Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen.
Ziele der WRRL sind:
- die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt, mit Schwerpunkt Wassergüte;
- die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer mit dem Ziel der Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe
- Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich Wassermenge und –güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und direkt von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen;
- die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers
- die Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer
Ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft soll eine einheitliche Erreichung der Ziele der Richtlinie gewährleisten, wobei hierbei
- Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustandes sowie
- die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern
wesentliche Elemente darstellen.
Als Kerninstrument für die Zielerreichung und damit für die Umsetzung der Richtlinie ist
die Erstellung von integrierten Maßnahmenprogrammen als Hauptbestandteil von
Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete vorzusehen. In den
Maßnahmenprogrammen soll auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente
vorgesehen werden.
Gleichzeitig sieht die Wasserrahmenrichtlinie eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete vor. Damit soll eine geeignete Information über geplante Maßnahmen und eine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Entscheidungsfindung gewährleistet werden.
Die Umsetzung kann zunächst durch eine einfachgesetzliche Änderung des österreichischen Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs- und Hydrographiegesetzes sowie auf diesen aufbauenden Verordnungen erfolgen. Die Umsetzung hat rechtsverbindlich zu erfolgen, sodass eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisungen wie z.B. Erlass, Leitdokument oder Richtlinie nicht ausreicht.
Ziele und Problemlösung:
Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die „Wasserwirtschaftliche Planung“ wird das Wasserechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss- bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum) in bestehende administrative Strukturen integriert.
Ziel dieser Novelle ist die Anpassung des Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der WRRL, damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (d.h. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und –evaluation unter Einbeziehung ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.
Inhalt:
Kernbereiche der WRG-Novelle sind:
- Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;
- Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;
- Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzung für die Bewilligung neuer Vorhaben;
- Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Überregionales Wasserinformationssystem Austria –WISA); als Grundlage für die Implementierung der Bestandsanalysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012; Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregister, zur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern.
- Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;
- Schaffung der administrativen Voraussetzungen:
+ für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer überregionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (NGP 2009),
+ für die Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maßnahmen(programme) bis 2012 z.B. regionale Bewirtschaftungsverordnungen,
+ für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP-Richtlinie
- Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistungen..)
Alternativen:
keine
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Kosten:
Durch die gegenständliche Novelle fallen folgende Mehrkosten an:
Bund - Personal: 5 neue Planstellen, hievon 2 für die Betreuung des Wasserinformationssystems Austria (WISA), 2 für die Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne, 1 für das Emissionsregister und die Beurteilung der Belastungen aus stofflichen Quellen. Dies sind rund 25 % des insgesamt auf Bundesseite eingesetzten Personals von 22,5 VBÄ. Bei dieser Berechnung wird von einer hochgradigen Auslagerung von Leistungen an Dienstleister wie UBA, LFRZ, Universitäten, Zivilingenieure, etc. ausgegangen.
Länder – Personal: Der Gesamtbedarf der Länder für die Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie wird derzeit mit in Summe 40,5 VBÄ abgeschätzt. Welcher Anteil davon Mehrbedarf ist, kann nicht abgeschätzt werden.
Bund – Laufende Sachkosten: Mehrbedarf rund 2,0 Mio. € pro Jahr bis Ende 2004, ab 2005 rund 1,5 Mio. €.
Länder – Laufende Sachkosten: Bedarf ca. 1,7 Mio. € pro Jahr ab 2007 ca. 2,1 Mio € pro Jahr, der Anteil des Mehrbedarfes beträgt 1 – 1,5 Mio € pro Jahr.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 Wasserrahmenrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Soweit für die Themenstellung relevant, wird auch andere gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Bezug genommen. Im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies zB die RL 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197/30 vom 21.7.2001, S.30. sowie den Kommissionsvorschlag Nr. 5657/01 ENV 01 CODEC 72 KOM (2000)n839 endg. für eine Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (Aarhus Adaption).
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003, in nationales Recht umzusetzen.
Ziele der WRRL sind:
- die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt mit Schwerpunkt Gewässerökologie;
- die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer mit dem Ziel der Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe;
- Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und direkt von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen;
- die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers;
- die Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer.
Ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft soll eine einheitliche Erreichung der Ziele der Richtlinie gewährleisten, wobei
- Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustandes sowie
- die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern.
wesentliche Elemente darstellen.
Die Übernahme der Definitionen der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt grundsätzlich jeweils am Ende der Bestimmungen in denen die Begriffe erstmals verwendet werden in einem eigenen Absatz.
Als Kerninstrument
für die Zielerreichung und damit für die Umsetzung der Richtlinie ist die
Erstellung von integrierten Maßnahmenprogrammen als Hauptbestandteil von
Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete vorzusehen. In den
Maßnahmenprogrammen soll auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente
vorgesehen werden.
Gleichzeitig sieht die Wasserrahmenrichtlinie eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete vor. Damit soll eine geeignete Information über geplante Maßnahmen und eine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Entscheidungsfindungsprozess gewährleistet werden.
Die Umsetzung kann zunächst durch eine einfachgesetzliche Änderung des österreichischen Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs-, und Hydrographiegesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie auf diesen aufbauenden Verordnungen erfolgen. Die Umsetzung hat rechtsverbindlich zu erfolgen, sodass eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisungen wie zB Erlass, Leitdokument oder Richtlinie nicht ausreicht.
Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die „Wasserwirtschaftliche Planung“ wird das Wasserrechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss- bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum) in bestehende administrative Strukturen integriert.
Ziel dieser Novelle ist die Anpassung des Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (dh. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und -evaluation unter Einbeziehung ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.
Im Sinne der bisherigen Ausführungen sind Kernbereiche der Novelle:
- Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;
- Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;
- Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzungen für Abweichungen vom Verschlechterungsverbot im Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren;
- Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Wasserinformationssystem Austria – WISA) als Grundlage für die Implementierung der Bestandsanalysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter, kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012. Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregisterzur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern;
- Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;
- Schaffung der administrativen Voraussetzungen:
+ für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer überregionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009),
+ für die in Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maßnahmen(programme) bis 2012 zB regionale Bewirtschaftungsverordnungen, Bewilligungspflichten, Überprüfungen,...
+ für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP- Richtlinie;
- die ausdrückliche Verankerung des kombinierten Ansatzes;
- Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistung,...).
II. Besonderer Teil
Zu § 12a
Die Anpassung der Ausformulierung des Standes
der Technik an die Vorgaben der
IPPC Richtlinie, sollte im Wasserbereich in der Praxis zu keinen Änderung
führen. Für den Abwasserbereich ist wie bereits im Hinblick auf die laufende
Diskussion zur Umsetzung der IPPC – Richtlinie (96/61/EG) in nationales Recht
festzuhalten, dass bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen im Wege der
Abwasseremissionsverordnungen bereits bisher neben den Vorgaben des WRG 1959
(Stand der Technik) auch durch Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
vergleichbarer Verfahren etc., deren Anwendung in der Praxis erprobt und
erwiesen und damit auch wirtschaftlich verkraftbar ist, auf die wirtschaftliche
Machbarkeit Bedacht genommen wurde. In den der Kundmachung derartiger
Verordnungen vorausgehenden Verhandlungen wurde dies von der Wirtschaft
eingemahnt und seitens des BMLFUW auch immer berücksichtigt. In Zukunft wird
dies bei Fortschreibung des Standes der Technik weiterhin beachtet werden,
sodass – wie bereits eingangs erwähnt - diesbezüglich keine Auswirkungen in der
Praxis erwartet werden.
Bei allen anderen
punktförmigen Emissionen, in denen entweder keine generelle Festlegung des
Standes der Technik vorgesehen ist oder eine Festlegung noch nicht erfolgt ist,
unterliegt ein Vorhaben – wie bisher ‑ den Regelungen des WRG 1959, d. h. die
Bewilligungspflicht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 32,105...
WRG 1959. Die festzulegenden Behandlungsmaßnahmen sowie die sonstigen
Einleitungs- bzw. Entnahmebedingungen richten sich nach § 12a WRG 1959. Der
Stand der Technik ist – wie bisher - individuell im Einzelverfahren
festzulegen.
In diesem
Zusammenhang soll nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass die Bestimmung
des Standes der Technik, insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht
Betriebs- bzw. anlagenbezogen sondern Sektoren- bzw. Branchenbezogen zu
erfolgen hat (vgl. auch Raschauer,
Kommentar zum Wasserrecht, 1993, S. 188f, RZ 5 und 9). Daran ändert sich durch die
Umformulierung nichts, sondern wird dies vielmehr durch die vorliegende
Textierung noch klarer zum Ausdruck gebracht.
Zu § 21a
Durch das Einfügen der Wortfolge, insbesondere aufgrund der Bestandsaufnahme“ wird klargestellt, dass der Eingriff in bestehende Rechte künftig eng an die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanerstellung durchzuführende vorangehende Bestandsanalyse gekoppelt ist; Sofern eine derartige Analyse das Erfordernis eines Eingriffes in bestehende Rechte als kosteneffizienteste Maßnahme ansieht, sollte die Bestandsanalyse die Verhältnismäßigkeitsabwägung gem. § 21a Abs. 3 erleichtern. Der Verweis auf § 52 soll dazu führen, dass vor Einleitung eines Verfahrens gem. § 21a der Betroffenen vom Antragsrecht auf eines (entschädigungspflichtigen) Interessenausgleiches informiert wird.
Andererseits dürfte in jenen Fällen, in denen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan eine spätere (über 2015 hinausgehende stufenweise Zielerreichung) entsprechend § 30e Abs. 1 und 2 festgelegt wurde, der Nachweis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gemäß § 21a Abs. 3 schwierig sein.
Die Eingriffsmöglichkeit(-verpflichtung) bei eigenmächtigen Neuerungen oder Konsensüberschreitungen (§ 138) sowie die Verpflichtung zur Maßnahmensetzung bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (§ 31) bleibt davon unberührt.§ 21a Abs. 3 lit. d entfällt, derartige Sachverhalte sind in Hinkunft entsprechend Abs. 3 lit. a bis c zu beurteilen.
Zu § 30
Artikel 1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gibt mit einer allgemeinen Zielbestimmung den großen Rahmen vor. Dieser ist die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt mit dem Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Wassergüte auch Maßnahmen im Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten (vgl. Erwägungsgrund 19 WRRL).
Im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind allgemeine Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes traditionell in § 30 festgelegt. In bestmöglicher Wahrung der Systematik des WRG und mit dem Ziel, an bestehende Auslegungen bzw. Judikatur zu wasserrechtlichen Vorgaben bestmöglich anknüpfen zu können, ist eine Konkretisierung bzw. Ergänzung des § 30 erfolgt. Dass die Ziele für die wasserwirtschaftliche Planung (§ § 55f) und Ziele des dritten Abschnittes sich in den Grundsätzen decken, wird ua. nunmehr durch die Angleichung der Überschriften zu den beiden Abschnitten zum Ausdruck gebracht.
Unter nachhaltiger Bewirtschaftung der Gewässer ist die Bewirtschaftung der Gewässer in einer Art und Weise zu verstehen, dass dadurch den sozialen, ökonomischen und ökologischen Bedürfnissen der heutigen und der zukünftigen Generation die Ressource Wasser zu nutzen, Rechnung getragen wird,
§ 30 gibt wie bisher die allgemeinen Ziele „...nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen...“ vor. Die Einfügung der konkreten Umweltziele §§ 30a und c (bislang in den „folgenden Bestimmungen“ der § § 33d Abs. 1 und § 33f Abs. 1) geregelt, hält diese Systematik aufrecht. § 30 gliedert sich nunmehr in Zielbestimmungen mit
- Zielen für alle Gewässer, d.h. Grund- und Oberflächengewässer
- sowie besonders erwähnenswerten Zielen für das Grundwasser und Oberflächengewässer. Hier finden sich auch unverändert die Formulierungen des bisherigen § 30 wieder. Damit wird zB in Abs. 2 lit. a und b die natürliche Interdependenz zwischen Grund- und Oberflächengewässer weiterhin berücksichtigt.
§ 30 definiert sowohl qualitative als auch quantitative Ziele für Oberflächengewässer und Grundwasser, letztere zB in Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 3 Z 1.
In § 30 Abs. 1 Z 5 ist von gefährlichen Stoffen die Rede. Zur Definition und zur Abgrenzung gegenüber dem Ziel für prioritäre gefährliche Stoffe sh. Erläuterungen zu § 30a Abs. 3.
Abs. 2 schafft – entsprechend der Zielbestimmung der WRRL – eine Verbindung zu weiteren Zielsetzungen, zu deren Verwirklichung die Ziele des Abs. 1 einen Beitrag leisten können. Im letzen Anstrich erfolgt entsprechend der Zielbestimmung des Art. 1 WRRL eine Bezugnahme auf den von der Wasserrahmenrichtlinie in den Folgebestimmungen nicht näher aufgegriffenen Meeresschutz. Es handelt sich dabei im WRG um einen Verweis auf die Möglichkeit des Abschlusses internationaler Vereinbarungen (zB Staatsverträge), die Auswirkungen auf das Wasserrechtsgesetz haben können.
Unter Schutz der Gewässer wird insbesondere die Erhaltung des sehr/guten ökologischen Zustandes bzw. bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern des guten ökologischen Potentiales sowie der für den ökologischen Zustand des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie die Erhaltung des guten Zustandes des Grundwassers verstanden.
In Abs. 3 werden die Begriffe Verunreinigung und Verschmutzung
definiert. Während die Verunreinigung jegliche Abweichung von der natürlichen Beschaffenheit
und somit die gesamte Bandbreite unterhalb des sehr guten Zustandes umfasst,
stellt die Verschmutzung eine „wesentliche Verunreinigung“ im Sinne von mehr
als geringfügige Verunreinigung dar, die die Einhaltung bzw. Erreichung des
konkreten Umweltzieles (§§ 30a Abs. 1 und § 30c Abs. 1)
gefährdet. Dementsprechend sind bereits jetzt und auch weiterhin zB gemäß § 32 mehr als
geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren
Beschaffenheit beinträchtigen, wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Die Einführung
des Verschmutzungsbegriffes fügt sich somit systematisch in das bisherige
Reinhaltungsregime des WRG, insbesondere die §§ 30ff ein, damit im
Wasserrechtsvollzug eine weitere Anwendung der zu diesen Bestimmungen ergangenen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin möglich ist (sh. weitere
Ausführungen zu § 32).
Zu § 30a
Nach den
allgemeinen Zielbestimmungen des § 30 legt § 30a fest:
- die
Verhinderung der Verschlechterung des jeweiligen Zustandes (Verschlechterungsverbot).
Es geht dabei um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen
Ausgangszustandes. Dies bedeutet auch insbesondere, dass ein
Oberflächenwasserkörper, der sich in einem sehr guten Zustand befindet, nicht
auf einen guten Zustand
verschlechtert werden darf. Zur Ausnahme vom Verschlechterungsverbot
siehe die Erläuterungen zu § 104a.
- Im
Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen wird nachzuweisen sein, dass dort
keine Verschlechterung in der Zustandsklasse eintreten wird. Unter Nahbereich
ist bei punktförmigen Einleitungen der Bereich unmittelbar nach Einmischung, bei
hydro-morphologischen Eingriffen der repräsentative Lebensraum zu verstehen.
- dass
Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen
Zielzustand zu erreichen haben. Da für Oberflächenwasserkörper, die einen sehr
guten Zustand aufweisen, das generelle Verschlechterungsverbot zum Tragen
kommt, bezieht sich diese Verpflichtung zur Erreichung des Zielzustandes nur
auf jene Oberflächenwasserkörper, die sich in einem Zustand, der schlechter als
„gut“ (mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand) ist, befinden.
- die
Grundlage für die Festlegung der konkret zu erreichenden Umwelt(qualitäts)ziele
für Oberflächengewässer bzw. Oberflächenwasserkörper.
Es ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Vorgabe der WRRL zur Einhaltung bzw. Erreichung der Umweltziele
auf alle Gewässer unabhängig von ihrer Größe oder Bedeutung bezieht.
Zur Festlegung
der Umweltziele ist auszuführen:
Anhang V der WRRL (siehe auch Anhänge D und E der
vorliegenden Novelle) enthält nähere technische Spezifikationen, wie bei der
Festlegung der Umweltziele und der Bewertung des Gesamtzustandes der Gewässer
vorzugehen ist.
Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand ist jedenfalls nach Gewässertypen (sh. Abs. 2 vorletzter Satz) zu unterscheiden. KonkretereVorgaben hierzu sind im Anhang II der WRRL festgelegt. Diese sind die Basis für die mittels Verordnung zu erfolgende nähere künftige Ausgestaltung.
Zur Unterstützung
einer einheitlichen Umsetzung der WRRL in Europa wurden von der Europäischen
Kommission Arbeitsgruppen eingerichtet, die im Rahmen der Erstellung von
„Leitfäden“ allgemeine Formulierungen der WRRL näher erläutern und einen
allfälligen Interpretationsspielraum aufzeigen.
Bei der
Typisierung der österreichischen Oberflächengewässer sowie bei der
Festlegung der Umweltziele sind
daher insbesondere die CIS-Leitfäden „Guidance on establishing reference
conditions and ecological status class boundaries for inland surface waters“
sowie „Guidance on the identification and designation of heavily modified and
artificial water bodies“ zu berücksichtigen. Beide Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie
abrufbar.
Zur Definition
der typspezifischen Referenzbedingungen und Bewertung des ökologischen Zustandes werden
verschiedene biologische Qualitätselemente (Phytoplankton, Makrophyten und
Phytobenthos, benthische wirbellose Fauna, Fische) herangezogen (siehe
Anhang D der WRG-Novelle 2003). Bei der Auswahl und Festlegung der
Bewertungsmethoden wird jedenfalls auch die unterschiedliche Indikatoreigenschaft
der einzelnen biologischen Qualitätselemente gegenüber bestimmten Einwirkungen
(zB Hydro-morphologische Veränderungen, Eutrophierung, organische Belastung)
berücksichtigt werden, was auch bei Überschreiten der Umweltziele
eine raschere Ursachenerkennung
ermöglichen wird.
Die in Österreich
bereits seit vielen Jahren bewährte saprobiologische Bewertung als Maß für die
Wirkung der organischen Belastung
auf die Gewässerbiozönose wird jedenfalls einen Bestandteil innerhalb
der Gesamtbewertung des ökologischen Zustandes darstellen; allerdings wird sich
die saprobiologische Bewertung an der Abweichung vom gewässertypspezifischen
saprobiellen Grundzustand orientieren, da es in Österreich Gewässer gibt, die
von Natur aus nicht mit
Gewässergüteklasse I entspringen, dh. deren saprobieller Grundzustand
natürlicherweise bereits im Bereich der Güteklasse I-II oder II liegt.
Zu § 30
Abs. 2 Z 2 ist auszuführen, dass der „gute chemische Zustand“ nach
Artikel 2 Z 24 der Richtlinie 2000/60/EG sich ausschließlich auf
gemeinschaftlich festgelegte Qualitätsnormen beschränkt. Derzeit handelt es
sich dabei nur um die in den Richtlinien des Anhanges IX der WRRL
festgelegten Qualitätsnormen. In Zukunft werden das auch die gemeinschaftlichen
Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und gegebenenfalls in anderen
einschlägigen Rechtsnormen der Gemeinschaft geregelte Umweltqualitätsnormen
sein.
Oberflächenwasserkörper
(Abs. 3 Z 4) sind gemäß WRRL als einheitliche und bedeutende
Abschnitte eines Oberflächengewässers definiert. Für jeden
Oberflächenwasserkörper gilt ein einheitliches Umweltziel, dessen Einhaltung zB
im Rahmen der Gewässerüberwachung zu überprüfen ist (compliance checking unit).
Dieses Verständnis hat Auswirkungen auf die Überwachungsbestimmungen sowie den
gesamten Prozess zur Erstellung der Bewirtschaftungspläne.
Um die Einteilung
von Gewässern in Oberflächenwasserkörper für die EU Mitgliedstaaten zu
erleichtern und das Vorgehen europaweit zu vereinheitlichen, wurde im Rahmen
der CIS Arbeitsgruppen ein horizontaler Leitfaden („Horizontal Guidance on the
Identification of Water Bodies“) verfasst, der bei der Ausweisung der
österreichischen Oberflächenwasserkörper zu berücksichtigen ist (Der Leitfaden
ist unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie
abrufbar)). Die maximale Größe eines Oberflächenwasserkörpers
ergibt sich jedenfalls aus dem Übertritt in einen anderen Gewässertyp, da damit
ein anderes typspezifisches Güteziel gilt.
Zur Minimierung
des Überwachungsaufwandes können gleichartige Oberflächenwasserkörper
jedenfalls auch zu Oberflächenwasserkörper-Gruppen zusammengefasst werden.
Nach der Wasserrahmenrichtlinie und nunmehr dem WRG ist folgende Hierarchie der Stofflisten gegeben (die unten stehende Liste ist jeweils eine Teilmenge der darüber stehenden; in Klammern wird die betreffende Definition in der WRRL angeführt):
Schadstoffe (§ 30a Abs.3 Z 6, nichterschöpfendes Verzeichnis nach Anhang F Abschnitt I
Gefährliche Stoffe (§ 30a Z7)
Prioritäre Stoffe ((§ 30a Z8; Anhang F, AbschmittII)
Zu Abs. 3
iVm. Anhang F ist auszuführen, dass bei der Festlegung von
Umweltqualitätsnormen für Metalle geogen bedingte Hintergrundbelastungen der
Gewässer zu berücksichtigen sein werden. In der EU wird derzeit der sogenannte
„added-risk“-Ansatz diskutiert, wonach sich die Umweltqualitätsnorm aus einer
natürlichen Hintergrundkonzentration und einer ökotoxikologisch bestimmten
Zusatzkonzentration ergibt. Während letztere durch Ökotoxizitätstests bestimmt
wird und allgemein gültig ist, kann der Hintergrundwert in einzelnen
Flussgebieten unterschiedlich hoch sein.
Die WRG-Novelle
und die zu erlassenden Verordnungen basieren auf der Überlegung, die Umweltqualitätsnorm
für Metalle als Summe aus einem einheitlich angesetzten Hintergrundwert
(default) und der Zusatzkonzentration festzulegen. Ergibt sich im Rahmen der
Überwachung, dass die Umweltqualitätsnorm in einem (Teil-)Einzugsgebiet bzw.
Planungsraum überschritten wird, ist zu prüfen, ob diese Überschreitung auf
eine geogen bedingte erhöhte Hintergrundkonzentration zurückzuführen ist. In
diesem Falle wäre im Bewirtschaftungsplan eine entsprechende Ausnahme gemäß
§ 30e Abs. 2 festzulegen.
Bei einer
Kombination von unterschiedlichen Belastungen (z.B. Emission und anthropogen
veränderte Hydromorphologie) wird gem. WRRL zu prüfen sein, welche Maßnahme zur
Verbesserung des Gütezustandes bzw. Einhaltung des Gütezieles die
kosteneffizienteste Lösung ist.
Zu § 30b
§ 30b Abs. 1 sieht – wie Artikel 4 Abs. 3 WRRL – unter
Vorgabe von Kriterien die Möglichkeit zur Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern
als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor.
Wird von der Ausweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist der
Bundesminister bei der Ausweisung an die in den Absätzen1 und 2 vorgegebenen
Kriterien gebunden.
Die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich veränderten“
oder „künstlichen“ hat zur Folge, dass dieser Wasserkörper anstelle des guten
ökologischen Zustandes das „gute ökologische Potential“ als Zielzustand zu
schützen, zu erhalten bzw. zu erreichen hat.
Die Ermittlung bzw. Ausweisung der Wasserkörper erfolgt parallel mit der
Ist-Bestandsanalyse in zwei Stufen: So sind zunächst (2004) mögliche dh.
„Kandidaten erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper (EV-G)“ bzw.
„Kandidaten künstliche Oberflächenwasserkörper (KÜ-G)“ im Rahmen der
Risikoanalyse auszuwählen; erst nach Vorliegen erster Überwachungsergebnisse
erfolgt die Überprüfung, ob die Anforderungen gemäß § 30b Abs. 1
erfüllt sind und anschließend die endgültige Ausweisung von Wasserkörpern als
EV-G oder KÜ-G mittels Verordnung.
Die Ausweisung bzw. Kriterien dafür sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(NGP) darzustellen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Da die vorläufige
Einstufung im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) dh. im Rahmen des ersten
Schrittes zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne erfolgen
wird, ist auch eine dementsprechende Einbindung der Öffentlichkeit insbesondere
aller interessierter Stellen gegeben.
Die vorgesehene Aufgabenaufteilung im Einstufungsprozess (§ 55e), bei
der der Landeshauptmann seine lokale Kenntnis in den Gesamtrahmen einbringt,
sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit, soll eine bundesweit einheitliche und
ausgewogene Vorgangsweise sicherstellen.
Zur Unterstützung einer einheitlichen Umsetzung der WRRL in Europa wurden
von der Europäischen Kommission Arbeitsgruppen eingerichtet, die im Rahmen der
Erstellung von „Leitfäden“ allgemeine Formulierungen der WRRL näher erläutern
und einen allfälligen Interpretationsspielraum aufzeigen. Bei der
Identifizierung und Ausweisung der erheblich veränderten und künstlichen
Gewässer sind insbesondere die
CIS-Leitfäden „Guidance on the identification and designation of heavily
modified and artificial water bodies“ und
die “WATECO-Guidance“, die
jeweils auch Beispiele enthalten, zu
berücksichtigen. Beide Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie
abrufbar.
Die in § 30b Abs. 1 lit. c angeführten Tätigkeiten inkludieren die Stromerzeugung sowohl in Speicher- als auch Laufkraftwerken.
Unter einem
künstlichen Oberflächenwasserkörper sind ausschließlich anthropogen geschaffene
Wasserläufe (dh. wo vorher kein Wasser war) wie zB zur Wasserkraftnutzung,
Hochwasserabfuhr, Be-/Entwässerung, Schifffahrt, ... sowie ausschließlich
anthropogen geschaffene stehende Gewässer wie zB Baggerseen, Speicherseen,
Beschneiungsteiche, Teiche zur Fischzucht,...) zu verstehen (sh. auch
“CIS-Guidance on the identification and designation of heavily modified and
artificial water bodies“). Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung,
Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Oberflächenwasserkörpers
entstanden sind, sind nicht der Kategorie „künstliche Oberflächenwasserkörper”
zuzuordnen.
Da es für künstliche Wasserkörper daher
grundsätzlich keinen ökologischen Zustand geben kann, von dem abgewichen werden
soll, wird eine Prüfung der
Kriterien gem. § 30b Abs. 1 Z 1 nur sehr eingeschränkt möglich
sein bzw. in den meisten Fällen gänzlich entfallen können.
Zu § 30c
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b Wasserrahmenrichtlinie haben alle Grundwasserkörper bis 22.12.2015 einen guten Zustand zu erreichen. Nähere Vorgaben ergeben sich aus Anhang V Ziffer 2 der Richtlinie, bzw. hinsichtlich des chemischen Zustandes auch aus einer gemäß Artikel 17 in Ergänzung zur Wasserrahmenrichtlinie ergehenden, derzeit aber noch in Vorbereitung stehenden Grundwassertochterrichtlinie.
Nach den allgemeinen Zielbestimmungen in § 30 legt § 30c fest,
- dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand zu erreichen haben,
- dass ferner sich der Ausgangszustand der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nicht verschlechtern darf (Verschlechterungsverbot). Verschlechterungsverbot ist dahingehend zu verstehen, dass, ein guter Zustand zu halten ist, wenn ein solcher schon vor 2015 erreicht wird oder gegeben ist.
Im Hinblick auf die hohe Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist ein Zielzustand vorgesehen. Der jeweilige Zustand wird (neben den Grenzwerten) durch die Trends charakterisiert. Das Verschlechterungsverbot wird über die in § 30c festgelegte Trendumkehr berücksichtigt. Bezogen auf die Wasserqualität sollen die enthaltenen Trendbestimmungen das „Auffüllen“ bis zu Obergrenzen verhindern.- Im Verwaltungsverfahren wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit eine auf den Wasserkörper bezogene Verschlechterung zu besorgen ist. Dh. sowohl der Grenzwert (qualitativ) als auch der Trend sind für die Beurteilung der Einhaltung bzw. des Abweichens vom jeweiligen Zustand ausschlaggebend. Die Beurteilung der Einhaltung des Qualitätszieles bezogen auf den Grundwasserkörper wird daher nicht auf den unmittelbaren Einflussbereich der Einwirkung möglich sein. Es wird daher darauf abzustellen sein, ob im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers zu besorgen ist. Für den quantitativen Bereich wird ein vergleichbares Modell geschaffen.
Gemäß Abs. 2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Bestimmung des guten Zustandes nähere Kriterien (durch Schwellenwerte für grundwasserschädliche Stoffe, Vorgaben für die Beurteilung der Messergebnisse, Feststellung und Beurteilung von signifikanten und anhaltenden steigenden Trends etc.) festzulegen.. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stellt § 30c Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für die Grundwasserschwellenwertverordnung dar, sodass damit die in § 33f Abs. 1 Ziffern 1 und 2 enthaltenen Verordnungsermächtigungen obsolet werden und außer Kraft treten (vgl. Ziffer 42). Aus inhaltlicher Sicht können sich Änderungen der Grundwasserschwellenwertverordnung durch die künftige Grundwassertochterrichtlinie ergeben.
Im Sinne einer kosteneffizienten Fokussierung von Maßnahmen ist eine Ausweisung von Teilen von Grundwasserkörpern sowohl bei quantitativen als auch bei qualitativen Fragestellungen möglich. Die betreffenden Teilbereiche müssen jedoch hydrologisch und/oder angepasst auf die Einwirkungssituation abgrenzbar sein.
Die Grundwasserdefinition für § 30c findet sich bereits derzeit zB in der Grundwasserschwellenwertverordnung, die unbeschadet der Novelle weitergilt. In Erinnerung gerufen wird, dass in § 3 und bezughabenden Normen zB § 12 Abs. 4 unter unterirdischem Wasser (Grundwasser) weiterhin das gesamte, in Boden und Untergrund eines Grundstückes vorhandene Wasser zu verstehen ist.
Zu § 30d
Die Wasserrahmenrichtlinie bestimmt in Art. 4 Abs. 1 lit. c, dass die Mitgliedstaaten spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie alle Normen und Ziele bei Schutzgebieten erfüllen, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage sie ausgewiesen wurden, keine anderen Bestimmungen enthalten. Diese Bestimmungen können nun nicht so verstanden werden, dass die Regelungen dieser gemeinschaftlichen Normen bzw. deren innerstaatliche Umsetzung dupliziert oder gar derogiert werden. Dies kann dem supranationalen Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Jedoch hat die Wasserrahmenrichtlinie mit all ihren Mechanismen zur optimalen Zielerreichung beizutragen. Anschaulich lässt sich dies anhand der Gebiete des Natura 2000 Netzwerkes darstellen. Ziel ist für diese Gebiete der günstige Erhaltungszustand (vgl. Art. 2 Abs. 2 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)). Wenn man nun einerseits dieses Ziel betrachtet und andererseits das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie – den guten Zustand für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper – wird der Beitrag letzterer Richtlinie und ihrer Umsetzung deutlich. Bei Süßwasserlebensräumen ist es der gute ökologische und chemische Zustand des Wasserkörpers, bei wasserabhängigen Landökosystemen wird es grundsätzlich der gute mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers sein.
Die Verweise auf andere nicht wasserrechtliche Materien sollen – wie auch in der WRRL - ein Naheverhältnis zu bestimmten anderen wasserbezogenen Materien herstellen. Gleichzeitig soll jedoch die Bezugnahme auf „dort festgelegte Bestimmungen“ oder Gebiete die auf deren Grundlage „ausgewiesen wurden“ klarstellen, dass durch die WRG-Novelle unter dem Kompetenztatbestand Wasserrecht weder Belange des Naturschutzes noch der Gesundheit (Bäderhygiene) geregelt werden (können). Mit den wasserrechtlichen Regelungen können Belange des Naturschutzes oder der Bäderhygiene nicht umgesetzt sondern allenfalls indirekt über zB die Umweltziele unterstützt werden. § 30d Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 2 Wasserrahmenrichtlinie um, der für jeden Wasserkörper das für ihn in der Zielhierarchie zeitlich und inhaltlich weitreichendere Ziel vorsieht. Damit wird ausdrücklich der allgemein geltende Grundsatz ausrechterhalten, dass wenn auf einen Sachverhalt mehrere unterschiedliche Bestimmungen (auch unterschiedlicher/verschiedener Materien) anzuwenden sind, die in Vollziehung der jeweiligen Materie vorgegebene, allfällige (aus einem anderen Regelungsgebenstand oder Gesichtspunkt) strengere Bestimmung durch eine in einer anderen Materie festgelegte weniger strenge Bestimmung grundsätzlich nicht berührt wird.
Zu § 30e
Diese Bestimmung erlaubt eine stufenweise Zielerreichung entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, wobei sowohl zeitliche als auch über den vorgegebenen Zeitraum von 2027 hinausgehende Ausnahmen von der Zielerreichung einer Begründung und regelmäßigen Überprüfung bedürfen. Die Ausnahmen sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan darzustellen. In Schutzgebieten wird eine Ausnahme nur nach Befassung bzw. in Absprache mit den im Rahmen der Planerstellung gemäß § 108 zu konsultierenden Stellen (insbesondere Naturschutzbehörden) möglich sein. Desgleichen sind etwaige strengere Regelungen in Schongebieten zu beachten. Für den Fall, dass Wasserkörper natürliche Hintergrundbelastungen aufweisen, ermöglicht Abs. 2 eine Ausnahme von den gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen über 2027 hinaus.
Daneben werden bei der Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne, zunächst bei der Risikoanalyse sowie spätestens bei der Abweichungsanalyse auch jene Wasserkörper oder Teile von Wasserkörpern zu identifizieren und auszuweisen sein, für die aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einschätzungen eine Zielerreichung bis 2027 nicht möglich sein wird. So wird es beispielsweise nicht gelingen, die Altlasten in Österreich, die Auswirkungen auf das Grundwasser haben, bis zu diesem Termin zu sanieren oder zu sichern. Der Umstand, dass für die Sanierung der vordringlichsten Altlasten ein Finanzierungsbedarf von 3,05 Mrd. € geschätzt wird, wird bei der Vorgehensweise gemäß § 30e zu berücksichtigen sein.
Bei der Abschätzung der Kosten, die eine Verwirklichung der Verbesserungen verursachen würde (Abs. 1 Z 2 lit. b) wird eine volkswirtschaftliche Betrachtung zu Grunde zu legen sein. (sh. auch WATECO-Guidance“, der auch Beispiele enthält. Der Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie abrufbar........).
Zu § 30f
Die Richtlinie lässt in Fällen von Hochwasser, Dürren oder vergleichbaren Naturkatastrophen bzw. Ereignissen höherer Gewalt die vorübergehende Abweichung von den gem. § § 30 a, c und d normierten Umweltzielen zu. Dies jedoch nur dann, wenn dementsprechende Alarm- bzw. Katastrophenszenarien bereits in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen vorgesehen werden. § 30f übernimmt die Ausnahmemöglichkeit samt Verpflichtung zur „Alarmplanung.
Bei Vorliegen der in Abs. 1 lit. a angeführten Umstände werden in der Regel Vorkehrungen im Rahmen des Katastrophenschutzes erforderlich sein. Sofern bundesgesetzliche, insbesondere wasserrechtliche Vorschriften (zB Betriebsvorschriften) in derartigen Fällen unterstützend eingesetzt werden können, soll dies bestmöglich erfolgen.
Unter durch höhere Gewalt bedingten Umständen in Abs. 1 lit. a wird auch das Vorliegen kriegerischer Auseinandersetzungen zu verstehen sein.
Zu § 30g
Es erfolgt eine Übernahme der Vorgaben des Artikel 10 WRRL, wobei die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zB der IPPC-Richtlinie sowie bestehender nationaler Möglichkeiten gem. §§ 33b und 33c berücksichtigt werden.
Begrenzungen für diffuse Quellen zB unter Einbeziehung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft erfolgen derzeit in Umsetzung der Nitratrichtlinie im Aktionsprogramm Nitrat (§ 55l). An dieser Vorgangsweise ändert sich durch die vorliegende Bestimmung nichts.
Die Wasserrahmenrichtlinie bezieht sich in Art. 10
bei der Festlegung des Prinzips des „kombinierten Ansatz“ nur bei IPPC Anlagen
auf den Stand der Technik, ansonsten bezieht sie den kombinierten Ansatz emissionsseitig
allgemein auf „Emissionsbegrenzungen“ sowie im Bereich der diffusen Quellen auf
die „beste Umweltpraxis“. Für letztere gibt es, abgesehen vom
Landwirtschaftssektor, für den in der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) die gute
fachliche Praxis festgelegt wird, keine Definitionen.
Im Unterschied zum WRG wird bei Verfehlen eines
Gemeinschaftsrechtlichen (immissionsseitigen) Qualitätszieles) unter dem
kombinierten Ansatz lediglich die Vorschreibung strengerer Emissionswerte verstanden.
Das WRG in § 33bund c unter speziellen Voraussetzungen für Abwassereinleitungen
einen „kombinierten Ansatz“ in beide Richtungen vor. Dh. unter gewissen
immissionseitigen Voraussetzungen (wenn es die Gewässersituation gestattet) ist
ein Abweichen vom Stand der Technik möglich.
§ 30g Abs.3 (kombinierter Ansatz) soll diese
Abweichungsmöglichkeit in EU-konformer Weise – für alle Wassernutzungen –auch
weiterhin ermöglichen. Für Abwasseremissionen ist diese Abweichungsmöglichkeit
zusätzlich durch §§ 33b Abs.8 und § 33c Abs.10 näher bestimmt.
Zu § 32:
§ 32 enthält
ein grundsätzliches Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der
Möglichkeit, von diesem Verbot Ausnahmen zu gewähren, wobei allerdings nicht
jede Einbringung in ein Gewässer einer Bewilligung zugänglich sein muss. (VwGH
11.5.1967, 1165/66).
Geringfügige
Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 sind solche,
die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter
zweckentsprechender Nutzung des
Gewässers ist eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung (§ 30
Abs. 2) entsprechende Nutzung eines Gewässers zu verstehen, die die
Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und den Gemeingebrauch nicht
hindert. Ist im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen unverkennbar
gegeben, so kann keine bloß geringfügige Einwirkung vorliegen (VwGH 25.5.1961,
Slg.5575; 17.12.1985, 84/07/0381; 21.1.1992, 88/07/0129).
Im Sinne der
nunmehrigen Definitionen in § 30 Abs. 4 handelt es sich bei
Verschmutzungen um mehr als geringfügige und damit bewilligungspflichtige
Einwirkungen auf Gewässer (Bezug zu § § 30h und i).
Die Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Grundwassers) zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des Beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (st. Judikatur zB VwGH 20.2.1997, 96/07/0130)
Zu § 32a
Mit der gegenwärtigen Formulierung des § 32a können die künftigen Vorgaben des Art. 16 WRRL, der vor dem Ziel der Beendigung oder der schrittweisen Einstellung der Einleitung von prioritär gefährlichen Stoffen ein Verbot für die direkte und indirekte Einbringung dieser Stoffe in Oberflächengewässer und Grundwasser vorsieht, nicht umgesetzt werden. Daher wird die Verordnungsermächtigung des BMLFUW von Grundwasser auf Oberflächengewässer ausgedehnt, wobei die Beschränkung auf gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen bleibt. Die bestehende „Grundwasserschutzverordnung“, BGBl. II Nr. 398/ 2000, bleibt durch diese Änderung unberührt. Es besteht in Hinkunft die Möglichkeit, soweit es gemeinschaftsrechtlich zB durch die neue Grundwasserrichtlinie bzw. Tochterrichtlinien zur Wasserrahmenrichtlinie geboten ist, die Verordnungsermächtigung auch für Oberflächengewässer heranzuziehen.
Zu § 34
Die Präzisierung der Überschrift zu § 34 soll eine leichtere sprachliche Unterscheidung der „Wasserschutzgebiete (Schutz- und Schongebiete) von den Schutzgebieten der §§ 30d, 59b ermöglichen.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage hat einerseits der Wasserberechtigte einen Rechtsanspruch und andererseits die Wasserrechtsbehörde die von Amts wegen wahrzunehmende Verpflichtung, durch bescheidmäßige Schutzanordnungen bzw. durch Verordnung normierte Schongebietsausweisungen den ausreichenden Schutz für die Wasserversorgungsanlage bzw. die allgemeine Wasserversorgung zu gewährleisten. Für die etwaigen Nutzungseinschränkungen ist der Wasserberechtigte gemäß § 34 Abs.4 entschädigungspflichtig. Möglich wäre einerseits eine auf Antrag durch die Behörde (bzw. im Wege der anschließenden sukzessiven Gerichtszuständigkeit) erfolgende Entschädigungsfestsetzung oder andererseits eine vertragliche Einigung zwischen Wasserversorger und Betroffenen über die Entschädigungsmodalitäten.
Sollte der notwendige Schutz – zB. künftig auch in Form von ergänzenden Maßnahmen- allerdings ohnehin bereits auf andere Weise (etwa durch vertragliche Regelungen zwischen dem Wasserberechtigten und den Betroffenen über entsprechende Bewirtschaftungsformen) sichergestellt werden, steht das WRG 1959 einer derartigen Lösung nicht entgegen, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass kein unmittelbarer behördlicher Handlungsbedarf zur amtswegigen Anordnung von Maßnahmen gemäß § 34 WRG 1959 besteht. Auch im Fall einer vertraglichen Vorgehensweise ist die frühzeitige Kooperation mit der Wasserrechtsbehörde erforderlich, damit Art und Umfang der zum Schutz der Wasserversorgung erforderlichen Maßnahmen hinreichend abgeklärt werden kann.
Zu § 40
Gemäß Anhang II Ziffer 2.1 der Wasserrahmenrichtlinie ist im Rahmen der erstmaligen Beschreibung unter anderem zu beurteilen, welchen Belastungen Grundwasserkörper durch Entnahmen, künstliche Anreicherungen etc. ausgesetzt sein können. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie sind derartige Vorhaben (sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben) genehmigungsbedürftig.
Der Anstich von Bergwässern im Zuge von Tunnelanlagen- oder Stollenbauten erfüllt zwar mangels einer entsprechenden Erschließungsabsicht nicht den Tatbestand der Entnahme gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959, könnten aber durchaus signifikante Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand von Grundwasserkörpern haben. Da bei diesen Vorhaben grundsätzlich der Drainagierungsaspekt im Vordergrund steht, wurde der erforderliche Bewilligungstatbestand in § 40 normiert.
Die vorliegende Formulierung soll durch die Festlegung von Mengenschwellen sicherstellen, dass nur größere Neuvorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Die vorgesehenen Signifikanzschwellen beziehen sich auf den von der Maßnahme betroffenen Teil des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers, abhängig von den hydrologischen oder örtlichen Gegebenheiten.
Durch die Unterscheidung in zeitweilige und ständige Entwässerung bzw. Wasserhaltung soll klargestellt werden, dass auch nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt künftig einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Selbst in jenen Fällen, in denen das Bergwasser einfach über die Stollensohle oder über eine einfache Rinne in der Stollensohle abgeleitet wird, sind derartige Ableitungen als Einrichtung für die Förderung oder Ableitung von Bergwasser anzusehen.
Die Grundwasserneubildung ist jenes Wasservolumen, das einem Grundwasserkörper im Mittel in einem bestimmten Zeitraum zufließt (vgl. dazu ÖNORM B 2400 Punkt 8.62).
Bergbauvorhaben sind, soweit sie die von § 106 MinROG umfasste quantitative Nutzung von Grubenwässern betreffen, nicht von der Bewilligungspflicht nach WRG erfasst. (sh. auch § 3 Abs. 2)
Zu § 55ff
In § 55Abs. 4 wird entsprechend den Formulierungen in der Gewerbeordnung und im AWG 2002 den wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Parteistellung und Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes eingeräumt, wobei auf die besondere Bedeutung der Einhaltung künftiger Gewässerbewirtschaftungspläne Bezug genommen wird (sh. auch § 55g Abs.3 und § 104a).
Ermittlung und Zuordnung von Einzugsgebieten zu Flussgebietseinheiten:
Artikel 3 der Wasserrahmenrichtlinie unterscheidet, entsprechend der Lage eines natürlich gegebenen „Einzugsgebietes“ (s.h. Art. 2 Z 13) auf nationalem, Gemeinschafts- oder außerhalb der Gemeinschaft liegendem Staatsgebiet, drei Arten von „Flussgebietseinheiten“ (Artikel 2 Z 15) als (administrative) Haupteinheiten für die Bewirtschaftung:
- nationale Flussgebietseinheit (Art. 3 Abs. 1)
- internationale Flussgebietseinheit auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 3)
- Flussgebietseinheit, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht (Art. 3 Abs. 5)
Gemäß Artikel 3 haben die Mitgliedstaaten die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu bestimmen und einer Flussgebietseinheit zuzuordnen; im Fall von über nationale Grenzen überschreitenden Einzugsgebieten sind sie einer internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen.
Aufgrund seiner geografischen Lage hat Österreich Anteil an den drei Einzugsgebieten Donau, Rhein und Elbe.
Alle drei Einzugsgebiete liegen einerseits auf Hoheitsgebieten anderer Mitgliedstaaten und gehen andererseits über das Gemeinschaftsgebiet hinaus.
Die Einrichtung der länderübergreifenden Planungsebenen sowie die als Verordnungen zu erlassenden Planungsdokumente stellen sektorale (wasserwirtschaftliche), sachlich begründete wasserwirtschaftliche Planungen des Bundes dar.
Die Richtlinie verpflichtet daher Österreich entsprechend Artikel 3 die einzelnen Einzugsgebietsanteile innerhalb seines jeweiligen Hoheitsgebietes zu bestimmen und sie der jeweiligen internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen. Diese Zuordnung erfolgt in § 55b.
Das österreichische Planungsgebiet umfasst das gesamte österreichische Staatsgebiet;
Zu Bearbeitungs-, Koordinations- und Darstellungszwecken wurde das Staatsgebiet, zusätzlich zur vorgegebenen Einteilung in Länder und Bezirke, für den Zweck einer einzugsgebietsbezogenen wasserwirtschaftlichen Planung und Bewirtschaftung in folgende „Planungsräume“ (§ 55b Abs. 2) untergliedert:
Planungsraum |
beteiligte
Bundesländer |
Einzugsgebiet Österreich
(km2) |
Einzugsgebiet
gesamt (km2) |
|
Rhein (österr. Anteil) |
V, T |
2365 |
185.000 |
Rhein |
Elbe (österr.
Anteil) |
OÖ, NÖ |
920 |
148.000 |
Elbe |
Inn/Donau
oberhalb Jochenstein |
V, T, S, OÖ |
18.445 |
77.263 |
Inn |
Donau zentral: Donau West (von Inn bis
einschl. Waldaist und Enns) Donau Ost (von Enns bis
March) |
OÖ, ST, S NÖ, W, B |
27.527 |
810.000 |
Donau |
March (inkl.
Thaya...) |
NÖ |
3.673 |
26.658 |
March |
Raab,
Rabnitz, Leitha |
ST, NÖ, B |
8.793 |
16.847 |
Raab |
Drau |
T, K, ST,
S |
11.789 |
41.810 |
Drau |
Mur |
K, S, ST,
NÖ, B |
10.338 |
41.810 |
Drau |
Bei Wasserüberleitungen ist auf die natürliche Abflusssituation abzustellen. Maßgebend hierfür ist das natürliche Einzugsgebiet.
Gesichtspunkte für den Gliederungsvorschlag sind:
- Sicherung der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für das nationale Hoheitsgebiet,
- Abtrennung jener ohnehin vorrangig bereits jetzt im Wege bestehender Grenzgewässerkommissionen zu behandelnder Teilgebiete von den ausschließlich innerösterreichischen Teilen,
- Berücksichtigung der Option einer zukünftigen Erstellung von Plänen für hydrologische Teileinzugsgebiete,
- Schaffung – soweit möglich – innerösterreichisch annähernd gleich großer Teilgebiete; Ziel ist es, über einen annähernd gleichen Detaillierungsgrad der einzelnen Teilpläne diese ohne neuerliche größere Überarbeitungen zu einem Gesamtplan „österreichische Donau“ zusammensetzen zu können.
Die vorgeschlagene Gliederung soll gewährleisten, dass sich Österreich zur Erstellung der Pläne für seine Anteile an den drei internationalen Flusseinzugsgebieten auf die Erstellung von ca. 8 innerösterreichischen Teileinzugsgebietsplänen mit einer maximalen Größe von 22.000 km2 beschränken kann.
Wie aus der Spalte „beteiligte Bundesländer“ ersichtlich, erstrecken sich fast alle Teileinzugsgebiete (Planungsräume) über mehrere Bundesländer.
Die Vorteile eines auf Planungsräume bezogenen Ansatzes sind:
- dem in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten flussgebietsbezogenen Ansatz besser gerecht zu werden
- eine klare Zuordnung der mit dem benachbarten Ausland abzustimmenden Planungsräumen zu erreichen
- hierdurch eine stärkere Identifikation der regionalen und lokalen Verwaltung bzw. der Öffentlichkeit zu erzielen
- die Wahrnehmung der Option, künftig mit dem betroffenen Nachbarland gemeinsame Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet der Grenzgewässer zu erstellen, deutlich leichter zu ermöglichen.
Überlegungen etwa den österreichischen Rheinanteil noch weiter zu untergliedern, beispielsweise:
- Gewässer mit Einmündung in den Rhein (Ill, Frutz, Ehrbach, Spiersbach...)
- Gewässer mit direkter Einmündung in den Bodensee (Bregenzer Ache Dornbirner Ach..)
oder auch das Traun- und Ennsgebiet einzeln auszuweisen, würden für Österreich weitere zusätzlich vorzunehmende Unterteilungen nach sich ziehen, da eine modulare Zusammenfügung der Teilpläne auf Grund des zwangsläufig unterschiedlichen Detaillierungsgrades ohne neuerliche Überarbeitung nicht möglich wäre.
Im Falle der Einzelausweisung der Traun, würde zB das jetzige Gebiet „Donau von Inn bis einschl. Waldaist und Enns“ weiter in nachstehende Subteileinzugsgebiete zerfallen:
- Traun
- Enns
- Gebiet südlich der Donau zwischen Salzach/Innsystem und Trauneinzugsgebiet (ohne Traun)
- Gebiet südlich der Donau zwischen Traun und Enns
- Gebiet nördlich der Donau
Dies würde für Österreich die Notwendigkeit der Erstellung von etwa 40 anstatt 8 „Teilbewirtschaftungsplänen“ mit entsprechend gesteigert hohem Koordinierungs- und Zeitaufwand bedeuten.
Um die erforderlichen Arbeiten zur Erstellung der Pläne sowohl quantitativ, als auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar zu halten und die engen Umsetzungsfristen der Europäischen Kommission einhalten zu können, erscheint eine weitere Unterteilung der Teileinzugsgebiete weder sinnvoll noch mit verhältnismäßigem Aufwand und verhältnismäßigen Kosten machbar.
Die hier dargestellten Grundsätze einer überregionalen bzw. regionalen Planung für Einzugsgebiete sind Grundlage für die Ergänzung von § 55Abs. 2 sowie Basis für die Verankerung von Planungsgrundsätzen in §55aund von Einzugsgebieten gem. § 55b.
§ 55b (alt) wird aus Gründen der Systematik in § 55l umbenannt. Auf § 55b basierende Verordnungen bleiben davon unberührt; sie gelten nunmehr als Verordnungen gemäss § 55l.
Zu § 55c
Art. 13 WRRL (Bewirtschaftungspläne) legt ähnlich Artikel 3 Aufgaben aus administrativer Sicht wie folgt fest:
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt. Hinsichtlich Nicht- Mitgliedstaaten ist eine Koordinierung für das gesamte Gebiet anzustreben.
2. Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.
Ein Bewirtschaftungsplan für eine Flussgebietseinheit ist ein Planungsdokument, das klare Rahmenbedingungen für die Flussgebietseinheit über die nächsten 6 bzw. 15 Jahre geben soll. Mit diesen Planungen sollen nicht nur klare wasserwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen vorgegeben werden, es wäre wünschenswert, wenn das Planungsdokument auch auf die Politiken und Maßnahmen anderer, insbesondere „lokaler Behörden“ sowie anderer Planer Einfluss nehmen bzw. Berücksichtigung finden würde (§ 55 Abs. 2 lit. e, f, und g, § 55a Abs. 2).
Vorgaben über den Inhalt der Bewirtschaftungspläne gibt Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie. Anhang VII fordert eine kombinierte Darstellung von Texten (Berichten) und Karten. Diese Gliederung wurde im neuen Anhang C des WRG übernommen.
Entsprechend den Ausführungen zu § 55c scheint es in internationalen Flussgebietseinheiten sinnvoll und effizient zu sein, den internationalen Bewirtschaftungsplan aus der Summe nationaler Teile (aller Anrainerstaaten) zusammenzusetzen.
Damit diese einzelnen Teilpläne in Summe – entsprechend dem Ziel der Richtlinie - einen gemeinsamen, koordinierten Gesamtplan ergeben, bedarf es eines übergeordneten koordinierten, internationalen Teiles A, der alle hiefür notwendigen Informationen enthält.
Grobgliederung Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan
§§ 55a, b, e und f ermöglichen folgende Grobgliederung für einen internationalen Bewirtschaftungsplan:
Teil A: übergeordneter, auf multilateraler Ebene koordinierter, internationaler Teil (bestehend aus Text und Karten)
Teil B: Teilpläne für Planungsräume, die von den jeweiligen Staaten eigenverantwortlich – betreffend der grenzüberschreitenden Gewässer mit Koordinierung mit dem Nachbarland[1]- erstellt werden. (bestehend aus Text und Karten)
Damit die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die einzelnen Planungsgebiete (Teil B) in Summe einen kohärenten gemeinsamen, international koordinierten Gesamtplan ergeben, bedarf es
- einer frühzeitigen Festlegung dieser vorgeschlagenen Vorgangsweise im gesamten Flusseinzugsgebiet;
- einer Aufnahme für die übergeordnete Koordination erforderlichen Inhalte und Übersichten in Teil A,
- einer zeitgerechten Abgrenzung der Inhalte des Teils A von den Inhalten der Pläne für die einzelnen Planungsräume, um Doppelgleisigkeiten in der Bearbeitung zu vermeiden;
- Festlegungen
in Teil A, welcher Detaillierungsgrad in den Plänen der Planungsräume erwartet
werden kann
Wie bereits dargelegt, scheint es sinnvoll einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zB für den österreichischen Einzugsgebietsanteil der Donau in Abstimmung mit Teil A und den Nachbarländern (entsprechend der Abgrenzung nach Planungsräumen) zu erstellen. Damit ist die Grundvorgabe der Wasserrahmenrichtlinie, einen Bewirtschaftungsplan zumindest für das eigene Hoheitsgebiet zu erstellen, erfüllt.
§ 55c Abs.3 macht die einzelnen inhaltlichen Schritte bei der Planerstellung deutlich. Kernstück des Planes werden die rechtsverbindliche Auswahl der Maßnahmen (Vorgaben) sowie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen bilden (Ziffern 3 und 4). Bei der Auswahl der (Umsetzungs)maßnahmen ist die Frage einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung für Regionalprogramme mitzuprüfen (§ 55i).
Zu § 55d
§ 55d gibt in Umsetzung von Art. 5 WRRL die Grundlagen für die Erstellung einer IST- Bestandsanalyse sowie in weiterer Folge für die Abweichungsanalyse vor. Zwischen der Bestandsaufnahme, als Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Planung, und dem gemäß WISA durchzuführenden Datenmanagement besteht ein enger sachlicher Zusammenhang.
Zu §§ 55e, f, g
In Konkretisierung von § 30a, c, d nennt § 55e die – auch in der WRRL vorgesehenen – Vorgaben/(Maßnahmen)bereiche. Abs. 1 Z 1 bis 10 enthält lediglich einen Verweis auf bereits bestehende, in nationales Recht transformierte, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.
Bei den Maßnahmen gemäß Z 1 kann es sich, bei verfassungskonformer Interpretation, um Maßnahmen nach dem WRG (zB effiziente Wassernutzungsmaßnahmen....) oder nach dem UFG handeln. Die Formulierung ermöglicht es, in Maßnahmenprogrammen auch auf diesbezügliche Regelungen in anderen Materien zu verweisen.
§ 55e gliedert sich in grundlegende (Abs. 1) und ergänzende Maßnahmen (Abs. 2). Daraus ergibt sich für die Maßnahmenprogrammerstellung die Möglichkeit Maßnahmen in Form eines sogenannten „Instrumentemix“ (Kombination hoheitlicher und nicht hoheitlicher Maßnahmen) zu treffen.
Maßnahmenprogramme stellen das Instrument zur Erreichung der Umweltziele dar.
Entsprechend den Vorgaben der WRRL sind für jeden Planungszeitraum auf der Grundlage der Bestandsaufnahme bis 2009 Maßnahmenprogramme aufzustellen.
Maßnahmenprogramme können grundlegende und ergänzende Maßnahmen enthalten.
Gleichfalls können, soferne eine einfach gesetzliche Ermächtigung dazu besteht, Maßnahmen sofort wirken (zB Verbote) aber auch in der Folge zB durch Regionalprogramme (§ 55g) umzusetzen sein. Die Umsetzung (§ 32a) darf jedoch 3 Jahre nicht überschreiten.
Spätestens Ende 2009 werden die im Wasserbereich bislang bestehenden generellen Planungsinstrumente wie Rahmenverfügungen bzw. Sanierungs- oder Vorsorgeprogramme (§§ 33d, 33f...) sukzessive in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan integriert (§§ 55f und g sehen).
§ 55f und g sehen eine zweistufige Vorgangsweise bei der Maßnahmenprogrammerstellung vor :
1. Kooperation BMLFUW mit LH für die Erstellung von basalen Maßnahmengrogrammen für Planungsräume als Grundlage für
2. vom LH auszuarbeitende und zu verankernde regionale Maßnahmenprogramme.
Lediglich im Fall eines flächendeckenden bundesweiten/bundeseinheitlichen Maßnahmenbedarfes (Z 1) ist eine Umsetzungszuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegeben.
Grundlage für die gemeinsame Maßnahmenplanung und -festlegung gemäß Z 1 sind vom BMLFUW auszuarbeitende Maßnahmenkataloge (§ 55e Abs. 3).
§ 55g Abs. 2 sieht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Um eine praktikable Handhabung der Bestimmung in Verfahren zu gewährleisten, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, wird sich im Vollzug eine Untergliederung der Bescheide nach Materien empfehlen. Bei einer derartigen Vorgangsweise besteht auch die Möglichkeit nur einzelne zB wasserbezogene Spruchteile anzufechten, ohne in den gesamten Bescheid eingreifen zu müssen.
Zu § 55h
§ 55h regelt das Verfahren für die Kooperation zwischen Bund und Ländern bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne.
Zu §§ 55i und j
Artikel 14
WRRL legt die Anforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der
Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne fest.
Gem. Artikel 14
fördern die Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen
an der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung
und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit zeitlich
abgestuft
- einen Zeitplan
und das Arbeitsprogramm für die Planerstellung einschließlich einer Erklärung
über die Anhörungsmaßnahmen,
- einen vorläufigen Überblick über die wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen im Einzugsgebiet,
- Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
veröffentlichen und der Öffentlichkeit einschließlich den Nutzern zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann.
Für schriftliche
Bemerkungen ist, um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, eine
Frist von mindestens sechs Monaten einzuräumen. Die Möglichkeit zur
schriftlichen Stellungnahme inkludiert natürlich eine Stellungnahmemöglichkeit
zB per e-mail oder Fax.
Artikel 14
unterscheidet demnach zwischen der Öffentlichkeit (einschließlich Nutzern)
sowie den interessierten Stellen.
Beide sollen an
der Umsetzung der Richtlinie (Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung)
aktiv beteiligt werden.
Aufgrund Artikel 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) ist bei allen Plänen und Programmen, die in den Bereichen Wasserwirtschaft erstellt werden, eine Umweltprüfung zu erstellen.
Punkt 19 der Präambel erläutert, dass wenn sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie etwa der WRRL ergibt, können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen.
Die SUP-Richtlinie sieht vor:
1. Erstellung eines Umweltberichtes
2. Auflage zur Einsicht und Stellungnahme
3. Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse
4. Auflage des angenommenen Planes oder Programmes und Abschlusserklärung.
Daraus ergeben sich bezüglich der Umsetzungserfordernisse für die §§ 55i und j, dass zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan-Erstellung im Wesentlichen folgende Elemente der SUP in das Verfahren nach WRRL zu integrieren sind:
- Erstellung eines Umweltberichtes hinsichtlich des Bewirtschaftungsplanes
- Grenzüberschreitende Konsultationen
Gleichzeitig wird in § 55j für alle künftigen wasserwirtschaftlichen Planungen gem. § 55g (diese sind in Ausführung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne zu erlassen), das Erfordernis eines Verfahrens nach SUP zu prüfen sein. Von der Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ausgenommen bleiben Schongebietsverordnungen gem. §§ 34ff.
Mit §§ 55 i und j wird somit in einer neuen Bestimmung die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend Art. 14 WRRL, ergänzt mit SUP Elementen, möglichst analog im WRG verankert.
Dabei wird auf
- die bestmögliche Nutzung der bestehenden Gewässerkommissionsstrukturen
- die Auswirkungen auf die Erfordernisse an die Maßnahmenprogrammplanung
- die Anforderungen an ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren für die Ist - Bestandsaufnahme (hier wäre eine möglichst frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit fachlich wünschenswert, da Fehleinschätzungen noch ohne Zeitdruck beseitigt werden könnten) aber auch für „regionale Maßnahmenprogramme“ Bedacht genommen.
Zu §§ 59, 59a
Die Wasserrahmenrichtlinie als modernes Planungsinstrument erfordert ein angemessenes überregionales Datenmanagementsystem als Grundlage für die Erstellung sowie in weiterer Folge für die Bearbeitung und Weiterentwicklung der Bewirtschaftungspläne.
Demgemäss ist der bestehende Wasserwirtschaftskataster in ein derartiges Wasserinformationssystem Austria (WISA) umzugestalten.
Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Grundlagen, indem alle für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Informationen aufzunehmen und zugänglich bzw. verfügbar zu machen sind. Der Datenzugang bzw. die Datenverwendung unterliegt hinsichtlich schutzwürdiger Interessen Betroffener natürlich dem Datenschutzgesetz 2000 sowie dem Umweltinformationsgesetz (sh. § 59 Abs. 4). Dh. es werden bei der Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung von Daten jeweils diesbezügliche Voraussetzungen zu prüfen sein.
Gliederung in Daten (Teil 1) und Syntheseteil (Teil 2)
Inhalte Teil 1: Bedachtnahme auf wesentliche Nutzungen und Entwicklungen (Trends) und Entwicklungsmöglichkeiten (Base-line-Szenarios); Beschreibung der Wasserkörper; Analyse der wichtigsten Wassernutzungen und deren Auswirkungen; Verhältnisse (klimatisch, geologisch); Angaben über den Wasserhaushalt (einschließlich gewässerkundlicher Grundlagen); Schutz vor Naturgefahren; ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen.
Inhalte Teil 2: Karten, Tabellen, Texte, die durch Zusammenführung und Auswertung der Datenbestände des Teiles 1 entstehen zu folgenden Themen
- Ziele,
- Ergebnisse der Ist- , Abweichungs- (GAP-) , Ökonomische -Analyse,
- Maßnahmenprogramme (Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne),
- Ergänzend: Normendokumentation im Hinblick auf Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sowie Hintergrunddokumentationen (sonstige fertige Auswertungen)
Ziele und Aufgaben des Wasserinformationssystem Austria (WISA) sind:
- durch Schaffung eines Datenpools/ einer umfassenden Datenschnittstelle die Verfügbarmachung der für die Durchführung der Flussgebietsplanung erforderlichen Daten;
- Schaffung und Verfügbarmachung dynamischer Basisdaten für die Erstellung der Flussgebietspläne;
- Sammlung und Bereitstellung abgeschlossener Flussgebietspläne oder Teilpläne samt Planungsphasendokumentation;
- Medium der Kommunikation mit den Ländern und der Öffentlichkeit im Begutachtungs- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren;
- Sicherstellung der Daten für die weiteren EU-Berichtspflichten;
- Verfügbarmachung von Daten und Planungen des in der WRRL nicht erfassten Fachgebietes „Schutzes vor Naturgefahren“;
- Verfügbarmachung von sonstigen wasserwirtschaftlich relevanten Planungen und Studien von Gebietskörperschaften und anderen Planungsträgern.
Um möglichst kosteneffizient einen Überblick zu erhalten, sollen wie auch bisher, geeignete Beobachtungsergebnisse, Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden, Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und Privatunternehmungen wie insbesondere Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben im Sinne der § § 57 und 58 in das WISA einbezogen werden können.
Die WRRL sieht eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Daten betreffend Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie sowie anderer Immissionen aufgrund anthropogener Belastungen vor. Diese Daten dienen einerseits der Ermittlung von signifikanten Belastungen andererseits der Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme. Für Daten, die nicht bei der Behörde verfügbar sind, jedoch für die Zwecke der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan-Erstellung bzw. zur Erfüllung der Berichtspflichten notwendig sind, ist eine subsidiäre Heranziehung der Wasserberechtigten bzw. Anlagenbetreiber zur Datenerhebung bzw. ‑bereitstellung vorgesehen.
Über Absatz 4 ist gesichert, dass personenbezogenen Daten immer nur im Sinne des DSG und so gehandhabt werden, dass die Vertraulichkeit weitestgehend gewahrt wird, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen. In jedem Fall jedoch müssen Daten dann übermittelt werden, wenn dies in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erfolgt.
Bei den in Abs. 7 angeführten Stellen handelt es sich insbesondere um Bundesdienststellen, Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger.
Zu § 59b
Gemäß Artikel 6 Wasserrahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Verzeichnis aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flussgebietseinheiten erstellt wird, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Das Verzeichnis enthält alle unter Anhang IV Wasserrahmenrichtlinie fallenden Schutzgebiete. Das Verzeichnis ist bis 22.12.2004 zu erstellen.
Einen gewissen Interpretationsspielraum weist Anhang IV Punkt v Wasserrahmenrichtlinie bezüglich der in das Verzeichnis aufzunehmenden Schutzgebiete auf: „Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura 2000 Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesen wurden.“
Artikel 6 Abs. 1 WRRL spricht von Gebieten, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Artikel 6 präzisiert Anhang IV. Ein nach ausschließlich nationalen oder regionalen Gesichtspunkten ausgewiesenes Schutzgebiet, das kein Natura 2000 Gebiet ist, ist nicht in das Verzeichnis gemäß Anhang IV aufzunehmen. Allerdings mag nicht auszuschließen sein, dass die Eigenschaften „nationales Schutzgebiet“ und Natura 2000 Gebiet in Einzelfällen zusammenfallen.
Bezüglich der Gebiete betreffend „Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten auf Basis gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften“ ist auszuführen, dass solche derzeit nicht bekannt sind. Ausweisungen derartiger Gebiete würden vermutlich auf der Grundlage von Fischereigesetzen oder Wirtschaftsgesetzen festzulegen sein.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Schutzgebietsverzeichnis bestehende Schutzgebiete aufnimmt, jedoch selbst keine neuen schafft, es ist daher ein gleichsam „kompilierendes“, jedoch kein „generierendes“ Verzeichnis.
Neben Wasserkörpern, die zur Trinkwasserversorgung bestimmt sind oder werden, sind ferner auch die zu deren Schutz ausgewiesenen Gebiete aufzunehmen. Dies werden vor allem mit Verordnung ausgewiesene Schongebiete gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 sein, seltener hingegen mit Bescheid angeordnete Schutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit., da letztere in der Regel eher nur einen räumlich eng begrenzten Schutz der Wasserversorgungsanlage gewährleisten sollen.
Zu §§ 59c bis 59i
Entsprechend den Vorgaben von Art. 6 und Anhang V Wasserrahmenrichtlinie ist parallel mit der Implementierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne bzw. Maßnahmenprogramme eine Überwachungsstrategie bestehend aus Zielen und Kriterien für die Auswahl von Messstellen zu verankern bzw. die österreichische Überwachung entsprechend diesen Vorgaben anzupassen.
Die Bestimmungen des Hydrografiegesetzes über die Erhebung des Wasserkreislaufes wurden unverändert übernommen. Dies gilt auch für die Finanzierung der überblicksweisen und operativen Überwachung (sh. § 143b).
Die Wasserrahmenrichtlinie unterscheidet 2 bzw. 3 Gruppen von Monitoring, die jeweils unterschiedlichen Zielen dienen sollen:
- die überblicksweise Überwachung
- die operativer Überwachung sowie
- die Überwachung zu Ermittlungszwecken.
Die Übernahme der Ziele und Kriterien der überblicksweisen und operativen Überwachung erfolgen durch Adaption des bestehenden WGEV-Netzes.
Ziel der vorliegenden Umsetzung war die Schaffung des von der WRRL geforderten umfassenden und zusammenhängenden Überblickes über den Gewässerzustand mit neuem erweiterten WGEV Messnetz ohne umfassende immissionsseitige Betreiberpflichten unter Änderung der bisherigen WGEV Messstrategie für Oberflächengewässer.
Ausweitung des bisherigen WGEV Messnetzes im Bereich Oberflächengewässer und Seen wie folgt:
- Ca. 100 Messstellen. Überblicksüberwachung (langfristig weitgehend ortsfest)
- Ca. 300 Messstellen der operativen Überwachung, die jedes Jahr innerhalb eines 3 Jahreszyklus beobachtet. werden, aber alle sechs Jahre grundsätzlich im Rahmen eines neuen Messprogrammes bezüglich des Messortes verändert werden können (ergibt in Summe je Zyklus 900 Messstellen)
- 50 Messstellen Seen mit ähnlicher – aber im Detail etwas abweichender- Beobachtungsstrategie
- 50 Messstellen sonstige Zwecke /Verpflichtungen des Bundes
- 2000 Grundwassermessstellen.
Messstellen als Teil des Natura 2000 Monitoringsystems (Art. 11 FFH-RL) sowie Messstellen, aufgrund der Badegewässerrichtlinie können das Wassermessnetz ergänzen; nutzungsbezogene Aspekte verbleiben im jeweiligen Regelungsbereich.
Unter Messstellen gem. Abs. 2 lit. a Z 3 sind auch solche zu verstehen, die geeignet sind, Aussagen über den Beitrag der Verschmutzung der Meeresumwelt zu liefern, soweit hierüber internationale Vereinbarungen bestehen.
Überwachungen zu Ermittlungszwecken (investigative Überwachung) erfolgen in Einzelfällen durch die Gewässeraufsicht. (Anlassfälle für Einrichtung einer Einzelmessstelle: Qualitätszielüberschreitung operatives Messnetz, Bürgeranzeigen, sonstige begründete Verdachtsmomente). Bei Nachweis einer Qualitätszielüberschreitung und Zuordnung zu einem Emittenten ist eine Verpflichtung des Emittenten zur Kostentragung über die Barauslagen hinaus vorgesehen. Die Verknüpfung mit Maßnahmen erfolgt, indem, sofern dem Emittenten kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, eine etwaige Maßnahmensetzung (Eingriff in bestehendes Recht) in den folgenden Bewirtschaftungsplan eingeht. Die Verknüpfung mit der operativen und überblicksmäßigen Überwachung erfolgt, indem die Ergebnisse der investigativen Messstelle bei der Ausarbeitung des folgenden Überwachungsprogrammes zu berücksichtigen sind.
Dh. immissionsseitige Betreiberverpflichtungen bestehen im Einzelfall
- im Rahmen der Maßnahmenprogramme durch den LH im Rahmen seiner Aufgabe „Gewässeraufsicht“ = Monitoring zu Ermittlungszwecken (sh. § 55f Abs. 8 bzw. § 59g)
- in Form eines Nachweis des Funktionierens der vom Wasserberechtigten/Anlagenbetreiber gesetzten Maßnahme(n) (zB durch Auflagen) (§ 59g)
Zu § 59g lit. c ist auszuführen, dass Anordnungen gem. § 31 Abs. 3 WRG sowie daraus resultierende Kostentragungsverpflichtungen unberührt bleiben.
Gemäß § 59i Abs. 3 erfolgt eine Datenbereitstellung dann in geeigneter Weise, wenn Daten zeitlich geordnet sowie in einer Form, die eine allgemeine Vergleichbarkeit und Auswertung ermöglicht, geliefert werden.
Zu § 72
Durch die Integration des Hydrografiegesetzes sind sämtliche hoheitliche Erhebungs- und Überwachungstätigkeiten im WRG zusammengeführt worden. Dies betrifft auch die Legalservitut des § 9 Hydrografiegesetz. .
Zu §§ 104, 104a
Um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, wird entsprechend Art. 4 Abs. 7 WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen.
Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der in allen Verfahren, in denen Wasserrecht (mit)anzuwenden ist, durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen (§ 104) unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.
Ein Abweichen von Umweltzielen ist nur unter genau definierten Bedingungen möglich. Darüber hinaus ist über Abweichungen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu berichten.
Unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ werden grundsätzlich Auflagen zu verstehen sein; es wäre jedoch auch an im Wege von Übereinkommen zu beurkundende Verträge oder Vereinbarungen zu denken.
Die Voraussetzungen des § 104a sind somit im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen gemäß § 105 für Vorhaben gemäß Abs. 1 zusätzlich zu prüfen. Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt es sich um solche, bei denen das Umweltziel einerseits hydromorphologisch, andererseits durch Schadstoffeinträge verschlechtert werden soll. Derartige Vorhaben können nur (wenn überhaupt) entsprechend den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie § 105 bewilligt werden.
Zu Abs. 2 Z 2 ist auszuführen dass iSd. § 105auch andere öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen sind.
Zu § 105
Anpassung der Textierung an § 30a bzw. die Begriffe der WRRL.
Mit der neuen lit. n soll auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, insbesondere der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001; S. 33) und dem Kyoto-Protokoll (FCCC/CP/1997/7ADD.1.) sowie aus dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, hingewiesen werden.
Zu §§ 124, 126
Redaktionelle Anpassung aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes sowie Klarstellung hinsichtlich Datenveröffentlichung im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen im WISA
Zu § 130
§ 130 umschreibt den Aufgabenbereich Gewässeraufsicht näher. Die im Rahmen der Gewässeraufsicht wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich grob in Gewässerpolizei, Gewässerzustandsaufsicht, Gewässergüteaufsicht und Grundwasseraufsicht untergliedern. Durch die Wasserrahmenrichtlinie und die dadurch umzusetzenden Umweltzielvorgaben (§ § 30a ff) werden die bestehenden Aufgabenbereiche neu akzentuiert. Dies liegt der Umgestaltung des § 130 zu Grunde. Beim Aufgabenfeld „Gewässerpolizei“ wurde der Bereich der gem. § 32 bewilligten Anlagen integriert. Im Aufgabenfeld „Gewässerzustandsaufsicht“ wurde die für den ökologischen Zustand wesentliche hydromorphologische Komponente hervorgehoben und in der Folge der Aufgabenbereich „Gewässergüteaufsicht“ durch die Bezeichnung „ökologische und chemische Gewässeraufsicht“ unter demonstrativer Anführung wichtiger Aufgabenbereiche adaptiert.
Die Wasserrahmenrichtlinie macht durch eine Verknüpfung der Maßnahmensetzung bzw. der Maßnahmenevaluierung mit den Überwachungsbestimmungen klare Vorgaben, die eine ausdrücklich angeführte ergänzende Kontrollmöglichkeit durch die Gewässeraufsicht im Rahmen der Überwachung zu Ermittlungszwecken erforderlich machen.
Zusätzlich bzw. als Ergänzung zu den bestehenden Kostentragungsvorschriften des § 136 Abs. 3 (Barauslagen) ist für derartige immissionsseitige Überwachungen gem. § 33 l eine eigene Kostentragungsregelung vorgesehen, dies gilt auch für Kosten, die in Entsprechung an die Richtlinienanforderungen regelmäßige Überprüfungen von Begrenzungen (§ § 30 i Abs. 1 Z 4 bis 8 i.V. mit § 133 Abs. 6) in der Form von durch die Behörde durchzuführenden/zu beauftragenden Fremdüberwachungen zu erfolgen haben.
Da die Organisation der Aufgaben der Gewässeraufsicht seit der B-VG Novelle 1974 den Ländern zukommt, können von Bundesseite abgesehen von inhaltlichen Vorgaben (zB Prüfhäufigkeiten) über die Durchführung der Aufsicht keine Regelungen getroffen werden.
Zu § 133 Abs. 6
Wie bereits in den Erläuterungen zu § 130 ausgeführt erfordert die Wasserrahmenrichtlinie eine regelmäßige Überprüfungen von Begrenzungen (§ § 30i Abs. 1 Z 4 bis 8 i.V. mit § 133 Abs. 6) in der Form von durch die Behörde durchzuführenden/zu beauftragenden Fremdüberwachungen. Zweck dieser Überwachung ist die allfällige Anpassung bzw. Aktualisierung bestehender Begrenzungen. Regelungen aus dem bereits bisher umzusetzenden „aquis communautaire“ zB u.a. nach der RL 80/68/EWG deuten auf eine echte (behördliche) Fremdüberwachungsverpflichtung hin. Dies kann sinnvoll und kosteneffizient durch per Verordnung festzulegende vereinheitlichte Überprüfungsfrequenzen erreicht werden. Die Festlegung von Überwachungsfrequenzen udgl. für den Aufgabenbereich Gewässeraufsicht steht nicht im Widerspruch zur Organisationskompetenz der Länder für die Verwaltung dieses Bereiches, da sie zweifelsfrei zur konkreten Materie „Wasserrecht“ einen näheren Bezug hat als zur Behördenorganisation (vgl. VfSlg. 8466/1978).
Zu § 135 Abs. 1
Die Gewässerbeschau ist eine Sonderform der Gewässerzustandsaufsicht. Für sie gelten die Erläuterungen zu § 133 Abs. 6 sinngemäß.
III. Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. II Nr. 50/1999 gegliedert und – soweit nach derzeitigem Wissensstand möglich - durchgeführt. Zugrundegelegt sind aktuelle Angaben des BRZ betreffend die Personalkosten für Bedienstete des BAW für das Gebührenjahr 2002; für Verwaltungsgemeinkosten und Raumkosten wurde der in der KLR übliche SatZ von 42 % zugeschlagen.
Die WRRL stellt strenge Anforderungen zum Schutz der Gewässer, die in einem Zeitraum bis 2015 umzusetzen sind. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen um zweimal 6 Jahre verlängert werden bzw. kann in im einzelnen zu begründenden Fällen ein abgemindertes Schutzniveau festgelegt werden.
Müsste man das Ziel des guten chemischen und vor allem des guten ökologischen Zustandes mit der Durchgängigmachung aller Gewässer flächendeckend umsetzen, müsste ein enormer Betrag investiert werde, um Schwellen, Abstürze, Kraftwerke etc. für Fische durchgängig zu gestalten.
Es können jedoch Gewässer als künstlich oder „strukturell erheblich verändert“ ausgewiesen werden, für die dann weniger strenge Ziele gelten. In Bezug auf die Durchgängigkeit sind dann Maßnahmen ausreichend, die zu einer Annäherung an dieses Ziel führen. Unter genau definierten Voraussetzungen können darüber hinaus auf Dauer Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen festgelegt werden. Die Inanspruchnahme dieser Regelungen bedarf allerdings der Begründung gegenüber der Öffentlichkeit.
In Anbetracht dieser Möglichkeiten kann das oben genannte theoretische Erfordernis drastisch, allerdings in einem von der Ist- Zustandsanalyse und der politischen Akzeptanz (Öffentlichkeitsbeteiligung) abhängigen Ausmaß herabgesetzt werden. Eine konkrete Abschätzung des für die Maßnahmenprogramme erforderlichen Budgetbedarfes ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Diesbezügliche Kosten können frühestens ab 2007 im Rahmen der konkreten Ausarbeitung des Maßnahmenprogramms präzisiert und frühestens ab 2009 schlagend werden.
Der überwiegende Teil der Vorgaben der WRRL ist durch bestehende Bestimmungen des WRG abgedeckt (wie zB Bewilligungsverfahren, wasserwirtschaftliche Planung, Monitoring und Gewässeraufsicht......). Dennoch entsteht durch die Umsetzung der WRRL den Maßnahmenprogrammen vorgelagert ein namhafter zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch
Einmalige Vorarbeiten
- Fachstudien
- Aufbau des Wasserinformationssystems Austria (WISA)
- Erstmalige Planerstellung einschließlich erstmaliger innerstaatlicher und internationaler Abstimmung und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Bei der Kostenabschätzung wird davon ausgegangen, dass die erste Planerstellung weitgehend auf den derzeit verfügbaren Datenbeständen aufgesetzt werden kann.
Laufende Arbeiten
- Ausweitung und Verdichtung des Monitorings (bisher Hydrographiegesetz – Wassergüteerhebung und Erhebung des Wasserkreislaufes)
- Weiterführung des Wasserinformationssystems (WISA)
- Fortschreibung der Pläne einschließlich innerstaatlicher und internationaler Abstimmung und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Bei der nun folgenden, Kostenabschätzung werden die Gesamtkosten angegeben, es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Teil dieser Leistungen bereits nach dem derzeit gültigen Wasserrechtsgesetz zu erbringen ist, wie z.B. das Monitoring nach der WGEV. Durch den vorgesehenen Regelablauf der zentralen Erstellung der Planentwürfe durch den Bund werden gegenüber einer neunmaligen Konzeptserstellung bei den Ländern insgesamt Ressourcen eingespart, wobei der verbleibende Aufwand verstärkt beim Bund auftritt.
Mehrkosten
Die Abschätzung von Kosten und Personal erfolgt nach derzeitigem Erkenntnisstand.
Bund ‑ Personal: 5 neue Planstellen, hievon 2 für die Betreuung WISA, 2 für die Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne, 1 für das Emissionsregister und die Beurteilung der Belastungen aus stofflichen Quellen. Dies sind rund 25 % des insgesamt auf Bundesseite eingesetzten Personals von 22,5 VBÄ. Bei dieser Berechnung wird von einer hochgradigen Auslagerung von Leistungen an Dienstleister wie UBA, LFRZ, Universitäten, Zivilingenieure etc. ausgegangen.
Länder – Personal: Der Gesamtbedarf der
Länder für die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie wird derzeit mit in
Summe 40,5 VBÄ abgeschätzt. Welcher Anteil davon Mehrbedarf ist, kann nicht
abgeschätzt werden.
Bund – Laufende Sachkosten: Mehrbedarf rund 2,0 Mio. €
pro Jahr
Länder – Laufende Sachkosten: Bedarf ca. 1,7 Mio. € pro Jahr, ab 2007 ca. 2,1 Mio € pro Jahr, der Anteil des Mehrbedarfes beträgt 1 bis 1,5 Mio € pro Jahr.
Anlage: Matrix der Kosten
Beilage zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personal- und Sachaufwand nach Kostenträgern
Beträge in Mio € pro Jahr |
||||
Kostenträger |
Bund |
Länder |
||
|
Einmalige Vorarbeiten |
|||
|
Personalaufwand |
Sachaufwand |
Personalaufwa. |
Sachaufwand |
Fachstudien (bis 2006) |
5x0,2= 1 VBÄ |
1,75 |
9x0,5= 4,5 VBÄ |
gleichbleibend |
Aufbau WISA (2 Jahre) |
2,5 VBÄ davon 2 zusätzl. |
0,5 |
--- |
0,3 (2003, 2004 für Anpassung Schnittstellen) |
Erstmalige Planer- stellung[2] (bis 2009) (ohne Sektion I) |
14,3 VBÄ (davon 10 VBÄ im BAW, 2 VBÄ zusätzlich im Ressort) |
0,5 |
9x2=18VBÄ |
---- |
Emissionsregister und Belastungsbeurteilung stoffliche Quellen |
1 VBÄ zusätzl. Im Ressort |
In WISA enthalten |
In Planerstellung enthalten |
|
|
|
|
|
|
|
Laufende Vorhaben |
|||
Monitoring (Wassergüte)[3] |
3,7 VBÄ (incl. 1,5 VBÄ in UBA, keine Änderung) |
2,9 (davon 1,1 zusätzlich) |
9 VBÄ (Keine Änderung) |
1,45 (0,5 zusätzlich) |
Monitoring [4](Wasserkreislauf) |
Keine Änderung |
Keine Änderung |
Keine Änderung |
Keine Änderung |
Weiterführung WISA ab 2005 |
2,0 |
0,1 |
9x1= 9 VBÄ |
|
Fortschreibung der Pläne ab 2009 (ohne Sektion I) |
8 VBÄ |
0,4 |
9x2=18VBÄ |
---- |
Fachstudien ab 2006 |
0,5 |
0,5 |
9x0,5=4,5 VBÄ |
|
Zeitliche Verteilung des Sachaufwandes
(einschließlich WGEV, ohne Erhebung des Wasserkreislaufes)
|
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 und Folge |
Mio€ Bund |
5,65 |
5,65 |
5,25 |
5,25 |
5,3 |
Mio€ Land |
1,75 |
1,75 |
1,45 |
1,45 |
2,1 |
Summe direkter Sachaufwand |
7,40 |
7,40 |
6,70 |
6,70 |
7,4 |
Personalaufwand Bund und Land inkl. 42 % Overhead |
7,06 |
7,06 |
7,06 |
7,06 |
7,06 |
|
14,46 |
14,46 |
13,76 |
13,76 |
14,46 |
Zeitliche Verteilung des Personalaufwandes, VBÄ, Personalkosten und Overhead
(einschließlich WGEV,
jedoch ohne Erhebung des Wasserkreislaufes, ohne Sektion I)
|
2003 |
Folgejahre |
VBÄ Bund |
17,5 + 5 neu, somit 22,5 |
22,5 |
VBÄ Land |
40,5 |
40,5 |
Summe |
63 |
63 |
X78.978€[5] |
4,976 |
4,976 |
Incl. 42% Overhead |
7,06 |
7,06 |
|
|
|
Textgegenüberstellung
Artikel I Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) |
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 12. (3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den
Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch
Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet
sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes. |
§ 12. (3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den
Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40
Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt
werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes. |
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der
auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen,
Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen. |
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges H zu berücksichtigen. |
§ 12a. (2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz
unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die
Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der
Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet. |
§ 12a. (2) entfällt. |
§ 12a. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen. |
§ 12a. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen. |
§ 12a. (4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden. |
§ 12a. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden. |
§ 13. (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der
Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung
eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke,
insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon
können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist. |
§ 13. (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der
Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für
andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung,
erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden,
insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht
zu besorgen ist. |
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche
Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in
sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht
hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem
nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele
festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung
aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer
einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu
untersagen. |
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der
Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme
(§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der
im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen
und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde
vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz, die nach dem nunmehrigen
Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen
anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen
und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung
aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer
einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu
untersagen. |
§ 21a. (2) Für die Erfüllung von Anordnungen
nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der
Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des
notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen
sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung
der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter
Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der
Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. |
§ 21a. (2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. |
§ 21a. (3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen nach
Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind.
Dabei gelten folgende Grundsätze a) .....; b) ....; c) ....vorgeschrieben werden; d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen
Kraft des Wassers darf - unbeschadet der Regelung in lit. a, b und c - nur
eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen
Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des
bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt und nicht durch andere, das
Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann, und sich im
Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13
Abs. 1 geändert haben. |
§ 21a. (3) Die Behörde
darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig
sind. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) .....; b) ....; c) .... vorgeschrieben werden. d) entfällt. |
Dritter Abschnitt Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer |
Dritter Abschnitt Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere
vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer |
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des
öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so
reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund-
und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche
sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden
können. (2) Unter Reinhaltung der
Gewässer wird in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit
des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht
(Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser
Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. (3) Unter Schutz der
Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit
des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers
maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. |
Ziele § 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen
des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so
reinzuhalten und zu schützen, 1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht
gefährdet werden kann, 2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können, 3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie
der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt
und verbessert werden, 4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der
Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert
wird, 5. dass eine Verbesserung der aquatischen
Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von
Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen
gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie
Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann.
Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung
der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren
Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten,
dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und
Fischwässer erhalten werden können. (2) Abs. 1 soll beitragen: 1. zu einer Minderung der Auswirkungen von
Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von
Überflutungsräumen, 2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13)
mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige,
ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist, 3. zu einer wesentlichen Reduzierung der
Grundwasserverschmutzung, 4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und
Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen. (3)
1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird
in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des
Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte),
unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede
Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. 2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem
Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von
Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften
und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der
Schutz des Grundwassers verstanden. 3.
Verschmutzung ist die durch menschliche
Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme
in Wasser, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen
Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden
können, eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer
legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. . |
§ 30a bis g. neu (samt Überschrift) |
Umweltziele
für Oberflächengewässer § 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich
erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu
schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des
jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a
bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in
einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der
Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten
chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten
oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der
Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und
einem guten chemischen Zustand befindet. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im
Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer
Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei
insbesondere 1. den guten ökologischen Zustand, das gute
ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage
des Anhanges D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens
festzulegen; 2. den guten chemischen Zustand für synthetische
und nicht-synthetische Schadstoffe sowie die chemischen Komponenten des guten
ökologischen Zustandes in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage
des Anhanges E festzulegen; 3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse
(§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung
der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise
Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen
von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist
eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der
Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der
Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die
statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für
Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu
treffen. (3) 1. Oberflächengewässer
sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. 2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein
einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers. 3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die
allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der
Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den
chemischen Zustand. 4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von
Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit
Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den
ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D
basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1). 5. Das ökologische Potential ist der ökologische
Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers,
der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung entspricht. 6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer
Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des
Anhanges F Abschnitt I. 7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen
von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige
Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis
geben. 8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des
Anhanges F Abschnitt II. 9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des
Anhanges F Abschnitt III. Einstufung
als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper § 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung
Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert
nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn 1. die zur Erreichung eines guten ökologischen
Zustandes erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des
Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf a) die Umwelt im weiteren Sinn oder b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen
oder die Freizeitnutzung oder c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser
gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung
oder d) die Wasserregulierung, Schutz vor
Überflutungen, Landentwässerung oder e) andere ebenso wichtige nachhaltige
Entwicklungstätigkeiten des Menschen und 2. die nutzbringenden Ziele, denen die
veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller
Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen a) technisch durchführbar sein und b) jedenfalls eine wesentlich bessere
Umweltoption darstellen und c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(2) Diese Einstufung
und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen
und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige Einstufung
gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige
Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden
Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der
Ist-Bestandsanalyse (§ 55g Abs. 1). (3) 1. Ein künstlicher
Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener
Oberflächenwasserkörper. 2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper
ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch
den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2
entsprechend eingestuft wurde. Umweltziele
für Grundwasser § 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu
verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen
Zustandes verhindert und unbeschadet der §§30e, 30f und 104a bis spätestens
22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute
Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper
zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand
befindet. (2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke
der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder
die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die
Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem
Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte
festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß; 2. für die Ermittlung und Beurteilung der
Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung
unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und
Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche
Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. die Kriterien für die Ermittlung
signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der
Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen; 4. die Kriterien für die Bestimmung des guten
mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die
mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare
Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht
überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen
anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der
ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu
einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer, zu
einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen. (3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes
Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter. 2. Grundwasserleiter sind unter der
Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische
Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder
ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher
Grundwassermengen möglich ist. Ziele für
Schutzgebiete § 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten
sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und
entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen ‑ unbeschadet der
§§ 30e, 30f und 104a ‑ bis 22.12.2015 zu erreichen: 1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b
Abs. 1 Z 1 ‑ sowie 2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche
gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die
Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai
1991, S. 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen,
ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 ausgewiesen wurden; 3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich
bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden; 4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7
Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I
Nr. 98/2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie 5. in Gebieten, die aufgrund von
landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG)
Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli
1992, S. 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1
ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des
Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist. (2) Sofern auf einen
bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der
gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist,
bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin. Stufenweise
Zielerreichung § 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß
§§ 30a, c und d
festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den
Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c), das ist bis zum 22.12.2021 bzw. bis zum 22.12.2027, im Rahmen
der Bestandsaufnahme (§ 55d iVm. § 55h Abs. 1) verlängert
werden, wenn: 1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
nicht weiter verschlechtert wird und 2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen
aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden
kann, oder b) die Verwirklichung der Verbesserungen
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder c) die natürlichen Gegebenheiten keine
rechtzeitige Verbesserung des Zustandes des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers
zulassen. (2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1
ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22.12.2027 aufgrund von Beeinträchtigungen
durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder aufgrund von natürlichen
Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen
des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die
Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und
d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen
solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht
werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen. (3) Die Verlängerung
der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen
im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im einzelnen
darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der
stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind
die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in
den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen
heranzuziehen. (4) Darüber hinaus hat
der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten: 1. in den Fällen des Abs. 1
(Fristverlängerung) a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen
(§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um
die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten
Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung
bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die
Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5); 2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom
Umweltziel) a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen
(§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um
im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der
Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der
Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden
können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu
gewährleisten, b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen
(§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um
im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen,
die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach
vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst
möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten. Die
aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans hat
eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung
aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten. (5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1
bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder
gefährden. Ereignisse
unter außergewöhnlichen Umständen § 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d
festgelegten Ziele, wenn sie a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder
durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach
vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke
Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht
vorhersehbare Unfälle entstanden ist und wenn
sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen
getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und
um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht
betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden. 2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder
außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche
Indikatoren hierbei zu verwenden sind. 3. Die Maßnahmen, die unter solchen
außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm
(§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die
außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des
Zustandes des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden. (2) Die Auswirkungen von Umständen, die
außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar
waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind
vorbehaltlich einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2
angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen
Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von
solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung
möglich, wiederherzustellen. (3) In die nächste aktualisierte Fassung
des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende
Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend
Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu
treffen sind, aufzunehmen. Kombinierter
Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen § 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind 1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus
Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der
Technik (§ 12a) zu begrenzen, 2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass
sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen. Das Erfordernis
einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren
Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (§ 55d) erfordern. (2) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a,
c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind,
als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für
diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm
beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere
Emissionsbegrenzungen festzulegen. (3) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a,
c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind,
als sie aus einer Anwendung
des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen ‑
soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen ‑ weniger
strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1
Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b
Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8. |
§ 32. (1) Einwirkungen
auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30
Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung
zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§
8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.
8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. |
§ 32. (1) Einwirkungen
auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach
wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen,
insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des
Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. |
§ 32a. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an
der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene
Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten
nicht für a) Haushaltsabwässer .... b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so
geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige oder künftige
Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist. |
§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten. Solche Verbote gelten nicht für a) Haushaltsabwässer .... b) Abwässer, die Stoffe
nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige
oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen
ist, insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für
wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper. Diese Mengen müssen auf das zu
diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.
Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden. |
§ 33. (2) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken
kann der Landeshauptmann, für die Donau und für Grenzgewässer der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft*), unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände
und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung jene Wassergüte
durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen, die von einem in der Verordnung
zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten
werden darf. |
§ 33. (2) entfällt. |
Emissions- und Immissionsregelung; Begriffsbestimmungen § 33a. Im Sinne der §§ 33b
und 33d sind 1. "schädliche Abwasserinhaltsstoffe"
solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziele des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft; 2. "gefährliche Abwasserinhaltsstoffe"
solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der
Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen; 3. "Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt
in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die
Wasserqualität beschreibenden Parametern; 4. "Mittelwerte" das arithmetische
Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten; 5. "Konzentrationen" die Menge des
jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser; 6. "spezifische Frachten" die Menge
des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten
Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes; 7. "Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe
je Zeiteinheit. |
§ 33a samt Überschrift
entfallen ersatzlos. |
Emissionsbegrenzung § 33b. (1) Bei der Bewilligung … |
Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe § 33b. (1) Bei der Bewilligung … |
§ 33b. (10) Ist im Einzelfall .... Land- und Forstwirtschaft. |
§ 33b. (10) Ist im Einzelfall .... Land- und Forstwirtschaft. (11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene
Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6). 2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im
Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3 Z 7). 3. Grenzwerte sind verbindliche Werte,
ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder
sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern. 4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus
den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten. 5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser. 6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge
des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes. 7. Frachten sind die Menge der
Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit. |
§ 33c. (1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten. |
§ 33c. (1) entfällt. |
§ 33c. (2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der
sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur
wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in
der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. |
§ 33c. (1) Der Wasserberechtigte hat
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 der
Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder
Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung
vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten
Sanierungsfrist stillzulegen. |
§ 33c. (3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist. |
§ 33c. (2) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist. |
§ 33c. (4) Über Antrag des Wasserberechtigten
ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu
verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den
dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig
wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig
gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages
der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird
der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes
verlängert. |
§ 33c. (3) Über
Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3
um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der
gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige
Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren
Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung
erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird
der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird
gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder
der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis
zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. |
§ 33c. (5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind
über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der
Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche
Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu
begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der
Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages
der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird
der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes
verlängert. |
§ 33c. (4) Die
Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu
verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich
war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der
Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,
dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des
Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof
angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses
Gerichtes verlängert. |
§ 33c. (6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs.
1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist. |
§ 33c. (5) Bei
fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs.
4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich
ist. |
§ 33c. (7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende
Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht aus-gelöst wurde, sind
weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3
und 4 nicht vorzunehmen. § 21a bleibt unberührt. |
§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen wenn: 1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder 2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 unterliegen oder 3. Regionalprogramme gemäß § 55g in
Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen. |
§ 33c. (8) Eine Sanierungspflicht besteht dann
nicht, wenn die Abwasserreinigung im wesentlichen dem Stand der
Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene
Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies
zulassen. |
§ 33c. (7) Unbeschadet § 21a sind für
bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht
ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung
gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn 1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I
gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung
und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder 2. es sich um Anlagen handelt, die der
Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 unterliegen
oder 3. Regionalprogramme gemäß § 55g in
Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen. |
§ 33d. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft) hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels
charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerte näher zu
bezeichnen, die in Oberflächengewässern - ausgenommen bei außerordentlichen
Ereignissen und unbeschadet anderslautender Regelungen nach § 33 Abs. 2 -
allgemein nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung
insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der
Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß. |
§ 33d. (1) entfällt. |
§ 33d.
(2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung nach Abs.
1 festgelegte Wassergüte auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte bei
allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105)
anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Gewässer und Gewässerstrecken
mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 3) zu erstellen. |
§ 33d. (1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in
einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so
ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der
Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von
Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2)
zu erstellen. |
§ 33d. (3) Ein Programm zur Verbesserung der
Wassergüte in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken (Sanierungsprogramm
im Sinne des Abs. 2) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte,
Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen
für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame
Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen
Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer
Verordnung nach Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes
sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§
105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu beachten. |
§ 33d. (2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes
von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in
den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu
treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung
derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine
wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages
aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in
einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die
Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für
die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten. |
§ 33d. (4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes
ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht
kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb
angemessener, sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der Allgemeinheit
vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien
zusammenzufassen und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann
vorzulegen. |
§ 33d. (4) entfällt. |
Gewässerschutzbericht § 33e. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr
als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann,
das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für
diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
§ 33e. entfällt. |
§ 33f. (1) Mit dem Ziel,
eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu
verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung 1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für
Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die
das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung
geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über
einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs.
5 gilt sinngemäß; 2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung
und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung,
unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von
Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete
vorzugeben; 3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls
freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann
erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen
hat. |
§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes
in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls
freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann
erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu
wählen hat. 1. entfällt. 2. entfällt. 3. Ziffernbezeichnung entfällt. |
§ 33f. (2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung
aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des
Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1
festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird,
abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche
Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, soferne dies auf Grund der vorhandenen
Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete
einzugrenzen. |
§ 33f. (2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen. |
§ 33f. (4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete
hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1
Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekanntzugeben, welche voraussichtlich zur
Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern
auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen
nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen
gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt. |
§ 33f. (4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit
Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene konkreten Maßnahmen bekanntzugeben, welche voraussichtlich zur
Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern
auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der
Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher
erfolgt. |
§ 33f. (9) neu |
§ 33f. (9) Verordnungen gemäß § 33f
Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als
Verordnungen gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 |
Schutz
von Wasserversorgungsanlagen § 34. ....... |
Schutz von
Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) § 34. ....... |
§ 40. (1)
Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es
sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine
nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder
fremder Rechte zu befürchten ist. (2) Bei der Bewilligung finden die
Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des
§ 29 sinngemäß Anwendung. |
§ 40. (1)
Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es
sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine
nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder
fremder Rechte zu befürchten ist. (2) Die zeitweilige
oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem
Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen
Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden
Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als
20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal
ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung
des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers. (3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung. |
§ 40. (4) neu. |
§ 40. (4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für
die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet
wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen. |
§ 52. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen
und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen
vorgeschrieben werden. |
§ 52. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen. |
§ 53. (1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende
wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen
Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung
als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Abs. 4). |
§ 53. (1) entfällt. |
§ 53. (2) Wer an der Verwirklichung eines
wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist, kann dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem Antrag auf Prüfung
vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest
die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem
Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit
Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes,
der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile
des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten. |
§ 53. (1) Wer an der Verwirklichung der in
§§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für
einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten
Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig
ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und
sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen
Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser,
der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und
der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen
Rahmenplanes enthalten. |
§ 53. (3) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden
wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als
notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen
wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen
werden. |
§ 53. (2) Soweit
sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Abs. 1 im Zuge eines wasserrechtlichen
Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen
wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid
aufgetragen werden. |
§ 53. (4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen
Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) mit Verordnung diesen
Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher
Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen
Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des
anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als
öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. |
§ 53. (3) Ist
die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im
öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung
seiner Grundzüge im Rahmen der
Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist
beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur
allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten
Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches
Interesse (§ 105) anzustreben. |
Wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen § 54. (1) Wenn es die wasserwirtschaftliche
Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten
Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft*) nach Abwägung der in Betracht kommenden
Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer,
Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet
bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
treffen. (2) Die
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben: a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche
Zwecke; b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten; c) Gesichtspunkte für die Handhabung der
§§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112; d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes; e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher
Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen. (3) Die
Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung
eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden
Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme
jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind
binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) vorzulegen. Dieser kann
gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die
Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*). |
§ 54. entfällt. |
§ 55. (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem
Planungsorgan obliegt a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller
wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande, b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen
Entwicklung, c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche
Planung bedeutsamen Daten, d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche
Planung, e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung
von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2,
für Sanierungsprogramme (§ 33d), für Grundwassersanierungsgebiete
(§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen, f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen
gegenüber anderen Planungsträgern, g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung
der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren
als Partei. |
SECHSTER ABSCHNITT Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer § 55. (1) Dem Landeshauptmann als
wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller
wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande, b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen
Entwicklung, c) die Sammlung der für die
wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten, d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche
Planung, e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und
Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33
Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und
voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß
§ 55g Abs. 1 Z 1, f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher
Interessen gegenüber anderen Planungsträgern, g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung
der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren
als Partei. |
§ 55. (2) Dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft obliegt insbesondere a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der
wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern, b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen
Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,
und c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen
für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e). |
§ 55. (2) Dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der
wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern, b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen
Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen
für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e), d) aufgrund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. |
§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem
Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem
Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die
wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der
Parteistellung beizuziehen. |
§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben. |
Aufzeichnungs- und Berichtspflichten § 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*)
ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an
die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser
Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft,
hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs-
und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden
sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) bei
dieser Aufgabe zu unterstützen. (2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher
Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er
hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft*)
bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln. (3) Der Wasserberechtigte, in
Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die
erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen
und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls
zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft*) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für
welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu
übermitteln sind. (4) Andere als die in Abs. 3 genannten
wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu
bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft*) wird bestimmt, für welche Daten dies gilt. (5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*)
bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten. (6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen
der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gem. Abs. 3 ist gebührenfrei. |
§ 55a. entfällt |
Programme
im Rahmen der Europäischen Integration § 55b. (1) Programme auf
Grund .... sind. |
Programme
im Rahmen der Europäischen Integration § 55l. (1) Programme auf
Grund .... sind. |
§ 55a bis k neu |
Planungsgrundsätze § 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von
Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten
Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten
Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner
Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer
internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das
gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten
Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll. (2) Für die
wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der
Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit
möglich aufeinander abzustimmen. (3) Für die
wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem
nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren
Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder
durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden ‑ die räumliche Struktur
sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich
beeinflusst werden. Flusseinzugsgebiete § 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach
Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei 1. die innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden,
nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der
Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck
der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit Donau. 2. die innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach
Planungsräumen gegliederten zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden
samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im
Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen
Flussgebietseinheit Rhein. 3. die innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach
Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe
gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der
Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen
Flussgebietseinheit Elbe. (2) Zu Bearbeitungs-
und Koordinierungszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert.
Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit
den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet,
koordiniert und dargestellt werden. (3) Die nationalen
Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie
die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt. (4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über
Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an
einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. 2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil
für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus
einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten
Grund- und Küstengewässern besteht. 3. eine internationale Flussgebietseinheit
gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem
Staat liegt. Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete
(Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan) § 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne
sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe
(§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in
möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen
Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse
gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen
Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d
festgelegten Umweltziele hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren
nach § 55h ‑ mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen
nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft; Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist
ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener
Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (2) Ein nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu umfassen,
insbesondere 1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der
Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen
und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme
§ 55d); 2. eine Zusammenfassung der
Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f); 3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c
und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die
Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme
(§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e; 4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben
geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g,
Einbringungsbeschränkungen und –verbote gemäß § 32a); 5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme
von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde,
samt Begründung. (3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige
Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich
im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen. (4) Die Erstellung der Nationalen
Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen: 1. Erstellung eines Zeitplanes und eines
Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu
treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22.12.2004; 2. vorläufiger Überblick über die für die
internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume)
festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum
22.12.2006; 3. Entwürfe des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit
sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert
in Planungsräume), spätestens bis zum 22.12.2008; 4. Veröffentlichung des ersten Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22.12.2009. (5) Ein Nationaler
Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22.12.2015 und danach
alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4
gelten hierfür sinngemäß. Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und
Abweichungsanalyse) § 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für
die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und
der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale
wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür
bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten,
einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen
(§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung
der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die
Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C
Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach
Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand
zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1. (2) Die Ergebnisse der
Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung
der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der
Maßnahmenprogramme (§ 55f). (3) Die Erfassung aller
für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen
erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle
für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten
verfügbar zu halten sind. Maßnahmen § 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a,
c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben
(grundlegende Maßnahmen) zu enthalten, 1. die unter Bedachtnahme auf das
Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter
Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der
wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen
nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten, b) adäquate Beiträge der wassernutzenden
Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der
Wasserdienstleistung leisten. Dabei kann
auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung
ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen
Gebieten Bedacht genommen werden. 2. zur Erreichung der Anforderungen für
Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig
genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität,
um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der
Aufbereitung zu verringern. 3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von
Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser,
sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben. 4. betreffend Begrenzungen von künstlichen
Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete
Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren
Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d
gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper
oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt
wurden. 5. bei Einleitungen über Punktquellen, die
Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung
für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten
Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben,
Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch
prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch
andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser. 6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen
verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der
Belastung durch Schadstoffe. 7. die sicherstellen, dass die
hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen
sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische
Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich
verändert eingestuft sind, erreicht werden kann. 8. über das Verbot einer direkten Einbringung
von Schadstoffen in das Grundwasser 9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer
samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische
Ökosysteme) a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an
Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in
Umsetzung der RL 96/82/EG, b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen,
wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern,
insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse
oder zur Frühwarnung, c) um im Falle von Unfällen, die nach
vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern. 10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher
Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die
Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai
1991, S. 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen,
ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 erfordern,
einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem
kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene
Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen,
Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze,
Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze,
Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz) die in Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden. zu
enthalten. (2) Zur Verwirklichung
der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm
zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen
gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden, die für zur Unterstützung,
Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten
werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes
für die Beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung
von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der
Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und
Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente
(insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte
Umweltvereinbarungen umgesetzt werden. (3) Zur Unterstützung der
konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher
ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die Beste verfügbare Umweltpraxis,
den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen
einschließen. (4) Die von den
Vorgaben 1. gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4
erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung
oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei
die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren
sind; 2. gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten
Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der
Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere
der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Maßnahmenprogramme § 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d
festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung
‑ entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ Maßnahmenprogramme zu
erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e
Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der
Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen. (2) Maßnahmenprogramme
haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten
Vorgaben-(Maßnahmen)kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von
Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie 1. jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten
„grundlegenden“ Maßnahmen sowie 2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen
(§ 55e Abs. 2) umfassen. (3) Vorgaben
(Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder
mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der
Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende
Maßnahme handelt. (4) Maßnahmen können
sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sind auf der Grundlage eines Gesetzes
von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung
anzuordnen. Sie haben 1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das
Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren
Verordnungen stützen; 2. sich auf andere Gesetze, in denen
wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere
GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder 3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen
bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt werden, insbesondere solche, die
Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997,
Naturschutzgesetze...). (5) Grundlegende und
ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens
bis 22.12.2012 umzusetzen. (6) Die Durchführung
von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten
Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer
(§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. (7) Maßnahmenprogramme
sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren. Wenn sich aufgrund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme
die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie
im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche
Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten
Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren,
nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen. (8) Geht aus den
Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a,
c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht
erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde
dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere
sind 1. die entsprechenden Zulassungen und
Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt
(§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a); 2. die zur Erreichung dieser Ziele
erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm
festzulegen. Wenn diese
Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich
sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie
insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die
Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des
§ 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten
Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die
Daten im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie
erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) aufzunehmen. Umsetzung der
Maßnahmenprogramme § 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern 1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben: a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke, b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten, c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9,10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112, d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes, e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen; 2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen aufgrund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten. 3. Programme gemäß § 33d Abs. 1 und 2 zu erlassen; 4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 zu erlassen; 5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen. (2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 iVm. § 55e Abs. 2 Z 4 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen sechs Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm zu festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Verfahren für die Erstellung der Nationalen
Gewässerbewirtschaftungspläne § 55h. (1) Für die Durchführung der
Ist-Bestandsanalyse hat 1. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß
§ 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a
vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor
Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann
einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen. 2. der Landeshauptmann entsprechend seinen
Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1 übermittelten
Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine
Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der
entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten
ab Übermittlung zurückzustellen. Insbesondere
hat der Landeshauptmann darzulegen a) bei welchen Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d
angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse), b) die künftigen Entwicklungen in seinem Teil
des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios, c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß
§ 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen
Maßnahmen. Diese
Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen
und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme
(§ 55f) zugänglich zu machen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit
Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich
Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien
für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen. (2) Nach Vorliegen der
Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter
Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die
Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).
Dabei ist
insbesondere festzulegen a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich
oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b), b) welche Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörper die in den §§ 30 a, c und d angeführten Umweltziele
nicht erreichen werden und diese abzugrenzen, c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung
(§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer
Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die
Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen, d) eine Zusammenfassung der wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum 22.12.2006, e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß
§ 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen
Maßnahmen. (3) Nach Vorliegen der
Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1
bis spätestens 22.12.2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen. Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplänen §55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller
interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und
Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die
jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume sind die in
Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen
Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das
sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur
Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem
Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird,
zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im
Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung,
in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die
schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der
jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im
Internet veröffentlicht. (2) Die Möglichkeit zur
Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung
und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von
grenzüberschreitenden Konsultationen (Abs. 6) sowie die
Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung
und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen. (3) Auf Antrag ist auch
Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren,
die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden. (4) Entsprechend
Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen: 1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die
Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c)
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2004 für den ersten
Plan) auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c)
bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden
Anhörungsmaßnahmen; 2. ein vorläufiger Überblick über die für die
Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes
(22.12.2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale
Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht; 3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum,
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2008 für den ersten
Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) bezieht. (5) Den Entwürfen des
Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan
diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine
Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen
(Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat,
sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen
Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten.
Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im
Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten
Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu
enthalten: 1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der
wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen; 2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und
dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. alle derzeit für den Plan relevanten
Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b; 5. internationale und nationale
Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren
Berücksichtigung bei der Planausarbeitung; 6. voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105 genannten
Aspekte und deren Wechselbeziehung; 7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der
Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu
minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung,
insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine
Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten
bei der Informationszusammenstellung; 9. eine Beschreibung geplanter
Überwachungsmaßnahmen für die Programme; 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in
den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen. (6) Entsprechend
§ 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne
(§ 55c), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren
(Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes
einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen
Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu
übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich
betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der
voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der
endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit
der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden
Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte. (7) Derartige
Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen
durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung
betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan
voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die
Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der
Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat
Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese
nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend
Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf
Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise
betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln. (8) Die Verpflichtungen
der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der
Richtlinien 2001/41/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese
erfüllt haben. Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne § 55j. (1) Abgesehen von Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von
wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen
für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts
ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6
und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7 für
erforderlich erachtet wird ‑ die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des
§ 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des
Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten
betroffenen Amtsstellen zu hören. (2) Derartige Planentwürfe
einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108
genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. (3) Das
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen
Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und
im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen
Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung
der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung
hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2
abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des
Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen. (4) Neue
wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der
Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu
prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm
für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen
Rahmen setzt; 2. der kumulative Charakter der Auswirkungen; 3. der grenzüberschreitende Charakter der
Auswirkungen; 4. die Risken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt; 5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich
betroffenen Personen), sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund folgender Faktoren: a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles
Erbe, b) Überschreitung der Umweltziele oder der
Grenzwerte, c) intensive Bodennutzung; 7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften,
deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt
anerkannt ist; 8. Bedeutung des Planes für die Einbeziehung der
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung. Eine
Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der
Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Abs. 1
durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c)
anzuschließen. (5) Bis zur Erstellung
des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend
den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß
durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nationale, supra- und internationale Berichte § 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen
von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der
Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten. (2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse
der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form,
insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch,
Wassergüteerhebungsbericht). (3) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über 1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten
der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der
Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer,...) bis zum 22. Juni
2004 und im weiteren alle sechs Jahre; 2. die gemäß § 55d iVm. § 55h
Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März
2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im
weiteren alle sechs Jahre; 3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme
(§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im weiteren alle sechs Jahre; 4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum
30. Juni 2004 und im weiteren alle vier Jahre sowie der
RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im weiteren alle zwei
Jahre. (4) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen
Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller
aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung
zu übermitteln oder zugänglich zu machen. |
Wasserwirtschaftskataster § 59. (1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse im Bundesgebiet ist, nach Fluss- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster
zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und
Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die
gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden
klimatischen und geologischen Verhältnisse, über Grundwasserhaushalt, Ent-
und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand
der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,
Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten. (2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster
werden weder Pflichten noch Rechte begründet. (3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster
einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu
erwerben. (4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft |
Wasserinformationssystem Austria (WISA) § 59. (1) Zur Erfassung der für die
wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein
nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes
Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die
wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten
sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der
(internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme
sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten. Im
Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan
und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen. (2) Es hat unter
Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten
zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen
einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen
Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser-
und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen insbesondere Wasserentnahmen, die
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über
wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über
Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische
Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten. (3) Das
Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen
und Texten, insbesondere für folgende Zwecke: 1. Überwachung des Gewässerzustandes
einschließlich der Datenbestände; 2. Darstellung der Merkmale der
Flussgebietseinheit, der Planungsräume; 3. Überblick über signifikante Belastungen
(§ 59a); 4. Analyse der Auswirkungen menschlicher
Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers auf
Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener Fälle,
in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß
§ 104a getroffenen Maßnahmen; 5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen; 6. Erstellung eines Kataloges möglicher
Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die
Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme. Demgemäß ist das
Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu
strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des
Anhanges II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des
Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
(Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen,
Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen. (4) Der Zugang zu Daten
des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe des
Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG 2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem
Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von
Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige
Interessen Betroffener nicht verletzt werden. (5) Die Führung des
Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei
der Einrichtung und beim Management des Wasserinformationssystems Austria
eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. (6) Für die Führung des
Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche
Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß
dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten
der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere
der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des
Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des
Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und
Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten. (7) Die mit der
Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei
denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben
oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer
Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen,
Industrien und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme
erforderlichen Daten zur Verfügung zustellen. Eine derartige Verpflichtung
besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben. (8) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung
der Landeshauptmänner bis zum 22.12.2004 im Wasserinformationssystem Austria
einen Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen
Daten, die nach diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder
Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/betreiber kontinuierlich
zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen
einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von
ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem
Austria vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung
der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem
Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche
Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen. (9) Die Daten sind Teil
des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen
Registers (§ 59a), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den
Vorgaben für diese bestimmt. Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind
bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen nachzuführen. |
§§ 59a und 59b neu |
Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen § 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der
Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der
Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der
Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG
erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im österreichischen Wasserinformationssystem
Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der
Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren
Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach
Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von
signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können.
Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der
Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer
geeigneten Stelle bedienen. (2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen
bezüglich 1. der für die Aufnahme in das Register
relevanten Schwellenwerte und Kriterien; 2. der geografischen Daten von Belastungen wie
zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von
Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und
dergleichen; 3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB
entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen,
eingeleitete (Ab)wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und
Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von
Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen; 4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des
aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten
Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitsparameter gemäß dem
zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten
maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe; 5. der Daten aus der Überwachung der von
Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer,
chemischer und biologischer Parameter. (3) Soweit dies zur
Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten
(insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die
Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte
über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen,
Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Abs. 2 zu
erteilen. (4) Zur Erfüllung der
Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht aufgrund von Bescheiden oder von
vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber
bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie
und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über 1. Stoffe oder Parameter, für die Daten
bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen
bereitzustellen sind; 2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie
über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Z 1; 3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß
Z 1; 4. Wasserentnahmen; 5. Datenformate; 6. Termine und Fristen betreffend die
Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen. Die
bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie
und Immissionen sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das
Register auf elektronischem Weg oder in anderer geeigneter Weise
einzuspeisen. (5) Bevor eine
Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4
besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat 1. der Landeshauptmann die
wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu übertragen; 2. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen
Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen. Diese Daten
sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen. (6) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht
über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff
auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im
Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung
der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem
Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche
Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen. Verzeichnis der Schutzgebiete § 59b. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22.12.2004 im
Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach
Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu
überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs. 9). Dieses Verzeichnis enthält 1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die
für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und
die durchschnittlich mehr als 10 m³ täglich liefern oder mehr als 50 Personen
bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß
§§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete; 2. Gebiete, die aufgrund
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender
aquatischer Arten ausgewiesen wurden; 3. Gebiete, die aufgrund von landesgesetzlichen
Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.
Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 und der Richtlinie
(EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.
Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ausgewiesen wurden, sofern
die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor
für diesen Schutz darstellt; 4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß
Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser,
ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 als empfindliche
Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen,
ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 als gefährdete
Gebiete ausgewiesen wurden; 5. Gewässer, die im Rahmen des
Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden. |
§§ 59c bis 59i neu
(inklusive Abschnitssbezeichnungen) |
SIEBENTER
ABSCHNITT Erhebung des
Zustandes von Gewässern ‑- Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie) Grundsätze
der Überwachung und der Erhebung § 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von
Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden
Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich
daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über 1. den ökologischen und chemischen Zustand der
Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper
entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können; 2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des
Grundwassers gewinnen lässt. (2) Das Basisnetz für
die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass 1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln
lässt und 2. jedenfalls die Anforderungen an ein
quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können. (3) Die Erhebung des
Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das
Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die
Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die
Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im
Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn
ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e
Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV): 1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der
durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen; 2. sofern es im Interesse bestimmter
wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren
erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen)
Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen
Einrichtungen vorzuschreiben. (4) Soweit die
Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der
Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3
Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Verkehr, Industrie und Technologie. Überwachungsprogramme § 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf
der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister
(§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung
(§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können
Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden. (2) Überwachungsprogramme
für Oberflächengewässer haben jene
Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten
Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von
Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der
Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete
Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen
Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der
Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des
in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und
Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) aufzunehmen. (3)
Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit
denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der
Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das
Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt
werden kann. Überblicksweise Überwachung § 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung
ist die Bereitstellung von Informationen betreffend 1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur
Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen
(§§ 59, 59a); 2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger
Überwachungsprogramme; 3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der
natürlichen Gegebenheiten und 4. Bewertung der langfristigen Veränderungen
aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die
Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen
und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der
Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1) überprüft
und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln. (2) Für die
überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von
Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern, die eine
Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum
der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden
Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt
wird, 1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf
den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend
ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet
jedenfalls größer als 2 500 km² ist, 2. an Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das
Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist, 3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich
über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern,
die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, 4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung
77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden; b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie
Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des
Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit
gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere
zu beachten, dass 1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend
der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der
Umweltziele besteht sowie 2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines
anderen Mitgliedstaates anschließen, erfasst
werden; c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
(§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest
einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das
sind insbesondere 1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter,
die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, 2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter,
die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, 3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, 4. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und 5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Die
Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die
vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende
Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der
Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine
Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen
worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung
durchzuführen. d) für den Zeitraum der überblicksweisen
Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der
hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter. (3)Verordnungen gemäß
Abs. 2 können ferner enthalten: 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und
-analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse; 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung
von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen. Operative Überwachung § 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist 1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und
Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie
entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden
Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und 2. alle auf die Maßnahmenprogramme
zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und
Grundwasserkörper zu bewerten; 3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick
auf bilaterale Verpflichtungen; 4. kontinuierliche Dokumentation des
Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper; 5. für Grundwasserkörper und Gruppen von
Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener
Einwirkungen festzustellen. Das
operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung
geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen
und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria
festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt
oder die relevante Belastung aufgehört hat. (2) Für die
Durchführung der operativen Überwachung
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von
Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten, 1. wenn aufgrund vorhandener und gesammelter
Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung
der Auswirkungen oder aufgrund der überblicksweisen Überwachung festgestellt
wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden
Umweltziele nicht erfüllen; 2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer
Stoffe eingeleitet werden. Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen
vorzugehen: - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine
signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden
Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen,
um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu
können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen
aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass
das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt
bewertet werden können. - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine
signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine
Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl
von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der
Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper
sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus
diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten
Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind. - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine
signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl
aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen
zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen
Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss
für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle
betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein. - Oberflächenwasserkörper, deren Zustand
aufgrund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die
operative Überwachung aufzunehmen; b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen
von Grundwasserkörpern
Messstellen einzurichten - bei denen sowohl aufgrund der Beurteilung der
Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht,
dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden, - die eine Repräsentativität der an diesen
Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen
Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten. c) jene Parameter (Qualitätskomponenten)
auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
kennzeichnend sind, insbesondere 1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die
Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die
Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren; 2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die
Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die
ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren; 3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in
signifikanten Mengen eingeleitet werden. d) die für jeden Parameter erforderliche
Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des
Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden
können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der
Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der
Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf
anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist. Die
Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen,
dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die
Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass
Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als
Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen
ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten
des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel
zu erreichen. (3)Verordnungen gemäß
Abs. 2 können ferner enthalten: 1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und
-analyse; 2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung
von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen. Überwachung zu Ermittlungszwecken § 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist
erforderlichenfalls ‑ als Aufgabe der Gewässeraufsicht ‑ durchzuführen, a) falls die Gründe für Überschreitungen
unbekannt sind; b) falls aus der überblicksweisen Überwachung
hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht
erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist,
wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der
Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n)
festzustellen; c) um das Ausmaß und die Auswirkungen
unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen; d) zur Informationsverdichtung für die
Erstellung von Maßnahmenprogrammen; e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung
nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht; f) wenn im Rahmen eines neuen
Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper
das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu
erreichen. Umsetzung der Messprogramme § 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis
g) sind bis spätestens 22.12.2006 von den in den §§ 59c bis g genannten
Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in
§ 59i festgelegten Verfahren durchzuführen. Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme § 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung
hat der Landeshauptmann a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes
vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59e, f)
durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen
für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des
Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst
für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als
dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung
internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und
Eigentum notwendig wird. (2) Im Rahmen der
Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March
und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der
Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des
Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an
den sonstigen Grenzgewässern betrauen. b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu
bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende Berichte zu
erstellen. c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des
Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der
Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung zu erstellen. d) Arbeitsprogramme für die
Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und
Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der
Beobachtungen und Messungen zu erstellen. (3) Personen, die
gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58
Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann
über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben. (4) Die
Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der
Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung
von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die
Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
§ 72. (1) Die Eigentümer
von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten
und Anlagen, c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht das
Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und
zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung
der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur
Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen
insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die
Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende
Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch
verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117),
soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die
Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht
berührt. |
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, b) zur Ausführung und Instandhaltung von
Wasserbauten und Anlagen, c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand
von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen, sowie zur Vornahme von
Beobachtungen und Messungen sowie h) zur
Durchführung der Gewässeraufsicht das
Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und
zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung
der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur
Entnahme von Proben, einschließlich
der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der
Überwachung und zur
Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu
dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten
sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder
Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise
gehalten, die obengenannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht
ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das
Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt. |
§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von
der zuständigen Behörde, soferne aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf
öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere
dahingehend zu prüfen,... |
§ 104. (1) Die
Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103
entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, soferne aus der Natur des
Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten
sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,... |
§ 104a. neu |
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand § 104a. (1) Vorhaben, bei denen 1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften
eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen
des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern a) mit dem Nichterreichen eines guten
Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls
eines guten ökologischen Potentials oder b) mit einer Verschlechterung des Zustandes
eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, 2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten
Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen
Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, sind
jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu
erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106). (2) Eine Bewilligung
für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die
Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass 1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen
wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser-
oder Grundwasserkörpers zu mindern und 2. die Gründe für die Änderungen von
übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder der Nutzen, den die
Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und
die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die
menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die
nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und 3. die nutzbringenden Ziele, denen diese
Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus
Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger
Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption
darstellen, erreicht werden können. (3) Im Rahmen der
vorläufigen Überprüfung öffentlicher Interessen ist das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen.
Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden
wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen
Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten
negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen,
kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen sechs Monaten, nachdem es
nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem
Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. (4) Die Gründe für ein
Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(§ 55c) im einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu
überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135). |
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung
eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur
unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn... m) eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist. |
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung
eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur
unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn... m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; n) sich eine wesentliche
Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
resultierenden Zielsetzungen ergibt. |
§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden
Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin
sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht
über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde
für dieses Wasserrecht. (2) Das Wasserbuch besteht aus: 1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32
sowie § 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge der Bewilligung
von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) verliehenen
Rechte; 2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz
ersichtlich gemachten Wasserrechten; 3. den erforderlichen Kartenwerken und
Hilfsmitteln; 4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und
Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie
über ihre Mitglieder; 5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen
des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33
Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete
(§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38
Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen
Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54)
und Sanierungspläne (§ 92). (3) In der Evidenz
ist jedenfalls ersichtlich zu machen 1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen
(§ 32b) auch die betroffene Kanalisation; 2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme,
der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung); 3. der Name und die Anschrift des Berechtigten; 4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der
das Recht verbunden ist (§ 22); 5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme,
bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge
und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer,
bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben
über das erteilte Recht; 6. die Dauer der Bewilligung; 7. die Übersicht über die Urkundensammlung. Weitere
Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Wasserrechtes im öffentlichen
Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen
zulässig. (4) In der
Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz
geführten Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide,
Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine
Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. (5) Soweit dies zur
übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung
weiterer Wasserrechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht
nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung
hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für
einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet
werden. |
§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden
Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin
sind die im Bezirk bestehenden und aufgrund oder in Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei
oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als
Wasserbuchbehörde für dieses Recht. (2) Das Wasserbuch
besteht aus: 1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32
sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien
nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002)
verliehenen Rechte; 2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz
ersichtlich gemachten Rechten; 3. den erforderlichen Kartenwerken und
Hilfsmitteln; 4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und
Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie
über ihre Mitglieder; 5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden
Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4),
Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d
und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der
Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen
(§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53),
wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne
(§ 92). (3) In der Evidenz ist
jedenfalls ersichtlich zu machen 1. das betroffene Gewässer, bei
Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation; 2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme,
der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung); 3. der Name und die Anschrift des Berechtigten; 4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der
das Recht verbunden ist (§ 22); 5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme,
bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge
und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer,
bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine
Angaben über das erteilte Recht; 6. die Dauer der Bewilligung; 7. die Übersicht über die Urkundensammlung. Weitere
Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen
Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen
zulässig. (4) In der
Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz
geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide,
Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine
Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. (5) Soweit dies zur
übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die
Ersichtlichmachung weiterer aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher
Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht
nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung
hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne
Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden. |
§ 126 (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist
jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet. |
§ 126 (1) Die
Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach
Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes
(UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der
jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG 2000), BGBl. I Nr. 65/1999 gestattet. |
§ 130. Die Aufsicht über
Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie
der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen
Vorschreibungen (Gewässerpolizei); b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete,
einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen
Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht); c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich
der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht); d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in
Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder
Abraumhalden. |
§ 130.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt
sich auf 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie
der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich
der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen
(Gewässerpolizei); 2. den Zustand, insbesondere den
hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete,
einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum
öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht); 3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer,
insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der
Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht); 4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in
Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben; 5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten
hierfür trägt der Verursacher (§ 76 AVG); 6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger
Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e
Abs. 1 Z 3 bis 7 iVm. § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür
trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung (§ 76 AVG). |
§ 133. (5) Soweit dies zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten
Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der
notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben
zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu
Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. |
§ 133. (5) Soweit dies zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten
Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen
herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke
der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme
von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden
Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten
Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht
freiwillig gewährt wird. (6) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für
Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und
die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der
§§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen. |
§ 134a. samt Überschrift neu |
Mitanwendung
wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren § 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung
bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen,
wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind
bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach
diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur
Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen
Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei
Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen,
soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und
Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994,
dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend sie
allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt. |
§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher
Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre
einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen
oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen,
Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau
kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden. |
§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden |
§ 136. (2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die
Behebung festgestellter Missstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie
sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern
sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung
zuständigen Dienststelle zu übermitteln. |
§ 136. (2) Aufgrund der Berichte hat die
Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere
jener, die eine Erreichung der in den Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen
würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende
Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das
Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere
AWG 2002, GewO 1994, ...), diese zu benachrichtigen. Soweit es für
die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und
Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des
Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für
die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen. |
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a
Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b
Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene
Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; 2. in Laichschonstätten während der Schonzeit
(§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der
Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt; 3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die
Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt; 4. einem gemäß § 34 Abs. 2
angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt; 5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29
Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47
Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur
Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag
gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt; 6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1
treffenden Duldungspflichten verletzt; 7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht
(§ 120), der
Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder
einen Talsperren-verantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten
(§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert; 8. als Kanalisationsunternehmen nicht die
Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b
Abs. 4); 9. entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3
erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig
vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß
sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt; 10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21
Abs. 4) ohne Bewilligung ändert; 11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt
oder erhält; 12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24)
nicht einhält; 13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter
oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31
Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt; 14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie
keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten
Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33)
bestellt; 15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung
angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß
§§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von
Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer
Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2
letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder
entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige
Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder
betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche
Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige
Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder
2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet,
eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung
von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder
nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt; 17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse
ändert (§ 39 Abs. 1 und 2); 18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41
Abs. 4 vornimmt; 19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen
vornimmt; 20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6
treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt; 21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß
§ 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen
Überprüfung betreibt; 22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134
vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt; 23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a),
als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die
ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt; 24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage
(§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen
Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen
Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens vornimmt; 25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung
oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit
der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8); 26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. (2) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3
oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu vier Wochen, zu bestrafen, wer 1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2
erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen
Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder
betreibt; 2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3
erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen
Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift,
hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische
Brunnen errichtet oder betreibt; 3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1
erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung
oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31
Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt; 4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß
§ 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung
herbeiführt; 5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen
eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; 6. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47
Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich
vergrößert oder dazu beiträgt; 7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen
Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden
nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen
der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält; 8. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34,
114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der
Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. (3) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340
€, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen, zu bestrafen, wer 1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe
(§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder
eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß
§§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die
Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die
Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt; 4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum
Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder
das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer
(§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt; 5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere
bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige
Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen
Wasserverheerungen beiträgt; 6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung
oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für
die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für
die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende
Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt
erheblich schädigt; 8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1
erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht
nachkommt; 9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2
(§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt; 10. durch auffallende Sorglosigkeit oder
vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung
bewirkt (§ 31 Abs. 1); 11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen
eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf
Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt; 13*) Stoffe, deren Einbringung nach § 32a
verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer
solchen Beschränkung einleitet. *) redaktionelles Versehen; richtig Z 12 (4) Handlungen, die
eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten
und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen. (5) Wird die
strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die
angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen
Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der
Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen
lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden
ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen
auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann. (6) Eine Übertretung
nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. (7) Die Verfolgung
einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde
keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder
Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die
Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer
Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen
nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen. (8) Aufgrund dieses
Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der
Gewässeraufsicht zu verwenden. |
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a
Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b
Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene
Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; 2. in Laichschonstätten während der Schonzeit
(§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der
Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt; 3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die
Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt; 4. einem gemäß § 34 Abs. 2
angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt; 5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29
Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47
Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur
Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten
Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt; 6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1
treffenden Duldungspflichten verletzt; 7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht
(§ 120), der
Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder
einen Talsperren-verantwortlichen (§ 23a) oder einen
Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert; 8. als Kanalisationsunternehmen nicht die
Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b
Abs. 4); 9. entgegen einer gemäß § 59a Abs. 3 erlassenen Verordnung die
erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig
vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß
sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt; 10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21
Abs. 4) ohne Bewilligung ändert; 11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt
oder erhält; 12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24)
nicht einhält; 13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter
oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31
Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt; 14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie
keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten
Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33)
bestellt; 15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur
Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen
oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der
Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen
oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55l Abs. 2 letzter Satz getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt; 16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder
entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige
Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder
betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche
Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige
Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder
2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet,
eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung
von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt
oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt; 17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse
ändert (§ 39 Abs. 1 und 2); 18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41
Abs. 4 vornimmt; 19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene
Ablagerungen vornimmt; 20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6
treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt; 21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß
§ 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen
Überprüfung betreibt; 22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134
vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt; 23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a),
als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die
ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt; 24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage
(§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen
Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen
Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens vornimmt; 25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung
oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit
der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8); 26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55l Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. (2) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3
oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu vier Wochen, zu bestrafen, wer 1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2
erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen
Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder
betreibt; 2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3
erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen
Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift,
hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen
errichtet oder betreibt; 3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1
erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung
oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31
Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt; 4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß
§ 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer
Gewässerverunreinigung herbeiführt; 5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen
eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; 6. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47
Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich
vergrößert oder dazu beiträgt; 7. die gemäß § 105 in Bescheiden
vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in
Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen
oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht
einhält; 8. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34,
114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der
Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. (3) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340
€, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen, zu bestrafen, wer 1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe
(§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder
eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß
§§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die
Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die
Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt; 4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum
Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder
das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer
(§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt; 5. nach § 38 bewilligungspflichtige
besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder
2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und
dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt; 6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung
oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für
die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für
die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt; 7. nach § 56 bewilligungspflichtige
vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den
Wasserhaushalt erheblich schädigt; 8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1
erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht
nachkommt; 9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2
(§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt; 10. durch auffallende Sorglosigkeit oder
vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte
Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1); 11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen
eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf
Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt; 12. Stoffe, deren Einbringung nach § 32a
verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer
solchen Beschränkung einleitet. (4) Handlungen, die
eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind
verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen. (5) Wird die strafbare
Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten
Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen
Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung
der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder
wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der
Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann
strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann. (6) Eine
Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand
einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. (7) Die Verfolgung
einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde
keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder
Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die
Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer
Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen
nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen. (8) Aufgrund dieses
Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der
Gewässeraufsicht zu verwenden. |
§ 143b. neu |
Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern ‑
Wasserkreislauf und Wassergüte § 143b.
(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für
die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu
tragen wie folgt: 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der
zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen
gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur
Gänze; 2. der angemessene Aufwand für die Beobachter
für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln; 3. der Aufwand für die Beobachtung der
Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem
Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1
Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des
Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand
für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den
Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben. (3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für
die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie
die Verbreitung hydrografischer Nachrichten. |
gesamtes WRG idF
BGBl. I Nr. 156/2002 Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft |
gesamtes WRG idF
BGBl. I Nr. 156/2002 Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
§ 145a. neu |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003 § 145a. (1) Artikel I, BGBl. I Nr.
XXXX/XXXX tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes
bestimmt ist, mit 22.12.2003 in Kraft. (2) Z 7
(§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22.12. 2004 in
Kraft. (3) Z 14
(§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. (4) Z 18 und 19
(§ 33c) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf
die § 33c am Tag des Inkrafttretens anzuwenden war, findet § 33c
weiterhin Anwendung. (5) Z 35
(§ 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. (6) § 55j tritt
mit 1.7.2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise
54 ist § 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der
Umweltauswirkungen (§ 55g Abs.4)
sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren. |
§ 145b. neu |
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht § 145b. Durch
dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt: 1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom
21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl.
Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40); 2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom
31. Dezember 1991, S. 1); 3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom
26. Jänner 1980, S. 43); 4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom
18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder
verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl.
Nr. L 222 vom 14. August 1978, S. 1) 5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung
bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl.
Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S. 23) a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom
15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl.
Nr. L 31vom 27. März 1982, S. 29), b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom
26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983,
S. 1), c) Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom
8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges
Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984,
S. 49), d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom
9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen
von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984,
S. 11), e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom
12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung
bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und
Pentachlorphenol (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986,
S. 16); 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1). |
Artikel II
Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985-WBFG |
|
§ 1. (1) Im Interesse eines
ausgeglichenen ... werden: 1 .Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks a) ... i) Sicherung und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit damit ... |
§ 1. (1) Im Interesse eines
ausgeglichenen ... werden: 1 .Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks a) ... i) Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit
... |
§ 2. 17. Als ökologische Funktionsfähigkeit die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung des Wirkungsgefüges zwischen dem in einem Gewässer und seinem Umland gegebenen Lebensraum und seiner organismischen Besiedelung entsprechend der natürlichen Ausprägung des betreffenden Gewässertyps. |
§ 2. 17. Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a
Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand. |
§ 26. (8) Für Maßnahmen zur Sicherung und
Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit sie ... |
§ 26. (8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie
... |
§ 35. (3) neu |
§ 35. (3) Artikel II der
WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. xxxx/xxxx tritt mit 22.12.2003 in
Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher
determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung. |
Artikel III Aufhebung des
Hydrografiegesetzes |
|
|
Das Hydrografiegesetz BGBl. Nr. 58/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, tritt
mit 22.12.2006 außer Kraft. |
[1] als Plattform für
die Koordinierung der grenzüberschreitenden Gewässer bieten sich die
bestehenden Grenzgewässerkommissionen an.
[2] Beim Bund und den Ländern ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil des Personals durch Umschichtungen gewonnen wird
[3] bis 2007 erweiterte WGEV, Kosten auf Basis des Zeitraumes 1996-2001: 2,55 Mio €/Jahr ; für Ausschreibung 2005/2006 valorisiert 2.9 Mio. €/Jahr; ab 2007 WGEV/neu in angeführter Größenordnung von in Summe 4.2 Mio. €/Jahr
[4] Bedürfnisse der WRRL durch bestehende Erhebung des Wasserkreislaufes erfüllt.
[5] Angabe des Bundesrechenzentrums für A1, A, VBI/A, v1 des Bundesamtes für Wasserwirtschaft im Gebührenjahr 2002