Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen.

Ziele der WRRL sind:

-       die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt, mit Schwerpunkt Wassergüte;

-       die schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer mit dem Ziel der Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe

-       Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich Wassermenge und –güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und direkt von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen;

-       die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers 

-       die Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer

Ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft soll eine einheitliche Erreichung der Ziele der Richtlinie gewährleisten, wobei hierbei

-       Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustandes sowie

-       die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern

wesentliche Elemente darstellen.

Als Kerninstrument für die Zielerreichung und damit für die Umsetzung der Richtlinie ist die Erstellung von integrierten Maßnahmenprogrammen als Hauptbestandteil von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete vorzusehen. In den Maßnahmenprogrammen soll auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorgesehen werden.

Gleichzeitig sieht die Wasserrahmenrichtlinie eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete vor. Damit soll eine geeignete Information über geplante Maßnahmen und eine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Entscheidungsfindung gewährleistet werden.

Die Umsetzung kann zunächst durch eine einfachgesetzliche Änderung des österreichischen Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs- und Hydrographiegesetzes sowie auf diesen aufbauenden Verordnungen erfolgen. Die Umsetzung hat rechtsverbindlich zu erfolgen, sodass eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisungen wie z.B. Erlass, Leitdokument oder Richtlinie nicht ausreicht.

Ziele und Problemlösung:

Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die „Wasserwirtschaftliche Planung“ wird das Wasserechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss-  bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum)  in bestehende administrative Strukturen integriert.

Ziel dieser Novelle ist die Anpassung des Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der WRRL, damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (d.h. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und –evaluation unter Einbeziehung ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.

Inhalt:

Kernbereiche der WRG-Novelle sind:

-       Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;

-       Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;

-       Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzung für die Bewilligung neuer Vorhaben;

-       Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Überregionales Wasserinformationssystem Austria –WISA); als Grundlage für die Implementierung der Bestandsanalysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012; Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregister, zur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern.

-       Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;

-       Schaffung der administrativen Voraussetzungen:

+    für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer überregionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (NGP 2009),

+    für die Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maßnahmen(programme) bis 2012 z.B. regionale Bewirtschaftungsverordnungen,

+    für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP-Richtlinie

-       Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistungen..)

Alternativen:

keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kosten:

Durch die gegenständliche Novelle fallen folgende Mehrkosten an:

Bund - Personal: 5 neue Planstellen, hievon 2 für die Betreuung des Wasserinformationssystems Austria (WISA), 2 für die Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne, 1 für das Emissionsregister und die Beurteilung der Belastungen aus stofflichen Quellen. Dies sind rund 25 % des insgesamt auf Bundesseite eingesetzten Personals von 22,5 VBÄ. Bei dieser Berechnung wird von einer hochgradigen Auslagerung von Leistungen an Dienstleister wie UBA, LFRZ, Universitäten, Zivilingenieure, etc. ausgegangen.

Länder – Personal:   Der Gesamtbedarf der Länder für die Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie wird derzeit mit in Summe 40,5 VBÄ abgeschätzt. Welcher Anteil davon Mehrbedarf ist, kann nicht abgeschätzt werden.

Bund – Laufende Sachkosten: Mehrbedarf rund 2,0 Mio. € pro Jahr bis Ende 2004, ab 2005 rund 1,5 Mio. €.

Länder – Laufende Sachkosten: Bedarf ca. 1,7 Mio. € pro Jahr ab 2007 ca. 2,1 Mio € pro Jahr, der Anteil des Mehrbedarfes beträgt 1 – 1,5 Mio € pro Jahr.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 Wasserrahmenrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Soweit für die Themenstellung relevant, wird auch andere gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Bezug genommen. Im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies zB die RL 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197/30 vom 21.7.2001, S.30. sowie den Kommissionsvorschlag Nr. 5657/01 ENV 01 CODEC 72 KOM (2000)n839 endg. für eine Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (Aarhus Adaption).


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil 

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist spätestens  3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, das ist bis zum 22. Dezember 2003, in nationales Recht umzusetzen.

Ziele der  WRRL sind:

-       die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt mit Schwerpunkt Gewässerökologie;

-       die schrittweise Verringerung  der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer mit dem Ziel der Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe;

-       Aufstellung allgemeiner Grundsätze, um Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und direkt von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen;

-       die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers; 

-       die Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer.

Ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft soll eine einheitliche Erreichung der Ziele der Richtlinie gewährleisten, wobei

-       Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustandes sowie

-       die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern.

wesentliche Elemente darstellen.

Die Übernahme der Definitionen der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt grundsätzlich jeweils am Ende der Bestimmungen in denen die Begriffe erstmals verwendet werden in einem eigenen Absatz.

Als Kerninstrument für die Zielerreichung und damit für die Umsetzung der Richtlinie ist die Erstellung von integrierten Maßnahmenprogrammen als Hauptbestandteil von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete vorzusehen. In den Maßnahmenprogrammen soll auch der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorgesehen werden.

Gleichzeitig sieht die Wasserrahmenrichtlinie eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete vor. Damit soll eine geeignete Information über geplante Maßnahmen und eine adäquate Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Entscheidungsfindungsprozess gewährleistet werden.

Die Umsetzung kann zunächst durch eine einfachgesetzliche Änderung des österreichischen Wasserrechts-, Wasserbautenförderungs-, und Hydrographiegesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie auf diesen aufbauenden Verordnungen erfolgen. Die Umsetzung hat rechtsverbindlich zu erfolgen, sodass eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisungen wie zB Erlass, Leitdokument oder Richtlinie nicht ausreicht.

Die Wasserrahmenrichtlinie räumt der wasserwirtschaftlichen Planung eine zentrale Rolle ein. Ausgehend von den Bestimmungen „Über die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer“ sowie die  „Wasserwirtschaftliche Planung“  wird das Wasserrechtsgesetz mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kompatibel gemacht. Dabei werden auf der administrativen Ebene das Fluss-  bzw. Teilflusseinzugsgebiet (Planungsraum)  in bestehende administrative Strukturen integriert.

Ziel dieser Novelle ist die Anpassung des   Wasserrechtsgesetzes an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), damit es - auch formalrechtlich - alle Anforderungen an ein flächendeckendes Planungsinstrument (dh. die Erhebung und Beurteilung von Planungsgrundlagen, eine Datenvorhaltung, Maßnahmenplanung, -auswahl und -evaluation unter Einbeziehung  ökonomischer Instrumente, sowie die Einbindung der Öffentlichkeit) erfüllen kann, ohne dabei das Augenmaß für das Wesentliche zu verlieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass bestehende Standards erhalten bleiben.

Im Sinne der bisherigen Ausführungen sind Kernbereiche der Novelle:

-       Verankerung der Voraussetzungen für die Festlegung von Umweltzielen für einen guten ökologischen und chemischen Zustand in Oberflächengewässern sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand für Grundwasser;

-       Verankerung der Fristen für die Zielerreichung, einschließlich der Voraussetzungen für eine stufenweise Umsetzung;

-       Verankerung des Verschlechterungsverbotes sowie der Voraussetzungen für Abweichungen vom Verschlechterungsverbot im Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren;

-       Schaffung der Grundlagen für einen einheitlichen wasserwirtschaftlichen Datenpool (Wasserinformationssystem Austria – WISA) als Grundlage für die Implementierung der Bestandsanalysen bis 2004/2007 bzw. der Erstellung und Umsetzung integrierter, kosteneffizienter Maßnahmenprogramme bis 2009 bzw. 2012. Bestandteil des WISA sind elektronische Datenregisterzur Erfassung der wichtigsten Emissionen, Auswirkungen und Belastungen von Wassernutzern bzw. Anlagenbetreibern;

-       Verankerung einer Überwachungsstrategie unter Schaffung der Grundlagen für deren Implementierung bis 2006;

-       Schaffung der administrativen Voraussetzungen:

+       für die Aufstellung und Erlassung der Bewirtschaftungspläne einschließlich einer überregionalen Maßnahmenauswahl in nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009),

+       für die in Erfüllung der regional bzw. gegebenenfalls flächendeckend zu setzenden Maßnahmen(programme) bis 2012 zB regionale Bewirtschaftungsverordnungen, Bewilligungspflichten, Überprüfungen,...

+       für eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit unter Integration der Erfordernisse nach der SUP- Richtlinie;

-       die ausdrückliche Verankerung des kombinierten Ansatzes;

-       Verankerung von Bestimmungen für den Einsatz ökonomischer Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzung, Wasserdienstleistung,...).

II. Besonderer Teil 

Zu § 12a

Die Anpassung der Ausformulierung des Standes der  Technik an die Vorgaben der IPPC Richtlinie, sollte im Wasserbereich in der Praxis zu keinen Änderung führen. Für den Abwasserbereich ist wie bereits im Hinblick auf die laufende Diskussion zur Umsetzung der IPPC – Richtlinie (96/61/EG) in nationales Recht festzuhalten, dass bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen im Wege der Abwasseremissionsverordnungen bereits bisher neben den Vorgaben des WRG 1959 (Stand der Technik) auch durch Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit vergleichbarer Verfahren etc., deren Anwendung in der Praxis erprobt und erwiesen und damit auch wirtschaftlich verkraftbar ist, auf die wirtschaftliche Machbarkeit Bedacht genommen wurde. In den der Kundmachung derartiger Verordnungen vorausgehenden Verhandlungen wurde dies von der Wirtschaft eingemahnt und seitens des BMLFUW auch immer berücksichtigt. In Zukunft wird dies bei Fortschreibung des Standes der Technik weiterhin beachtet werden, sodass – wie bereits eingangs erwähnt - diesbezüglich keine Auswirkungen in der Praxis erwartet werden.

Bei allen anderen punktförmigen Emissionen, in denen entweder keine generelle Festlegung des Standes der Technik vorgesehen ist oder eine Festlegung noch nicht erfolgt ist, unterliegt ein Vorhaben – wie bisher ‑ den Regelungen des WRG 1959, d. h. die Bewilligungspflicht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 32,105... WRG 1959. Die festzulegenden Behandlungsmaßnahmen sowie die sonstigen Einleitungs- bzw. Entnahmebedingungen richten sich nach § 12a WRG 1959. Der Stand der Technik ist – wie bisher - individuell im Einzelverfahren festzulegen.

In diesem Zusammenhang soll nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass die Bestimmung des Standes der Technik, insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht Betriebs- bzw. anlagenbezogen sondern Sektoren- bzw. Branchenbezogen zu erfolgen hat (vgl. auch  Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, S. 188f, RZ 5 und 9).  Daran ändert sich durch die Umformulierung nichts, sondern wird dies vielmehr durch die vorliegende Textierung noch klarer zum Ausdruck gebracht.

Zu § 21a

Durch das Einfügen der Wortfolge, insbesondere aufgrund der Bestandsaufnahme“ wird klargestellt, dass der Eingriff in bestehende Rechte künftig eng an die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanerstellung durchzuführende vorangehende Bestandsanalyse gekoppelt ist; Sofern eine derartige Analyse das Erfordernis eines Eingriffes in bestehende Rechte als kosteneffizienteste Maßnahme ansieht, sollte die Bestandsanalyse die Verhältnismäßigkeitsabwägung gem. § 21a Abs. 3 erleichtern. Der Verweis auf § 52 soll dazu führen, dass vor Einleitung eines Verfahrens gem. § 21a der Betroffenen vom Antragsrecht auf eines (entschädigungspflichtigen) Interessenausgleiches informiert wird.

Andererseits dürfte in jenen Fällen, in denen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan eine spätere (über 2015 hinausgehende stufenweise Zielerreichung) entsprechend § 30e Abs. 1 und 2 festgelegt wurde, der Nachweis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gemäß § 21a Abs. 3 schwierig sein.

Die Eingriffsmöglichkeit(-verpflichtung) bei eigenmächtigen Neuerungen oder Konsensüberschreitungen (§ 138) sowie die Verpflichtung zur Maßnahmensetzung bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung (§ 31) bleibt davon unberührt.§ 21a Abs. 3 lit. d entfällt, derartige Sachverhalte sind in Hinkunft entsprechend Abs. 3 lit. a bis c zu beurteilen.

Zu § 30

Artikel 1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gibt mit einer allgemeinen Zielbestimmung den großen Rahmen vor. Dieser ist die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt mit dem Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Wassergüte auch Maßnahmen im Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten (vgl. Erwägungsgrund 19 WRRL).

Im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sind allgemeine Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes traditionell in § 30 festgelegt. In bestmöglicher Wahrung der Systematik des WRG und mit dem Ziel, an bestehende Auslegungen bzw. Judikatur zu wasserrechtlichen Vorgaben bestmöglich anknüpfen zu können, ist eine Konkretisierung bzw. Ergänzung des § 30 erfolgt. Dass die Ziele für die wasserwirtschaftliche Planung (§ § 55f) und Ziele des dritten Abschnittes sich in den Grundsätzen decken, wird ua. nunmehr durch die Angleichung der Überschriften zu den beiden Abschnitten zum Ausdruck gebracht.

Unter nachhaltiger Bewirtschaftung der Gewässer ist die Bewirtschaftung der Gewässer in einer Art und Weise zu verstehen, dass dadurch den sozialen, ökonomischen und ökologischen Bedürfnissen der heutigen und der zukünftigen Generation die Ressource Wasser zu nutzen, Rechnung getragen wird,

§ 30 gibt wie bisher die allgemeinen Ziele „...nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen...“ vor. Die Einfügung der konkreten Umweltziele §§ 30a und c (bislang in den „folgenden Bestimmungen“ der § § 33d Abs. 1 und § 33f Abs. 1) geregelt, hält diese Systematik aufrecht. § 30 gliedert sich nunmehr in Zielbestimmungen mit

-       Zielen für alle Gewässer, d.h. Grund- und Oberflächengewässer

-       sowie besonders erwähnenswerten Zielen für das Grundwasser und Oberflächengewässer. Hier finden sich auch unverändert die Formulierungen des bisherigen § 30 wieder. Damit wird zB in Abs. 2 lit. a und b die natürliche Interdependenz zwischen Grund- und Oberflächengewässer weiterhin berücksichtigt.

§ 30 definiert sowohl qualitative als auch quantitative Ziele für Oberflächengewässer und Grundwasser, letztere  zB in Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 3 Z 1.

In § 30 Abs. 1 Z 5 ist von gefährlichen Stoffen die Rede. Zur Definition und zur Abgrenzung gegenüber dem Ziel für prioritäre gefährliche Stoffe sh. Erläuterungen zu  § 30a Abs. 3.

Abs. 2 schafft – entsprechend der Zielbestimmung der WRRL – eine Verbindung zu weiteren Zielsetzungen, zu deren Verwirklichung die Ziele des Abs. 1 einen Beitrag leisten können. Im letzen Anstrich erfolgt entsprechend der Zielbestimmung des Art. 1 WRRL eine Bezugnahme auf den von der Wasserrahmenrichtlinie in den Folgebestimmungen nicht näher aufgegriffenen Meeresschutz. Es handelt sich dabei im WRG um einen Verweis auf die Möglichkeit des Abschlusses internationaler Vereinbarungen (zB Staatsverträge), die Auswirkungen auf das Wasserrechtsgesetz haben können.

Unter Schutz der Gewässer wird insbesondere die Erhaltung des sehr/guten ökologischen Zustandes bzw. bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern des guten ökologischen Potentiales sowie der für den ökologischen Zustand des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie die Erhaltung des guten Zustandes des Grundwassers verstanden.

In Abs. 3 werden die Begriffe Verunreinigung und Verschmutzung definiert. Während die Verunreinigung jegliche Abweichung von der natürlichen Beschaffenheit und somit die gesamte Bandbreite unterhalb des sehr guten Zustandes umfasst, stellt die Verschmutzung eine „wesentliche Verunreinigung“ im Sinne von mehr als geringfügige Verunreinigung dar, die die Einhaltung bzw. Erreichung des konkreten Umweltzieles (§§ 30a Abs. 1 und § 30c Abs. 1) gefährdet. Dementsprechend sind bereits jetzt und auch weiterhin zB gemäß § 32 mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beinträchtigen, wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Die Einführung des Verschmutzungsbegriffes fügt sich somit systematisch in das bisherige Reinhaltungsregime des WRG, insbesondere die §§ 30ff ein, damit im Wasserrechtsvollzug eine weitere Anwendung der zu diesen Bestimmungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin möglich ist (sh. weitere Ausführungen zu § 32).

Zu § 30a

Nach den allgemeinen Zielbestimmungen des § 30 legt § 30a fest:

-       die Verhinderung der Verschlechterung des jeweiligen Zustandes (Verschlechterungsverbot). Es geht dabei um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes. Dies bedeutet auch insbesondere, dass ein Oberflächenwasserkörper, der sich in einem sehr guten Zustand befindet, nicht auf einen guten Zustand  verschlechtert werden darf. Zur Ausnahme vom Verschlechterungsverbot siehe die Erläuterungen zu § 104a.

-       Im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen wird nachzuweisen sein, dass dort keine Verschlechterung in der Zustandsklasse eintreten wird. Unter Nahbereich ist bei punktförmigen Einleitungen der Bereich unmittelbar nach Einmischung, bei hydro-morphologischen Eingriffen der repräsentative Lebensraum zu verstehen.

-       dass Oberflächenwasserkörper über einen gewissen Zeitraum (stufenweise) einen Zielzustand zu erreichen haben. Da für Oberflächenwasserkörper, die einen sehr guten Zustand aufweisen, das generelle Verschlechterungsverbot zum Tragen kommt, bezieht sich diese Verpflichtung zur Erreichung des Zielzustandes nur auf jene Oberflächenwasserkörper, die sich in einem Zustand, der schlechter als „gut“ (mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand) ist, befinden.

-       die Grundlage für die Festlegung der konkret zu erreichenden Umwelt(qualitäts)ziele für Oberflächengewässer bzw. Oberflächenwasserkörper.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorgabe der WRRL zur Einhaltung bzw. Erreichung der Umweltziele auf alle Gewässer unabhängig von ihrer Größe oder Bedeutung bezieht.

Zur Festlegung der Umweltziele ist auszuführen:

Anhang V  der WRRL (siehe auch Anhänge D und E der vorliegenden Novelle) enthält nähere technische Spezifikationen, wie bei der Festlegung der Umweltziele und der Bewertung des Gesamtzustandes der Gewässer vorzugehen ist.

Bei der Festlegung der Referenzbedingungen für den ökologischen Zustand ist jedenfalls nach Gewässertypen (sh. Abs. 2 vorletzter Satz) zu unterscheiden. KonkretereVorgaben hierzu sind im Anhang II der WRRL festgelegt. Diese sind die Basis für die mittels Verordnung zu erfolgende nähere künftige Ausgestaltung.

Zur Unterstützung einer einheitlichen Umsetzung der WRRL in Europa wurden von der Europäischen Kommission Arbeitsgruppen eingerichtet, die im Rahmen der Erstellung von „Leitfäden“ allgemeine Formulierungen der WRRL näher erläutern und einen allfälligen Interpretationsspielraum aufzeigen.

Bei der Typisierung der österreichischen Oberflächengewässer sowie bei der Festlegung  der Umweltziele sind daher insbesondere die CIS-Leitfäden „Guidance on establishing reference conditions and ecological status class boundaries for inland surface waters“ sowie „Guidance on the identification and designation of heavily modified and artificial water bodies“ zu berücksichtigen. Beide Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie abrufbar.

Zur Definition der typspezifischen Referenzbedingungen und Bewertung des  ökologischen Zustandes werden verschiedene biologische Qualitätselemente (Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, benthische wirbellose Fauna, Fische) herangezogen (siehe Anhang D der WRG-Novelle 2003). Bei der Auswahl und Festlegung der Bewertungsmethoden wird jedenfalls auch die unterschiedliche Indikatoreigenschaft der einzelnen biologischen Qualitätselemente gegenüber bestimmten Einwirkungen (zB Hydro-morphologische Veränderungen, Eutrophierung, organische Belastung) berücksichtigt werden, was auch bei Überschreiten der Umweltziele eine  raschere Ursachenerkennung ermöglichen wird. 

Die in Österreich bereits seit vielen Jahren bewährte saprobiologische Bewertung als Maß für die Wirkung der organischen Belastung  auf die Gewässerbiozönose wird jedenfalls einen Bestandteil innerhalb der Gesamtbewertung des ökologischen Zustandes darstellen; allerdings wird sich die saprobiologische Bewertung an der Abweichung vom gewässertypspezifischen saprobiellen Grundzustand orientieren, da es in Österreich Gewässer gibt, die von Natur aus  nicht mit Gewässergüteklasse I entspringen, dh. deren saprobieller Grundzustand natürlicherweise bereits im Bereich der Güteklasse I-II oder II liegt.

Zu § 30 Abs. 2 Z 2 ist auszuführen, dass der „gute chemische Zustand“ nach Artikel 2 Z 24 der Richtlinie 2000/60/EG sich ausschließlich auf gemeinschaftlich festgelegte Qualitätsnormen beschränkt. Derzeit handelt es sich dabei nur um die in den Richtlinien des Anhanges IX der WRRL festgelegten Qualitätsnormen. In Zukunft werden das auch die gemeinschaftlichen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und gegebenenfalls in anderen einschlägigen Rechtsnormen der Gemeinschaft geregelte Umweltqualitätsnormen sein.

Oberflächenwasserkörper (Abs. 3 Z 4) sind gemäß WRRL als einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers definiert. Für jeden Oberflächenwasserkörper gilt ein einheitliches Umweltziel, dessen Einhaltung zB im Rahmen der Gewässerüberwachung zu überprüfen ist (compliance checking unit). Dieses Verständnis hat Auswirkungen auf die Überwachungsbestimmungen sowie den gesamten Prozess zur Erstellung der Bewirtschaftungspläne.

Um die Einteilung von Gewässern in Oberflächenwasserkörper für die EU Mitgliedstaaten zu erleichtern und das Vorgehen europaweit zu vereinheitlichen, wurde im Rahmen der CIS Arbeitsgruppen ein horizontaler Leitfaden („Horizontal Guidance on the Identification of Water Bodies“) verfasst, der bei der Ausweisung der österreichischen Oberflächenwasserkörper zu berücksichtigen ist (Der Leitfaden ist unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie abrufbar)). Die maximale Größe eines Oberflächenwasserkörpers ergibt sich jedenfalls aus dem Übertritt in einen anderen Gewässertyp, da damit ein anderes typspezifisches Güteziel gilt.

Zur Minimierung des Überwachungsaufwandes können gleichartige Oberflächenwasserkörper jedenfalls auch zu Oberflächenwasserkörper-Gruppen zusammengefasst werden.

Nach der Wasserrahmenrichtlinie und nunmehr dem WRG ist folgende Hierarchie der Stofflisten gegeben (die unten stehende Liste ist jeweils eine Teilmenge der darüber stehenden; in Klammern wird die betreffende Definition in der WRRL angeführt):

 

 


Schadstoffe (§ 30a Abs.3 Z 6, nichterschöpfendes Verzeichnis nach Anhang F Abschnitt I

 

 


Gefährliche Stoffe (§ 30a Z7)

 

 


Prioritäre Stoffe ((§ 30a Z8; Anhang F, AbschmittII)

 

 

 

 

 

 

 


Zu Abs. 3 iVm. Anhang F ist auszuführen, dass bei der Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Metalle geogen bedingte Hintergrundbelastungen der Gewässer zu berücksichtigen sein werden. In der EU wird derzeit der sogenannte „added-risk“-Ansatz diskutiert, wonach sich die Umweltqualitätsnorm aus einer natürlichen Hintergrundkonzentration und einer ökotoxikologisch bestimmten Zusatzkonzentration ergibt. Während letztere durch Ökotoxizitätstests bestimmt wird und allgemein gültig ist, kann der Hintergrundwert in einzelnen Flussgebieten unterschiedlich hoch sein.

Die WRG-Novelle und die zu erlassenden Verordnungen basieren auf der Überlegung, die Umweltqualitätsnorm für Metalle als Summe aus einem einheitlich angesetzten Hintergrundwert (default) und der Zusatzkonzentration festzulegen. Ergibt sich im Rahmen der Überwachung, dass die Umweltqualitätsnorm in einem (Teil-)Einzugsgebiet bzw. Planungsraum überschritten wird, ist zu prüfen, ob diese Überschreitung auf eine geogen bedingte erhöhte Hintergrundkonzentration zurückzuführen ist. In diesem Falle wäre im Bewirtschaftungsplan eine entsprechende Ausnahme gemäß § 30e Abs. 2 festzulegen.

Bei einer Kombination von unterschiedlichen Belastungen (z.B. Emission und anthropogen veränderte Hydromorphologie) wird gem. WRRL zu prüfen sein, welche Maßnahme zur Verbesserung des Gütezustandes bzw. Einhaltung des Gütezieles die kosteneffizienteste Lösung ist.

Zu § 30b

§ 30b Abs. 1 sieht – wie Artikel 4 Abs. 3 WRRL – unter Vorgabe von Kriterien die Möglichkeit zur Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern als „erheblich veränderte“ oder „künstliche“ vor.

Wird von der Ausweisungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist der Bundesminister bei der Ausweisung an die in den Absätzen1 und 2 vorgegebenen Kriterien gebunden.

Die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als „erheblich veränderten“ oder „künstlichen“ hat zur Folge, dass dieser Wasserkörper anstelle des guten ökologischen Zustandes das „gute ökologische Potential“ als Zielzustand zu schützen, zu erhalten bzw. zu erreichen hat.

Die Ermittlung bzw. Ausweisung der Wasserkörper erfolgt parallel mit der Ist-Bestandsanalyse in zwei Stufen: So sind zunächst (2004) mögliche dh. „Kandidaten erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper (EV-G)“ bzw. „Kandidaten künstliche Oberflächenwasserkörper (KÜ-G)“ im Rahmen der Risikoanalyse auszuwählen; erst nach Vorliegen erster Überwachungsergebnisse erfolgt die Überprüfung, ob die Anforderungen gemäß § 30b Abs. 1 erfüllt sind und anschließend die endgültige Ausweisung von Wasserkörpern als EV-G oder KÜ-G mittels Verordnung.

Die Ausweisung bzw. Kriterien dafür sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) darzustellen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Da die vorläufige Einstufung im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) dh. im Rahmen des ersten Schrittes zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne erfolgen wird, ist auch eine dementsprechende Einbindung der Öffentlichkeit insbesondere aller interessierter Stellen gegeben.

Die vorgesehene Aufgabenaufteilung im Einstufungsprozess (§ 55e), bei der der Landeshauptmann seine lokale Kenntnis in den Gesamtrahmen einbringt, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit, soll eine bundesweit einheitliche und ausgewogene Vorgangsweise sicherstellen.

Zur Unterstützung einer einheitlichen Umsetzung der WRRL in Europa wurden von der Europäischen Kommission Arbeitsgruppen eingerichtet, die im Rahmen der Erstellung von „Leitfäden“ allgemeine Formulierungen der WRRL näher erläutern und einen allfälligen Interpretationsspielraum aufzeigen. Bei der Identifizierung und Ausweisung der erheblich veränderten und künstlichen Gewässer sind insbesondere  die CIS-Leitfäden „Guidance on the identification and designation of heavily modified and artificial water bodies“ und  die “WATECO-Guidance“, die jeweils auch Beispiele enthalten, zu berücksichtigen. Beide Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie abrufbar.

Die in § 30b Abs. 1 lit. c angeführten Tätigkeiten  inkludieren die Stromerzeugung sowohl in Speicher- als auch Laufkraftwerken.

Unter einem künstlichen Oberflächenwasserkörper sind ausschließlich anthropogen geschaffene Wasserläufe (dh. wo vorher kein Wasser war) wie zB zur Wasserkraftnutzung, Hochwasserabfuhr, Be-/Entwässerung, Schifffahrt, ... sowie ausschließlich anthropogen geschaffene stehende Gewässer wie zB Baggerseen, Speicherseen, Beschneiungsteiche, Teiche zur Fischzucht,...) zu verstehen (sh. auch “CIS-Guidance on the identification and designation of heavily modified and artificial water bodies“). Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Oberflächenwasserkörpers entstanden sind, sind nicht der Kategorie „künstliche Oberflächenwasserkörper” zuzuordnen.

Da es für  künstliche Wasserkörper daher grundsätzlich keinen ökologischen Zustand geben kann, von dem abgewichen werden soll,  wird eine Prüfung der Kriterien gem. § 30b Abs. 1 Z 1 nur sehr eingeschränkt möglich sein bzw. in den meisten Fällen gänzlich entfallen können.

Zu § 30c

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b Wasserrahmenrichtlinie haben alle Grundwasserkörper bis 22.12.2015 einen guten Zustand zu erreichen. Nähere Vorgaben ergeben sich aus Anhang V Ziffer 2 der Richtlinie, bzw. hinsichtlich des chemischen Zustandes auch aus einer gemäß Artikel 17 in Ergänzung zur Wasserrahmenrichtlinie ergehenden, derzeit aber noch in Vorbereitung stehenden Grundwassertochterrichtlinie.

Nach den allgemeinen Zielbestimmungen in § 30 legt § 30c fest,

-       dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand zu erreichen haben,

-       dass ferner sich der Ausgangszustand der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nicht verschlechtern darf (Verschlechterungsverbot). Verschlechterungsverbot ist dahingehend zu verstehen, dass, ein guter Zustand zu halten ist, wenn ein solcher schon vor 2015 erreicht wird oder gegeben ist.

Im Hinblick auf die hohe Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist ein Zielzustand vorgesehen. Der jeweilige Zustand wird (neben den Grenzwerten) durch die Trends charakterisiert. Das Verschlechterungsverbot wird über die in § 30c festgelegte Trendumkehr berücksichtigt. Bezogen auf die Wasserqualität sollen die enthaltenen Trendbestimmungen das „Auffüllen“ bis zu Obergrenzen verhindern.-              Im Verwaltungsverfahren wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit eine auf den Wasserkörper bezogene Verschlechterung zu besorgen ist. Dh. sowohl der Grenzwert (qualitativ) als auch der Trend sind für die Beurteilung der Einhaltung bzw. des Abweichens vom jeweiligen Zustand ausschlaggebend. Die Beurteilung der Einhaltung des Qualitätszieles bezogen auf den Grundwasserkörper wird daher nicht auf den unmittelbaren Einflussbereich der Einwirkung möglich sein. Es wird daher darauf abzustellen sein, ob im Nahbereich zB beabsichtigter Einwirkungen eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers zu besorgen ist. Für den quantitativen Bereich wird ein vergleichbares Modell geschaffen.

Gemäß Abs. 2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Bestimmung des guten Zustandes nähere Kriterien (durch Schwellenwerte für grundwasserschädliche Stoffe, Vorgaben für die Beurteilung der Messergebnisse, Feststellung und Beurteilung von signifikanten und anhaltenden steigenden Trends etc.) festzulegen.. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stellt § 30c Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für die Grundwasserschwellenwertverordnung dar, sodass damit die in § 33f Abs. 1 Ziffern 1 und 2 enthaltenen Verordnungsermächtigungen obsolet werden und außer Kraft treten (vgl. Ziffer 42). Aus inhaltlicher Sicht können sich Änderungen der Grundwasserschwellenwertverordnung durch die künftige Grundwassertochterrichtlinie ergeben.

Im Sinne einer kosteneffizienten Fokussierung von Maßnahmen ist eine Ausweisung von Teilen von Grundwasserkörpern sowohl bei quantitativen als auch bei qualitativen Fragestellungen möglich. Die betreffenden Teilbereiche müssen jedoch hydrologisch und/oder angepasst auf die Einwirkungssituation abgrenzbar sein.

Die Grundwasserdefinition für § 30c findet sich bereits derzeit zB in der Grundwasserschwellenwertverordnung, die unbeschadet der Novelle weitergilt. In Erinnerung gerufen wird, dass in § 3 und bezughabenden Normen zB § 12 Abs. 4 unter unterirdischem Wasser (Grundwasser) weiterhin das gesamte, in Boden und Untergrund eines Grundstückes vorhandene Wasser zu verstehen ist.

Zu § 30d

Die Wasserrahmenrichtlinie bestimmt in Art. 4 Abs. 1 lit. c, dass die Mitgliedstaaten spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie alle Normen und Ziele bei Schutzgebieten erfüllen, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage sie ausgewiesen wurden, keine anderen Bestimmungen enthalten. Diese Bestimmungen können nun nicht so verstanden werden, dass die Regelungen dieser gemeinschaftlichen Normen bzw. deren innerstaatliche Umsetzung dupliziert oder gar derogiert werden. Dies kann dem supranationalen Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Jedoch hat die Wasserrahmenrichtlinie mit all ihren Mechanismen zur optimalen Zielerreichung beizutragen. Anschaulich lässt sich dies anhand der Gebiete des Natura 2000 Netzwerkes darstellen. Ziel ist für diese Gebiete der günstige Erhaltungszustand (vgl. Art. 2 Abs. 2 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)). Wenn man nun einerseits dieses Ziel betrachtet und andererseits das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie – den guten Zustand für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper – wird der Beitrag letzterer Richtlinie und ihrer Umsetzung deutlich. Bei Süßwasserlebensräumen ist es der gute ökologische und chemische Zustand des Wasserkörpers, bei wasserabhängigen Landökosystemen wird es grundsätzlich der gute mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers sein.

Die Verweise auf andere nicht wasserrechtliche Materien sollen – wie auch in der WRRL - ein Naheverhältnis zu bestimmten anderen wasserbezogenen Materien herstellen. Gleichzeitig soll jedoch die Bezugnahme auf „dort festgelegte Bestimmungen“ oder  Gebiete die auf deren Grundlage „ausgewiesen wurden“ klarstellen, dass durch die WRG-Novelle unter dem Kompetenztatbestand Wasserrecht weder Belange des Naturschutzes noch der Gesundheit (Bäderhygiene) geregelt werden (können). Mit den wasserrechtlichen Regelungen können Belange des Naturschutzes oder der Bäderhygiene nicht umgesetzt sondern allenfalls indirekt über zB die Umweltziele unterstützt werden. § 30d Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 2 Wasserrahmenrichtlinie um, der für jeden Wasserkörper das für ihn in der Zielhierarchie zeitlich und inhaltlich weitreichendere Ziel vorsieht. Damit wird ausdrücklich der allgemein geltende Grundsatz ausrechterhalten, dass wenn auf einen Sachverhalt mehrere unterschiedliche Bestimmungen (auch unterschiedlicher/verschiedener Materien) anzuwenden sind, die in Vollziehung der jeweiligen Materie vorgegebene, allfällige (aus einem anderen Regelungsgebenstand oder Gesichtspunkt) strengere Bestimmung durch eine in einer anderen Materie festgelegte weniger strenge Bestimmung grundsätzlich nicht berührt wird.

Zu § 30e

Diese Bestimmung erlaubt eine stufenweise Zielerreichung entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, wobei sowohl zeitliche als auch über den vorgegebenen Zeitraum von 2027 hinausgehende Ausnahmen von der Zielerreichung einer Begründung  und regelmäßigen Überprüfung bedürfen. Die Ausnahmen sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan darzustellen. In Schutzgebieten wird eine Ausnahme nur nach Befassung bzw. in Absprache mit den im Rahmen der Planerstellung gemäß § 108 zu konsultierenden Stellen (insbesondere Naturschutzbehörden) möglich sein. Desgleichen sind etwaige strengere Regelungen in Schongebieten zu beachten. Für den Fall, dass Wasserkörper natürliche Hintergrundbelastungen aufweisen, ermöglicht Abs. 2 eine Ausnahme von den gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen über 2027 hinaus.

Daneben werden bei der Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne, zunächst bei der Risikoanalyse sowie spätestens bei der Abweichungsanalyse auch jene Wasserkörper oder Teile von Wasserkörpern zu identifizieren und auszuweisen sein, für die aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einschätzungen eine Zielerreichung bis 2027 nicht möglich sein wird. So wird es beispielsweise nicht gelingen, die Altlasten in Österreich, die Auswirkungen auf das Grundwasser haben, bis zu diesem Termin zu sanieren oder zu sichern. Der Umstand, dass für die Sanierung der vordringlichsten Altlasten ein Finanzierungsbedarf von 3,05 Mrd. € geschätzt wird, wird bei der Vorgehensweise gemäß § 30e zu berücksichtigen sein.

Bei der Abschätzung der Kosten, die eine Verwirklichung der Verbesserungen verursachen würde (Abs. 1 Z 2 lit. b) wird eine volkswirtschaftliche Betrachtung zu Grunde zu legen sein. (sh. auch WATECO-Guidance“, der auch Beispiele enthält. Der Leitfäden sind unter www.lebensministerium.at/wasser/wasserrahmenrichtlinie abrufbar........).

Zu § 30f

Die Richtlinie lässt in Fällen von Hochwasser, Dürren oder vergleichbaren Naturkatastrophen bzw. Ereignissen höherer Gewalt die vorübergehende Abweichung von den  gem. § § 30 a, c und d normierten Umweltzielen zu. Dies jedoch nur dann, wenn dementsprechende Alarm- bzw. Katastrophenszenarien bereits in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen vorgesehen werden. § 30f übernimmt die Ausnahmemöglichkeit samt Verpflichtung zur „Alarmplanung.

Bei Vorliegen der in Abs. 1 lit. a angeführten Umstände werden in der Regel Vorkehrungen im Rahmen des Katastrophenschutzes erforderlich sein. Sofern bundesgesetzliche, insbesondere wasserrechtliche Vorschriften (zB Betriebsvorschriften) in derartigen Fällen unterstützend eingesetzt werden können, soll dies bestmöglich erfolgen.

Unter durch höhere Gewalt bedingten Umständen in Abs. 1 lit. a wird auch das Vorliegen kriegerischer Auseinandersetzungen zu verstehen sein.

Zu § 30g

Es erfolgt eine Übernahme der Vorgaben des Artikel 10 WRRL, wobei die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zB der IPPC-Richtlinie sowie bestehender nationaler Möglichkeiten gem. §§ 33b und 33c berücksichtigt werden.

Begrenzungen für diffuse Quellen zB unter Einbeziehung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft erfolgen derzeit in Umsetzung der Nitratrichtlinie im Aktionsprogramm Nitrat (§ 55l). An dieser Vorgangsweise ändert sich durch die vorliegende Bestimmung nichts.

Die Wasserrahmenrichtlinie bezieht sich in Art. 10 bei der Festlegung des Prinzips des „kombinierten Ansatz“ nur bei IPPC Anlagen auf den Stand der Technik, ansonsten bezieht sie den kombinierten Ansatz emissionsseitig allgemein auf „Emissionsbegrenzungen“ sowie im Bereich der diffusen Quellen auf die „beste Umweltpraxis“. Für letztere gibt es, abgesehen vom Landwirtschaftssektor, für den in der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) die gute fachliche Praxis festgelegt wird, keine Definitionen.

Im Unterschied zum WRG wird bei Verfehlen eines Gemeinschaftsrechtlichen (immissionsseitigen) Qualitätszieles) unter dem kombinierten Ansatz lediglich die Vorschreibung strengerer Emissionswerte verstanden. Das WRG in § 33bund c unter speziellen Voraussetzungen für Abwassereinleitungen einen „kombinierten Ansatz“ in beide Richtungen vor. Dh. unter gewissen immissionseitigen Voraussetzungen (wenn es die Gewässersituation gestattet) ist ein Abweichen vom Stand der Technik möglich.

§ 30g Abs.3 (kombinierter Ansatz) soll diese Abweichungsmöglichkeit in EU-konformer Weise – für alle Wassernutzungen –auch weiterhin ermöglichen. Für Abwasseremissionen ist diese Abweichungsmöglichkeit zusätzlich durch §§ 33b Abs.8 und § 33c Abs.10 näher bestimmt.

Zu § 32:

§ 32 enthält ein grundsätzliches Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit, von diesem Verbot Ausnahmen zu gewähren, wobei allerdings nicht jede Einbringung in ein Gewässer einer Bewilligung zugänglich sein muss. (VwGH 11.5.1967, 1165/66).

Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 sind solche, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter zweckentsprechender  Nutzung des Gewässers ist eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung (§ 30 Abs. 2) entsprechende Nutzung eines Gewässers zu verstehen, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und den Gemeingebrauch nicht hindert. Ist im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen unverkennbar gegeben, so kann keine bloß geringfügige Einwirkung vorliegen (VwGH 25.5.1961, Slg.5575; 17.12.1985, 84/07/0381; 21.1.1992, 88/07/0129).

Im Sinne der nunmehrigen Definitionen in § 30 Abs. 4 handelt es sich bei Verschmutzungen um mehr als geringfügige und damit bewilligungspflichtige Einwirkungen auf Gewässer (Bezug zu § § 30h und i).

Die Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Grundwassers) zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des Beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (st. Judikatur  zB VwGH 20.2.1997, 96/07/0130)

Zu § 32a

Mit der gegenwärtigen Formulierung des § 32a können die künftigen Vorgaben des Art. 16 WRRL, der vor dem Ziel der Beendigung oder der schrittweisen Einstellung der Einleitung von prioritär gefährlichen Stoffen ein Verbot für die direkte und indirekte Einbringung dieser Stoffe in Oberflächengewässer und Grundwasser vorsieht, nicht umgesetzt werden. Daher wird die Verordnungsermächtigung des BMLFUW von Grundwasser auf Oberflächengewässer ausgedehnt, wobei die Beschränkung auf gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen bleibt. Die bestehende „Grundwasserschutzverordnung“, BGBl. II Nr. 398/ 2000,  bleibt durch diese Änderung unberührt. Es besteht in Hinkunft  die Möglichkeit, soweit es gemeinschaftsrechtlich zB durch die neue Grundwasserrichtlinie bzw. Tochterrichtlinien zur Wasserrahmenrichtlinie geboten ist, die Verordnungsermächtigung auch für Oberflächengewässer heranzuziehen.

Zu § 34

Die Präzisierung der Überschrift zu § 34 soll eine leichtere sprachliche Unterscheidung der „Wasserschutzgebiete (Schutz- und Schongebiete) von den Schutzgebieten der  §§ 30d, 59b ermöglichen.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage hat einerseits der Wasserberechtigte einen Rechtsanspruch und andererseits die Wasserrechtsbehörde die von Amts wegen wahrzunehmende Verpflichtung, durch bescheidmäßige Schutzanordnungen bzw. durch Verordnung normierte Schongebietsausweisungen den ausreichenden Schutz für die Wasserversorgungsanlage bzw. die allgemeine Wasserversorgung zu gewährleisten. Für die etwaigen Nutzungseinschränkungen ist der Wasserberechtigte gemäß § 34 Abs.4 entschädigungspflichtig. Möglich wäre einerseits eine auf Antrag durch die Behörde (bzw. im Wege der anschließenden sukzessiven Gerichtszuständigkeit) erfolgende Entschädigungsfestsetzung oder andererseits eine vertragliche Einigung zwischen Wasserversorger und Betroffenen über die Entschädigungsmodalitäten.

Sollte der notwendige Schutz – zB. künftig auch in Form von ergänzenden Maßnahmen- allerdings ohnehin bereits auf andere Weise (etwa durch vertragliche Regelungen zwischen dem Wasserberechtigten und den Betroffenen über entsprechende Bewirtschaftungsformen) sichergestellt werden, steht das WRG 1959 einer derartigen Lösung nicht entgegen, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass kein unmittelbarer behördlicher Handlungsbedarf zur amtswegigen Anordnung von Maßnahmen gemäß § 34 WRG 1959 besteht. Auch im Fall einer vertraglichen Vorgehensweise ist die frühzeitige Kooperation mit der Wasserrechtsbehörde erforderlich, damit Art und Umfang der zum Schutz der Wasserversorgung erforderlichen Maßnahmen hinreichend abgeklärt werden kann.

Zu § 40

Gemäß Anhang II Ziffer 2.1 der Wasserrahmenrichtlinie ist im Rahmen der erstmaligen Beschreibung unter anderem zu beurteilen, welchen Belastungen Grundwasserkörper durch Entnahmen, künstliche Anreicherungen etc. ausgesetzt sein können. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie sind derartige Vorhaben (sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben) genehmigungsbedürftig.

Der Anstich von Bergwässern im Zuge von Tunnelanlagen- oder Stollenbauten erfüllt zwar mangels einer entsprechenden Erschließungsabsicht nicht den Tatbestand der Entnahme gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959, könnten aber durchaus signifikante Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand von Grundwasserkörpern haben. Da bei diesen Vorhaben grundsätzlich der Drainagierungsaspekt im Vordergrund steht, wurde der erforderliche Bewilligungstatbestand in § 40 normiert.

Die vorliegende Formulierung soll durch die Festlegung von Mengenschwellen sicherstellen, dass nur größere  Neuvorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Die vorgesehenen Signifikanzschwellen beziehen sich auf den von der Maßnahme betroffenen Teil des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers, abhängig von den hydrologischen oder örtlichen Gegebenheiten.

Durch die Unterscheidung in zeitweilige und ständige Entwässerung bzw. Wasserhaltung soll klargestellt werden, dass auch nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt künftig einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Selbst in jenen Fällen, in denen das Bergwasser einfach über die Stollensohle oder über eine einfache Rinne in der Stollensohle abgeleitet wird, sind derartige Ableitungen als Einrichtung für die Förderung oder Ableitung von Bergwasser anzusehen.

Die Grundwasserneubildung ist jenes Wasservolumen, das einem Grundwasserkörper im Mittel in einem bestimmten Zeitraum zufließt (vgl. dazu ÖNORM B 2400 Punkt 8.62).

Bergbauvorhaben sind, soweit sie die von § 106 MinROG umfasste quantitative Nutzung von Grubenwässern betreffen, nicht von der Bewilligungspflicht nach WRG erfasst. (sh. auch § 3 Abs. 2)

Zu § 55ff

In § 55Abs. 4 wird entsprechend den Formulierungen in der Gewerbeordnung und im AWG 2002 den wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Parteistellung und Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes eingeräumt, wobei auf die besondere Bedeutung der Einhaltung künftiger Gewässerbewirtschaftungspläne Bezug genommen wird (sh. auch § 55g Abs.3 und § 104a).

Ermittlung und Zuordnung von Einzugsgebieten zu Flussgebietseinheiten:

Artikel 3 der Wasserrahmenrichtlinie unterscheidet, entsprechend der Lage eines natürlich gegebenen „Einzugsgebietes“ (s.h. Art. 2 Z 13) auf nationalem, Gemeinschafts- oder außerhalb der Gemeinschaft liegendem Staatsgebiet, drei Arten von „Flussgebietseinheiten“ (Artikel 2 Z 15) als (administrative) Haupteinheiten für die Bewirtschaftung:

-       nationale Flussgebietseinheit (Art. 3 Abs. 1)

-       internationale Flussgebietseinheit auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 3)

-       Flussgebietseinheit, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht (Art. 3 Abs. 5)

Gemäß Artikel 3 haben die Mitgliedstaaten die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu bestimmen und einer Flussgebietseinheit zuzuordnen; im Fall von über nationale Grenzen überschreitenden Einzugsgebieten sind sie einer internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen.

Aufgrund seiner geografischen Lage hat Österreich Anteil an den drei Einzugsgebieten Donau, Rhein und Elbe.

Alle drei Einzugsgebiete liegen einerseits auf Hoheitsgebieten anderer Mitgliedstaaten und gehen andererseits über das Gemeinschaftsgebiet hinaus.

Die Einrichtung der länderübergreifenden Planungsebenen sowie die als Verordnungen zu erlassenden Planungsdokumente stellen sektorale (wasserwirtschaftliche), sachlich begründete wasserwirtschaftliche Planungen des Bundes dar.

Die Richtlinie verpflichtet daher Österreich  entsprechend Artikel 3 die einzelnen  Einzugsgebietsanteile innerhalb seines jeweiligen Hoheitsgebietes zu bestimmen und sie der jeweiligen internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen. Diese Zuordnung erfolgt in § 55b.

Das österreichische Planungsgebiet umfasst das gesamte österreichische Staatsgebiet;

Zu Bearbeitungs-, Koordinations- und Darstellungszwecken wurde das Staatsgebiet, zusätzlich zur vorgegebenen Einteilung in Länder und Bezirke, für den Zweck einer einzugsgebietsbezogenen wasserwirtschaftlichen Planung und Bewirtschaftung in folgende „Planungsräume“ (§ 55b Abs. 2) untergliedert:

 

Planungsraum

beteiligte Bundesländer

Einzugsgebiet Österreich (km2)

Einzugsgebiet gesamt (km2)

Rhein  (österr. Anteil)

V, T

2365

185.000

Rhein

Elbe (österr. Anteil)

OÖ, NÖ

920

148.000

Elbe

Inn/Donau oberhalb Jochenstein

V, T, S, OÖ

18.445

77.263

Inn

Donau zentral:

Donau West

(von Inn bis einschl. Waldaist und Enns)

Donau Ost

(von Enns bis March)

OÖ, ST, S

NÖ, W, B

27.527

810.000

Donau

 

March

(inkl. Thaya...)

3.673

26.658

March

Raab, Rabnitz, Leitha

ST, NÖ, B

8.793

16.847

Raab

Drau

T, K, ST, S

11.789

41.810

Drau

Mur

K, S, ST, NÖ, B

10.338

41.810

Drau

 

Bei Wasserüberleitungen ist auf die natürliche Abflusssituation abzustellen. Maßgebend hierfür ist das natürliche Einzugsgebiet.

Gesichtspunkte für den Gliederungsvorschlag sind:

-       Sicherung der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für das nationale Hoheitsgebiet,

-       Abtrennung jener ohnehin vorrangig bereits jetzt im Wege bestehender Grenzgewässerkommissionen zu behandelnder Teilgebiete von den ausschließlich innerösterreichischen Teilen,

-       Berücksichtigung der Option einer zukünftigen Erstellung von Plänen für hydrologische Teileinzugsgebiete,

-       Schaffung – soweit möglich – innerösterreichisch annähernd gleich großer Teilgebiete; Ziel ist es, über einen annähernd gleichen Detaillierungsgrad der einzelnen Teilpläne diese ohne neuerliche größere Überarbeitungen zu einem Gesamtplan „österreichische Donau“ zusammensetzen zu können.

Die vorgeschlagene Gliederung soll gewährleisten, dass sich Österreich zur Erstellung der Pläne für seine Anteile an den drei internationalen Flusseinzugsgebieten auf die Erstellung von ca. 8 innerösterreichischen Teileinzugsgebietsplänen mit einer maximalen Größe von 22.000 km2 beschränken kann.

Wie aus der Spalte „beteiligte Bundesländer“ ersichtlich, erstrecken sich fast alle Teileinzugsgebiete (Planungsräume) über mehrere Bundesländer.

Die Vorteile eines auf  Planungsräume bezogenen Ansatzes sind:

-       dem in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten flussgebietsbezogenen Ansatz besser gerecht zu werden

-       eine klare Zuordnung der mit dem benachbarten Ausland abzustimmenden Planungsräumen zu erreichen

-       hierdurch eine stärkere Identifikation der regionalen und lokalen Verwaltung bzw. der Öffentlichkeit zu erzielen

-       die Wahrnehmung der Option, künftig mit dem betroffenen Nachbarland  gemeinsame Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet der Grenzgewässer zu erstellen, deutlich leichter zu ermöglichen.

Überlegungen etwa den österreichischen Rheinanteil noch weiter zu untergliedern, beispielsweise:

-       Gewässer mit Einmündung in den Rhein (Ill, Frutz, Ehrbach, Spiersbach...)

-       Gewässer mit direkter Einmündung in den Bodensee (Bregenzer Ache Dornbirner Ach..)

oder auch das Traun- und Ennsgebiet einzeln auszuweisen, würden für Österreich weitere zusätzlich vorzunehmende Unterteilungen nach sich ziehen, da eine modulare Zusammenfügung der Teilpläne auf Grund des zwangsläufig unterschiedlichen Detaillierungsgrades ohne neuerliche Überarbeitung nicht möglich wäre.

Im Falle der Einzelausweisung der Traun, würde zB  das jetzige Gebiet „Donau von Inn bis einschl. Waldaist und Enns“ weiter in nachstehende Subteileinzugsgebiete zerfallen:

-       Traun

-       Enns

-       Gebiet südlich der Donau zwischen Salzach/Innsystem und Trauneinzugsgebiet (ohne Traun)

-       Gebiet südlich der Donau zwischen Traun und Enns

-       Gebiet nördlich der Donau

Dies würde für Österreich die Notwendigkeit der Erstellung von etwa 40 anstatt 8 „Teilbewirtschaftungsplänen“ mit entsprechend gesteigert hohem Koordinierungs- und Zeitaufwand bedeuten.

Um die erforderlichen Arbeiten zur Erstellung der Pläne sowohl quantitativ, als auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar zu halten und die engen Umsetzungsfristen der Europäischen Kommission einhalten zu können, erscheint eine weitere Unterteilung der Teileinzugsgebiete  weder sinnvoll noch mit verhältnismäßigem Aufwand und verhältnismäßigen Kosten machbar.

Die hier dargestellten Grundsätze einer überregionalen bzw. regionalen Planung für Einzugsgebiete sind Grundlage für die Ergänzung von §  55Abs. 2 sowie Basis für die Verankerung von Planungsgrundsätzen in §55aund von Einzugsgebieten gem. § 55b.

§ 55b (alt) wird aus Gründen der Systematik in § 55l umbenannt. Auf § 55b basierende Verordnungen bleiben davon unberührt; sie gelten nunmehr als Verordnungen gemäss § 55l.

Zu § 55c

Art. 13  WRRL (Bewirtschaftungspläne) legt ähnlich Artikel 3 Aufgaben aus administrativer Sicht wie folgt fest:

1.      Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt. Hinsichtlich Nicht- Mitgliedstaaten ist eine Koordinierung für das gesamte Gebiet anzustreben.

2.      Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationa­ler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationa­len Flussgebietseinheit.

Ein Bewirtschaftungsplan für eine Flussgebietseinheit ist ein Planungsdokument, das klare Rahmenbedingungen für die Flussgebietseinheit über die nächsten 6 bzw. 15 Jahre geben soll. Mit diesen Planungen sollen nicht nur klare wasserwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen vorgegeben werden, es wäre wünschenswert, wenn das Planungsdokument auch auf die Politiken und Maßnahmen anderer, insbesondere „lokaler Behörden“ sowie anderer Planer Einfluss nehmen bzw. Berücksichtigung finden würde (§ 55 Abs. 2 lit. e, f, und g, § 55a Abs. 2).

Vorgaben über den Inhalt der Bewirtschaftungspläne gibt Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie. Anhang VII fordert eine kombinierte Darstellung von Texten (Berichten) und Karten. Diese Gliederung wurde im neuen Anhang C des WRG übernommen.

Entsprechend den Ausführungen zu § 55c scheint es in internationalen Flussgebietseinheiten sinnvoll und effizient zu sein, den internationalen Bewirtschaftungsplan aus der Summe nationaler Teile (aller Anrainerstaaten) zusammenzusetzen.

Damit diese einzelnen Teilpläne in Summe – entsprechend dem Ziel der Richtlinie - einen gemeinsamen, koordinierten Gesamtplan ergeben, bedarf es eines übergeordneten koordinierten, internationalen  Teiles A, der alle hiefür notwendigen Informationen enthält.

Grobgliederung Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan

§§ 55a, b, e und f ermöglichen folgende Grobgliederung für einen internationalen Bewirtschaftungsplan:

Teil A: übergeordneter, auf multilateraler Ebene koordinierter, internationaler Teil (bestehend aus Text und Karten)

Teil B: Teilpläne für Planungsräume, die von den jeweiligen Staaten eigenverantwortlich – betreffend der grenzüberschreitenden Gewässer mit Koordinierung mit dem Nachbarland[1]- erstellt werden. (bestehend aus Text und Karten)

Damit die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die einzelnen Planungsgebiete (Teil B) in Summe einen kohärenten gemeinsamen, international koordinierten Gesamtplan ergeben, bedarf es

-       einer frühzeitigen Festlegung dieser vorgeschlagenen Vorgangsweise im gesamten Flusseinzugsgebiet;

-       einer Aufnahme für die übergeordnete Koordination erforderlichen Inhalte und Übersichten in Teil A,

-       einer zeitgerechten Abgrenzung der Inhalte des Teils A von den Inhalten der Pläne für die einzelnen Planungsräume, um Doppelgleisigkeiten in der Bearbeitung zu vermeiden;

-       Festlegungen in Teil A, welcher Detaillierungsgrad in den Plänen der Planungsräume erwartet werden kann

Wie bereits dargelegt, scheint es sinnvoll einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zB für den österreichischen Einzugsgebietsanteil der Donau in Abstimmung mit Teil A und den Nachbarländern (entsprechend der Abgrenzung nach Planungsräumen) zu erstellen. Damit ist die Grundvorgabe der Wasserrahmenrichtlinie, einen Bewirtschaftungsplan zumindest für das eigene Hoheitsgebiet zu erstellen, erfüllt.

§ 55c Abs.3 macht die einzelnen inhaltlichen Schritte bei der Planerstellung deutlich. Kernstück des Planes werden die rechtsverbindliche Auswahl der Maßnahmen (Vorgaben) sowie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen bilden (Ziffern 3 und 4). Bei der Auswahl der (Umsetzungs)maßnahmen ist die Frage einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung für Regionalprogramme mitzuprüfen (§ 55i).

Zu § 55d

§ 55d gibt in Umsetzung von Art. 5 WRRL die Grundlagen für die Erstellung einer IST- Bestandsanalyse sowie in weiterer Folge für die Abweichungsanalyse vor. Zwischen der Bestandsaufnahme, als Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Planung, und dem gemäß WISA durchzuführenden Datenmanagement besteht ein enger sachlicher Zusammenhang.

Zu §§ 55e, f, g

In Konkretisierung von § 30a, c, d nennt § 55e die – auch in der WRRL vorgesehenen – Vorgaben/(Maßnahmen)bereiche. Abs. 1 Z 1 bis 10 enthält lediglich einen Verweis auf bereits bestehende, in nationales Recht transformierte, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.

Bei den Maßnahmen gemäß Z 1 kann es sich, bei verfassungskonformer Interpretation, um Maßnahmen nach dem WRG (zB effiziente Wassernutzungsmaßnahmen....) oder nach dem UFG handeln. Die Formulierung ermöglicht es, in Maßnahmenprogrammen auch auf diesbezügliche Regelungen in anderen Materien zu verweisen.

§ 55e gliedert sich in grundlegende (Abs. 1) und ergänzende Maßnahmen (Abs. 2). Daraus ergibt sich für die Maßnahmenprogrammerstellung die Möglichkeit Maßnahmen in Form eines sogenannten „Instrumentemix“ (Kombination hoheitlicher und nicht hoheitlicher Maßnahmen) zu treffen.

Maßnahmenprogramme stellen das Instrument zur Erreichung der Umweltziele dar.

Entsprechend den Vorgaben der WRRL sind für jeden Planungszeitraum auf der Grundlage der Bestandsaufnahme bis 2009 Maßnahmenprogramme aufzustellen.

Maßnahmenprogramme können grundlegende und ergänzende Maßnahmen enthalten.

Gleichfalls können, soferne eine einfach gesetzliche Ermächtigung dazu besteht, Maßnahmen sofort wirken (zB Verbote) aber auch in der Folge zB durch Regionalprogramme (§ 55g) umzusetzen sein. Die Umsetzung (§ 32a) darf jedoch 3 Jahre nicht überschreiten.

Spätestens Ende 2009 werden die im Wasserbereich bislang bestehenden generellen Planungsinstrumente wie Rahmenverfügungen bzw. Sanierungs- oder Vorsorgeprogramme (§§ 33d, 33f...) sukzessive in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan integriert (§§ 55f und g sehen).

§ 55f und g sehen eine zweistufige Vorgangsweise bei der Maßnahmenprogrammerstellung vor :

1.      Kooperation BMLFUW mit LH für die Erstellung von basalen Maßnahmengrogrammen für Planungsräume als Grundlage für

2.      vom LH auszuarbeitende und zu verankernde regionale Maßnahmenprogramme.

Lediglich im Fall eines flächendeckenden bundesweiten/bundeseinheitlichen Maßnahmenbedarfes (Z 1) ist eine Umsetzungszuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegeben.

Grundlage für die gemeinsame Maßnahmenplanung und -festlegung gemäß Z 1 sind vom BMLFUW auszuarbeitende Maßnahmenkataloge (§ 55e Abs. 3).

§ 55g Abs. 2 sieht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Um eine praktikable Handhabung der Bestimmung in Verfahren zu gewährleisten, in denen wasserrechtliche Bestimmungen  mitangewendet werden, wird sich im Vollzug eine Untergliederung der Bescheide nach Materien empfehlen. Bei einer derartigen Vorgangsweise besteht auch die Möglichkeit nur einzelne zB wasserbezogene Spruchteile anzufechten, ohne in den gesamten Bescheid eingreifen zu müssen.

Zu § 55h

§ 55h regelt das Verfahren für die Kooperation zwischen Bund und Ländern bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne.

Zu §§ 55i und j

Artikel 14 WRRL legt die Anforderungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne fest.

Gem. Artikel 14 fördern die Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit zeitlich abgestuft

-       einen Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Planerstellung einschließlich einer Erklärung über die Anhörungsmaßnahmen,

-       einen vorläufigen Überblick über die wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen im Einzugsgebiet,

-       Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete

veröffentlichen und der Öffentlichkeit einschließlich den Nutzern zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann.

Für schriftliche Bemerkungen ist, um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, eine Frist von mindestens sechs Monaten einzuräumen. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme inkludiert natürlich eine Stellungnahmemöglichkeit zB per e-mail oder Fax.

Artikel 14 unterscheidet demnach zwischen der Öffentlichkeit (einschließlich Nutzern) sowie den interessierten Stellen.

Beide sollen an der Umsetzung der Richtlinie (Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung) aktiv beteiligt werden.

Aufgrund Artikel 3 Abs. 2 lit. a  der Richtlinie über Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) ist bei allen Plänen und Programmen, die in den Bereichen Wasserwirtschaft erstellt werden, eine Umweltprüfung zu erstellen.

Punkt 19 der Präambel erläutert, dass wenn sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie etwa der WRRL ergibt, können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen.

Die SUP-Richtlinie sieht vor:

1. Erstellung eines Umweltberichtes

2. Auflage zur Einsicht und Stellungnahme

3. Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse

4. Auflage des angenommenen Planes oder Programmes und Abschlusserklärung.

Daraus ergeben sich bezüglich der Umsetzungserfordernisse für die §§ 55i und j, dass zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan-Erstellung im Wesentlichen folgende Elemente der SUP in das Verfahren nach WRRL zu integrieren sind:

-       Erstellung eines Umweltberichtes hinsichtlich des Bewirtschaftungsplanes

-       Grenzüberschreitende Konsultationen

Gleichzeitig wird  in § 55j für alle künftigen wasserwirtschaftlichen Planungen gem. § 55g  (diese sind in Ausführung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne zu erlassen), das Erfordernis eines Verfahrens nach SUP zu prüfen sein. Von der Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ausgenommen bleiben Schongebietsverordnungen gem. §§ 34ff.

Mit §§ 55 i und j wird somit in einer neuen Bestimmung die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend Art. 14 WRRL, ergänzt mit SUP Elementen, möglichst analog im WRG verankert.

Dabei wird auf

-       die bestmögliche Nutzung der bestehenden Gewässerkommissionsstrukturen

-       die Auswirkungen auf die Erfordernisse an die Maßnahmenprogrammplanung

-        die Anforderungen an ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren für die Ist - Bestandsaufnahme (hier wäre eine möglichst frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit fachlich wünschenswert, da Fehleinschätzungen noch ohne Zeitdruck beseitigt werden könnten) aber auch für „regionale Maßnahmenprogramme“ Bedacht genommen.

Zu §§ 59, 59a

Die Wasserrahmenrichtlinie als modernes Planungsinstrument erfordert ein angemessenes überregionales Datenmanagementsystem als Grundlage für die Erstellung sowie in weiterer Folge für die Bearbeitung und Weiterentwicklung der Bewirtschaftungspläne.

Demgemäss ist der bestehende Wasserwirtschaftskataster in ein derartiges Wasserinformationssystem Austria (WISA) umzugestalten.

Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Grundlagen, indem alle für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Informationen aufzunehmen und zugänglich bzw. verfügbar zu machen sind. Der Datenzugang bzw. die Datenverwendung unterliegt hinsichtlich schutzwürdiger Interessen Betroffener natürlich dem Datenschutzgesetz 2000 sowie dem Umweltinformationsgesetz (sh. § 59 Abs. 4). Dh. es werden bei der Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung von Daten jeweils diesbezügliche Voraussetzungen zu prüfen sein.

Gliederung in Daten (Teil 1) und Syntheseteil (Teil 2)

Inhalte Teil 1: Bedachtnahme auf wesentliche Nutzungen und Entwicklungen (Trends) und Entwicklungsmöglichkeiten (Base-line-Szenarios); Beschreibung der Wasserkörper; Analyse der wichtigsten Wassernutzungen und deren Auswirkungen; Verhältnisse (klimatisch, geologisch); Angaben über den Wasserhaushalt (einschließlich gewässerkundlicher Grundlagen); Schutz vor Naturgefahren; ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen.

Inhalte Teil 2: Karten, Tabellen, Texte, die durch Zusammenführung und Auswertung der Datenbestände des Teiles 1 entstehen zu folgenden Themen

-       Ziele,

-       Ergebnisse der Ist- , Abweichungs- (GAP-) , Ökonomische -Analyse,

-       Maßnahmenprogramme (Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne),

-       Ergänzend: Normendokumentation im Hinblick auf Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sowie Hintergrunddokumentationen (sonstige fertige Auswertungen)

Ziele und Aufgaben des Wasserinformationssystem Austria (WISA) sind:

-       durch Schaffung eines Datenpools/ einer umfassenden Datenschnittstelle die Verfügbarmachung der für die Durchführung der Flussgebietsplanung erforderlichen Daten;

-       Schaffung und Verfügbarmachung dynamischer Basisdaten für die Erstellung der Flussgebietspläne;

-       Sammlung und Bereitstellung abgeschlossener Flussgebietspläne oder Teilpläne samt Planungsphasendokumentation;

-       Medium der Kommunikation mit den Ländern und der Öffentlichkeit im Begutachtungs- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren;

-       Sicherstellung der Daten für die weiteren EU-Berichtspflichten;

-       Verfügbarmachung von Daten und Planungen des in der WRRL nicht erfassten Fachgebietes „Schutzes vor Naturgefahren“;

-       Verfügbarmachung von sonstigen wasserwirtschaftlich relevanten Planungen und Studien von Gebietskörperschaften und anderen Planungsträgern.

Um möglichst kosteneffizient einen Überblick zu erhalten, sollen wie auch bisher, geeignete Beobachtungsergebnisse, Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden, Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und Privatunternehmungen wie insbesondere Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben im Sinne der § §  57 und 58 in das WISA einbezogen werden können.

Die WRRL sieht eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Daten betreffend Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie sowie anderer Immissionen aufgrund anthropogener Belastungen vor. Diese Daten dienen einerseits der Ermittlung von signifikanten Belastungen andererseits der Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme. Für Daten, die nicht bei der Behörde verfügbar sind, jedoch für die Zwecke der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan-Erstellung bzw.  zur Erfüllung der Berichtspflichten notwendig sind, ist eine subsidiäre Heranziehung der Wasserberechtigten bzw. Anlagenbetreiber zur Datenerhebung bzw. ‑bereitstellung vorgesehen.

Über Absatz 4 ist gesichert, dass personenbezogenen Daten immer nur im Sinne des DSG und so gehandhabt werden, dass die Vertraulichkeit weitestgehend gewahrt wird, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen. In jedem Fall jedoch müssen Daten dann übermittelt werden, wenn dies in Erfüllung  gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erfolgt.

Bei den in Abs. 7 angeführten Stellen handelt es sich insbesondere um Bundesdienststellen, Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger.

Zu § 59b

Gemäß Artikel 6 Wasserrahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Verzeichnis aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flussgebietseinheiten erstellt wird, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Das Verzeichnis enthält alle unter Anhang IV Wasserrahmenrichtlinie fallenden Schutzgebiete. Das Verzeichnis ist bis 22.12.2004 zu erstellen.

Einen gewissen Interpretationsspielraum weist Anhang IV Punkt v Wasserrahmenrichtlinie bezüglich der in das Verzeichnis aufzunehmenden Schutzgebiete auf: „Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura 2000 Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesen wurden.“

Artikel 6 Abs. 1 WRRL spricht von Gebieten, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Artikel 6 präzisiert Anhang IV. Ein nach ausschließlich nationalen oder regionalen Gesichtspunkten ausgewiesenes Schutzgebiet, das kein Natura 2000 Gebiet ist, ist nicht in das Verzeichnis gemäß Anhang IV aufzunehmen. Allerdings mag nicht auszuschließen sein, dass die Eigenschaften „nationales Schutzgebiet“ und Natura 2000 Gebiet in Einzelfällen zusammenfallen.

Bezüglich der Gebiete betreffend „Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten auf Basis gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften“ ist auszuführen, dass solche derzeit nicht bekannt sind. Ausweisungen derartiger Gebiete würden vermutlich auf der Grundlage von Fischereigesetzen oder Wirtschaftsgesetzen festzulegen sein.

Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Schutzgebietsverzeichnis bestehende Schutzgebiete aufnimmt, jedoch selbst keine neuen schafft, es ist daher ein gleichsam „kompilierendes“, jedoch kein „generierendes“ Verzeichnis.

Neben Wasserkörpern, die zur Trinkwasserversorgung bestimmt sind oder werden, sind ferner auch die zu deren Schutz ausgewiesenen Gebiete aufzunehmen. Dies werden vor allem mit Verordnung ausgewiesene Schongebiete gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 sein, seltener hingegen mit Bescheid angeordnete Schutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit., da letztere in der Regel eher nur einen räumlich eng begrenzten Schutz der Wasserversorgungsanlage gewährleisten sollen.

Zu §§ 59c bis 59i

Entsprechend den Vorgaben von Art. 6 und Anhang V Wasserrahmenrichtlinie ist parallel mit der Implementierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne bzw. Maßnahmenprogramme eine Überwachungsstrategie bestehend aus Zielen und Kriterien für die Auswahl von Messstellen zu verankern bzw. die österreichische Überwachung entsprechend diesen Vorgaben anzupassen.

Die Bestimmungen des Hydrografiegesetzes über die Erhebung des Wasserkreislaufes wurden unverändert übernommen. Dies gilt auch für die Finanzierung der überblicksweisen und operativen Überwachung (sh. § 143b).

Die Wasserrahmenrichtlinie unterscheidet 2 bzw. 3 Gruppen von Monitoring, die jeweils unterschiedlichen Zielen dienen sollen:

-       die überblicksweise Überwachung

-       die operativer Überwachung sowie

-       die Überwachung zu Ermittlungszwecken.

Die Übernahme der Ziele und Kriterien der überblicksweisen und operativen Überwachung erfolgen durch Adaption des bestehenden WGEV-Netzes.

Ziel der vorliegenden Umsetzung war die Schaffung des von der WRRL geforderten umfassenden und zusammenhängenden Überblickes über den Gewässerzustand mit neuem erweiterten WGEV Messnetz ohne umfassende immissionsseitige Betreiberpflichten unter Änderung der bisherigen WGEV Messstrategie für Oberflächengewässer.

Ausweitung des bisherigen WGEV Messnetzes im Bereich Oberflächengewässer und Seen wie folgt:

-       Ca. 100 Messstellen. Überblicksüberwachung (langfristig weitgehend ortsfest)

-       Ca. 300 Messstellen der operativen Überwachung, die jedes Jahr innerhalb eines 3 Jahreszyklus beobachtet. werden, aber alle sechs Jahre grundsätzlich im Rahmen eines neuen Messprogrammes bezüglich des Messortes verändert werden können (ergibt in Summe je Zyklus 900 Messstellen)

-       50 Messstellen Seen mit ähnlicher – aber im Detail etwas abweichender- Beobachtungsstrategie

-       50 Messstellen sonstige Zwecke /Verpflichtungen des Bundes

-       2000 Grundwassermessstellen.

Messstellen als Teil des Natura 2000 Monitoringsystems (Art. 11 FFH-RL) sowie Messstellen, aufgrund der Badegewässerrichtlinie können das Wassermessnetz ergänzen; nutzungsbezogene Aspekte verbleiben im jeweiligen Regelungsbereich.

Unter Messstellen gem. Abs. 2 lit. a Z 3 sind auch solche zu verstehen, die geeignet sind, Aussagen über den Beitrag der Verschmutzung der Meeresumwelt zu liefern, soweit hierüber internationale Vereinbarungen bestehen.

Überwachungen zu Ermittlungszwecken (investigative Überwachung) erfolgen in Einzelfällen durch die Gewässeraufsicht. (Anlassfälle für Einrichtung einer Einzelmessstelle: Qualitätszielüberschreitung operatives Messnetz, Bürgeranzeigen, sonstige begründete Verdachtsmomente). Bei Nachweis einer Qualitätszielüberschreitung und Zuordnung zu einem Emittenten ist eine Verpflichtung des Emittenten zur Kostentragung über die Barauslagen hinaus vorgesehen. Die Verknüpfung  mit Maßnahmen erfolgt, indem, sofern dem Emittenten kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, eine etwaige Maßnahmensetzung (Eingriff in bestehendes Recht) in den folgenden Bewirtschaftungsplan eingeht. Die Verknüpfung mit der operativen und überblicksmäßigen Überwachung erfolgt, indem die Ergebnisse der investigativen Messstelle bei der Ausarbeitung des folgenden Überwachungsprogrammes zu berücksichtigen sind.

Dh. immissionsseitige Betreiberverpflichtungen bestehen im Einzelfall

-       im Rahmen der Maßnahmenprogramme durch den LH im Rahmen seiner Aufgabe  „Gewässeraufsicht“ = Monitoring zu Ermittlungszwecken (sh. § 55f Abs. 8 bzw. § 59g)

-       in Form eines Nachweis des Funktionierens der vom Wasserberechtigten/Anlagenbetreiber gesetzten Maßnahme(n) (zB durch Auflagen) (§ 59g)

Zu § 59g lit. c ist auszuführen, dass Anordnungen gem. § 31 Abs. 3 WRG sowie daraus resultierende Kostentragungsverpflichtungen unberührt bleiben.

Gemäß § 59i Abs. 3 erfolgt eine Datenbereitstellung dann in geeigneter Weise, wenn Daten zeitlich geordnet sowie in einer Form, die eine allgemeine Vergleichbarkeit und Auswertung ermöglicht, geliefert werden.

Zu § 72

Durch die Integration des Hydrografiegesetzes sind sämtliche hoheitliche Erhebungs- und Überwachungstätigkeiten im WRG zusammengeführt worden. Dies betrifft auch die Legalservitut des § 9 Hydrografiegesetz. .

Zu §§ 104, 104a

Um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen, wird entsprechend Art. 4 Abs. 7 WRRL eine Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen.

Die Beurteilung erfolgt  im Rahmen der in allen Verfahren, in denen Wasserrecht  (mit)anzuwenden ist, durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen (§ 104) unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

Ein Abweichen von Umweltzielen ist nur unter genau definierten Bedingungen möglich. Darüber hinaus ist über Abweichungen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu berichten.

Unter dem Begriff „praktikable Vorkehrungen“ werden grundsätzlich Auflagen zu verstehen sein; es wäre jedoch auch an im Wege von Übereinkommen zu beurkundende Verträge oder Vereinbarungen zu denken.

Die Voraussetzungen des § 104a sind somit im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen gemäß § 105 für Vorhaben gemäß Abs. 1 zusätzlich zu prüfen. Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt es sich um solche, bei denen das Umweltziel einerseits hydromorphologisch, andererseits durch Schadstoffeinträge verschlechtert werden soll. Derartige Vorhaben können nur (wenn überhaupt) entsprechend den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie § 105 bewilligt werden.

Zu Abs. 2 Z 2 ist auszuführen dass iSd. § 105auch andere öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen sind.

Zu § 105

Anpassung der Textierung an § 30a bzw. die Begriffe der WRRL.

Mit der neuen lit. n soll auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, insbesondere der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001; S. 33) und dem Kyoto-Protokoll (FCCC/CP/1997/7ADD.1.) sowie aus dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, hingewiesen werden.

Zu §§ 124, 126

Redaktionelle Anpassung aufgrund des Verwaltungsreformgesetzes sowie Klarstellung hinsichtlich Datenveröffentlichung im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen im WISA

Zu § 130

§ 130 umschreibt den Aufgabenbereich Gewässeraufsicht näher. Die im Rahmen der Gewässeraufsicht wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich grob in Gewässerpolizei, Gewässerzustandsaufsicht, Gewässergüteaufsicht und Grundwasseraufsicht untergliedern. Durch die Wasserrahmenrichtlinie und die dadurch umzusetzenden Umweltzielvorgaben (§ § 30a ff) werden die bestehenden  Aufgabenbereiche neu akzentuiert. Dies liegt der Umgestaltung des § 130 zu Grunde. Beim Aufgabenfeld „Gewässerpolizei“ wurde der Bereich der gem. § 32 bewilligten Anlagen integriert. Im Aufgabenfeld „Gewässerzustandsaufsicht“ wurde die für den  ökologischen Zustand  wesentliche hydromorphologische Komponente hervorgehoben und in der Folge der Aufgabenbereich „Gewässergüteaufsicht“ durch die Bezeichnung „ökologische und chemische Gewässeraufsicht“ unter demonstrativer Anführung  wichtiger Aufgabenbereiche adaptiert.

Die Wasserrahmenrichtlinie macht durch eine Verknüpfung der Maßnahmensetzung bzw. der Maßnahmenevaluierung mit den Überwachungsbestimmungen klare Vorgaben, die eine  ausdrücklich angeführte ergänzende Kontrollmöglichkeit durch die Gewässeraufsicht im Rahmen der Überwachung zu Ermittlungszwecken erforderlich machen.

Zusätzlich bzw. als Ergänzung zu den bestehenden Kostentragungsvorschriften des § 136 Abs. 3 (Barauslagen) ist für derartige immissionsseitige Überwachungen gem. § 33 l  eine eigene Kostentragungsregelung vorgesehen, dies gilt auch für Kosten, die in Entsprechung an die Richtlinienanforderungen regelmäßige Überprüfungen von Begrenzungen  (§ § 30 i Abs. 1 Z 4 bis 8 i.V. mit § 133 Abs. 6) in der Form von durch die Behörde durchzuführenden/zu beauftragenden Fremdüberwachungen zu erfolgen haben.

Da die Organisation der Aufgaben der Gewässeraufsicht seit der B-VG Novelle 1974 den Ländern zukommt, können von Bundesseite abgesehen von inhaltlichen Vorgaben (zB Prüfhäufigkeiten) über die Durchführung der Aufsicht keine Regelungen getroffen werden.

Zu § 133 Abs. 6

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 130 ausgeführt  erfordert die Wasserrahmenrichtlinie eine regelmäßige Überprüfungen von Begrenzungen  (§ § 30i Abs. 1 Z 4 bis 8 i.V. mit § 133 Abs. 6) in der Form von durch die Behörde durchzuführenden/zu beauftragenden Fremdüberwachungen. Zweck dieser Überwachung ist  die allfällige Anpassung bzw. Aktualisierung bestehender Begrenzungen. Regelungen aus dem bereits bisher umzusetzenden „aquis communautaire“ zB u.a. nach der RL 80/68/EWG  deuten auf eine echte (behördliche) Fremdüberwachungsverpflichtung hin. Dies kann sinnvoll und kosteneffizient durch per Verordnung festzulegende vereinheitlichte Überprüfungsfrequenzen erreicht werden. Die Festlegung von Überwachungsfrequenzen udgl. für den Aufgabenbereich  Gewässeraufsicht steht nicht im Widerspruch zur Organisationskompetenz der Länder für die Verwaltung dieses Bereiches, da sie zweifelsfrei zur konkreten Materie „Wasserrecht“ einen näheren Bezug hat als zur Behördenorganisation (vgl. VfSlg. 8466/1978).

Zu § 135 Abs. 1

Die Gewässerbeschau ist eine Sonderform der Gewässerzustandsaufsicht. Für sie gelten die Erläuterungen zu § 133 Abs. 6 sinngemäß.

III. Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. II Nr. 50/1999 gegliedert und – soweit nach derzeitigem Wissensstand möglich - durchgeführt. Zugrundegelegt sind aktuelle Angaben des BRZ betreffend die Personalkosten für Bedienstete des BAW für das Gebührenjahr 2002; für Verwaltungsgemeinkosten und Raumkosten wurde der in der KLR übliche SatZ von 42 % zugeschlagen.

Die WRRL stellt strenge Anforderungen zum Schutz der Gewässer, die in einem Zeitraum bis 2015 umzusetzen sind. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen um zweimal 6 Jahre verlängert werden bzw. kann in im einzelnen zu begründenden Fällen ein abgemindertes Schutzniveau festgelegt werden.

Müsste man das Ziel des guten chemischen und vor allem des guten ökologischen Zustandes mit der Durchgängigmachung aller Gewässer flächendeckend umsetzen, müsste ein enormer Betrag investiert werde, um Schwellen, Abstürze, Kraftwerke etc. für Fische durchgängig zu gestalten.

Es können jedoch Gewässer als künstlich oder „strukturell erheblich verändert“ ausgewiesen werden, für die dann weniger strenge Ziele gelten. In Bezug auf die Durchgängigkeit sind dann Maßnahmen ausreichend, die zu einer Annäherung an dieses Ziel führen. Unter genau definierten Voraussetzungen können darüber hinaus auf Dauer Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen festgelegt werden. Die Inanspruchnahme dieser Regelungen bedarf allerdings der Begründung gegenüber der Öffentlichkeit.

In Anbetracht dieser Möglichkeiten kann das oben genannte theoretische Erfordernis drastisch, allerdings in einem von der Ist- Zustandsanalyse und der politischen Akzeptanz (Öffentlichkeitsbeteiligung) abhängigen Ausmaß herabgesetzt werden. Eine konkrete Abschätzung des für die Maßnahmenprogramme erforderlichen Budgetbedarfes ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Diesbezügliche Kosten können frühestens ab 2007 im Rahmen der konkreten Ausarbeitung des Maßnahmenprogramms präzisiert und frühestens ab 2009 schlagend werden.

Der überwiegende Teil der Vorgaben der WRRL ist durch bestehende Bestimmungen des WRG abgedeckt (wie zB Bewilligungsverfahren, wasserwirtschaftliche Planung, Monitoring und Gewässeraufsicht......). Dennoch entsteht durch die Umsetzung der WRRL  den Maßnahmenprogrammen vorgelagert ein namhafter zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch

Einmalige Vorarbeiten

-       Fachstudien

-       Aufbau des Wasserinformationssystems Austria (WISA)

-       Erstmalige Planerstellung einschließlich erstmaliger innerstaatlicher und internationaler Abstimmung  und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Bei der Kostenabschätzung wird davon ausgegangen, dass die erste Planerstellung weitgehend auf den derzeit verfügbaren Datenbeständen aufgesetzt werden kann.

Laufende Arbeiten

-       Ausweitung und Verdichtung des Monitorings (bisher Hydrographiegesetz – Wassergüteerhebung und Erhebung des Wasserkreislaufes)

-       Weiterführung des Wasserinformationssystems (WISA)

-       Fortschreibung der Pläne einschließlich innerstaatlicher und internationaler Abstimmung  und Öffentlichkeitsbeteiligung.

Bei der nun folgenden, Kostenabschätzung werden die Gesamtkosten angegeben, es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Teil  dieser Leistungen bereits nach dem derzeit gültigen Wasserrechtsgesetz zu erbringen ist, wie z.B. das Monitoring nach der WGEV. Durch den vorgesehenen Regelablauf der zentralen Erstellung der Planentwürfe durch den Bund werden gegenüber einer neunmaligen Konzeptserstellung bei den Ländern insgesamt Ressourcen eingespart, wobei der verbleibende Aufwand verstärkt beim Bund auftritt.

Mehrkosten

Die Abschätzung von Kosten und Personal erfolgt nach derzeitigem Erkenntnisstand.

Bund ‑ Personal: 5 neue Planstellen, hievon 2 für die Betreuung WISA, 2 für die Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne, 1 für das Emissionsregister und die Beurteilung der Belastungen aus stofflichen Quellen. Dies sind rund 25 % des insgesamt auf Bundesseite eingesetzten Personals von 22,5 VBÄ. Bei dieser Berechnung wird von einer hochgradigen Auslagerung von Leistungen an Dienstleister wie UBA, LFRZ, Universitäten, Zivilingenieure etc. ausgegangen.

Länder – Personal:  Der Gesamtbedarf der Länder für die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie wird derzeit mit in Summe 40,5 VBÄ abgeschätzt. Welcher Anteil davon Mehrbedarf ist, kann nicht abgeschätzt werden.
Bund – Laufende Sachkosten: Mehrbedarf rund 2,0 Mio. € pro Jahr

Länder – Laufende Sachkosten: Bedarf ca. 1,7 Mio. € pro Jahr, ab 2007 ca. 2,1 Mio € pro Jahr, der Anteil des Mehrbedarfes beträgt 1 bis 1,5 Mio € pro Jahr.

Anlage: Matrix der Kosten


 

Beilage zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Personal- und Sachaufwand nach Kostenträgern

Beträge in Mio € pro Jahr

Kostenträger

Bund

Länder

 

Einmalige Vorarbeiten

 

Personalaufwand

Sachaufwand

Personalaufwa.

Sachaufwand

Fachstudien (bis 2006)

5x0,2= 1 VBÄ

1,75

9x0,5= 4,5 VBÄ

gleichbleibend

Aufbau WISA (2 Jahre)

2,5 VBÄ

davon 2 zusätzl.

0,5

---

0,3 (2003, 2004  für Anpassung Schnittstellen)

Erstmalige Planer-

stellung[2] (bis 2009) (ohne Sektion I)

14,3 VBÄ

(davon 10 VBÄ im BAW, 2 VBÄ zusätzlich im Ressort)

0,5

9x2=18VBÄ

----

Emissionsregister und Belastungsbeurteilung stoffliche Quellen

1 VBÄ zusätzl. Im Ressort

In WISA

 enthalten

In Planerstellung enthalten

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Vorhaben

Monitoring (Wassergüte)[3]

3,7 VBÄ

(incl. 1,5 VBÄ in UBA, keine Änderung)

2,9

(davon 1,1 zusätzlich)

9 VBÄ

(Keine Änderung)

1,45

(0,5 zusätzlich)

Monitoring [4](Wasserkreislauf)

Keine Änderung

Keine Änderung

Keine Änderung

Keine Änderung

Weiterführung WISA

ab 2005

2,0

0,1

9x1= 9 VBÄ

 

Fortschreibung der Pläne ab 2009 (ohne Sektion I)

8 VBÄ

0,4

9x2=18VBÄ

----

Fachstudien ab 2006

0,5

0,5

9x0,5=4,5 VBÄ

 


Zeitliche Verteilung des Sachaufwandes

(einschließlich  WGEV, ohne Erhebung des Wasserkreislaufes)

 

 

2003

2004

2005

2006

2007 und Folge

Mio€ Bund

5,65

5,65

5,25

5,25

5,3

Mio€ Land

1,75

1,75

1,45

1,45

2,1

Summe direkter Sachaufwand

7,40

7,40

6,70

6,70

7,4

Personalaufwand Bund und Land inkl. 42 % Overhead

7,06

7,06

7,06

7,06

7,06

 

14,46

14,46

13,76

13,76

14,46

 


Zeitliche Verteilung des Personalaufwandes, VBÄ, Personalkosten und Overhead

(einschließlich WGEV,

jedoch ohne Erhebung des Wasserkreislaufes, ohne Sektion I)

 

 

2003

Folgejahre

VBÄ Bund

 

17,5 +

5 neu, somit

22,5

22,5

VBÄ Land

40,5

40,5

Summe

63

63

X78.978€[5]

4,976

4,976

Incl. 42% Overhead

7,06

7,06

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Artikel I Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959)

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12. (3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.

§ 12. (3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

 

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges H zu berücksichtigen.

§ 12a. (2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

 

§ 12a. (2) entfällt.

§ 12a. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

 

§ 12a. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

 

§ 12a. (4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

 

§ 12a. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

 

§ 13. (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

§ 13. (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechen­der Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

 

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

 

§ 21a. (2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

 

§ 21a. (2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

 

§ 21a. (3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze

                a) .....;

               b) ....;

                c) ....vorgeschrieben werden;

               d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers darf - unbeschadet der Regelung in lit. a, b und c - nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt und nicht durch andere, das Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann, und sich im Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasser­benutzung gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.

 

§ 21a. (3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

                a) .....;

               b) ....;

                c) .... vorgeschrieben werden.

               d) entfällt.

 

Dritter Abschnitt

Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer

 

Dritter Abschnitt

Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

 

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Inter­esses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beein­trächtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.

 (2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbst­reinigungsvermögens verstanden.

 (3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffen­heit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

 

Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

           1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

           2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

           3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

           4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

           5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird.

Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen:

           1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen,

           2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist,

           3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung,

           4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

    (3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

           2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

           3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können, eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

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§ 30a bis g. neu (samt Überschrift)

Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

           1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhanges D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

           2. den guten chemischen Zustand für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhanges E festzulegen;

           3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

    (3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

           2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

           3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

           4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

           5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung entspricht.

           6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhanges F Abschnitt I.

           7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

           8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhanges F Abschnitt II.

           9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhanges F Abschnitt III.

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn

           1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

               a) die Umwelt im weiteren Sinn oder

               b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

               c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder

               d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

               e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

           2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen

               a) technisch durchführbar sein und

               b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

               c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55g Abs. 1).

    (3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

           2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.

Umweltziele für Grundwasser

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der §§30e, 30f und 104a bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird.

Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien

           1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

           2. für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

           3. die Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

           4. die Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen.

    (3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

           2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.

Ziele für Schutzgebiete

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen ‑ unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a ‑ bis 22.12.2015 zu erreichen:

           1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 ‑ sowie

           2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1  ausgewiesen wurden;

           3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

           4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 98/2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie

           5. in Gebieten, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.

(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

Stufenweise Zielerreichung

§ 30e. (1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d  festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22.12.2021 bzw. bis zum 22.12.2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d iVm. § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn:

           1. der Zustand des beeinträchtigten  Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

           2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

               a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

               b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

               c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustandes des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22.12.2027 aufgrund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder aufgrund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:

           1. in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)

               a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

               b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);

           2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)

               a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,

               b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans hat eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen  Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

§ 30f. (1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie

          a) durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren bedingt ist oder

          b) durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden ist

und wenn sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und um die Verwirklichung der Umweltziele in von diesen Umständen nicht betroffenen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern nicht zu gefährden.

           2. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

           3. Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind im Maßnahmenprogramm (§ 55c Abs. 2 Z 5) aufgeführt und dürfen, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind, nicht die Wiederherstellung des Zustandes des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers gefährden.

(2) Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, sind jährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen. Es sind vorbehaltlich einer Abwägung der in § 30e Abs. 1 Z 2 angeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um jenen Zustand, den der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, sobald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich, wiederherzustellen.

(3) In die nächste aktualisierte Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans ist eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend Abs. 1 lit. a und b getroffen wurden beziehungsweise noch zu treffen sind, aufzunehmen.

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

§ 30g. (1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind

           1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,

           2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.

Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (§ 55d) erfordern.

(2) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.

(3) Sofern aufgrund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen ‑ soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen ‑ weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.

 

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für

                a) Haushaltsabwässer ....

               b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten. Solche Verbote gelten nicht für

                a) Haushaltsabwässer ....

               b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist, insbesondere die Einbringung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper. Diese Mengen müssen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Derartige Einbringungen dürfen das Erreichen der für den betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.

§ 33. (2) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken kann der Landeshauptmann, für die Donau und für Grenzgewässer der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*), unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung jene Wassergüte durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen, die von einem in der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.

 

§ 33. (2) entfällt.

Emissions- und Immissionsregelung;

Begriffsbestimmungen

§ 33a. Im Sinne der §§ 33b und 33d sind

           1. "schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziele des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;

           2. "gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;

           3. "Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern;

           4. "Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;

           5. "Konzentrationen" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;

           6. "spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;

           7. "Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

§ 33a samt Überschrift entfallen ersatzlos.

Emissionsbegrenzung

§ 33b. (1) Bei der Bewilligung …

 

Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

§ 33b. (1) Bei der Bewilligung …

 

§ 33b. (10) Ist im Einzelfall .... Land- und Forstwirtschaft.

 

§ 33b. (10) Ist im Einzelfall .... Land- und Forstwirtschaft.

  (11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).

           2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3 Z 7).

           3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.

           4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.

           5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.

           6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.

           7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

 

§ 33c. (1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

 

§ 33c. (1) entfällt.

§ 33c. (2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

§ 33c. (1) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

§ 33c. (3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

           a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder

          b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

 

§ 33c. (2) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

           a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder

          b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

 

§ 33c. (4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

 

§ 33c. (3) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

 

§ 33c. (5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. 

 

§ 33c. (4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. 

 

§ 33c. (6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

 

§ 33c. (5) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

 

§ 33c. (7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht aus-gelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nicht vorzunehmen. § 21a bleibt unberührt.

 

§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen wenn:

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder

           2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 unterliegen oder

           3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.

 

§ 33c. (8) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwasserreinigung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

 

§ 33c. (7) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder

           2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 unterliegen oder

           3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.

§ 33d. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat durch Verordnung jene Wasser­güte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern - ausgenommen bei außerordentlichen Ereignissen und unbeschadet anderslautender Regelungen nach § 33 Abs. 2 - allgemein nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

§ 33d. (1) entfällt.

 

§ 33d. (2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegte Wassergüte auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Gewässer und Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 3) zu erstellen.

 

§ 33d. (1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.

 

§ 33d. (3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken (Sanierungsprogramm im Sinne des Abs. 2) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

 

§ 33d. (2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

 

§ 33d. (4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenver­tretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener, sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann vorzulegen.

 

§ 33d. (4) entfällt.

 

Gewässerschutzbericht

§ 33e. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann, das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

 

§ 33e. entfällt.

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

           1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

           2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maß­nahmengebiete vorzugeben;

           3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

 

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

           1. entfällt.

           2. entfällt.

           3. Ziffernbezeichnung entfällt.

 

§ 33f. (2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, soferne dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzugrenzen.

 

§ 33f. (2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 jene Grundwasserkörper, in denen ein nach § 30c Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwasserkörper auf Teile von Grundwasserkörpern einzugrenzen.

 

§ 33f. (4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Z  3 jene konkreten Maßnahmen bekanntzugeben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

 

§ 33f. (4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene konkreten Maßnahmen bekanntzugeben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

 

§ 33f. (9) neu

§ 33f. (9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2

Schutz von Wasserversorgungsanlagen

§ 34. .......

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. .......

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

 (2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

 

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

 

§ 40. (4) neu.

§ 40. (4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

 

§ 52. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden.

 

§ 52. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

§ 53. (1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist (Abs. 4).

 

§ 53. (1) entfällt.

§ 53. (2) Wer an der Verwirklichung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist, kann dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

 

§ 53. (1) Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausge­glichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

 

§ 53. (3) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.

 

§ 53. (2) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Abs. 1 im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.

 

§ 53. (4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaft­lichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.

 

§ 53. (3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaft­lichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.

 

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen

§ 54. (1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:

           a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;

          b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;

           c) Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112;

          d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;

           e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*).

 

§ 54. entfällt.

 

§ 55. (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

                a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

               b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

                c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

               d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

                e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme (§ 33d), für Grundwasser­sanierungsgebiete (§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,

                f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,

               g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

SECHSTER ABSCHNITT

Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer

§ 55. (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

                a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

               b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

                c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

               d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

                e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,

                f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,

               g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

§ 55. (2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere

           a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,         

          b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und

           c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e).

 

§ 55. (2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere

                a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,

               b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,

                c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e),

               d) aufgrund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.

§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen.

 

§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

 

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirt­schaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft*) bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

 (2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft*) bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.

 (3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforder­lichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft*) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

 (4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft*) wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.

 (5) Die dem Bundesminister  für Land- und Forstwirtschaft*) bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

 (6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gem. Abs. 3 ist gebüh­renfrei.

 

§ 55a. entfällt

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55b. (1) Programme auf Grund .... sind.

 

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55l. (1) Programme auf Grund .... sind.

 

§ 55a bis k neu

Planungsgrundsätze

§ 55a. (1) Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist eine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, wobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.

(2) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften, anderer Staaten und anderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in einem größeren Umfang benötigt werden, oder durch die – ohne Beanspruchung von Grund und Boden ‑ die räumliche Struktur sowie die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

Flusseinzugsgebiete

§ 55b. (1) Die österreichischen Gewässer sind nach Flusseinzugsgebieten zu bewirtschaften, wobei

           1. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Donau ins Schwarze Meer abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Donau gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Donau.

           2. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über den Rhein in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten zum Einzugsgebiet des Rhein gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Rhein.

           3. die innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes liegenden, über die Elbe in die Nordsee abfließenden, nach Planungsräumen gegliederten Oberflächengewässer zum Einzugsgebiet der Elbe gehören; sie bilden samt den ihnen zugeordneten Grundwässern zum Zweck der Bewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes einen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Elbe.

(2) Zu Bearbeitungs- und Koordinierungszwecken werden Flusseinzugsgebiete in Planungsräume untergliedert. Der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnete Planungsräume können gemeinsam mit den nächstgelegenen Planungsräumen der Flussgebietseinheit Donau bearbeitet, koordiniert und dargestellt werden.

(3) Die nationalen Anteile der internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe sowie die zugeordneten Planungsräume werden in einer Karte (Anhang G) dargestellt.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. ein Einzugsgebiet ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen, der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt.

           2. eine Flussgebietseinheit ein als Hauptteil für die Bewirtschaftung festgelegtes Landgebiet oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grund- und Küstengewässern besteht.

           3. eine internationale Flussgebietseinheit gegeben, wenn ein Einzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat liegt.

Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

§ 55c. (1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang C enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

           1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme § 55d);

           2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);

           3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;

           4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und –verbote gemäß § 32a);

           5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

           1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens bis zum 22.12.2004;

           2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens bis zum 22.12.2006;

           3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens bis zum 22.12.2008;

           4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum 22.12.2009.

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22.12.2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang C Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§ 59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

Maßnahmen

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

           1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

               a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,

               b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten.

Dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden.

           2. zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

           3. betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben.

           4. betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß §§ 30a, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden.

           5. bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser.

           6. für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe.

           7. die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann.

           8. über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser

           9. zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme)

               a) um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,

               b) um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,

               c) um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern.

        10. Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (§ 30g) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz) die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.

zu enthalten.

(2) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden, die für zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die Beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.

(3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die Beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen.

(4) Die von den Vorgaben

           1. gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;

           2. gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der §§ 9, 10, 32 Abs. 4. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Maßnahmenprogramme

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat  zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung ‑ entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen)kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie

           1. jedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie

           2. gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sind auf der Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen.

Sie haben

           1. sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen stützen;

           2. sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

           3. auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt werden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze...).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22.12.2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich aufgrund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f)  hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

           1. die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);

           2. die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des § 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

Umsetzung der Maßnahmenprogramme

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der  gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

           1. unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

                a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

               b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

                c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9,10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

               d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

                e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

           2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen aufgrund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

           3. Programme gemäß § 33d Abs. 1 und 2 zu erlassen;

           4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 zu erlassen;

           5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.

(2) Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 iVm. § 55e Abs. 2 Z 4 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.

(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen sechs Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm zu festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat.

Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen.

           2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen

               a) bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§ 30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

               b) die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

               c) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§ 55f) zugänglich zu machen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse).

Dabei ist insbesondere festzulegen

               a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§ 30b),

               b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§ 30 a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

               c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§ 30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

               d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lit. a bis c) bis zum 22.12.2006,

               e) jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§ 55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 bis spätestens 22.12.2008 Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen

§55i. (1) Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen, insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die jeweiligen Flusseinzugsgebiete beziehungsweise Planungsräume sind die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Unterlagen spätestens zu den in diesen Ziffern angeführten Terminen einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen. Eingegangene Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht.

(2) Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Stellungnahmen, Ergebnisse von grenzüberschreitenden Konsultationen (Abs. 6) sowie die Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sind bei der Ausarbeitung und vor der Erlassung des Planes zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag ist auch Zugang zu jenen Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen zu gewähren, die als Grundlage für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden.

(4) Entsprechend Abs. 1 sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

           1. Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2004 für den ersten Plan) auf den sich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen;

           2. ein vorläufiger Überblick über die für die Flussgebietseinheit (Planungsraum) festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2006 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht;

           3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für die Flussgebietseinheit beziehungsweise den Planungsraum, spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes (22.12.2008 für den ersten Plan), auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) bezieht.

(5) Den Entwürfen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) ist, soweit der Plan diese Informationen nicht ohnedies enthält, ein Umweltbericht sowie eine Darstellung der Durchführung grenzüberschreitender Konsultationen (Abs. 6) anzuschließen. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Planes berücksichtigen, darzustellen und zu bewerten. Er hat unter Berücksichtigung des Detaillierungsgrades, der Stellung im Entscheidungsprozess und unter Heranziehung aller verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

           1. Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. relevante Aspekte des IST-Zustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b;

           5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung;

           6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich Auswirkungen auf die in § 105 genannten Aspekte und deren Wechselbeziehung;

           7. geplante Maßnahmen, um gegebenenfalls mit der Planung verbundene erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu minimieren oder soweit wie möglich auszugleichen;

           8. eine Kurzdarstellung der Alternativenprüfung, insbesondere der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen, eine Darstellung des Verfahrens sowie gegebenenfalls damit verbundener Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung;

           9. eine Beschreibung geplanter Überwachungsmaßnahmen für die Programme;

        10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Ziffern 1 bis 9 beschriebenen Informationen.

(6) Entsprechend § 55c Abs. 3 sind Entwürfe für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne (§ 55c), soweit sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben können, mit diesem Staat zu koordinieren (Abs. 4 Z 3). Hierfür ist eine Kopie des relevanten Planentwurfes einschließlich des entsprechenden Umweltberichtes vor seiner endgültigen Erlassung dem voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaat zu übermitteln. Eine Übermittlung hat auch auf Ersuchen eines voraussichtlich erheblich betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. Nach Erhalt der Unterlagen teilt der voraussichtlich erheblich betroffene Mitgliedstaat mit, ob er vor der endgültigen Erlassung des Planes (weitergehende) Konsultationen über die mit der Durchführung des Planes verbundenen voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen und deren Hintanhaltung aufnehmen möchte.

(7) Derartige Konsultationen sind grundsätzlich im Wege bestehender Gewässerschutzkommissionen durchzuführen. Dabei sind Einzelheiten, insbesondere die Einbeziehung betroffener Behörden, eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit der vom Plan voraussichtlich betroffenen Öffentlichkeit sowie angemessene Fristen für die Dauer des Konsultationsverfahrens zu vereinbaren. Werden im Rahmen der Planerstellung in einem Staat gemäß Abs. 6 letzter Satz von diesem Staat Unterlagen über Umweltauswirkungen in Österreich übermittelt, so sind diese nach den Bestimmungen über die Auflagefrist dieses Staates entsprechend Abs. 1 zur Stellungnahme aufzulegen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind dem Plan erstellenden Staat zu übermitteln.

(8) Die Verpflichtungen der Absätze 6 und 7 gelten gegenüber allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie jenen Staaten, die eine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien 2001/41/EG sowie 2000/60/EG eingegangen sind und diese erfüllt haben.

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7 für erforderlich erachtet wird ‑ die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

(2) Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

(4) Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß § 55g sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

           2. der kumulative Charakter der Auswirkungen;

           3. der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;

           4. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

           5. der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit;

           6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes aufgrund folgender Faktoren:

               a) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

               b) Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,

               c) intensive Bodennutzung;

           7. die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist;

           8. Bedeutung des Planes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.

Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Abs. 1 durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) anzuschließen.

(5) Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Abs. 4 durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Nationale, supra- und internationale Berichte

§ 55k. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet  zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über

           1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer,...) bis zum 22. Juni 2004 und im weiteren alle sechs Jahre;

           2. die gemäß § 55d iVm. § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im weiteren alle sechs Jahre;

           3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im weiteren alle sechs Jahre;

           4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im weiteren alle zwei Jahre.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.

Wasserwirtschaftskataster

§ 59. (1) Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist, nach Fluss-  und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammen­hängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.

 (2) Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.

 (3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.

 (4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

 

Wasserinformationssystem Austria (WISA)

§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.

Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.

(2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.

(3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke:

           1. Überwachung des Gewässerzustandes einschließlich der Datenbestände;

           2. Darstellung der Merkmale der Flussgebietseinheit, der Planungsräume;

           3. Überblick über signifikante Belastungen (§ 59a);

           4. Analyse der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers auf Grundlage der bekannten signifikanten Belastungen einschließlich jener Fälle, in denen Vorhaben gemäß § 104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß § 104a getroffenen Maßnahmen;

           5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen;

           6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.

Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhanges II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.

(4) Der Zugang zu Daten des Wasserinformationssystems Austria steht jedermann nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) frei. Durch die Darstellung im Wasserinformationssystem Austria werden weder Pflichten noch Rechte begründet. Durch Verwendung von Daten aus dem Wasserinformationssystem Austria dürfen schutzwürdige Interessen Betroffener nicht verletzt werden.

(5) Die Führung des Wasserinformationssystems Austria obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er kann sich insbesondere bei der Einrichtung und beim Management des Wasserinformationssystems Austria eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(6) Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.

(7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen Daten zur Verfügung zustellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner bis zum 22.12.2004 im Wasserinformationssystem Austria einen Datenverbund zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von wasserwirtschaftlichen Daten, die nach diesem Bundesgesetz von Gebietskörperschaften oder Wassernutzern als Wasserberechtigte oder Anlageninhaber/betreiber kontinuierlich zu erfassen sind, unter bestmöglicher Nutzung bestehender Stellen einzurichten und zu betreiben. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Wasserinformationssystem Austria vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

(9) Die Daten sind Teil des Wasserinformationssystems Austria, insbesondere des elektronischen Registers (§ 59a), wobei sich Art, Ausmaß und Format der Daten nach den Vorgaben für diese bestimmt. Die in den Datenverbund eingebrachten Daten sind bei Änderungen kontinuierlich durch die Datenverantwortlichen nachzuführen.

§§ 59a und 59b neu

Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im österreichischen Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich

           1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;

           2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und dergleichen;

           3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab)wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;

           4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitsparameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe;

           5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Abs. 2 zu erteilen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht aufgrund von Bescheiden oder von vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über

           1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen bereitzustellen sind;

           2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Z 1;

           3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Z 1;

           4. Wasserentnahmen;

           5. Datenformate;

           6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.

Die bereitzustellenden Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen sind vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber in das Register auf elektronischem Weg oder in anderer geeigneter Weise einzuspeisen.

(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4 besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat

           1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu übertragen;

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.

Diese Daten sind dem Wasserberechtigten in einem Formblatt zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

Verzeichnis der Schutzgebiete

§ 59b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22.12.2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs. 9).

Dieses Verzeichnis enthält

           1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m³ täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß §§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;

           2. Gebiete, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

           3. Gebiete, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz  darstellt;

           4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;

           5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.

§§ 59c bis 59i neu (inklusive Abschnitssbezeichnungen)

SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern ‑- Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über

           1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;

           2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.

(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass

           1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und

           2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):

           1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;

           2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.

(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

Überwachungsprogramme

§ 59d. (1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen.

In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.

(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene  Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.

(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.

Überblicksweise Überwachung

§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

           1. Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);

           2. wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;

           3. Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

           4. Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1) überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

          a) Messstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,

                1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km² ist,

                2. an Stellen in bedeutenden  stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,

                3. an Stellen in bedeutenden  Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,

                4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;

          b) Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass

                1. Grundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht sowie

                2. Grundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,

erfasst werden;

          c) für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere

                1. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                2. für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

                4. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und

                5. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.

Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

          d) für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.

(3)Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

           1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;

           2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

Operative Überwachung

§ 59f. (1) Ziel der operativen Überwachung ist

           1. den Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und

           2. alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;

           3. Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;

           4. kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;

           5. für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.

Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

(2) Für die Durchführung der operativen Überwachung  hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

          a) an Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,

                1. wenn aufgrund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder aufgrund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;

                2. wenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.

Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

                  - Bei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.

                  - Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aufgrund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;

          b) an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern  Messstellen einzurichten

                  - bei denen sowohl aufgrund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden,

                  - die eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten.

          c) jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere

                1. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;

                2. für Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;

                3. für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.

          d) die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.

Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

(3)Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

           1. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;

           2. Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.

Überwachung zu Ermittlungszwecken

§ 59g. Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls ‑ als Aufgabe der Gewässeraufsicht ‑ durchzuführen,

          a) falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

          b) falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;

          c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

          d) zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;

          e) wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;

           f) wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.

Umsetzung der Messprogramme

§ 59h. Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22.12.2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.

Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme

§ 59i. (1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann

          a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59e, f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,

          b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.

(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

          a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.

          b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende Berichte zu erstellen.

          c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen.

d) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes durch Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen zu erstellen.

(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Die Bundeswasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

           a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

          b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,

           c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

          d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

           e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

           f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie

          g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

                a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

               b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,

                c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

               d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

                e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

                f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

               g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen, sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie

               h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die obengenannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

 

§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde, soferne aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,...

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, soferne aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,...

 

§ 104a. neu

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

           1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

               a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

               b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

           2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

           1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

           2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

           3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der vorläufigen Überprüfung öffentlicher Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen sechs Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn...

               m) eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.

 

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn...

               m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

               n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Wasserrecht.

 (2) Das Wasserbuch besteht aus:

           1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie § 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) verliehenen Rechte;

           2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Wasserrechten;

           3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

           4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;

           5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

           1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanali­sation;

           2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Ein­wirkung (Lagerung);

           3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

           4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);

           5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwasser­einleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;

           6. die Dauer der Bewilligung;

           7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungs­bescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungs­vermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

 

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

           1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;

           2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten;

           3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;

           4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;

           5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

(3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

           1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (§ 32b) auch die betroffene Kanalisation;

           2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);

           3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

           4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (§ 22);

           5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;

           6. die Dauer der Bewilligung;

           7. die Übersicht über die Urkundensammlung.

Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.

(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Rechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach §§ 21a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.

(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen verliehener Rechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

 

§ 126 (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.

§ 126 (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 65/1999 gestattet.

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

                a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungs­anlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

               b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

                c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

               d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heil­quellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

 

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

           2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

           3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

           4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

           5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher (§ 76 AVG);

           6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 iVm. § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung (§ 76 AVG).

§ 133. (5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

 

§ 133. (5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 130 die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den Zielen der §§ 30a, c und d beziehungsweise 55c mittels Verordnung festlegen.

§ 134a. samt Überschrift neu

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend sie allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

 

§ 135. (1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden

§ 136. (2) Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

 

§ 136. (2) Aufgrund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Missstände, insbesondere jener, die eine Erreichung der in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen beeinträchtigen würden, zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Insbesondere sind in den Fällen, in denen das Wasserrechtsgesetz von anderen Behörden vollzogen wird (insbesondere AWG 2002, GewO 1994, ...), diese zu benachrichtigen. Soweit es für die Erreichung der in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, berichten die mit der (Mit)vollziehung des Wasserrechtsgesetzes betrauten Behörden der Wasserrechtsbehörde über die für die Behebung der festgestellten Missstände getroffenen Maßnahmen.

 

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120),  der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperren-verantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;

         24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

         25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

         26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

           1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

           2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

           3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

           5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

           6. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

           7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;

           8. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

           4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

           5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

           6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

           8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

           9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

         10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

         11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

      13*) Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

*) redaktionelles Versehen; richtig Z 12

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(8) Aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

 

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120),  der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperren-verantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 59a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55l Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;

         24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

         25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

         26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55l Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

           1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

           2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

           3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

           5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

           6. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

           7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält;

           8. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

           4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

           5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

           6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

           8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

           9. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 oder 2 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

         10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

         11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

         12. Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(8) Aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

 

§ 143b. neu

Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern ‑ Wasserkreislauf und Wassergüte

§ 143b. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt:

           1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;

           2. der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;

           3. der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Abs. 1 Z 3 heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.

gesamtes WRG idF BGBl. I Nr. 156/2002

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gesamtes WRG idF BGBl. I Nr. 156/2002

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

§ 145a. neu

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung der WRG-Novelle 2003

§ 145a. (1) Artikel I, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22.12.2003 in Kraft.

(2) Z 7 (§ 21a Abs. 3 lit. d) tritt mit Ablauf des 22.12. 2004 in Kraft.

(3) Z 14 (§ 33 Abs. 2) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft.

(4) Z 18 und 19 (§ 33c) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. Für Sachverhalte, auf die § 33c am Tag des Inkrafttretens anzuwenden war, findet § 33c weiterhin Anwendung.

(5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft.

(6) § 55j tritt mit 1.7.2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.  Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55g Abs.4)  sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.

§ 145b. neu

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40);

           2. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1);

           3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1980, S. 43);

           4. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14. August 1978, S. 1)

           5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, S. 23)

               a) Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitung aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 31vom 27. März 1982, S. 29),

               b) Richtlinie 83/514/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. Oktober 1983, S. 1),

               c) Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. März 1984, S. 49),

               d) Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984, S. 11),

               e) Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffend Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 16);

           6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1).

Artikel II Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985-WBFG

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen ... werden:

            1 .Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks

                a) ...

                 i) Sicherung und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit damit ...

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen ... werden:

            1 .Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks

                a) ...

                 i) Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit ...

§ 2.

         17. Als ökologische Funktionsfähigkeit die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung des Wirkungsgefüges zwischen dem in einem Gewässer und seinem Umland gegebenen Lebensraum und seiner organismischen Besiedelung entsprechend der natürlichen Ausprägung des betreffenden Gewässertyps.

§ 2.

        17. Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.

§ 26. (8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit sie ...

§ 26. (8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie ...

§ 35. (3) neu

§ 35. (3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. xxxx/xxxx tritt mit 22.12.2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.

Artikel III Aufhebung des Hydrografiegesetzes

 

Das Hydrografiegesetz BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, tritt mit 22.12.2006 außer Kraft.

 



[1] als Plattform für die Koordinierung der grenzüberschreitenden Gewässer bieten sich die bestehenden Grenzgewässerkommissionen an.

 

[2] Beim Bund und den Ländern ist davon auszugehen, dass ein  wesentlicher Teil des Personals durch Umschichtungen gewonnen wird

[3] bis 2007 erweiterte WGEV, Kosten auf Basis des Zeitraumes 1996-2001: 2,55 Mio €/Jahr ;  für Ausschreibung 2005/2006 valorisiert 2.9 Mio. €/Jahr; ab 2007 WGEV/neu in angeführter Größenordnung von in Summe 4.2 Mio. €/Jahr

[4] Bedürfnisse der WRRL durch bestehende Erhebung des Wasserkreislaufes erfüllt.

[5] Angabe des Bundesrechenzentrums für A1, A, VBI/A, v1 des Bundesamtes für Wasserwirtschaft im Gebührenjahr 2002