Vorblatt

Problem und Ziel:

Bereits im Begutachtungsentwurf zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (Art. 10) war vorgesehen gewesen, dass die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheide für Versuchsgenehmigungen, die bisher beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft war, an die Bundeskellereiinspektion übertragen wird.

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst ist für eine derartige Aufgabenübertragung die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG einzuholen; aus diesem Grund wurden die diesbezüglichen Bestimmungen aus dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 herausgenommen und einer eigenen Novellierung des Weingesetzes vorbehalten.

Weitere Ziele: Erfassung von Weinbehandlungsmittel; Anpassung der bezeichnungsrechtlichen Bestimmungen im WeinG an das neue EU-Recht (Wegfall des Verbotsprinzipes); fakultatives Feststellungsverfahren für die Rechtmäßigkeit von Etiketten; Rahmenbedingungen für eine zentrale Weindatenbank; Neugestaltung der VO-Ermächtigung für die Kostkommissionsverordnung.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. führen diese durch.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Novellenentwurf werden einerseits bestimmte Behördenfunktionen an die Bundeskellereiinspektion übertragen, andererseits sollen bestimmte Mitwirkungsrechte der Länder (§  51 Abs. 6 letzter Satz und § 51 Abs. 7) entfallen, nachdem bereits durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Marktorganisation an die Bundeskellereiinspektion übertragen wurden (§ 32).

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Weingesetzes 1999 keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Zur effektiven Kontrolle (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2) ist eine Erfassung der am Markt befindlichen Weinbehandlungsmittel erforderlich. Die Weinbehandlungsmittel können – auf eigenes Risiko – bereits unmittelbar nach der Meldung in Verkehr gebracht werden. Unter die Meldepflicht fallen nicht nur neue Weinbehandlungsmittel, sondern auch diejenigen, die schon vor dieser Verpflichtung in Verkehr gebracht wurden. Die Meldepflicht trifft sowohl den Importeur und den Großhändler als auch den Einzelhändler, der Weinbehandlungsmittel direkt (ohne Zwischenhandel) verkauft.

Ein Weinbehandlungsmittel, das bereits verzeichnet wurde, kann ohne weitere Meldung verkauft werden. Die Anführung eines Weinbehandlungsmittels im Verzeichnis bedeutet lediglich, dass es nicht nochmals gemeldet werden muss, sagt jedoch nichts über die rechtsmäßige Beschaffenheit des Mittels aus. Die Meldung dient in erster Linie der Erfassung; durch die Übermittlung einer Probe und Produktbeschreibung kann allerdings auch eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit vorgenommen werden. Mit dieser neuen Bestimmung wird allerdings keine generelle Registrierung bzw. Produktzulassung im lebensmittelrechtlichen Sinn eingeführt sondern soll die Transparenz der auf dem Markt befindlichen Weinbehandlungsmittel für die Weinkontrolle und die Bundesämter für Weinbau verbessert werden.

Eingereicht werden kann wahlweise beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg. Die Untersuchungen werden intern aufgeteilt.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2):

Der Klammerausdruck kann entfallen, weil die staatliche Prüfnummer ohne nähere Umschreibung angebracht werden darf.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 3):

Die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Abgabe einer Absichtsmeldung soll den Prädikatsweinerzeuger dazu anhalten, die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe auch tatsächlich zu entrichten.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 6):

Die Übermittlung einer Mostwäger-Bestätigung an das Bundesamt für Weinbau kann im Hinblick auf die zentrale Datenerfassung (§ 32) entfallen.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 8):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen bereits in der Verordnung über Vorführgemeinden die näheren Umstände der Vorführung von Lesegut für Prädikatsweine (Ort, Dauer) festgelegt werden. Die Festschreibung eines Mindestbetrages steht in engem Zusammenhang mit der schon bisherigen Vorgabe des Abs. 9, dass bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 6 (§ 16):

Bisher erfolgte die Ausfertigung der Bescheide zur Durchführung von Großversuchen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz. In Zukunft wird das erstinstanzliche Verfahren von der Bundeskellereiinspektion durchgeführt. Damit wird auch der bestehenden Praxis Rechnung getragen, weil die Bundeskellereiinspektion schon bisher die Großversuche – gemeinsam mit dem Bundesamt für Weinbau bzw. der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau – fachlich betreut und überwacht hat (allerdings nicht für die Bescheiderlassung zuständig war). Die verfahrensrechtlichen Anpassungen – z.B. Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – erfolgen durch Änderung des § 51 Abs. 7.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 2):

§ 3 Abs. 4 ist bereits durch die Weingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 entfallen. In der angeführten Bestimmung erfolgt eine Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 3 und 4):

Durch den Wegfall des Verbotsprinzips mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlangt das Irreführungsverbot eine zentrale Bedeutung. Bisher konnten nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen am Weinetikett angegeben werden (Verbotsprinzip). In Zukunft ist auch „die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Verbraucher nützlich sein können“ (Artikel 47 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zulässig.

Dementsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen über die Irreführung im § 20 Weingesetz um das Verbot zu erweitern, Erzeugnisse mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr zu bringen, die diese Erzeugnisse nicht besitzen. Im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-221/00 „Europäische Kommission gegen die Republik Österreich“ vom 23. Jänner 2003 und des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-77/1997, Unilever, vom 28. Jänner 1999 wird auch im § 20 Weingesetz 1999 ausdrücklich festgeschrieben, dass der Produzent oder der Vertreiber in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen hat. Diese Verpflichtung leitet sich auch aus der allgemeinen Grundregel des Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 753/2002 ab, wonach die zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen können, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betreffen.

Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Bescheid) bei der Auslegung von Etikettierungsvorschriften dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Durch die Vorlage eines Originaletiketts ist sichergestellt, dass bloße „Theoriefälle“ nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein können.

Zu Z 9, 10 und 11 (§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. e, g und i):

Die Änderung der Abgrenzung der Weinbaugebiete Thermenregion, Kamptal und Traisental wurde durch die Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich (BGBl. II Nr. 81/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2002) notwendig. Dadurch wurden die Bezirksgerichte Pottenstein und Herzogenburg aufgelassen bzw. die Sprengelgrenzen des Gerichtsbezirkes St. Pölten geändert.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 1):

Durch den Wegfall des Verbotsprinzips (siehe oben) sind nicht mehr generell sämtliche gesundheitsbezogene Hinweise verboten sondern nur mehr jene gesundheitsbezogenen Angaben, die geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen oder jene, die sich auf konkrete Krankheiten beziehen.

Zum Maßstab für das Irreführungsverbot ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass auf einen durchschnittlich informierten Verbraucher abzustellen ist. Bezeichnungen wie „Gesundheitswein“ sind auch in Zukunft nicht zulässig, da diese zu unbestimmt sind und beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen können, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden sind.

Ebenso sollen mit der Novelle „krankheitsbezogene“ Angaben generell verboten werden. Hinweise wie „beugt dem Herzinfarkt vor“ oder „gegen Schlaganfall“ sind daher absolut unzulässig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zutreffend sind oder nicht.

Zu Z 13 (§ 31 Abs. 4):

Eine Weiterleitung der Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Bundeskellereiinspektion ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erforderlich.

Wenn das Entgelt für die staatlich Prüfnummer nicht innerhalb von vier Wochen ab dessen Vorschreibung bezahlt wurde, ist der säumige Zahler von der Einreichung eines neuerlichen Antrages auf Verteilung einer staatlichen Prüfnummer ausgeschlossen.

Zu Z 14 (§ 31 Abs. 12):

Im Hinblick auf die zentrale Datenerfassung (vgl. § 32) ist eine gesonderte Übermittlung des Prüfnummernbescheids an die Bezirksverwaltungsbehörden nicht erforderlich.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 2):

Zur Durchführung einer effektiven Weinkontrolle ist es zweckmäßig, die von verschiedenen Behörden, die mit der Durchführung weinrechtlicher Bestimmungen betraut sind (in erster Linie Bundeskellereiinspektion, Bundesamt für Weinbau, Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau und Finanzbehörden auf Bundesebene sowie Bezirksverwaltungsbehörden auf Landesebene), erhobenen Daten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Jeder Behörde soll Zugang zu den von ihnen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen benötigten Daten gewährt werden (Artikel 22 B-VG), sodass eine umständliche Versendung von Akten oder Formularen usw. nicht mehr erforderlich ist.

Ein derartiges Projekt ist bereits in Ausarbeitung und sollte in der ersten Phase die Daten des Betriebskatasters (§ 32) und des Bundesamts für Weinbau (staatliche Prüfnummer) erfassen. Ebenso haben sich die Länder bereit erklärt, die im Rahmen von landesgesetzlichen Bestimmungen erhobenen Daten (Weinbaukataster) zur Verfügung zu stellen.

Die Eingabe und Wartung der Daten obliegt jener Behörde, der nach der Kompetenzlage die jeweiligen Daten zur Verfügung stehen; eine „zentrale“ Eingabe ist somit nicht vorgesehen.

In einer weiteren Phase ist beabsichtigt, Daten anderer Behörden (z.B. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Grundbuch) in die Datenbank einzuspeisen.

Zu Z 16 (§ 34):

Das Zitat wird an die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor angepasst.

Zu Z 17 (§ 36 Abs. 3 erster Satz):

Die Vergabe von Aufträgen des Bundes an Dritte richtet sich nach den Vorschriften des Bundesvergabegesetzes 2002. Es wird klargestellt, dass ein Betrieb mit dem Zuschlag nach dem Bundesvergabegesetz (2002) mit der Ausgabe der Banderolen betraut ist und nicht (zusätzlich) eine verwaltungsbehördliche „Anerkennung“ erforderlich ist.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 2 zweiter Satz):

Aus den neuen alternativen Verkehrsbezeichnungen soll für den Konsumenten die Aromatisierung des Erzeugnisses deutlicher hervorgehen.

Zu Z 19 (§ 51 Abs. 1 Z 6):

Im Zusammenhang mit der Überwachung weingesetzlicher Bestimmungen (vgl. auch § 20 Abs. 3) werden die Möglichkeiten der Bundeskellereiinspektion (z.B. Etikettierung, Ausgabe von Banderolen usw.) entsprechend angepasst.

Zu Z 20 und 21 (§ 51 Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7):

Durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 sind sämtliche Vollzugsaufgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation an die Bundeskellereiinspektion übertragen worden. Eine spezielle Mitwirkung der Länder – wie in den angegebenen Bestimmungen bisher vorgesehen – ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden; im Falle der Erlassung von erstinstanzlichen Bescheiden durch die Bundeskellereiinspektion (siehe §§ 16) ist die Erhebung einer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möglich.

Zu Z 22 (§ 52 Abs. 3):

Anpassung an den um eine Ziffer 6 erweiterten § 51 Abs. 1 (Novellenpunkt 20).

Zu Z 23 - 26 (§ 57 Abs. 1 bis 4):

Die „BKI-Proben“ sollen nicht nur im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt sondern auch in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg untersucht werden können. Der weitaus überwiegende Teil der BKI-Proben wird weiterhin in Eisenstadt untersucht werden. Durch die Miteinbeziehung von Klosterneuburg soll - unter der Beachtung der notwendigen Ressourcen für die Erhaltung der Untersuchungsqualität - eine effiziente Verteilung aller Probenqualitäten und eine anonymisierte sowie objektivierte Verteilung und Zuordnung der amtlichen BKI-Proben erreicht werden.

Zu Z 27, 28 und 30 (§ 57 Abs. 5 und § 59 Abs. 2):

Bisher erfolgte die Bestellung der Mitglieder der Weinkostkommissionen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mit Neuerlassung der Verordnung über die Weinkostkommissionen werden die Mitglieder durch ein Gremium der beteiligten Fachkreise bestellt. Die im Gesetz gestrichenen detaillierten Vorschriften werden - entsprechen den neuen Anforderungen an eine moderne Weinkost - in der VO berücksichtigt.

Gleichzeitig werden für die Neuerlassung der Verordnung über die Weinkostkommissionen erforderliche Klarstellungen vorgenommen, ebenso war der Verweis in § 59 Abs. 2 anzupassen.

Zu Z 29 (§ 58):

Bisher erfolgte die Entschädigung für entnommene Proben durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid. In Zukunft erfolgt die Auszahlung direkt durch die BKI in vereinfachter Form (Bürokratieabbau).

Zu Z 31 (§ 66 Abs. 2 Z 2):

§ 66 Abs. 2 Z 2 enthält die korrespondierende Strafbestimmung zu § 3 Abs. 4 (siehe Z 1).

Zu Z 32 (§ 66 Abs. 2 Z 9):

Mit Einfügung eines Straftatbestands für Versuchswein wird eine bestehende Rechtslücke geschlossen.

Zu Z 33 (§ 66 Abs. 3 Z 1):

§ 66 Abs. 3 Z 1 enthält die korrespondierende Strafbestimmung zu § 20.

Zu Z 34  (§ 66 Abs. 3 Z 3):

Mit dem Verweis auf § 12 werden sämtliche Verstöße gegen diese Vorschrift unter Verwaltungsstrafe gestellt (bisher nur § 12 Abs. 8).

Zu Z 35  (§ 66 Abs. 3 Z 6):

Falls ein Täuschungsvorsatz nicht gegeben ist (oder nachgewiesen werden kann) soll die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ermöglicht werden.

Zu Z 36  (§ 77 Abs. 1):

Die gesonderte Aufhebung der in Gesetzesrang stehenden VO über Weinkostkommissionen ist notwendig, da sich die VO nicht auf das WeinG 1985, sondern auf das WeinG 1961 stützt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Weingesetz 1999

Weingesetz 1999

§ 3. (4):

neu

§ 3. (4):

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei Weinbehandlungsmitteln, die bereits verzeichnet worden sind, ist eine weitere Meldung nicht erforderlich. Weinbehandlungsmittel können bis zum 31. Dezember 2004 ohne eine derartige Meldung in Verkehr gebracht werden.

§ 10. (2):

(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr.) anzugeben.

§ 10. (2):

(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

§ 12. (3):

(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.

§ 12. (3):

(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln. Die Abgabe einer Absichtsmeldung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.

§ 12. (6):

(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.

§ 12. (6) zweiter Halbsatz entfällt:

§ 12. (8):

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - nach Anhörung des betroffenen Landes, unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.

§ 12. (8):

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.

§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereinspektion in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,

           2. die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,

           3. das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.

(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. zur Durchführung des Großversuches die Bundeskellereiinspektion die Vorbewilligung erteilt hat,

           2. die Versuche unter der Aufsicht einer von der Bundeskellereiinspektion bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,

           3. das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.

(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

§ 16. (8):

neu

§ 16 (8):

(8) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

§ 17. (2):

(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 - ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen - oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.

§ 17. (2):

(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 und des § 7 Abs. 2 - ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen - oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.

§ 20. (3) und (4):

neu

§ 20. (3) und (4):

(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, welche die Erzeugnisse nicht besitzen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse nicht mit Hinweisen auf besondere Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, obwohl ohnedies alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder diesem Gesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.

§ 21. (3) Z 1 lit. e:

(3) Weinbaugebiete sind:

           1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

                e) Thermenregion:

                    die Gerichtsbezirke Mödling, Baden, Ebreichsdorf, Pottenstein, Neunkirchen und Wr. Neustadt;

§ 21. (3) Z 1 lit. e:

(3) Weinbaugebiete sind:

           1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

                e) Thermenregion:

                    die Stadt Wiener Neustadt soeie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wr. Neustadt;

§ 21. (3) Z 1 lit. g:

               g) Kamptal:

                    der Gerichtsbezirk Langenlois;

§ 21. (3) Z 1 lit. g:

               g) Kamptal:

                    die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

§ 21. (3) Z 1 lit. i:

                 i)            Traisental:

                    die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;

§ 21. (3) Z 1 lit. i:

                 i) Traisental:

                    die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten;

§ 27. (1):

(1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitswein“, „Stärkungswein“ oder „Blutwein“ oder die Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

§ 27. (1):

(1) Bei Erzeugnissen sind gesundheitsbezogene Angaben nicht zulässig, so ferne sie geeignet sind, den Verbraucher irre zu führen oder sich auf eine konkrete Krankheit beziehen.

§ 31. (4):

(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.

§ 31. (4):

(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 einzubringen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.

§ 31. (12):

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

§ 31. (12):

entfällt

 

§ 31. (13) bis (17) werden Absätze (12) bis (16)

§ 32. Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

§ 32. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

 

(2) In einer gemeinsamen automationsunterstützten Weindatenbank sind bis 31. Dezember 2004 die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten zur gemeinsamen Nutzung einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.

§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung(EWG)Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung(EWG)Nr. 884/2001 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

§ 36. (3) erster Satz:

(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt wurden.

§ 36. (3) erster Satz:

(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde.

§ 42. (2) zweiter Satz:

Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann, bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0 % vol durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „Obstweincocktail“ oder „Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.

§ 42. (2) zweiter Satz:

Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.

§ 51. (1) Z 6:

neu

§ 51. Z 6:

           6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Korke oder Behältnisse für Erzeugnisse, die diesem Gesetz unterliegen, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

§ 51. (6):

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren - durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.

§ 51. (6):

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden.

§ 51. (7):

(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen - betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten - einen Jahresbericht vorzulegen.

§ 51. (7):

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 16 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

§ 52. (3):

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 durchgeführt werden.

§ 52. (3):

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA) unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

§ 57. (2):

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

§ 57. (2):

(2) Das BAWB und die HBLA haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

§ 57. (3):

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

§ 57. (3):

(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

§ 57. (4):

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

§ 57. (4):

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim BAWB und bei der HBLA amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

§ 57. (5) bis (8):

entfällt

§ 57. (9) bis (11):

werden Absätze (6) bis (8):

§ 57. (5):

neu

§ 57. (5):

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

 

           1. Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;

 

           2. die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;

 

           3. das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;

 

           4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.

Entschädigung für entnommene Proben

Entschädigung für entnommene Proben

§ 58. (1) Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probenentnahme festzusetzen.

§ 58. Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Wein entsprochen hat.

(2) Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf die Einziehung der betreffenden Erzeugnisse erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde oder auf Verfall erkannt wurde. Weiters entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Person nicht vom Gericht verurteilt oder das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und mangels Vorrat die Einziehung oder der Verfall nicht ausgesprochen werden kann, jedoch das Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein entsprochen hat.

 

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach der Fälligkeit der Entschädigung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen Vorlage der Durchschrift oder der Zweitschrift der Niederschrift über die Probenentnahme und die Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis des Bundeskellereiinspektors einzubringen.

 

(4) Die Entschädigung ist fällig,

           1. sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, dass das Erzeugnis, das Weinbehandlungsmittel oder der Stoff gemäß § 38 diesem Gesetz entsprechen und die Partei hievon verständigt wurde,

           2. im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbstständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zur Kenntnis gebracht wird,

           3. im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.

 

(5) Dem Anspruch auf Entschädigung kann erst Folge geleistet werden, wenn die Fälligkeit gemäß Abs. 4 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde.

 

§ 59. (2):

(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 8 Anwendung.

§ 59. (2):

(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 Anwendung.

§ 66. (2) Z 2:

(2) Wer

           2. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,

§ 66. (2) Z 2:

(2) Wer

           2. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

§ 66. (2) Z 9:

neu

§ 66. (2) Z 9:

           9. Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 16 in Verkehr bringt.

§ 66 (2) Z 9 bis 17

§ 66 (2) Z 9 bis 17 werden die Z 10 bis 18

§ 66. (3) Z 1:

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer

           1. Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,

§ 66. (3) Z 1:

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer

           1. Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,

§ 66. (3) Z 3:

           3. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,

§ 66. (3) Z 3:

           3. gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

§ 66. (3) Z 6:

           6. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,

§ 66. (3) Z 6:

           6. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt, oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der einen Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470/1972, wird aufgehoben.

 

In-Kraft-Treten

§ 79.:

neu

§ 79. (1) § 66 Abs. 1, 2 und 4  in der in der Fassung BGBl. I Nr.108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der in der Fassung BGBl. I Nr.110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 8 in der in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.