Vorblatt

Problem:

Nach Fertigstellung des Marchfeldkanalsystems in seiner Grundausstattung (einschließlich der Versickerungsanlagen) hat die Errichtungsgesellschaft die betriebsfähigen Anlagen gemäß § 15 Marchfeldkanalgesetz an die vom Land Niederösterreich errichtete Betriebsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu übergeben. Damit hat die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt und kann aufgelöst werden. Gleichzeitig sind die aus dem Syndikatsvertrag zwischen Bund und Land Niederösterreich vereinbarten Beiträge des Bundes zum laufenden Betrieb zeitlich und ihrer Höhe nach eindeutig zu definieren.

Ziel:

Auflösung der Errichtungsgesellschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge seitens der Betriebsgesellschaft und eindeutige Definition der verbleibenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes.

Inhalt:

Festlegung der erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Regelung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Übergabe des Marchfeldkanalsystems geht eine funktionstüchtige und weitläufige Mehrzweckanlage in den Vollbetrieb. Die vielfältigen agrartechnischen und ökologischen Anforderungen an das Bewässerungssystem bedingen für dessen Bedienung und Instandhaltung eine Vielzahl von Experten mit mannigfachen Qualifikationen. Nicht zuletzt ergibt sich aus diesem System eine weitgreifende Gestaltung der Landschaft, woraus auch Effekte für Naherholung und Tourismus resultieren; insgesamt ist mit einer eindeutig positiven wirtschaftlichen Auswirkung für das Einzugsgebiet des Marchfeldkanalsystems zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Regelung dient vor allem dem Ziel, die finanziellen Verpflichtungen für den Bund abschließend festzulegen. Der Bundesanteil an den 1985 mit 2 Mrd. Schilling (rund 145,3 Millionen Euro) festgelegten, 1990 auf 2,86 Mrd. Schilling (rund 207,8 Millionen Euro) erhöhten Errichtungskosten für das gesamte Marchfeldkanalsystem wird nicht überschritten.

Zum Stichtag 1. Jänner 2002 waren aus dem für die Errichtung bundesgesetzlich festgelegten Finanzrahmen 19,54 Millionen Euro (268,91 Millionen Schilling) nicht ausgeschöpft. Der Abruf dieses Betrags – abzüglich der für die Fertigstellung von Versickerungsanlagen noch erforderlichen finanziellen Mittel – wäre im Rahmen syndikatsvertraglicher Zusagen für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse möglich. Die Realisierung hängt von jener eines vom Land Niederösterreich herzustellenden Sekundär- und Tertiärleitungssystems zu den Endverbrauchern ab.

Einsparungen ergeben sich für den Bund längerfristig durch die Einführung eines Zeitlimits für die jährlichen Beiträge zum Betrieb.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Um den kontinuierlichen Betrieb des Marchfeldkanalsystems wegen der der Betriebsgesellschaft fehlenden finanziellen Mittel nicht zu gefährden, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung mit 1. Jänner 2002 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung mit dem Land Niederösterreich im Rahmen des Syndikatsvertrags vorliegt, erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt.


Erläuterungen

                I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach Fertigstellung des Marchfeldkanalsystems in seiner Grundausstattung (einschließlich Versickerungsanlagen bzw. Anlagen zur Anreicherung des Grundwassers) hat die Errichtungsgesellschaft die betriebsfähigen Anlagen gemäß § 15 Marchfeldkanalgesetz an die vom Land Niederösterreich errichtete Betriebsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten zu übergeben. Damit hat die Errichtungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt und kann aufgelöst werden. Gleichzeitig sind die aus dem Syndikatsvertrag zwischen Bund und Land Niederösterreich vereinbarten Zuschüsse des Bundes zum laufenden Betrieb zeitlich und ihrer Höhe nach eindeutig zu definieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dieser Regelung sollen unter anderem die finanziellen Verpflichtungen für den Bund eindeutig festgelegt werden. Der Bundesanteil an den 1985 mit 2 Mrd. Schilling (rund 145,3 Millionen Euro) veranschlagten, 1990 auf 2,86 Mrd. Schilling (rund 207,8 Millionen Euro) erhöhten Errichtungskosten für das gesamte Marchfeldkanalsystem wird nicht überschritten. Einsparungen ergeben sich für den Bund längerfristig durch Einführung eines Zeitlimits für die jährlichen Beiträge zum Betrieb.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer) und auf Art. 10 Abs. 2 B-VG (Ermächtigung der Landesgesetzgebung, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen).

                II. Besonderer Teil

Syndikatsvertrag

Die Abänderungen und Ergänzungen sind das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bund und Land Niederösterreich. Das Anliegen des Landes, voll funktionstüchtige Anlagen zu übernehmen, ist mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Versickerungsanlagen erfüllt. Die im Raum gestandene Klage des Bundes gegen das Land auf Übernahme der bereits fertiggestellten Anlagen ist somit abgewendet. Für den Bund ist der sukzessive Ausstieg aus dem Kooperationsmodell nach Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben zweckmäßig; dazu gehört auch ein interimistischer Beobachterstatus im Kuratorium der Betriebsgesellschaft für einen Übergangszeitraum bis zum Ende des Jahres 2015.

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Zu § 1 Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal:

Da als letzter Schritt die Versickerungsanlagen für eine Grundwasserdotierung von mindestens 200 Liter pro Sekunde im Juli 2001 wasserrechtlich genehmigt wurden, ist die Aufgabe der Errichtungsgesellschaft mit den derzeit vor der Fertigstellung stehenden, auf vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenen Beschlüssen der Gesellschaftsorgane basierenden Bauvorhaben – das mangels länderseitiger Realisierung des Sekundärleitungssystems nicht zur Ausführung gelangte Vorhaben der Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse bedürfte einer gesonderten Projektierung – vereinbarungsgemäß erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft kann der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal alle Rechte und Verpflichtungen übertragen. Dem Land Niederösterreich wird somit die in seinem Interesse gelegene alleinige Verfügungsgewalt über die errichteten Anlagen überlassen.

Zu § 2 Abgabenbefreiungen:

Wie bereits gemäß Marchfeldkanalgesetz des Jahres 1985 ist die Herstellung abgabenrechtlicher Kongruenz mit dem im öffentlichen Interesse gelegenen Betrieb, der die Funktionstüchtigkeit des Wasserhaushaltes im Marchfeld gewährleisten soll, erforderlich.

Zu § 3 Bundesbeitrag Marchfeldkanal:

Die verbleibenden Verpflichtungen des Bundes für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems waren im finanziellen Rahmen der in den Jahren 1985 und 1990 erteilten Zusagen eindeutig festzulegen. Die Aufteilung der nach Ausschöpfung der Rücklagen veranschlagten Defizite im Betrieb für 2002 und 2003 erfolgte vereinbarungsgemäß. Anstelle des seit 1986 geleisteten unbefristeten Beitrags in Höhe von 7,5 Millionen Schilling (rund 545.000 Euro) laut Syndikatsvertrag wurde eine jährliche Zuwendung in Höhe von 785.000 Euro ab 2002 bis 2043 vereinbart. Der Vorteil für den Bund gegenüber den geltenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes ergibt sich im Wesentlichen aus der zeitlichen Limitierung für die Zuwendungen zum laufenden Betrieb.

Zum Stichtag 1. Jänner 2002 sind aus dem für die Errichtung bundesgesetzlich festgelegten Finanzrahmen 19,54 Millionen Euro (268,91 Millionen Schilling) nicht ausgeschöpft. Der Abruf dieses Betrags – abzüglich der für die Fertigstellung von Versickerungsanlagen noch erforderlichen finanziellen Mittel – wäre im Rahmen syndikatsvertraglicher Zusagen für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse noch möglich. Die Realisierung hängt von jener eines vom Land Niederösterreich herzustellenden Sekundär- und Tertiärleitungssystems zu den Endverbrauchern ab.

Zu § 4 Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems:

Die Neufassung gegenüber § 16 des Marchfeldkanalgesetzes erfolgte aufgrund der faktischen Veränderungen seit 1990. Öffentlich-rechtliche Beiträge der Interessenten sind subsidiär zu privatrechtlichen Vereinbarungen möglich.

Zu § 5 Wasserberechtigter:

Diese Bestimmung war aus dem Marchfeldkanalgesetz aus Gründen der Rechtskontinuität zu übernehmen.

Zu § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Der Übergang der Rechte und Pflichten unmittelbar nach Erfüllung der Aufgaben der Errichtungsgesellschaft erfolgt vereinbarungsgemäß mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.

Zu § 7 Vollziehung:

Die sich aus dem Organisationsrecht ergebende Zuständigkeit bleibt de facto jene des Marchfeldkanalgesetzes.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Syndikatsvertrag Marchfeldkanal Bund - NÖ

 

Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:

 

 

ERRICHTUNG

           1. Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanalsystem - in der Folge Errichtungsgesellschaft genannt - eingerichtet. Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen der der ,,Planungsgesellschaft Marchfeldkanal'' gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1983.

 

           2. Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches, dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer Adaptierung des Stempfelbaches sowie von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.

 

 

           3. Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt sowohl die wasserwirtschaftliche als auch die landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern.

 

 

           4. Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten in der Höhe von höchstens 2,86 Milliarden Schilling aus, die wie folgt aufzubringen sind:

Bund ............................................................................................................... 45 vH,

Niederösterreich ............................................................................................. 10 vH,

Katastrophenfonds ......................................................................................... 15 vH,

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ........................................................... 30 vH.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu neuerlichen Verhandlungen über eine Novellierung des zu erlassenden Bundesgesetzes über die Errichtungsgesellschaft, wenn der Höchstbetrag der Errichtungskosten überschritten werden sollte.

 

           4. Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten in der Höhe von höchstens 2,86 Milliarden Schilling aus, die wie folgt aufzubringen sind:

Bund ............................................................................................................... 45 vH,

Niederösterreich ............................................................................................. 10 vH,

Katastrophenfonds ......................................................................................... 15 vH,

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ........................................................... 30 vH.

Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.

           5. Die vom Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals, BGBl. Nr. 62/1983, sowie die vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4 zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.

 

 

           6. Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft vorzulegenden Finanzplan gemäß den in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen. Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds werden auf Grundlage des Finanzplanes in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kosten einer allfällig notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft nicht zeitgerecht erbringen.

 

 

           7. Der Bund verpflichtet sich, den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds durch Bundesgesetz zur Gewährung eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sollen § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß angewendet werden.

 

 

           8. Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende Betriebsgesellschaft.

 

 

           9. Der Vorstand der Errichtungsgesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium der Errichtungsgesellschaft zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes und ein Mitglied auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Das vom Bund entsandte Vorstandsmitglied hat das Dirimierungsrecht.

 

           9. entfällt

         10. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt einem Kuratorium, bestehend aus sechs Mitgliedern, wobei drei Mitglieder vom Bund und drei Mitglieder vom Land Niederösterreich entsandt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Die Bestellung erfolgt jeweils für vier Jahre. Für die Funktion des Vorsitzenden steht dem Bund, für die seines Stellvertreters dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu. Der Vorsitzende hat das Dirimierungsrecht. Über die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet nach Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses sowie des Tätigkeitsberichtes der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit der Niederösterreichischen Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 104 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98.

         10. entfällt

         11. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft übergehen. Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat.

        11. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, dass zusammenhängende betriebsfähige Anlagen samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft übergehen. Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat. Dies ist bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse mit 1. Jänner 2002 der Fall. Der Bund verpflichtet sich, mit Wirkung  des genannten Zeitpunkts sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – in Form einer Gesamtrechtsnachfolge an die Betriebsgesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtet sich das Land Niederösterreich zur Übernahme durch die Betriebsgesellschaft.

BETRIEB

         12. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal einzurichten, sofern bis dahin eine für die Einhebung von Interessentenbeiträgen gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche Regelung geschaffen wird.

 

         13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolger der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 einen jährlichen Beitrag von 7,5 Millionen Schilling an die Betriebsgesellschaft zu leisten. Die gemäß dieser Bestimmung der Betriebsgesellschaft zufließenden Mittel dürfen nur zur Erfüllung jener Aufgaben verwendet werden, die in § 2 Abs. 2 des NÖ Marchfeldkanalgesetzes in seiner Stammfassung (LGBl. 6961-0) festgelegt sind.

        13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 bis 2001 eine jährliche Zuwendung von 7,5 Millionen Schilling und ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785.000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.

       13a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche wasserwirtschaftliche, umweltverbessernde und landschaftspflegerische Aufgaben, die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, wie die Pflege von Auen und die Vorbereitung, Errichtung und Betreuung von Nationalparks, übertragen werden.

      13a. Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche umweltverbessernde Aufgaben, die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, übertragen werden.

         14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium (Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen sind, und zwar zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Niederösterreich und eines auf Vorschlag des Bundes.

         14. entfällt

         15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem mindestens zwei vom Bund bestellte Mitglieder anzugehören haben.

         15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem bis einschließlich 2015 ein vom Bund bestelltes Mitglied anzugehören hat.

 

AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

         16. Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich gelöst werden.

 

         17. Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bauten und Technik und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Deutsch-Wagram, am 19. September 1985.