entfällt nach dem Verweis „§ 201 BAO“ die Wortfolge „ , in der jeweils geltenden Fassung,“.

19. Im § 9a Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.

20. § 9a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten

           1. der Meldungen gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 und

           2. gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes

zu übermitteln.“

21. Im § 9a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder mit dem Vollzug des AWG 2002“ eingefügt.

22. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

           1. ob eine Sache Abfall ist,

           2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

           3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

           4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

           5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

           6. welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.“

23. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

           1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

           2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“

24. Im § 11 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Umweltförderungsgesetz“ durch die Wortfolge „des Umweltförderungsgesetzes (UFG)“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

25. Dem § 12 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß § 13 können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.“

26. Im § 12 Abs. 4 zweiter Satz wird die Zahl „70“ durch die Zahl „78“ ersetzt.

27. Im § 13 Abs. 1 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist.“

28. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

29. Im § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.

30. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen.“

31. § 20 Abs. 2 entfällt.

32. § 23a lautet samt neuer Überschrift:

Verweisungen

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

33. Nach § 25 werden folgende §§ 26 und 27 angefügt:

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27. Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

            1. a)           Baurestmassen oder

    b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub‑ oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

               ab 1. Jänner 2001 .......       7,20 €,

     2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub‑ oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

               ab 1. Jänner 2004 .......     21,80 €,

     3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

               ab 1. Jänner 2004........     14,50 €,

           4. alle übrigen Abfälle

               ab 1. Jänner 2004 .......     65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

           1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

           2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

           3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und ‑behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

           1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

           2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasis­dichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder

           3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

           1. Baurestmassendeponien

               ab 1. Jänner 2004 .......       7,20 €,

           2. Reststoffdeponien

               ab 1. Jänner 2004 .......     14,50 €,

           3. Massenabfalldeponien

               ab 1. Jänner 2004 .......   21,80 €.“

34. Art. VII Abs. 8 Z 3 lautet:

         „3. § 3 Abs. 1a Z 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

35. Dem Art. VII wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Abs. 4 letzter Satz, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(13) Sofern Abs. 12 nicht anderes bestimmt, treten § 2 Abs. 4, 16 und 17, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 6 Abs. 1, 2, 4, 4a und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1a und 2a bis 3, § 9a Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a Abs. 2 sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

Artikel |68

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)“

2. In der Überschrift vor § 1 wird das Wort „Förderungsziele“ durch das Wort „Ziele“ ersetzt.

3. In § 1 lautet die Einleitung:

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:“

4. § 1 Z 3 lautet:

         „3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und §§ 35 ff dienen.“

5. In der Überschrift vor § 5 wird das Wort „Förderungsarten“ durch das Wort „Mitteleinsatz“ ersetzt.

6. § 5 lautet:

§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

           1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder –sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder

           2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 ff angekauft werden.“

7. § 6 Abs. 1 und 1a lauten:

(1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

           1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBI. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);

4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35 ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

           1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 52 Abs. 5a);

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBI. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);

           4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35 ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.“

8. Nach § 6 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:

„(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 35 ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Mio €, im Jahr 2004 12 Mio €, im Jahr 2005 24 Mio € und ab dem Jahr 2006 36 Mio € zur Verfügung. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung.“

9. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

           1. Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;

           2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5 sowie § 27a;

           3. Aufträge nach § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a;

           4. Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d.“

10. § 7 lautet:

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

           1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;

           2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;

           3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;

           4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms.“

11. In 10 Abs. 1 wird das Wort „Förderungsansuchen“ durch die Wortfolge „Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten“ sowie das Wort „Förderungsprogramme“ durch die Wortfolge „Förderungs- oder Ankaufsprogramme“ ersetzt.

12. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.“

13. § 13 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmittel die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 ff) sinngemäß anzuwenden.

(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem

           1. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4

           2. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

     a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland, die Umweltförderung im Ausland sowie

    b) der Richtlinien nach Abs. 3

herzustellen.“

14. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Förderungen“ durch die Wortfolge „Förderungen und Ankäufe“ ersetzt.

15. Vor § 16, § 23 und § 29 wird jeweils die Überschrift „Ziele“ eingefügt.

16. In § 24 Z 6 lit. b entfällt der 2. Satz.

17. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 35 ff) sinngemäß anzuwenden.“

18. In § 32 entfällt die bisherige Z 4 und die bisherige Z 5 wird zu Z 4.

19. Der V. Abschnitt lautet:

„V. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen projektbezogenen flexiblen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft zu leisten. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

§ 36. (1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

Gegenstand des Programms

§ 37. (1) Gegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.

(3) Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.

(4) Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

Anerkennung als JI/CDM-Projekt

§ 38. Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

§ 39. (1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt zusätzlich zu den in § 38 genannten Erfordernissen voraus, dass

           1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

           2. die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

           3. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien (§ 43) entspricht;

           4. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist;

           5. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie z.B. Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank u.a.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und CDM-Projekten eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI- oder CDM-Projekt durch die Republik Österreich.

§ 40. Der Anbieter hat sich bei Anbotslegung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Abwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 46 betraute Abwicklungsstelle darüber zu informieren, ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

§ 41. Ein Rechtsanspruch des Anbieters auf den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus Mitteln des JI/CDM-Programms besteht nicht.

Verfahren

§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder an solchen Projekten beteiligt ist, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.

Richtlinien

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

           2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

           3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

           4. Verfahren

     a) Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

    b) Berichtslegung (Kontrollrechte)

     c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

           5. Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) § 13 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44. Die Abwicklungsstelle hat in ihre Tätigkeit, insbesondere bei der Projektidentifikation und Projektauswahl, die relevanten Finanzierungs- und Garantieinstitutionen, die für die Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen sowie andere Institutionen, die über Expertise im Bereich der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verfügen, einzubeziehen.

Kommission

§ 45. Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. je einem Vertreter

     a) des Bundeskanzleramtes;

    b) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;

     c) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

    d) des Bundesministeriums für Finanzen;

     e) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

           3. je einem Vertreter

     a) der Wirtschaftskammer Österreich;

    b) der Bundesarbeitskammer;

     c) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e) der Industriellenvereinigung;

           4. einem Vertreter der Länder,

           5. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

 

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 46. (1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Registerstelle

§ 47. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Berichte

§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.“

20. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung

Abschnitt VI“.

21. Der bisherige § 35 erhält die Bezeichnung „§ 49.“ und lautet:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;

                c) mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;

           2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;

           3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im übrigen.“

22. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Bezeichnung

Abschnitt VII“.

23. Der bisherige § 36 erhält die Bezeichnung „§ 50..

24. Der bisherige § 37 erhält die Bezeichnung „§ 51..

25. Nach dem neuen § 51 wird folgender neuer § 52 samt Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 52. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

26. Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 53.“ und lautet:

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

7. Teil

Bundesministerium für Landesverteidigung

Artikel |69

Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen

§ 1. Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, für den Bund

           1. 18 Stück Luftraumüberwachungsflugzeuge zum Kaufpreis von bis zu 1.337 Mio. € anzukaufen und zusätzlich

           2. Verträge über Lieferungen und Leistungen von bis zu 632 Mio € im Zusammenhang mit dem Ankauf und der über den Voranschlagsansatz 1/40108 zu bedeckenden mehrjährigen Bezahlung dieser Luftraumüberwachungsflugzeuge abzuschließen.

Für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu sorgen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.