Vorblatt zu Artikel 1:

Problem:

Die Richtlinie 2002/89/EG ist in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie enthält insbesondere neue Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern.

Des weiteren treten aufgrund neuer internationaler Verpflichtungen (Internationaler Standard für phytosanitäre Maßnahmen betreffend Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel) Probleme bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes im Hinblick auf den Export auf.

Ziel:

Durch den vorliegenden Entwurf soll einerseits die Richtlinie 2002/89/EG in nationales Recht umgesetzt werden und andererseits eine ordnungsgemäße Vollziehung beim Export bestimmter Pflanzenerzeugnisse gewährleistet werden.

Alternative:

Bezüglich der Umsetzung der Richtlinie keine.

Bezüglich der Exportmaßnahmen Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften beim Export dient in erster Linie jenen heimischen Betrieben, die ihre Güter mit Holzverpackungen (wie insbesondere Paletten, Kisten oder Staumaterial aus Holz) in Drittländer ausführen.

Die Umsetzung der Richtlinie (insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften betreffend die Einfuhr) soll den heimischen Betrieben gleiche Wettbewerbschancen im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten sichern.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 6 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften infolge der Umsetzung einer zwingenden Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft, und zwar der Richtlinie 2002/36/EG, gelangt der Konsultationsmechanismus nicht zur Anwendung, soweit es sich um den die Umsetzung der Richtlinie betreffenden Teil des Entwurfes handelt.

Kosten:

Mit der Vollziehung des Gesetzes ist ein Aufwand von 3 506 841,- € verbunden, dem eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Soweit es sich um die Umsetzung der Richtlinie 2002/89/EG handelt, dient die Novelle der Herstellung der Konformität mit den Bestimmungen der EU.

Soweit es sich um sonstige Regelungen handelt, ist die Konformität gegeben.

Vorblatt zu Artikel 2:

Problem, Lösung, Inhalt:

Die Tarife sind für landwirtschaftliche Betriebsmittel in mehreren Bundesgesetzen unübersichtlich geregelt.

Ziel des Entwurfes ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Tarifs.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf dient der Verwaltungsvereinfachung und verursacht daher keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Vorblatt zu Artikel 3:

Problem, Lösung, Inhalt:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit wurde mit dem Ziel gegründet, Vollzugsaufgaben im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis sowie der Maximierung der Lebensmittelsicherheit in einer Verwaltungsstelle zu bündeln. Durch die Novellierung des Futtermittelgesetzes 1999 soll diese Zielsetzung in einem weiteren Schritt umgesetzt und finalisiert werden, um sämtliche Vollzugsaufgaben an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu übertragen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf dient der Verwaltungsvereinfachung und verursacht daher keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Vorblatt zu Artikel 4:

Problem:

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz), bedingte eine Anpassung der Kontrollstelle zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle im Qualitätsklassengesetz.

Im Rahmen der Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 wurde diese Anpassung aufgrund eines Versehens in § 12 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz noch nicht vorgenommen.

 

Lösung:

Änderung des Qualitätsklassengesetzes.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die bloße Anpassung der Kontrollstelle entstehen keine Mehrkosten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Änderung betrifft die innerstaatliche Zuständigkeit und fällt als solche nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen zu Artikel 1:

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Im Bereich der Vollziehung des Gesetzes betreffend den Export werden im Interesse der Rechtssicherheit klare Verfahrensregelungen für Registrierung und Autorisierung von Betrieben sowie die zu verwendenden Kennzeichnungen getroffen.

Im Bereich der Umsetzung der Richtlinie werden, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft, neue Regelungen hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern, vor allem betreffend die Zusammenarbeit der Pflanzenschutzdienste mit den Zollbehörden, festgelegt.

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeitige Situation:

Für das Budget 2002 sind im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit bei der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Ausgaben in Höhe von 444 220.- € (für das Kalenderjahr) und Einnahmen in Höhe von 180 000.- € für den Zeitraum 1.6.2002 (Errichtung der Agentur) bis 31.12.2002 unter der Budgetposition „1.5.6: Kostenbeitrag für hoheitliche Leistungen“ veranschlagt.

Änderungen durch die Novelle:

Mit der Novelle und in der Folge einer Novelle des Gebührentarifes durch Verordnung werden die Gebührensätze, die derzeit auf der Basis der Werte von 1997 berechnet werden, an die Kalkulationswerte der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 362/2002, anzupassen sein.

Dies hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Personalaufwand:

1.      Da bereits der größte Teil der in Frage kommenden Betriebe registriert ist, ist davon auszugehen, dass jährlich maximal 20 Betriebe neu zu registrieren und autorisieren sind. Bei Registrierung und Autorisierung ist davon auszugehen, dass die Betriebsüberprüfungen von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, wobei bei diesen von einem Stundensatz von 31,20 € inklusive des 30%-igen Pensionsvorsorgezuschlages auszugehen ist. Bei diesen Überprüfungen ist von einer durchschnittlichen Dauer von drei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. Die nötigen Bescheiderstellungen sind von Beamten der Verwendungsgruppe A 1 vorzunehmen. Bei diesen ist von einem Stundensatz von 49,80 € inklusive des 30%-igen Pensionsvorsorgezuschlages auszugehen. Bei den 10 Betrieben, die registriert und autorisiert werden, was in der Regel unter einem durchgeführt wird, ist von einer von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 2 vorzunehmenden Überprüfung in der Dauer von drei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen. Die Erstellung des Registrierungs- und des Autorisierungsbescheides ist wiederum von einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 vorzunehmen und mit einer Dauer von drei Stunden zu veranschlagen. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 4 860,- € auszugehen.

2.      Bei den gemäß den §§ 13 bzw. 15 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass von den insgesamt 1 454 jährlich erforderlichen Kontrollen bei 524 Betrieben von einer Kontrolldauer von zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen ist. Bei den 930 sonstigen Betrieben ist davon auszugehen, dass eine Untersuchung in der Dauer von drei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) erforderlich ist. Es ist somit von Personalkosten in der Höhe von 119 745.- € auszugehen.

3.      Bei den anläßlich der Einfuhr aus Drittländern vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist bei anderen als forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen von ca. 12 530 Sendungen jährlich auszugehen. Bei 10 330 Sendungen ist davon auszugehen, dass eine Sendung mit geringerem Kontrollaufwand zu beschauen ist, womit einschließlich einer Prüfung der Dokumente sowie einer Identitätskontrolle von einer durchschnittlichen Beschaudauer von einer Stunde auszugehen ist. Bei 2 200 Sendungen ist von Sendungen mit größerem phytosanitärem Risiko und somit gesteigertem Kontrollaufwand auszugehen, womit von einer durchschnittlichen Beschaudauer von eineinhalb Stunden auszugehen ist. Dies ergibt Personalkosten in der Höhe von 425 256,- €. Bei forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist von einer zu kontrollierenden Menge von 295 000 m3 auszugehen. Bei einer durchschnittlichen Kontrolldauer von 75 m3  pro Stunde ergeben sich somit Personalkosten in der Höhe von 122 710,- €. Insgesamt entstehen anläßlich der Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittländern Personalkosten von 547 966,- €.

4.      Bei den anläßlich der Ausfuhr in Drittländer vorzunehmenden Kontrollen, die von Beamten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt werden, ist von 13 600 Kontrollen jährlich auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass 75 % aller Kontrollen (10 200) im Betrieb stattfinden werden, sodass von einer Kontrolldauer von zwei Stunden (enthaltend eine Stunde Reisezeit) auszugehen ist. In den restlichen 25 % der Fälle (3 400) wird die Sendung zur Kontrolle an den Dienstsitz vorgeführt werden, sodass von einer Kontrolldauer von einer Stunde auszugehen ist. Dies hat Personalkosten in der Höhe von 742 560,- € zur Folge. Bei Sendungen von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist davon auszugehen, dass ca. 1 625 000 m3 zu kontrollieren sein werden, was bei einer durchschnittlichen Kontrolle von 75 m3/h Personalkosten in der Höhe von 676 010,- € zur Folge hat. Es ist somit von Personalkosten in einer Höhe von insgesamt 1 418 570,- € auszugehen.

Der gesamte Personalaufwand beträgt somit 2 091 141,- €.

Pauschaler Sachaufwand:

Der Sachaufwand wird pauschal mit einem zwölfprozentigen Zuschlag zu den Personalkosten angesetzt. Das ergibt einen Aufwand von 250 937,- €.

Pauschale Verwaltungsgemeinkosten:

Der Aufwand für Verwaltungsgemeinkosten wird pauschal mit einem zwanzigprozentigen Zuschlag zu den Personalkosten angesetzt. Das ergibt einen Aufwand von 418 228,- €.

Weitere Kosten:

Mit der Einhebung der Gebühren ist ein zusätzlicher Aufwand verbunden, der pauschal mit einem zehnprozentigen Zuschlag zu den entstehenden Kosten (mit Ausnahme der Labor- und Reisekosten) zu veranschlagen ist. Weiters ist von einem Aufwand für stichprobenartige Laboruntersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern anderer als forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von insgesamt 59 483,- € auszugehen, der auf die Gesamtheit dieser Sendungen aufzuteilen sind. Für stichprobenartige Laboruntersuchungen von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern fallen Kosten von 23 900,- € an, die auf die Gesamtheit dieser Sendungen aufzuteilen ist. Insgesamt schlagen somit an Kosten für Laboruntersuchungen 83 383,- € zu Buche. Zusätzlich ist ein Aufwand für die Kosten der Schulung der Kontrollorgane in der Höhe von 79 227,- € (einschließlich der Kontrollorgane bei forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Höhe von 4 580,- €) zu bedecken.

Reisekosten:

Bei den Reisekosten ist von drei unterschiedlichen Fällen auszugehen:

1.      Bei Kontrollen zur Registrierung und Autorisierung von Betrieben sowie den periodischen Überprüfungen ist davon auszugehen, dass 3 Untersuchungen pro Arbeitstag vorgenommen werden können. Die durchschnittliche Entfernung wird mit 50 km angenommen. Bei einem km- Satz von 0,356,- € mal 100 km mal 485 Arbeitstage (d.h. 1 454 Kontrollen) ergibt dies Reisekosten in Höhe von 17 266,- €.

2.      Bei Kontrollen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer ist davon auszugehen, dass nur zwei Untersuchungen pro Arbeitstag im Betrieb durchgeführt werden können, da ein Teil der Kontrollen ja auch am Dienstsitz stattfindet. Die durchschnittliche Entfernung wird ebenfalls mit 50 km angenommen. Bei einem km- Satz von 0,356,- € mal 100 km mal 5100 Arbeitstage (d.h. 10 200 Kontrollen) ergibt dies Reisekosten von 181 560,- €.

3.      Bei Kontrollen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern fallen derzeit keine Reisekosten an, da diese an den Eintrittstellen vorzunehmen sind.

Der Aufwand für Reisekosten beträgt somit 198 826,- €.

Raumkosten:

Es wird von durchschnittlichen Mietkosten in der Höhe von 7 € pro m2 und Monat ausgegangen. Bei einem Raumbedarf von 14 m2 pro Planstelle ergibt sich folgender Aufwand:

Es ist aufgrund der Arbeitsbelastung von 40,15 Planstellen auszugehen, was einen Raumbedarf von 562,10 m2 erfordert. Der Aufwand für Raumkosten beträgt somit 47 216,- €.

Gesamtaufwand:

Mit der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist somit ein Gesamtaufwand in der Höhe von 3 506 841,- € verbunden. Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Dieses Bundesgesetz findet seine Rechtsgrundlage in den folgenden Bestimmungen des Artikels 10 Abs. 1 B-VG:

Z 2: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

Z 4: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Soweit es sich um die Umsetzung der Richtlinie 2002/89/EG handelt, dient die Novelle der Herstellung der Konformität mit den Bestimmungen der EU.

Soweit es sich um sonstige Regelungen handelt, ist die Konformität gegeben.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 1):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu Z 2 (§ 2 Z 3):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 2 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu Z 3 (§ 2 Z 11 bis 21):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2002/89/EG (neue lit. j bis r von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG), wobei einerseits eine Neureihung zur Herstellung der logischen Abfolge und andererseits auch zusätzlich die Definition des im Gesetzestext verwendeten Begriffes „Zollgebiet der Gemeinschaft“ erfolgte.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll ausdrücklich festgehalten werden, dass der Austausch von (auch personenbezogenen) Daten, die in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere der Bestimmungen über die Registrierung und Überwachung von Betrieben sowie der phytosanitären Importkontrolle, gewonnen wurden, zwischen den amtlichen Stellen (auf nationaler und regionaler Ebene) nur dann zulässig ist, wenn gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen dies zwingend erfordern oder sonstige Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit (wie beispielsweise zur Gewährleistung des Systems der Rückverfolgbarkeit) bestehen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 4):

Es erscheint erforderlich, die in § 4 Abs. 4 angeführte Verordnungsermächtigung genauer zu determinieren.

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 7):

Gemäß § 14 Abs. 7 ist die Eintragung in das amtliche Verzeichnis aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.

In der Praxis ergibt sich vor allem bei Untergang einer juristischen Person ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Hinblick auf notwendige Zustellungen. Zur Vermeidung eines derartigen Verwaltungsaufwandes soll daher bei rechtskräftigem Abschluss eines Konkursverfahrens oder bei einer rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch von Gesetz wegen die Eintragung in das amtliche Verzeichnis erlöschen.

Zu Z 7 (§ 16):

Mit dieser Bestimmung soll im Sinne des Vorsorgeprinzips festgelegt werden, dass in Fällen, bei denen auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft droht, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorläufige Schutzmaßnahmen festzulegen hat. Dem Vorsorgeprinzip ist immanent, dass diese vorläufigen Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden müssen.

Zu den Z 8 und 9 (§ 17 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 soll eine genauere Determinierung der Verordnungsermächtigung vorgenommen werden, Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 19, der aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges in den § 17 integriert werden soll.

Zu Z 10 (§§ 19 und 20):

Diese Novellenanordnung ist lediglich redaktioneller Natur.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 2):

Da gemäß der Richtlinie 2000/29/EG auch die Erzeuger durch Durchführungsvorschriften spezifizierter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager einer regelmäßigen Überwachung unterliegen, wäre die vorliegende Vorschrift anzupassen.

Zu Z 12 (§ 21):

Da aus pflanzengesundheitlicher Sicht Verpackungsmaterial aus Holz im Hinblick auf die Globalisierung der Warenströme immer größere Bedeutung als Übertragungsweg gefährlicher Schadorganismen zukommt (es wird auf das erstmalige Auftreten des asiatischen Bockkäfers in Österreich verwiesen), erscheint eine genaue Spezifizierung der Kontrollmöglichkeiten, die den Pflanzenschutzdienststellen zukommen sollen, erforderlich.

Zu Z 13 (4. Abschnitt, §§ 23 bis 33):

Zu § 23 (Allgemeine Anforderungen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13 der Richtlinie 2000/29/EG). Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs wurden die bisherigen §§ 23 und 24 zusammengefaßt.

Zu § 24 (Spezifische Sendungen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13b der Richtlinie 2000/29/EG). Es sollen mit dieser Vorschrift Sonderfälle der Überprüfung bzw. Überwachung anläßlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderer Gegenstände erfaßt werden.

Zu § 25 (Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 13a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG). Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs wurden die bisherigen §§ 26 bis 28 zusammengefaßt.

Zu § 26 (Eintrittstellen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13c Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2000/29/EG). Durch den Wegfall der meisten Gemeinschaftsaußengrenzen auf dem Landwege ab dem Beitritt der mittel- und osteuropäischen Nachbarstaaten Österreichs zur Europäischen Union wird sich die Zahl der Eintrittstellen im Vergleich zur bisherigen Zahl stark reduzieren.

Zu § 27 (Pflichten der Einführer):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13c Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu § 28 (Amtliche Kontrolle):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13a Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu § 29 (Weiterleitung von Sendungen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13c Abs. 2 lit. c und d der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu den §§ 30 und 31 (Amtliche Maßnahmen, Einfuhrverbot):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13c Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu den §§ 32 und 33 (Mitwirkung der Zollbehörden, Freigabe):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13 Abs. 3 2. Unterabsatz, Art. 13b und 13c Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu Z 14 (5. Abschnitt, §§ 34 und 35):

Zu § 34 (Allgemeine Anforderungen):

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 35. Es wurden lediglich Klarstellungen in Abs. 2 im Hinblick auf die Zuständigkeit für den Export von Saatgut vorgenommen und ein neuer Abs. 5 angefügt. Dieser Absatz enthält eine Verordnungsermächtigung, die insbesondere der Umsetzung von Art. 1 Z 1 (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG) bzw. Art. 1 Z 8 (Art. 13e der Richtlinie 2000/29/EG) der Richtlinie 2002/89/EG dienen soll.

Zu § 35 (Anforderungen bei der Ausfuhr von Verpackungsholz):

Diese Bestimmung soll die den Österreichischen Pflanzenschutzdienst aufgrund internationaler phytosanitärer Standards treffenden Verpflichtungen umsetzen. Der betreffende internationale Standard ist der ISPM (International Standard for Phytosanitary Measures) Nr. 15 der Internationalen Pflanzenschutzkommission der FAO „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“. Die Vorschrift beinhaltet eine Kombination einer Autorisierung bestimmter Betriebe zur Verwendung der nach internationalen phytosanitären Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen mit der Verpflichtung der Behörde zur regelmäßigen Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Betrieben. Im Rahmen eines im oben angeführten Standard ISPM Nr. 15 vorgesehenen behördlichen Überwachungssystems sollen, insbesondere zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Vollziehung, auch amtliche Stellen auf Bundesebene Kontrollen vornehmen können.

Zu Z 15 (Einfügung einer Überschrift zum 6. Abschnitt):

Diese Anpassung hat ausschließlich redaktionelle Ursachen.

Zu Z 16 (§ 36 Z 15 bis 28):

Infolge der Umstellung zahlreicher Paragraphen, vor allem im 4. Abschnitt, wären die Strafbestimmungen anzupassen. Neu aufgenommen wurden die Z 15 (aufgrund der bei Kontrollen festgestellten Mängel) sowie 25 bis 28 (neue Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Novellenentwurfes).

Zu Z 17 (§ 37 Abs. 1):

Nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass hinsichtlich der Eintreibung von Geldleistungen keine Abweichung von den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vorgesehen ist.

Zu Z 18 (§ 38):

Diese Bestimmung dient hinsichtlich des Abs. 6 der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13d Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG). Die weiteren Anpassungen sind aufgrund der Umstellung zahlreicher Paragraphen im 4. Abschnitt erforderlich.

Zu Z 19 (§ 39 Abs. 3):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Z 8 der Richtlinie 2002/89/EG (Art. 13c Abs. 8 der Richtlinie 2000/29/EG).

Zu Z 20 (§ 40):

Mit dieser Bestimmung soll im Sinne des Vorsorgeprinzips festgelegt werden, dass in Fällen, bei denen auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft droht, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorläufige Schutzmaßnahmen festzulegen hat. Dem Vorsorgeprinzip ist immanent, dass diese vorläufigen Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden müssen. Da die bisherigen Regelungen lediglich auf das erstmalige Vorkommen von Schadorganismen im Bundesgebiet abgestellt haben, war der Schutz des Gebietes der Gemeinschaft vor der Ausbreitung gefährlicher Schadorganismen nicht vollständig gewährleistet. Abs. 8 dient weiters der Umsetzung von Art. 1 Z 11 (Art. 16 der Richtlinie 2000/29/EG) der Richtlinie 2002/89/EG.

Zu Z 21 (§ 43 Abs. 2):

Diese Bestimmung soll durch die Klarstellung des Instanzenzuges sowie der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des AVG zur Rechtssicherheit beitragen.

Zu Z 22 (§ 45):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 2002/89/EG.

Zu Z 23 (§ 46 Abs. 3):

Der neugefaßte 4. Abschnitt soll mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten, während die übrigen Bestimmungen nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten sollen. Um zu vermeiden, dass der bisherige § 34, der dem 4. Abschnitt angehört, und der novellierte § 34, der dem 5. Abschnitt angehört, gleichzeitig bestehen, wäre der bisherige § 34 bis zum Inkrafttreten des novellierten 4. Abschnittes als § 33a im 4. Abschnitt einzureihen.

Zu Z 24 (§ 47 Z 2 und 3):

Infolge der Umstellung zahlreicher Paragraphen, vor allem im 4. Abschnitt, wäre die Vollzugsklausel entsprechend anzupassen.

Erläuterungen zu Artikel 2:

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebsmittel ist die Festsetzung von Tarifen in mehreren Bundesgesetzen und Verordnungen unübersichtlich geregelt.

In den Tarifen, die derzeit für landwirtschaftliche Betriebsmittel bestehen, werden die Höhe der Gebühren für die Untersuchung, Probenahme und sonstige Überwachung im Rahmen der Verkehrskontrolle festgelegt. Die Festsetzung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Gebühren sind zu einem überwiegenden Teil aufgrund von Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entrichten und vom Bundesamt einzuheben.

Zur Zeit sind Tarife nach dem Düngemittelgesetz 1994, Futtermittelgesetz 1999, Pflanzgutgesetz 1997, Pflanzenschutzgesetz 1995, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Saatgutgesetz 1997 und Sortenschutzgesetz 2001 in Geltung. Die einzelnen Gebührensätze sind in zahlreichen Verordnungen unübersichtlich geregelt, teilweise wird in oben genannten Bundesgesetzen auch auf den nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif verwiesen.

Um diesen Rechtsbereich einheitlich und übersichtlich zu gestalten, sollte daher das Bundesamt für Ernährungssicherheit einen Tarif festlegen, der alle nach oben genannten Bundesgesetzen zu entrichtenden Gebühren umfasst. Die Erlassung des Tarifs hat mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen; der Tarif wird in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ veröffentlicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf dient der Verwaltungsvereinfachung; es entstehen daher keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf stützt sich auf folgende Z des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 4: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Z 12: Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

Z 16: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Für das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wird die Buchstabenabkürzung „GESG“ festgelegt.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 6 bis 8):

Zu Abs. 6:

Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes festgelegte Regelung, dass Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, Einnahmen der Agentur sind, soll die Festlegung des Tarifes durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen. Für den Erlass des Tarifes ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wobei diese Zustimmung im Sinne einer Widerspruchslösung ausgestaltet ist. Bei der Kalkulation des Tarifes sind sowohl betriebs- als auch volkswirtschaftliche Überlegungen einzubeziehen.

Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen fallen nur bei strafrechtlichen Konsequenzen an (z.B. Ermahnung gem. § 21 VStG, Straferkenntnis). Im Falle eines Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten diese Gebühr neben einer Verwaltungsstrafe im Sinne des § 64 VStG vorzuschreiben und unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Zu Abs. 7:

Mit Abs. 7 wird das Bundesamt für Ernährungssicherheit verpflichtet, ein Kundmachungsorgan mit der Bezeichnung „Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ einzurichten und dieses den betroffenen Verkehrskreisen öffentlich zugänglich zu machen (z.B. Internet).

Folgende Verlautbarungen nach Z 1 sind u.a. zur Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten bestimmt:

-          Verzeichnis der zugelassenen und registrierten Betriebe nach § 15 Futtermittelgesetz 1999;

-          Register der Betriebe gemäß § 16 Düngemittelgesetz 1994;

-          Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997;

-          Sorten- und Saatgutblatt und Sortenschutzregister gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997 und § 21f Sortenschutzgesetz 2001.

Darüber hinaus ist nach Z 2 der Gebührentarif in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen.

Vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 16 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, § 18 des Tiergesundheitsgesetzes und § 3 Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 und ermöglichen die Veröffentlichung von Kundmachungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten. Da diese Regelungen nur für einen eingeschränkten Personenkreis von Interesse sind, hat sich dieses Instrument der Verlautbarung aufgrund der raschen, kostengünstigen und flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bewährt.

Zu Abs. 8:

Im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise sollen die in verschiedenen Materiengesetzen bestehenden, in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben ergangenen, Regelungen betreffend Sachverständige der Kommission zusammengeführt werden.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 5):

Die Agentur soll berechtigt werden, die von ihr als Marke geschützte Bezeichnung AGES zusätzlich zum Firmennamen im Geschäftsverkehr verwenden zu dürfen.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung dient der Anpassung an die Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 17/2003, im Hinblick auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

Erläuterungen zu Artikel 3:

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfes:

Gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz wurde das Bundesamt für Ernährungssicherheit (t.w. anstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) grundsätzlich mit der Vollziehung erstinstanzlicher Tätigkeiten betraut. Folgende im Futtermittelgesetz vorgesehenen Vollzugsaufgaben sind noch in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen verblieben:

-       § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Miteinbeziehung von Gutachten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in Gutachten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Rahmen Europäischer Zulassungsverfahren;

-       § 10 Abs. 2: Einvernehmen bei der Erlassung von Bescheiden des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen bei wissenschaftlichen Versuchen).

Auf Vollzugsebene sollten grundsätzlich Behörden gleicher Ebene zusammenwirken. Durch die Errichtung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die somit erreichte Zusammenführung nachgeordneter Dienststellen des landwirtschaftlichen, Lebensmittel- und Veterinärbereichs, ist es nicht mehr erforderlich, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in erstinstanzliche Vollzugstätigkeiten (z.B. Risikoanalyse) eingebunden wird.

Für § 10 Abs. 2 gab es seit Inkrafttreten des Futtermittelgesetzes keinen Anwendungsfall; da die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen bei der Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen u.a. zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren erfolgt, kann nur ein rasches Einschreiten der Behörde das gebotene Ziel erreichen; ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erscheint wenig praxistauglich zu sein.

Weiters ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an das Bundesministeriengesetz.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf dient der Verwaltungsvereinfachung; es entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Änderung der Geschäftseinteilung (Auflösung einer Abteilung mit 1. Juli 2003) bereits vorgesehen.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf stützt sich auf folgende Z des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 4: Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind

Z 12: Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung

Z 16: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Es erfolgt eine textliche Richtigstellung, die sich aus der Novelle BGBl. I Nr. 17/2003 betreffend die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 ergibt.

Zu Z 2 bis 4 (§§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2):

Aufgrund des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und der Errichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sind die entsprechenden organisatorischen Änderungen erforderlich (siehe oben unter „Allgemeiner Teil“).

Zu Z 5 (§ 25 Z 1):

Anpassung der Vollzugsklausel, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung des FMG 1999 ergibt.

Erläuterungen zu Artikel 4:

Allgemeiner Teil

Mit dem am 20. April 2002 in Kraft getretenen Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wurden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet. § 18 dieses Gesetzes regelt die Überleitung der Bundeseinrichtungen und legt Übergangsbestimmungen fest. Danach umfasst die Agentur mit 1. Juni 2002 u. a. die dem BMLFUW nachgeordnete Dienststelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft (§ 18 Abs. 2 Z 1). Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 wurde die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 23 Abs. 4 festgelegt, nicht jedoch in § 12 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz. Damit ist die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz hinsichtlich der nun für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Einrichtung der geänderten Rechtslage anzupassen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes) und Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle).

Besonderer Teil

 

Nach § 6 Abs. 1 Z 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte. Um die Vollziehung dieser hoheitlichen Aufgabe zu bewirken, hat sich das Bundesamt nach Abs. 5 dieser Bestimmung dabei auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Die Agentur hat nun nach § 8 Abs. 2 Z 12 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz insbesondere die Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz zur Aufgabe.

Da § 12 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz nicht bereits im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002 abgeändert wurde, ist demzufolge die bisher angegebene Kontrollstelle „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien" durch das nunmehr für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständige Bundesamt für Ernährungssicherheit zu ersetzen.


 

Textgegenüberstellung zu Artikel 1:

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzgesetz 1995

Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 2. Z 1:

           1. Pflanzen:

                a) lebende Pflanzen;

               b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                  - Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

                  - Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

                  - Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke

                  - Schnittblumen

                  - Äste mit Laub oder Nadeln

                  - gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln

                  - pflanzliche Gewebekulturen;

als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

 

§ 2. Z 1:

           1. Pflanzen:

                a) lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;

               b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

- Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke

- Schnittblumen

- Äste mit Laub oder Nadeln

- gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln

- Blätter, Blattwerk

- pflanzliche Gewebekulturen;

- bestäubungsfähiger Pollen

- Edelholz, Stecklinge, Propfreiser

als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

§ 2. Z 3:

           3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

§ 2. Z 3:

           3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

 

 

§ 2. Z 11 bis 21:

neu

§ 2. Z 11 bis 21:

         11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

         12. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

             

 

         13. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

         14. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat und der zuständigen Bestimmungszollstelle genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

         15. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

         16. Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

         17. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

 

 

 

         18. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         19. Zollgebiet der Gemeinschaft: Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

         20. Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

         21. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.

§ 3. (3):

neu

§ 3. (3):

(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

           1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder

           2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

 

 

§ 4 (4):

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.

 

§ 4. (4):

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und

           2. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3

festzulegen.

 

§ 14. (7) letzter Satz:

neu

§ 14. (7) letzter Satz:

Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.

Ursprungsregelung

Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen.

 

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,

           2. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Gemeinschaft oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt

festzulegen.

§ 17. (3):

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

§ 17. (3):

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

           1. die Angaben, die der Pflanzenpaß zu enthalten hat, und

           2. die Erfordernisse, denen der Pflanzenpaß zu entsprechen hat,

festzulegen.

           1. die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,

           2. die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und

           3. die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür

festzulegen.

§ 17. (4) wird (5):

(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

 

§ 17. (4) und (5):

(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

           1. ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;

           3. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.

(5) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

§ 19. Ein Pflanzenpaß kann durch einen anderen Pflanzenpaß (Austauschpaß) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

           1. ein Pflanzenpaß kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;

           2. ein Pflanzenpaß darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;

§ 19. (alt) entfällt

           3. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.

 

Amtliche Maßnahmen

Amtliche Maßnahmen

§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

§ 19. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. geeignete Behandlung;

           2. Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;

           3. Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.

(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. geeignete Behandlung;

           2. Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;

           3. Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Überwachung

Überwachung

§ 21. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

§ 20. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

           1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

           1. gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

           2. gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;

           3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

           2. gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;

           3. gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

(2) Die Kontrollen erfolgen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 4 geführt werden, regelmäßig. In anderen Betrieben können sie regelmäßig erfolgen.

(2) Die Kontrollen haben in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 geführt werden, regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie regelmäßig erfolgen.

(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.

(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.

(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

§ 21.:

neu

Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.

 

 

(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Einfuhr aus Drittländern

Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

§ 23. Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur dann zulässig, wenn

           1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

           2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,

                a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

                c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

Allgemeine Anforderungen

§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn

           1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

           2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.

Anforderungen für Schutzgebiete

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,

§ 24. Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist nur dann zulässig, wenn

           1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

                a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,

           2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,

               b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

                a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,

                c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

               b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

                c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

 

Sonstige Sendungen

Spezifische Sendungen

§ 25. (1) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,

           1. in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen sind;

           2. welche Methoden hiebei anzuwenden sind.

(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(3) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, daß die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.


(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.

 

(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.

 

(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,

           1. in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und

           2. welche Methoden hiebei anzuwenden sind.

Pflanzengesundheitszeugnis

Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 26. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unabhängig von seiner Aufmachung die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und wird von Dienststellen ausgestellt, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind.

§ 25. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder - bei Nichtvertragsstaaten - aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.

 

 

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis "Kopie" oder "Duplikat" tragen.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis "Kopie" oder "Duplikat" tragen.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14. Tage vor den Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis "Kopie" oder "Duplikat" tragen.

 

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor den Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Weiterversendungszeugnis

§ 27. (1) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (Weiterversendungszeugnis) verwendet werden.

(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.

(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 23 und 24 in Frage stellt.

(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in Frage stellt.

(3) Dem Weiterversendungszeugnis sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Weiterversendungszeugnisse in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(4) § 26 gilt auch für das Weiterversendungszeugnis.

(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.

Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes

§ 28. (1) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I gelten, muß das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht

           1. für Holz, wenn es nach den besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A Abschnitt I ausreicht, daß die Rinde entfernt wurde;

           2. in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A Abschnitt I auch außerhalb des Ursprungsortes gewährleistet werden kann.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schutzgebiete.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

 

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

 

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

 

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

Eintrittstellen

Eintrittstellen

§ 29. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur - vorbehaltlich des Abs. 5 - über eine Eintrittstelle zulässig.

§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.

 

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Grenzzollstellen als Eintrittstellen zuzulassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.

(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, daß die Eintrittstelle

(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle

           1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;

           2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung getragen wird;

           3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.

           1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;

           2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;

           3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, fest.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.

(5) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist bei Vorliegen der in einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen - abweichend von Abs. 1 - über jede Grenzzollstelle zulässig.

(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.

 

Pflichten der Einführer

§ 27:

neu

§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben  folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:

 

           1. einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (Taric),

 

           2. einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,

 

           3. die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und

 

           4. die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.

 

(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.

 

(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

Amtliche Kontrolle

Amtliche Kontrolle

§ 30. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.

§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 ist grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.

(3) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 kann jedoch am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.

(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.

 

(5) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 und § 24 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(6) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

 

(7) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

 

 

Weiterleitung von Sendungen

§ 29:

neu

§ 29. (1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1  Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtgemeinschaftswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn

 

           1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder

 

           2. die amtliche Stelle an der Eintrittstelle mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

 

das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.

 

 

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

 

           1. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und

           2. die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere während des Transportes, getroffen werden müssen

festzulegen.

Amtliche Maßnahmen

Amtliche Maßnahmen

§ 32. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß die Voraussetzungen gem. § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

§ 30. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gem. § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:

           1. geeignete Behandlung, wenn davon ausgegangen wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 infolge der Behandlung eingehalten werden;

           1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Gemeinschaft;

           2. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses;

           2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

           3. Rückbringung in Drittländer;

           4. Vernichtung.

           3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;

§ 20 Abs. 3 ist anzuwenden.

           4. Vernichtung;

(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muß so gelegen sein, daß Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.

           5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;

(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.

           6. geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.

 

§ 19 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.

 

(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.

Einfuhrverbot

Einfuhrverbot

§ 33. (1) Im Falle von Maßnahmen gem. § 32 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

§ 31. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk "UNGÜLTIG", die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Zurückweisung zu enthalten.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk "UNGÜLTIG", die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Entfernung zu enthalten.

(3) Im Falle einer Entfernung gem. § 32 Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich anzugeben, für welche Teile der Sendung der Vermerk "UNGÜLTIG" gilt.

(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.

(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 oder § 24 Z 2 nicht erfüllt sind.

 

Mitwirkung der Zollbehörden

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 34. Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gem. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gem. Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

 

(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorschriften hinsichtlich

 

           1. der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,

 

           2. des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und

 

           3. des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,

festzulegen.

Freigabe

Freigabe

§ 31. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.

§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Eingangsdatum zu enthalten.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.

 

(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer

Ausfuhr in Drittländer

 

Allgemeine Anforderungen

§ 35. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

 (2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch den Landeshauptmann, bei Saatgut durch die nach dem Saatgutgesetz zuständige Behörde beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.

(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

 

(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung

 

           1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

           2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

           3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen

festzulegen.

 

Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

§ 35.:

neu

§ 35. (1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

 

(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Abkommen durch Verordnung

 

           1. die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und

           2. die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,

festzulegen.

 

(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1 gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln, haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.

 

(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben, um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestätigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

 

(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

 

Durchsetzung der Rechtsvorschriften

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 36. (1) Wer

§ 36. (1) Wer

           1. in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,

           1. in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,

           2. in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           2. in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           3. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,

           3. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,

           4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

           5. in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,

           5. in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,

           6. in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,

           6. in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,

           7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           7. in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           8. in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           8. in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,

           9. in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,

           9. in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,

         10. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

         10. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,

         11. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,

         11. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,

         12. den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

         12. den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

         13. in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,

         13. in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,

         14. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,

         14. in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,

         15. einen Pflanzenpaß entgegen § 20 Abs. 1 verwendet,

         15. einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,

         16. entgegen § 20 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,

         16. einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

         17. die amtliche Überwachung entgegen § 21 Abs. 1 behindert,

         17. entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,

         18. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,

         18. die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,

         19. in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,

         19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,

         20. Maßnahmen entgegen § 32 Abs. 1 nicht unverzüglich durchführt,

         20. spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,

         21. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 33 in das Bundesgebiet verbringt,

         21. als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,

         22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,

         22. Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,

 

         23. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,

 

         24. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,

 

         25. einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

 

         26. Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,

 

         27. Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,

 

         28. einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Vollstreckung

Vollstreckung

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

 (2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Soferne den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Soferne den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.


(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

 (6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.

 (8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Meldungen an die Kommission

Meldungen an die Kommission

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

           1. Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;

           1. Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;

           2. zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);

           2. zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);

           3. Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);

           3. Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);

           4. Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;

           4. Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;

           5. Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;

           5. Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;

           6. Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

           6. Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

           7. Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 19 c der Richtlinie 77/93/EWG;

           7. Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 19 c der Richtlinie 77/93/EWG;

           8. Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 19 d der Richtlinie 77/93/EWG.

           8. Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 19 d der Richtlinie 77/93/EWG.

Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesonders dem EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.

Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT- Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.

(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

 

(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

Auftreten von Schadorganismen

Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 (3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die amtlichen Stellen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 oder 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(5) Besteht eine andere als in Abs. 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 durch die Kommission gelten.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.

 (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 zu erlassen.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(8) Soweit Maßnahmen gem. Abs. 2 bis 5 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

 (9) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gem. Abs. 1 bis 5 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

 

 

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus- Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.

 

(9) Soweit Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

 

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 43. Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.

§ 43. (1) Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

Bezugnahme auf Richtlinien

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);

           1. Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);

           2. Richtlinie 92/103/EWG der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);

           2. Richtlinie 92/103/EWG der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);

           3. Richtlinie 92/98/EWG des Rates zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);

           3. Richtlinie 92/98/EWG des Rates zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);

           4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);

           4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);

           5. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);

           5. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);

           6. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);

           6. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);

           7. Richtlinie 94/13/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);

           7. Richtlinie 94/13/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);

           8. Richtlinie 95/4/EG der Kommission zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 21.2.1995, S 56);

           8. Richtlinie 95/4/EG der Kommission zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 21.2.1995, S 56);

           9. Richtlinie 97/3/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30.1.1997, S 30).

           9. Richtlinie 97/3/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30.1.1997, S 30);

 

         10. Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002 S 45).

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 46. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

§ 46. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

           1. der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;

           1. der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;

           2. das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.

           2. das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.

(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(3) Die §§  23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. x/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2002 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2002 erhält die Bezeichnung § 33a. § 33a tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

           2. des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

           6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.


Textgegenüberstellung zu Artikel 2:

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz- GESG)

§ 6. (6) bis (8):

neu

§ 6. (6) bis (8):

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, soferne innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

 

(7) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen:

           1. Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze,

           2. der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

 

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze begleiten.

§ 7 Abs. 5 dritter Satz:

neu

§ 7 Abs. 5 dritter Satz:

Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung AGES zu verwenden.


Textgegenüberstellung zu Artikel 3:

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Futtermittelgesetz 1999

Futtermittelgesetz 1999

§ 7. (2) erster Satz:

Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde und, was die Anwendungssicherheit eines Zusatzstoffs oder allfällige biologische Folgen der Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses in der Tierernährung betrifft, durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen.

§ 7. (2) erster Satz:

Die Prüfung des Antrages hat durch die Behörde zu erfolgen.

§ 10. (2):

(2) Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.

§ 10. (2):

entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“

§ 16. (2) zweiter Satz:

Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2.

§ 16. (2) zweiter Satz:

entfällt

§ 25. Z 1:

neu

§ 25. Z 1:

           1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,


Textgegenüberstellung zu Artikel 4:

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12 (1):

Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

§ 12 (1):

Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.