127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich,  mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung des Syndikatsvertrags zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, BGBl. Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, BGBl. Nr. 494, sowie LGBl. 6960-1 – in der Folge Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.“

2. die Punkte 9 und 10 entfallen.

3. Punkt 11 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse mit 1. Jänner 2002 der Fall. Der Bund verpflichtet sich, mit Wirkung  des genannten Zeitpunkts sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – in Form einer Gesamtrechtsnachfolge an die Betriebsgesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtet sich das Land Niederösterreich zur Übernahme durch die Betriebsgesellschaft.“

4. Punkt 13 lautet:

„13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 bis 2001 eine jährliche Zuwendung von 7,5 Millionen Schilling und ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785.000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.“

5. Punkt 13a lautet:

„13a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche umweltverbessernde Aufgaben, die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, übertragen werden.“

6. Punkt 14 entfällt.

7. Punkt 15 lautet:

„15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem bis einschließlich 2015 ein vom Bund bestelltes Mitglied anzugehören hat.“

Artikel II

Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961-1, entsprechend ändern.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 (2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen.


Artikel IV

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

 (2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.


Geschehen in Wien am 12.06.2003

Für den Bund, gemäß Beschluss der Bundesregierung:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Hubert Gorbach

 

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann

i.V. Liese Prokop