126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal

§ 1. (1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst.

(2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.

(3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen –  sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zurück.

Abgabenbefreiungen

§ 2.  Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von den bundesgesetzlichen Gebühren – einschließlich Gerichtsgebühren – und Abgaben, ausgenommen von der Umsatzsteuer, befreit.

Bundesbeitrag Marchfeldkanal

§ 3.  (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.

(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785.000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.

(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden:

           1. zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;

           2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);

           3. zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996;

           4. zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems

§ 4. (1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.

(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von:

           1. den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die zum Teil oder zur Gänze in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet liegen;

           2. den Inhabern von wasserrechtlichen Berechtigungen zur Entnahme von Wasser in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet, soweit es sich um wasserwirtschaftlich erhebliche Entnahmemengen handelt und soweit es sich nicht um Direktentnahmen im Sinne von Abs. 3 handelt;

           3. den Inhabern von wasserrechtlichen Berechtigungen zur Einleitung von Abwässern in den Marchfeldkanal, den Rußbach, in den Obersiebenbrunner Kanal oder in den Stempfelbach;

           4. den Gemeinden, durch die der Marchfeldkanal, der Rußbach, der Obersiebenbrunner Kanal und der Stempfelbach führt, für die Erhaltung und Pflege von im Zug des Marchfeldkanalsystems hergestellten naturnahen Flächen sowie für die Erhaltung von im Zug des Marchfeldkanalsystems ausschließlich auf Antrag der Gemeinden neu hinzugekommenen Brücken.

(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.

(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.

Wasserberechtigter

§ 5. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,  findet keine Anwendung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, mit dem der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird, vom  XX. XX. XXXX, BGBl. III Nr. XXX, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Marchfeldkanalgesetz mit Ausnahme dessen § 3 Abs. 1 und 2, der mit 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, außer Kraft.

Vollziehung

§ 7.  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen, Gerichtsgebühren betreffend der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich der §§ 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           5. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.