Vorblatt

Problem:

-       Die Rechtsgrundlage für Studienabschluss-Stipendien tritt Ende des Studienjahres 2002/03 außer Kraft.

-       Für bestimmte Gruppen von Studierenden (Berufstätige, Behinderte, Studierende mit Kindern) bestehen Hürden in der Studienförderung. 

-       Das Einkommensteuergesetz als Grundlage für den Einkommensbegriff im Studienförderungsgesetz hat sich in den letzten Jahren geändert.

-       Der Aufwand für die Zuerkennung von Förderungen ist angestiegen.

 

Ziel:

-       Beibehaltung der Studienabschluss-Stipendien.

-       Bestehende Hürden in der Studienförderung abbauen.

-       Ein Einkommensbegriff, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen angemessen berücksichtigt.

-       Kostengünstigere Zuerkennung von Fördermaßnahmen.

 

Inhalt:

-       Studienabschluss-Stipendien im postsekundären Bildungsbereich.

-       Abbau von Hürden bei Fördermaßnahmen für spezifische Zielgruppen (berufstätige und behinderte Studierende sowie Studierende mit Kindern).

-       Adaptierung des Einkommensbegriffes durch Änderung der Hinzurechnungsbeträge.

-       Automatische Neuberechnung der Studienbeihilfen nach dem ersten Jahr des Bezuges.

     

Alternativen:

-       Es könnten keine Studienabschluss-Stipendien mehr zuerkannt werden.

-       Bestimmte Gruppen von Studierenden wären in der Studienförderung benachteiligt.

-       Das Einkommen unterhaltsverpflichteter Personen würde ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht angemessen wiedergeben.

-       Höhere Verwaltungskosten als nötig würden anfallen.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die dauerhaft besseren Förderungsmöglichkeiten kommt es zu einer wünschenswerten Anhebung des Qualifikationsniveaus der Arbeitskräfte.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Es fallen im Budgetkapitel 14 ab 2004 Mehrkosten von 0,23 Mio € und ab 2005 Mehrkosten von 0,52 Mio € für Verbesserungen der Förderung behinderter Studierender und Studierender mit Kindern sowie für die Ausweitung des Kreises der Bezieher von Studienabschluss-Stipendien an. Diese Mehrkosten sind aus dem Budget des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedeckbar.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Durch die vorgesehenen Änderungen des Studienförderungsgesetzes treten keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes ein.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch die vorgesehenen Änderungen des Studienförderungsgesetzes treten keine Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften ein.

 

EU-Konformität:

Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Das Studienförderungsgesetz geht bei Berechnung der Studienbeihilfe vom Einkommen aus, das steuerlich erfasst wird. Der steuerrechtliche Einkommensbegriff enthält jedoch eine Reihe von motivierenden und subventionierenden Effekten, die für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie das Studienförderungsgesetz für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzieht, ohne Bedeutung sind. Zum Ausgleich werden bei der Ermittlung der Studienbeihilfe einige steuerfreie Bezüge für die Bewertung der sozialen Bedürftigkeit hinzugerechnet. Die Adaptierung des Einkommensbegriffes im Studienförderungsgesetz ist abhängig von Änderungen des Einkommensteuergesetzes. Eine Anpassung des Einkommensbegriffes ist daher seit der letzten Änderung im Jahr 1994 erforderlich geworden. Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf Vorarbeiten einer Expertengruppe unter Beiziehung von Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialpartner.

Derzeit sind Studienbeihilfen grundsätzlich nur für ein Jahr zu bewilligen. Dies erfolgt durch jährliche Anträge der Studierenden, auch wenn sich der Förderungsbetrag nicht ändert. Durch die Möglichkeit der Studienbeihilfenbehörde, automationsunterstützt Daten bei den Datenhaltern (Finanzverwaltung, Studien- und Prüfungsverwaltung, Zentrales Melderegister etc.) abzufragen, müssen künftig nicht mehr so viele Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt werden. Es ergibt sich damit die Möglichkeit der automatischen Neudurchrechnung der Studienbeihilfe durch die Studienbeihilfenbehörde ab dem zweiten Studienjahr, ohne dass es eines eigenen Antrages des Studienbeihilfenbeziehers bedarf. Der vorgeschlagene Entwurf sieht daher vor, dass der erstmalige Antrag auch für die weitere Bewilligung der Studienbeihilfe gilt, die weiterhin durch Bescheid der Studienbeihilfenbehörde für zwei Semester auf Grund der aktuellen Einkommens- und Studiendaten erfolgt. Dies ist auch ein Beitrag zum e-Government.

Wie die aktuelle Untersuchung zur sozialen Lage der Studierenden 2002/03 ergeben hat, bestehen für bestimmte Zielgruppen unter den Studierenden Hürden im Zugang zur Studienförderung. Dies betrifft insbesondere die Zielgruppen der behinderten Studierenden und der Studierenden mit Sorgepflichten gegenüber eigenen Kindern. Die Probleme dieser Zielgruppen sind durchaus unterschiedlich, sodass auch die Maßnahmen entsprechend differenziert sein müssen. Behinderte Studierende haben hauptsächlich Probleme mit der Einhaltung der Anspruchsdauer. Bei Studierenden mit Kindern bestehen in diesem Bereich ausreichende Möglichkeiten der Berücksichtigung, allerdings reichen die Zuschüsse für Studierende mit Kindern derzeit nicht aus, den finanziellen Sonderbedarf zu decken.

Die Studienabschluss-Stipendien, die erstmals 1999 im Studienförderungsgesetz geregelt und mit 2001 neu gestaltet wurden, würden ohne gesetzliche Änderung mit Ende des Studienjahres 2002/03 außer Kraft treten. Da sich das Studienabschluss-Stipendium als Förderungsmaßnahme außerordentlich bewährt hat, sollte seine Weitergeltung unbefristet geregelt und außerdem der Anwendungsbereich über Universitäten hinaus erweitert werden. Dies ist ein zusätzliches Angebot an die Gruppe der berufstätigen Studierenden.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen begründet sich auf Artikel 14 Abs. 1 B-VG und Artikel 17 B-VG.

 

 

Kostenberechnung

 

Die vorliegende Novelle enthält eine Reihe von Änderungen, die aber insgesamt nur zu sehr geringen Mehrkosten führen.

Im Einzelnen stellen sich die Kosteneffekte der vorgesehenen Maßnahmen folgendermaßen dar:

 

1. Weitergeltung und Ausweitung der Studienabschluss-Stipendien

Im Kalenderjahr 2003 werden voraussichtlich rund 400 Studienabschluss-Stipendien mit einem Durchschnittsbetrag von rund 4000 € zuerkannt werden. Der von Österreich zu finanzierende jährliche Stipendienanteil beträgt rund 2160 €. Durch die in der Novelle vorgesehene Ausweitung der Studienabschluss-Stipendien auf Studierende anderer Bildungseinrichtungen ist mit einem  Ansteigen der Förderungswerber um 10 bis 20 % zu rechnen. Die Entwicklung der Mehrkosten, die fast ausschließlich im Budgetkapitel 14 anfallen, ist daher folgendermaßen abzuschätzen:

2003: 400 Bezieher, keine Mehrkosten

2004: 450 Bezieher, Mehrkosten 0,11 Mio €

2005: 470 Bezieher, Mehrkosten 0,15 Mio €

2006: 480 Bezieher, Mehrkosten 0,17 Mio €

 

2. Verbesserung der Förderungsmaßnahmen für Zielgruppen

Studierende mit Kindern:

Im Studienjahr 2001/02 erhielten rund 1 600 Studierende mit Kind eine Studienbeihilfe bewilligt. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages um 192 € führt dies zu Mehrkosten von rund 300 000 € ab Vollwirksamwerden der Maßnahme im Jahr 2005. Bei einem Inkrafttreten im September 2004 wird für das Jahr 2004 ein Drittel der Mehrkosten anfallen, also 100 000 €. Da die Studierenden mit Kind fast ausschließlich an Universitäten zu finden sind (wegen des höheren Durchschnittsalters), fallen auch die Mehrkosten fast ausschließlich im Kapitel 14 an.

Die Entwicklung der Mehrkosten durch die vorgeschlagene Maßnahme ist daher folgendermaßen abzuschätzen:

2003: keine Mehrkosten

2004: 0,1 Mio. €

2005: 0,3 Mio. €

2006: 0,3 Mio. €

Behinderte Studierende:

Im Studienjahr 2001/02 erhielten insgesamt rund 430 behinderte Studierende eine Studienbeihilfe bewilligt. Pro Studienjahrgang beziehen daher rund 80 behinderte Studierende eine Studienbeihilfe von durchschnittlich 2 000 € jährlich, also 1 000 € pro Semester.

Das Ausmaß der Mehrkosten ist abhängig von der Gestaltung der Verordnung, mit der die Anspruchsdauer für behinderte Studierende ausgeweitet wird. Geht man davon aus, dass auf Grund der Verordnung rund 20 Prozent eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester erhalten und rund 50 Prozent eine Verlängerung um ein Semester erhalten, führt dies nach Vollwirksamwerden der Verordnung ab dem Jahr 2005 zu Mehrkosten von jährlich rund 70 000 €. Bei einem Inkrafttreten der Verordnung im September 2004  wird für das Jahr 2004 ein Drittel der Mehrkosten anfallen, also rund 23 000 €. Da die behinderten Studierenden fast ausschließlich an Universitäten zu finden sind, fallen auch die Mehrkosten fast ausschließlich im Kapitel 14 an.

Die Entwicklung der Mehrkosten durch die vorgeschlagene Maßnahme ist daher folgendermaßen abzuschätzen:

2003: keine Mehrkosten

2004: 0,02 Mio. €

2005: 0,07 Mio. €

2006: 0,07 Mio. €

 

3. Adaptierung des Einkommensbegriffes

Hiefür liegen keine statistischen Werte über die Häufigkeit der einzelnen Hinzurechnungsbeträge vor. Es ist aber nach Einschätzung der Steuerrechtsexperten von Kostenneutralität auszugehen.

 

4. Gesamtkosten

Die Mehrkosten aller Maßnahmen, die ausschließlich im Budgetkapitel 14 anfallen, lassen sich daher folgendermaßen zusammenfassen:

2003: keine Mehrkosten

2004: 0,23 Mio €

2005: 0,52 Mio €

2006: 0,54 Mio €

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 (§ 9):

Der Einkommensbegriff der Studienförderungsgesetzes orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und lenkungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Unterhaltsleistung verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit als Maßstab der Höhe der Studienbeihilfe orientiert sich damit weitestmöglich an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung.

Die Hinzurechnungsbeträge in § 9 wurden zuletzt 1994 novelliert. Durch zwischenzeitige Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich die Notwendigkeit, zusätzliche Beträge aufzunehmen bzw. Beträge ohne Bedeutung für das Einkommen entfallen zu lassen.

Eine im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingesetzte Arbeitsgruppe unter Mitarbeit des Bundesministeriums für Finanzen und von Vertretern der Sozialpartner hat die Adaptierungsnotwendigkeit des Einkommensbegriffes im Studienförderungsgesetz überprüft und daraus den der Novellierung zugrundeliegenden Vorschlag der Neugestaltung entwickelt.

Folgende Hinzurechnungsbeträge werden demnach neu in den Katalog der Hinzurechnungsbeträge aufgenommen:

·         Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 und 4a EStG, Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 und 10 EStG und Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG: hier handelt es sich jeweils um fiktive Betriebsausgaben, die das zu versteuernde Einkommen vermindern, denen aber kein realer Aufwand gegenübersteht. Diese Beträge sind daher künftig dem steuerlichen Einkommen hinzuzurechnen.

·         Die begünstigt angeschafften jungen Aktien- und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus haben subventionspolitische Motive des Steuergesetzgebers als Hintergrund. Sie sind daher ebenfalls hinzuzurechnen.

·         Prämien für Forschung und Bildung, befristeten Investitionszuwachs und Lehrlingsausbildung (§§ 108c, 108e, 108f EStG) sind echte steuerliche Subventionen.

Folgende Hinzurechnungen sollen künftig entfallen:

·         Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz: (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG): Derartigen steuerfreien Leistungen stehen regelmäßig (Lohn)Aufwendungen gegenüber, die nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Aus der Steuerfreiheit resultiert somit keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass eine Hinzurechnung unterbleiben kann.

·         Übertrag stiller Reserven, Übertragungsrücklage, steuerfreier Betrag der Rücklage (§ 12 EStG): Diese steuerlichen Begünstigungen bewirken lediglich eine Steuerstundung

·         Ausgaben für die Anschaffung von Genussscheinen (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG): Diese Ausgaben sind praktisch ohne Bedeutung

·         Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen (§ 31 Abs. 3 EStG): Ein Freibetrag ist im geltenden EStG 1988 nicht mehr vorgesehen.

·         Sanierungsgewinne (§ 36 EStG): Diese Bestimmung ist außer Kraft getreten; die in den Budgetbegleitgesetzen 2003 vorgesehene Neugestaltung des Sanierungsgewinns sieht lediglich eine begünstigte Besteuerung vor, ändert aber nichts am Einkommensbegriff.

·         weiter geltende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 (§ 112 EStG): Diese sind praktisch bedeutungslos.

Eine Anhebung der Hinzurechnungen für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte (§ 10) über den Pauschalierungsausgleich ist nicht erforderlich, da die entsprechende Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 54/2001, die Durchschnittssätze der Gewinnermittlung um 10 % auf 37 % bis 45 % angehoben hat. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurden die Mietzinsbeihilfe und die Wohnbeihilfe nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht unter die Hinzurechnungsbeträge aufgenommen, da sie faktisch zu keiner höheren Unterhaltsleistungsfähigkeit führen, nicht gravierend ins Gewicht fallen und nur mit sehr hohem administrativen Aufwand zu ermitteln sind. Ebenfalls wurde die Prämie für katastrophenbedingte Neuanschaffung nach dem Begutachtungsverfahren nicht mehr als Hinzurechnungsbetrag aufgenommen, da diese Hilfsmaßnahme für Hochwasseropfer keine faktische Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt.

 

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 6):

Das Studienförderungsgesetz sieht nur für den Erstabschluss eine Studienförderung vor. Ausnahmsweise können auch weiterführende ordentliche Studien (Magisterstudium, Doktoratsstudium) gefördert werden, wenn das vorangegangene Studium zügig betrieben und das darauffolgende Studium ebenfalls zügig aufgenommen wurde. Die Volksanwaltschaft hat in einem Verfahren kürzlich angeregt, die Frist für die Aufnahme des weiterführenden Studiums nach dem vorangegangenen Studienabschluss den faktischen Gegebenheiten (zwischenzeitige verpflichtende Ablegung des Zivil- oder Präsenzdienstes) anzupassen.

Die vorgesehene Änderung legt daher fest, dass die Zeiten von Präsenz- oder Zivildienst bzw. des Mutterschutzes im Ausmaß der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht in die Frist zwischen Studienabschluss des Grundstudiums und Aufnahme des weiterführenden Studiums (das ist der jeweilige Semester- oder Studienjahresbeginn) eingerechnet werden.

 

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 4):

Wie aktuelle Untersuchungen zur sozialen Lage der Studierenden, insbesondere der Gruppe der gesundheitlich beeinträchtigten Studierenden ergaben, bestehen in dieser Gruppe vor allem Probleme bei der Einhaltung der Anspruchsdauer. Durch den Wegfall der Gliederung der Anspruchsdauer nach Studienabschnitten wird diese Schwierigkeit zwar innerhalb des Studiums nicht mehr auftreten, kann aber am Ende des Studiums zu Problemen führen. Dem trägt die Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 4 dadurch Rechnung, dass die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung der spezifischen Beeinträchtigung des Studierenden insgesamt um bis zu 50 % der vorgesehenen Studienzeit (statt wie bisher nur um zwei Semester) durch Verordnung verlängert werden kann.

 

Zu Z 4 und 5 (§ 26 Abs. 1 und 2):

Für Studierende von Fernstudien gilt derzeit generell der allgemeine Betrag der Höchststudienbeihilfe für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen. Dies führt zu dem unbilligen Ergebnis, dass vereinzelt auch Selbsterhalter und verheiratete Studierende, die unabhängig von der Entfernung zum Studienort höhere Lebenshaltungskosten haben, auch mit der geringen Studienbeihilfe auskommen müssen.

Die Erhöhung, die für Selbsterhalter, Vollwaise und verehelichte Studierende gebührt, ist daher künftig für Studierende von Fernstudien vorgesehen. Ausschließlich der Zuschlag für Auswärtige gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 kommt für Studierende von Fernstudien nicht in Frage, da diese jedenfalls aus Studiengründen keine von den Eltern getrennte Wohnung haben müssen.

 

Zu Z 6 (§ 28):

Wie sich aus der aktuellen Studie zur sozialen Lage von Studierenden ergeben hat, sind insbesondere Studierende mit Kindern bei ihren Wohnkosten von der aktuelle Entwicklung finanziell überfordert. Der vorgesehene Zuschlag für Studierende mit Kindern, welcher größere Aufwendungen für Wohnkosten abgelten soll, entspricht nicht mehr dem tatsächlichen Mehrbedarf. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der monatliche Zuschlag für Studierende mit Kindern von 44 € auf 60 € angehoben wird.

 

Zu Z 7 (§ 30 Abs.2):

Die Verweise auf das Familienlastenausgleichsgesetz und das Einkommensteuergesetz sind richtig zu stellen.

 

Zu Z 8 (§ 32 Abs.1):

Der bisherige Verweis auf unterhaltsberechtigte Angehörige, für die ein Absetzbetrag zusteht, hat behinderte volljährige Kinder ausgeschlossen. Durch die Änderung des Verweises auf das ASVG werden nun auch volljährige erwerbsunfähige Kinder der Eltern des Studienbeihilfenbeziehers bei den Absetzbeträgen berücksichtigt.

 

Zu Z 9 (§ 32 Abs.2):

Bei den unterhaltsberechtigten Personen, für die ein Absetzbetrag gebührt, wird derzeit zwar der zweite Elternteil für einen Absetzbetrag berücksichtigt, nicht aber ein Ehegatte des Elternteiles, der mit dem Studierenden nicht verwandt ist und für den eine Unterhaltsverpflichtung des Elternteiles besteht. Durch die Erweiterung des § 32 Abs. 2 StudFG wird diese Lücke geschlossen.

 

Zu Z 10 (§ 33 Abs.2):

Das EDV-Zentrum der Universität Wien ist für die Studienbeihilfenbehörde nicht mehr tätig. Die Studienbeihilfenbehörde wird zwecks Straffung der Verfahrensabläufe künftig die finanzielle Abwicklung der Förderungen und des Verwaltungsaufwandes selbst vornehmen. Damit können Verzögerungen in den monatlichen Auszahlungen der Studienbeihilfenbehörde vermieden werden.

 

Zu Z 11, 12, 13 und 15 (§§ 39, 41 Abs. 5 und 6): 

Die Studienbeihilfenbehörde hatte schon bisher die Möglichkeit, eine Reihe von Daten automationsunterstützt zu ermitteln. Dies betrifft insbesondere die Einkommensdaten, die nicht mehr direkt von den Studierenden nachgewiesen werden müssen, sondern direkt von der Finanzverwaltung abgefragt werden können. Auch von den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesrechenzentrum können Daten in einem hohen Ausmaß abgefragt werden.

Bezüglich der Übermittlung von Prüfungsdaten durch die Verwaltung der Universitäten, Hochschulen und Akademien sind die gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen. Für den weiteren Ausbau der direkten Datenübermittlung werden derzeit die praktischen Vorbereitungen getroffen.

Seit 2002 kann die Studienbeihilfenbehörde nach der Änderung des Meldegesetzes direkt die Meldedaten erfragen, sodass die Studierenden die Meldezettel nicht mehr vorlegen müssen.

Derzeit läuft ein gemeinsames Projekt der Studienbeihilfenbehörde mit dem Bundeskanzleramt/IKT-Stabsstelle, das die Umstellung auf e-Government bezweckt und die gesetzlich schon vorgesehene Möglichkeit der online-Anträge auch realisiert. Die Umsetzung ist wegen der besonders sensiblen Daten im Studienbeihilfenverfahren (Einkommensdaten) von der Gewährleistung einer sicheren Signatur abhängig.

Schon derzeit besteht aber die Möglichkeit, das Verfahren durch den vermehrten Einsatz der automationsunterstützten Datenübertragung (e-mail oder Web-Formulare) zu beschleunigen. Da Studierende in einem hohen Ausmaß über e-mail-Adressen verfügen und diese auch bei der Antragstellung bekanntgeben, können jedenfalls im Verkehr zwischen der Studienbeihilfenbehörde und den Studierenden diese e-mail-Adressen in der Form genützt werden, dass Studierende den Bescheid elektronisch zugestellt erhalten können. Diese Vorgangsweise verringert die Durchlaufzeit bei der Bearbeitung der Studienbeihilfenanträge, vermeidet unnötige Amtswege und reduziert die Portokosten der Studienbeihilfenbehörde.

Ein Kernstück der Anwendung von e-Government im Studienbeihilfenverfahren soll künftig die automatische Neuberechnung der Studienbeihilfen sein. Derzeit sind Studierende gezwungen, jeweils nach Auslaufen der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach zwei Semestern einen neuerlichen Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen. Dies ist deshalb erforderlich, weil regelmäßig die aktuellen Einkommens- und Studiendaten sowie das Vorliegen des Studienerfolges für die Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe überprüft werden müssen. Künftig wird die Studienbeihilfenbehörde im erweiterten Ausmaß die erforderlichen Daten elektronisch erhalten. Damit kann sie auf Grund eines erstmalig gestellten Antrages jeweils nach Auslaufen der Bewilligung (nach zwei Semestern) einen neuen Bescheid über zwei Semester erlassen. Soweit die Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden können, sind sie vom Studierenden nicht mehr beizubringen. Allenfalls noch nicht elektronisch verfügbare Daten wird die Studienbeihilfenbehörde direkt vom Studierenden anfordern.

Die automatische Neuberechnung kann so lange auf Grund des ersten Antrages durchgeführt werden, als nicht mangels Studienerfolges, mangels sozialer Bedürftigkeit oder aus anderen Gründen eine Unterbrechung des Anspruches auf Studienbeihilfe eintritt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erlässt die Studienbeihilfenbehörde regelmäßig einen Bescheid für zwei Semester, wobei als Stichtag jeweils der Beginn des ersten Semesters der Zuerkennung gilt.

Allfällige Änderungen, die sich beim Studierenden ergeben, ohne dass dies der Studienbeihilfenbehörde bekannt wurde, kann der Studierende mittels Abänderungsantrag einbringen. Dieser Abänderungsantrag wird, sofern er innerhalb der Antragsfrist eingebracht wurde, mit Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, ansonsten mit dem nächstfolgenden Monat.

Tritt eine Unterbrechung des Anspruches auf Studienbeihilfe ein, d.h. besteht während eines Semesters kein Anspruch auf Studienbeihilfe, so muss der Studierende neuerlich einen Antrag einbringen, der in der Folge als Grundlage für die künftige automatische Neuberechnung der Studienbeihilfe durch die Studienbeihilfenbehörde dient.

Diese Änderung ist ein weiterer Schritt bei der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Erlangung von Studienbeihilfen. Da es sich bei diesem Verfahren um Leistungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen handelt, ist hier die Reduzierung der Bearbeitungszeit von besonderer Bedeutung. Die Anstrengungen der Studienbeihilfenbehörde richten sich auch in administrativer Hinsicht vor allem auf eine Verkürzung der Verfahrensdauer.

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurde eine Bearbeitungsfrist für die Neuberechnung durch die Studienbeihilfenbehörde festgelegt (sechs Wochen ab Vollständigkeit der erforderlichen Daten).

 

Zu Z 14 (§ 40 Abs.5):

Die Daten über die Angehörigeneigenschaft liefern die Grundlage für die Berücksichtigung von Absetzbeträgen unterhaltsberechtigter Personen bei der Berechnung der Studienbeihilfe.

 

Zu Z 16 (§ 49 Abs. 1):

Durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001 wurde die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung zum unmittelbar folgenden Semester erstreckt (§ 32 Abs. 3 UniStG). Dies führte dazu, dass Studierende, die innerhalb der Nachfrist ihr Studium abschließen, in diesem Semester keine Fortsetzungsmeldung abgeben müssen und daher im Sinne des Studienförderungsgesetzes nicht mehr für das volle Semester zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind. Dies würde ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe und die Rückforderung der Studienbeihilfe für die letzten Monate in der Studienendphase nach sich ziehen, obwohl sich Studierende in dieser Zeit zweifellos dem Studium widmen.

Die Novelle sieht daher eine Ausnahmebestimmung für diese Fälle vor und gleichzeitig eine rückwirkende Anwendbarkeit dieser Bestimmung bis zum Studienjahr 2001/02, so dass die Studienbeihilfenbehörde in diesen Fällen eine Rückforderung der Studienbeihilfe nicht durchführen muss.

 

Zu Z 17 (§ 50 Abs. 3):

Diese Bestimmung hat durch die Umstellung der Auszahlung von Studienbeihilfe in zwölf statt bisher zehn Monatsbeträgen bereits seit 1999 ihre Bedeutung verloren.

 

Zu Z 18 und 19 (§ 52b):

Das Studienabschluss-Stipendium wurde 1999 geschaffen, um Personen, die einen Großteil ihres Studiums während der Berufstätigkeit absolviert haben, die Möglichkeit zu bieten, den Studienabschluss mit Diplomarbeit und der abschließenden Diplomprüfung ohne die Belastung des Berufes zügig erreichen zu können. Gleichzeitig wurde eine zeitlich befristete Geltung dieser neuen Förderungsmaßnahme bis Ende des Studienjahres 2002/03 vorgesehen, um „neben der Evaluation dieser Förderungsmaßnahme auch die Diskussion über die Weiterentwicklung der Studienmöglichkeiten und der Förderungen für Teilzeitstudenten“ (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999) zu bewirken.

Bereits auf Grund der Erfahrungen des ersten Studienjahres wurden mit Wirksamkeit ab September 2001 legistische Änderungen vorgenommen, die eine flexiblere Anwendung der Förderungsbedingungen bei grundsätzlicher Beibehaltung der Förderungsgrundsätze ermöglichten.

Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Förderungsmaßnahme bestätigen die steigende Akzeptanz des Studienabschluss-Stipendiums durch Studierende. Während im Geltungszeitraum der ursprünglichen Fassung des Studienabschluss-Stipendiums (März 1999 bis August 2001) insgesamt 109 Anträge auf Studienabschluss-Stipendium bewilligt wurden, stieg nach der Änderung der Zuerkennungserfordernisse im Zeitraum von September 2001 bis Juni 2002 die Zahl der Zuerkennungen bereits auf 202 Studienabschluss-Stipendien. Damit kann die Akzeptanz der Förderungsmaßnahme als stark steigend bezeichnet werden, auch die Wirksamkeit ist insofern gegeben, als bisher fast alle Geförderten ihr Studium zeitgerecht abschlossen.

Für eine weitere zeitliche Befristung dieser Förderungsmaßnahme besteht daher kein Grund mehr.

Aus der bisherigen Erfahrung hat sich allerdings auch ergeben, dass in Einzelfällen über die bloße Förderung von universitären Diplomstudien hinaus ein weiterer Bedarf zur Förderung von anderen Studien – wenngleich in erheblich geringerem Ausmaß – besteht. Es wird daher die Möglichkeit der Förderung auf alle Ausbildungseinrichtungen, die § 3 nennt, ausgeweitet. Da die Studienabschluss-Stipendien im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung und somit nur über Richtlinien des Bundesministeriums zuerkannt werden, ist in diesem Wege eine Steuerung der Förderungen an den einzelnen Ausbildungseinrichtungen möglich. Die Zuerkennung soll künftig aus verwaltungsökonomischen Gründen durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen.

Schließlich wird die Untergrenze für Studienabschluss-Stipendien auf 500 € monatlich angehoben, da auch Halbbeschäftigte mit diesem monatlichen Einkommen rechnen können.

 

Zu Z 20, 21und 22 (§§ 53, 54, 56a):

Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen soll grundsätzlich im vergleichbaren Ausmaß wie Studierenden an Universitäten die Möglichkeit geboten werden, während ihrer Ausbildung bis zu vier Semester ein gefördertes Auslandsstudium in Anspruch zu nehmen. Bisher konnten diese Studierenden – wie Studierende an den Akademien im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich – nur maximal zwölf Monate eine Beihilfe für ein Auslandsstudium erhalten.

Dies ist ein Ergebnis des Begutachtungsverfahrens auf Grund der von der Fachhochschul-Konferenz eingebrachten Stellungnahme.

 

Zu Z 23 (§ 57):

Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können derzeit aus den durch Verordnung zur Verfügung gestellten Mitteln für Leistungsstipendien ausschließlich Honorierungen für hervorragende Studienleistungen erhalten. Mit der Verpflichtung, auch im Rahmen der Fachhochschul-Studiengänge wissenschaftliche Arbeiten zu liefern, kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, für die Finanzierung der wissenschaftlichen Arbeiten Stipendien zur Verfügung zu stellen. Diese den Förderungsstipendien entsprechenden Finanzierungen sollen – im Unterschied zu den Universitäten – an Fachhochschul-Studiengängen alternativ zu den Leistungsstipendien vergeben werden können. Mit dieser etwas differenzierten Form des Mitteleinsatzes kann auch sichergestellt werden, dass im Einzelfall nach Bedarf die finanziellen Mittel entweder für den Zweck der Leistungsförderung oder der Finanzierung wissenschaftlicher Arbeiten flexibel eingesetzt werden. Die Einführung getrennter Förderungsstipendien an Fachhochschul-Studiengängen erscheint nicht zielführend, weil im Vergleich zu Universitäten die Häufigkeit dieser Förderungsmaßnahme nicht in vergleichbarer Höhe besteht.

Dies ist ein Ergebnis des Begutachtungsverfahrens auf Grund der von der Fachhochschul-Konferenz eingebrachten Stellungnahme.

 

Zu Z 24 und 25 (§§ 59, 61):

Die Zuständigkeiten über die Vergabe von Leistungsstipendien an Universitäten und Universitäten der Künste wird an die Terminologie des Universitätsgesetzes 2002 angepasst. Zugleich muss eine Berichtspflicht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestehen, um der für Leistungsförderung verantwortlichen Stelle Grundlagen für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Förderungsmaßnahme zu liefern (Controlling). 

 

Zu Z 28, 29 und 30 (§ 65, 67):

Die Zuständigkeiten über die Vergabe von Förderungsstipendien an Universitäten und Universitäten der Künste wird an die Terminologie des Universitätsgesetzes 2002 angepasst. Die Berichtspflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit einer Beurteilung der Wirksamkeit dieser Förderungsmaßnahme (Controlling).

 

 Zu Z 31 (§ 75 Abs. 20):

Wie bereits in den Erläuterungen zu Z 16 dargestellt, sollen Rückforderungen infolge Ruhens des Anspruches auf Studienbeihilfe von Studienabsolventen von der Studienbeihilfenbehörde seit Inkrafttreten der Bestimmung im Universitäts-Studiengesetz ab dem Studienjahr 2001/02 nicht durchgeführt werden. 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

           1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Hilflosenzulage sowie von Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe)-, Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;

           2. die Beträge nach den §§ 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Ab. 4, 27 Abs. 3, 31 Ab. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

           3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

 

 

 

 

 

 

§ 19. (1) ...

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei weitere Semester je Studienabschnitt verlängern.

 

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 € (jährlich 5 088 €), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7 272 €) für

...

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

 

 

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44  € (jährlich 528 €).

 

§ 30. (1) ...

(2)  Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

...

 

           4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und  3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

           5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für ein erstes Kind zusteht.

 

 

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

...

           4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Ab. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die  Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs.2;

 

 

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

 

 

§ 33 (1) ...

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Buchhaltungsaufgaben der Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hat das für die Universität Wien zuständige EDV-Zentrum mitzuwirken. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

 

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt.

 

...

(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.

 ...

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.

 

 

§ 40. (1) ...

(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten: ...

         11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

 

 

§ 50. (1) ...

 

 

(3) Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar.

 

§ 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universitäten und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1 090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

 

(2) Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

...

(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2 % der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf  Studienbeihilfe.

 

 

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten

 

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

 

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen

 

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder eines Fachhochschul-Studienganges,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

 

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen  Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

 

 

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und

           4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.

 

§ 61. (1) ...

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

 

 

 

§ 65. (1) Die Förderungsstipendien sind auszuschreiben

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

 

§ 67. (1) ...

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

 

 

 

 

 

§ 75. (1) ...

(20) § 52b tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

 

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

 

 

 

 

 

 

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

           1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

           2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10,  § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr.  253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

           3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

 

An § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

(6) In die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr.  221/1979, nicht einzurechnen.

 

§ 19. (1) ...

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50 % der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

 

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 € (jährlich 5 088 €), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 € (jährlich 7 272 €) für

...

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

 

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 60 € (jährlich 720 €).

 

 § 30  (1) ...

(2)

...

 

 

           4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

           5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

 

 

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

...

           4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4  ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Ab. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die  Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs.2;

......

 

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

 

§ 33 (1) ...

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihren Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

 

 

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

 

(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde für Studienförderung automationsunterstützt ermittelt werden.

 

 

 ...

(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.

 

 § 40. (1)........

 

 

 

 

         11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,

         12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.

 

 

An § 41 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

 

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.

 

§ 50 (1) ...

 

 

§ 50 Abs. 3 entfällt, die Absätze 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(3)“, „(4 )“  und  „(5)“.

 

 

 

 

§ 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 500 und 1090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

 

(2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

...

(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich ein Betrag von 2 % der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

 

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

 

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren,  Anspruch auf  Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

 

 

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien

 

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht   Anspruch auf  Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

 

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

 

§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

 (2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

 

 

 

 

61. (1) ...

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

An § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

 

§ 65. (1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

 

 

 

§ 67. (1) ...

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

 

An § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

 

§ 75. (1) ...

(20) § 49 Abs.1 in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/2002  und 2002/2003 anzuwenden.

 

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

 

  An § 78  werden folgende Absätze 21, 22 und 23  angefügt:

(21) § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Z 4 und 5, § 32 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 5 Z 12, § 49 Abs. 1,  § 50 Abs. 3, 4, und 5, § 52b Abs. 1, 2 und 6, § 53, § 54, § 56a, § 64 Abs. 2, § 75 Abs. 20, § 76 Abs. 1 Z 1 und § 78 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(22) § 57, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 3 und 5, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 5 sowie § 78 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(23) § 9, § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, § 28, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 5 und 7, § 41 Abs. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. September 2004 in Kraft.