Vorblatt

Problem:

Nach Fertigstellung des Marchfeldkanalsystems in seiner Grundausstattung (einschließlich der Versickerungsanlagen) hat die Errichtungsgesellschaft die betriebsfähigen Anlagen gemäß § 15 Marchfeldkanalgesetz an die vom Land Niederösterreich errichtete Betriebsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu übergeben. Damit hat die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt und kann aufgelöst werden. Gleichzeitig sind die aus dem Syndikatsvertrag zwischen Bund und Land Niederösterreich vereinbarten Beiträge des Bundes zum laufenden Betrieb zeitlich und ihrer Höhe nach eindeutig zu definieren.

Ziel:

Auflösung der Errichtungsgesellschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge seitens der Betriebsgesellschaft und eindeutige Definition der verbleibenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes.

Inhalt:

Festlegung der erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Regelung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Übergabe des Marchfeldkanalsystems geht eine funktionstüchtige und weitläufige Mehrzweckanlage in den Vollbetrieb. Die vielfältigen agrartechnischen und ökologischen Anforderungen an das Bewässerungssystem bedingen für dessen Bedienung und Instandhaltung eine Vielzahl von Experten mit mannigfachen Qualifikationen. Nicht zuletzt ergibt sich aus diesem System eine weitgreifende Gestaltung der Landschaft, woraus auch Effekte für Naherholung und Tourismus resultieren; insgesamt ist mit einer eindeutig positiven wirtschaftlichen Auswirkung für das Einzugsgebiet des Marchfeldkanalsystems zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Regelung dient vor allem dem Ziel, die finanziellen Verpflichtungen für den Bund abschließend festzulegen. Der Bundesanteil an den 1985 mit 2 Mrd. Schilling (rund 145,3 Millionen Euro) festgelegten, 1990 auf 2,86 Mrd. Schilling (rund 207,8 Millionen Euro) erhöhten Errichtungskosten für das gesamte Marchfeldkanalsystem wird nicht überschritten.

Zum Stichtag 1. Jänner 2002 waren aus dem für die Errichtung bundesgesetzlich festgelegten Finanzrahmen 19,54 Millionen Euro (268,91 Millionen Schilling) nicht ausgeschöpft. Der Abruf dieses Betrags – abzüglich der für die Fertigstellung von Versickerungsanlagen noch erforderlichen finanziellen Mittel – wäre im Rahmen syndikatsvertraglicher Zusagen für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse möglich. Die Realisierung hängt von jener eines vom Land Niederösterreich herzustellenden Sekundär- und Tertiärleitungssystems zu den Endverbrauchern ab.

Einsparungen ergeben sich für den Bund längerfristig durch die Einführung eines Zeitlimits für die jährlichen Beiträge zum Betrieb.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Um den kontinuierlichen Betrieb des Marchfeldkanalsystems wegen der der Betriebsgesellschaft fehlenden finanziellen Mittel nicht zu gefährden, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung mit 1. Jänner 2002 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung mit dem Land Niederösterreich im Rahmen des Syndikatsvertrags vorliegt, erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.


Erläuterungen

                I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach Fertigstellung des Marchfeldkanalsystems in seiner Grundausstattung (einschließlich Versickerungsanlagen bzw. Anlagen zur Anreicherung des Grundwassers) hat die Errichtungsgesellschaft die betriebsfähigen Anlagen gemäß § 15 Marchfeldkanalgesetz an die vom Land Niederösterreich errichtete Betriebsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu übergeben. Damit hat die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt und kann aufgelöst werden. Gleichzeitig sind die aus dem Syndikatsvertrag zwischen Bund und Land Niederösterreich vereinbarten Zuschüsse des Bundes zum laufenden Betrieb zeitlich und ihrer Höhe nach eindeutig zu definieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dieser Regelung sollen unter anderem die finanziellen Verpflichtungen für den Bund eindeutig festgelegt werden. Der Bundesanteil an den 1985 mit 2 Mrd. Schilling (rund 145,3 Millionen Euro) veranschlagten, 1990 auf 2,86 Mrd. Schilling (rund 207,8 Millionen Euro) erhöhten Errichtungskosten für das gesamte Marchfeldkanalsystem wird nicht überschritten. Einsparungen ergeben sich für den Bund längerfristig durch Einführung eines Zeitlimits für die jährlichen Beiträge zum Betrieb.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer) und auf Art. 10 Abs. 2 B-VG (Ermächtigung der Landesgesetzgebung, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen).

                II. Besonderer Teil

Syndikatsvertrag

Die Abänderungen und Ergänzungen sind das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bund und Land Niederösterreich. Das Anliegen des Landes, voll funktionstüchtige Anlagen zu übernehmen, ist mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Versickerungsanlagen erfüllt. Die im Raum gestandene Klage des Bundes gegen das Land auf Übernahme der bereits fertiggestellten Anlagen ist somit abgewendet. Für den Bund ist der sukzessive Ausstieg aus dem Kooperationsmodell nach Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben zweckmäßig; dazu gehört auch ein interimistischer Beobachterstatus im Kuratorium der Betriebsgesellschaft für einen Übergangszeitraum bis zum Ende des Jahres 2015.

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Zu § 1 Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal:

Da als letzter Schritt die Versickerungsanlagen für eine Grundwasserdotierung von mindestens 200 Liter pro Sekunde im Juli 2001 wasserrechtlich genehmigt wurden, ist die Aufgabe der Errichtungsgesellschaft mit den derzeit vor der Fertigstellung stehenden, auf vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenen Beschlüssen der Gesellschaftsorgane basierenden Bauvorhaben – das mangels länderseitiger Realisierung des Sekundärleitungssystems nicht zur Ausführung gelangte Vorhaben der Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse bedürfte einer gesonderten Projektierung – vereinbarungsgemäß erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft kann der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal alle Rechte und Verpflichtungen übertragen. Dem Land Niederösterreich wird somit die in seinem Interesse gelegene alleinige Verfügungsgewalt über die errichteten Anlagen überlassen.

Zu § 2 Abgabenbefreiungen:

Wie bereits gemäß Marchfeldkanalgesetz des Jahres 1985 ist die Herstellung abgabenrechtlicher Kongruenz mit dem im öffentlichen Interesse gelegenen Betrieb, der die Funktionstüchtigkeit des Wasserhaushaltes im Marchfeld gewährleisten soll, erforderlich.

Zu § 3 Bundesbeitrag Marchfeldkanal:

Die verbleibenden Verpflichtungen des Bundes für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems waren im finanziellen Rahmen der in den Jahren 1985 und 1990 erteilten Zusagen eindeutig festzulegen. Die Aufteilung der nach Ausschöpfung der Rücklagen veranschlagten Defizite im Betrieb für 2002 und 2003 erfolgte vereinbarungsgemäß. Anstelle des seit 1986 geleisteten unbefristeten Beitrags in Höhe von 7,5 Millionen Schilling (rund 545.000 Euro) laut Syndikatsvertrag wurde eine jährliche Zuwendung in Höhe von 785.000 Euro ab 2002 bis 2043 vereinbart. Der Vorteil für den Bund gegenüber den geltenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes ergibt sich im Wesentlichen aus der zeitlichen Limitierung für die Zuwendungen zum laufenden Betrieb.

Zum Stichtag 1. Jänner 2002 sind aus dem für die Errichtung bundesgesetzlich festgelegten Finanzrahmen 19,54 Millionen Euro (268,91 Millionen Schilling) nicht ausgeschöpft. Der Abruf dieses Betrags – abzüglich der für die Fertigstellung von Versickerungsanlagen noch erforderlichen finanziellen Mittel – wäre im Rahmen syndikatsvertraglicher Zusagen für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse noch möglich. Die Realisierung hängt von jener eines vom Land Niederösterreich herzustellenden Sekundär- und Tertiärleitungssystems zu den Endverbrauchern ab.

Zu § 4 Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems:

Die Neufassung gegenüber § 16 des Marchfeldkanalgesetzes erfolgte aufgrund der faktischen Veränderungen seit 1990. Öffentlich-rechtliche Beiträge der Interessenten sind subsidiär zu privatrechtlichen Vereinbarungen möglich.

Zu § 5 Wasserberechtigter:

Diese Bestimmung war aus dem Marchfeldkanalgesetz aus Gründen der Rechtskontinuität zu übernehmen.

Zu § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Der Übergang der Rechte und Pflichten unmittelbar nach Erfüllung der Aufgaben der Errichtungsgesellschaft erfolgt vereinbarungsgemäß mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.

Zu § 7 Vollziehung:

Die sich aus dem Organisationsrecht ergebende Zuständigkeit bleibt de facto jene des Marchfeldkanalgesetzes.