Vorblatt

Zu Artikel I

Probleme und Ziele:

Der vorliegende Entwurf hat folgende Schwerpunkte:

-       direkte Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in die innerstaatliche Rechtsordnung

-       Gestaltung der künftigen Regulierungspolitik Österreichs

-        administrative Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vollziehung des Telekommunikationsrechtes

Inhalt:

                Umsetzung der Richtlinien:

Anpassungsbedarf resultiert aus folgenden, am 14. Februar 2002 vom Rat der Europäischen Union als „Telekomreformpaket“ angenommenen Richtlinien:

Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 33,

Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 21,

Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 51, und

Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002 S. 7.

Durch diese europarechtlichen Vorgaben ist der Spielraum bei der Ausgestaltung des nationalen Rechtes durch den Gesetzgeber wesentlich eingeschränkt.

Weiters werden auf Grund der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31.7.2002 S 37, Änderungen im 12. Abschnitt des Entwurfes vorgenommen, soweit sie für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von Bedeutung sind.

                Gestaltung der künftigen Regulierungspolitik

In jenen Bereichen, in denen die Richtlinien den Mitgliedstaaten regulativen Spielraum einräumen, soll dieser zur individuellen Gestaltung der künftigen Telekommunikationspolitik genutzt und damit die Entwicklung des Telekomunikationsmarktes durch die Gestaltung der dort herrrschenden Spielregeln beeinflusst werden.

                Administrative Anpassungen

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Vorschläge, die darauf abzielen, erkannte Mängel und Regelungsdefizite in der Vollziehung durch die Regulierungsbehörde und die Fernmeldebehörden zu beseitigen, dies betrifft insbesondere:

Erhöhung der Effektivität der Entscheidungen der Regulierungsbehörden durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Erlassen einstweiliger Verfügungen und vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, Erhöhung der Strafrahmen, Abschöpfung der Bereicherung

Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch an Fernmeldebehörden (diese bedürfen zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls Auskünfte, bisher nur für Regulierungsbehörde geregelt)

Praxisnähere Ausgestaltung des § 107 TKG (Spamming-Verbot)

Einarbeitung des Telekommunikationswegegesetzes in das Telekommunikationsgesetz 2003 (Die materiellen Bestimmungen des Telekommunikationswegerechtes sind derzeit sowohl im TKG 1997als auch im Telekommunikationswegegesetz geregelt und sollten zusammengeführt werden. Gleichzeitig sollen die im Telekommunikationswegegesetz enthaltenen Verfahrensbestimmungen in das neue Gesetz eingefügt werden).

Alternativen:

Äußerst umfangreiche Novellierung des TKG 1997.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die weiteren Verbesserungen der Rahmenbedingungen für den Bereich des Telekommunikationssektors ist mit positiven beschäftigungspolitischen Folgen zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine neu aufgenommene Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz betrifft die Festsetzung von Gebühren für die Mitwirkung der Anbieter an der Überwachung einer Telekommunikation. Da die Aufwendungen der Anbieter für diese Mitwirkung bereits bisher geleistet wurden, sollte die in Aussicht genommene Festsetzung fester Gebührensätze aufkommensneutral sein.

EU‑Konformität:

Gegeben. Der Entwurf dient über weite Strecken der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel II

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Zuständigkeit der Verkehrs-Arbeitsinspektion ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. Durch die Neuformulierung der lit. e wird anknüpfend an die derzeitige Rechtslage der Umfang des Wirkungskreises der Verkehrs-Arbeitsinspektion so festgelegt, dass gegenüber der jetzigen Zuständigkeitsteilung mit der Arbeitsinspektion keine Änderung eintritt. Werden die in § 3 Z 12 oder Z 16 genannten Dienste von einem Unternehmen oder von einem Betrieb erbracht, welcher auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist, so ist zur Bestimmung der Zuständigkeit die überwiegende Tätigkeit heranzuziehen.

Zu Artikel III

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Verpflichtung Finanzierungsbeiträge zu leisten, ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. § 10 KOG war sohin entsprechend zu adaptieren.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel I

Der vorliegende Entwurf hat folgende Schwerpunkte:

-       direkte Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in die innerstaatliche Rechtsordnung

-       Gestaltung der künftigen Regulierungspolitik Österreichs

-        administrative Anpassungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Vollziehung des Telekommunikationsrechtes

Mit den umzusetzenden Richtlinien liegt ein einheitlicher und harmonisierter Rechtsrahmen für die Regulierung von Kommunikationsnetzen und –diensten vor. Dies bedeutet, dass von den Regelungen des Richtlinienpakets nicht mehr nur reine Telekommunikationsnetze und –dienste, sondern sämtliche Übertragungssysteme, insbesondere auch Rundfunknetze und –dienste umfasst sind. Es würde sich daher die Umsetzung dieser Regelungen durch ein einheitliches, sämtliche Infrastrukturregelungen umfassendes Bundesgesetz anbieten. Den in Form einer Entschließung des Verkehrsausschusses vom 26. Juni 2002 vorliegenden Vorgaben zufolge soll jedoch vorerst die Trennung der Behördenstruktur in „Telekombehörden“ und „Rundfunkbehörden“ beibehalten werden. Dieser Entwurf geht sohin davon aus, dass die derzeit eingerichteten Behörden bestehen bleiben. Die Umsetzung der spezifisch den Rundfunk betreffenden Bestimmungen des EG-Richtlinienpakets (wie etwa Art. 18 Rahmenrichtlinie, Art. 5, 6 Zugangsrichtlinie, Art. 31 Universaldienstrichtlinie) wird in einer vom Bundeskanzleramt vorzubereitenden Novelle zu den Rundfunkgesetzen erfolgen.

Zu Artikel II

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Zuständigkeit der Verkehrs-Arbeitsinspektion ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. Durch die Neuformulierung der lit. e wird anknüpfend an die derzeitige Rechtslage der Umfang des Wirkungskreises der Verkehrs-Arbeitsinspektion so festgelegt, dass gegenüber der jetzigen Zuständigkeitsteilung mit der Arbeitsinspektion keine Änderung eintritt. Werden die in § 3 Z 12 oder Z 16 genannten Dienste von einem Unternehmen oder von einem Betrieb erbracht, welcher auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist, so ist zur Bestimmung der Zuständigkeit die überwiegende Tätigkeit heranzuziehen.

Zu Artikel III

Da gemäß den Bestimmungen des Artikel I zukünftig sämtliche Kommunikationsdienste ohne Konzession erbracht werden dürfen, muss zur Bestimmung der Verpflichtung Finanzierungsbeiträge zu leisten, ein anderer Anknüpfungspunkt normiert werden. Mit den §§ 10a und 10b sollen deshalb für den Fachbereich Telekommunikation die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH, die Verwaltung der Finanzmittel sowie das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren geregelt werden. Darüber hinaus sind in die Neufassung dieser Bestimmungen auch die Erfahrungen beim Vollzug des § 10 KOG eingeflossen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Zu § 1 Abs. 1, 2 und 3:

Diese Bestimmungen enthalten eine programmatische Zweckdefinition. Die hier genannten Zwecke dienen vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes. Darüberhinaus wird die Verwirklichung dieser Ziele auch zur Entwicklung des Binnenmarktes beitragen. Durch das in Abs. 2 Z 2 angeführte Ziel wird indirekt auch der Schutz der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sichergestellt. Die speziellen Bedürfnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen sind bereits durch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz berücksichtigt, sodass an dieser Stelle hierauf nicht eingegangen wird. Weiters ist hinsichtlich Abs. 3 festzuhalten, dass die Forderung nach einer technologieneutralen Regulierung (d.h. dass weder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben noch deren Einsatz begünstigt wird), nicht ausschließt, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern.

Das in Artikel 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie angeführte Ziel, nämlich die Entwicklung des Binnenmarktes stellt sich bei Verwirklichung der übrigen Regulierungsziele von selbst ein und bedarf daher keiner gesonderten Anführung.

Zu § 1 Abs. 4:

Dieser Absatz enthält den Umsetzungshinweis.

Zu § 2 Abs. 1 und 2:

Die Ausnahmeregelungen für Behördenzwecke, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung, ergeben sich aus den speziellen Aufgabenbereichen dieser Institution. Die einvernehmliche Frequenznutzung ist jedenfalls sichergestellt. Im übrigen entsprechen die Regelungen geltendem Recht.

Zu § 2 Abs. 3:

Auch diese Bestimmung ist bereits geltendes Recht. Sie wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit an diese Stelle übernommen.

Zu § 2 Abs. 4:

Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Zuständigkeit des Kartellgerichts geltendes Recht. Eingefügt wurden der Bundeskartellanwalt sowie die Bundeswettbewerbsbehörde.

Zu § 3:

Die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Richtlinien der EG müssen auch in das österreichische Recht übernommen werden, um eine vollständige Umsetzung der Richtlinien sicherzustellen.

Zu § 3 Z 9:

Der Wiederverkauf als Hauptdienstleistung ist vom Begriff des Kommunikationsdienstes mitumfasst. Stellt der angebotene Dienst allerdings nur eine Nebendienstleistung dar (zB Hoteliers, Businessparkbetreiber) fällt dieser nicht unter den Begriff des Kommunikationsdienstes. Diese Dienstleistung wäre zwar grundsätzlich als Wiederverkauf eines Kommunikationsdienstes anzusehen, stellt aber nur einen kleinen Teil eines inhaltlich anderen und vom Hauptzweck eines Kommunikationsdienstes verschiedenen Vertrages (z.B. Beherbergung, Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, branchenübergreifende Kundenbindungsprogramme, regionalisierte Marketingdienste) dar, der nicht darin besteht ganz oder überwiegend Signale über Kommunikationsnetze zu übertragen.

Zu § 3 Z12:

Diese Begriffsbestimmung ist unabhängig von der technischen Realisierung (z.B. SDH, ATM).

Zu § 3 Z 16:

Gegebenenfalls kann der Dienst zusätzlich einen oder mehrere der folgenden Dienste einschließen: die Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, die Bereitstellung öffentlicher Sprechstellen, die Erbringung des Dienstes gemäß besonderen Bedingungen und die Bereitstellung besonderer Einrichtungen für Kunden mit Behinderungen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und/oder die Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste.

Der Wiederverkauf ist somit grundsätzlich vom Begriff des öffentlichen Telefondienstes mitumfasst. Hinsichtlich der Abgrenzung gilt das zu Z 9 Ausgeführte.

Zu § 3 Z 21:

Unter Rundfunk ist Rundfunk im Sinn des B-VG Rundfunk zu verstehen.

Zu § 4:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen geltendem Recht. Sie war allerdings im Hinblick auf die Aufgaben in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Zuteilung von Frequenzen im Rundfunkbereich anzupassen. Ausnahmebewilligungen zum Betrieb von Funkanlagen auf für Rundfunk vorgesehenen Frequenzen werden sich ausschließlich auf das Aussenden von Testsignalen beschränken und keinesfalls die Ausstrahlung von Programmen umfassen. Auf Grund der durch das Gesetz erteilten Allgemeingenehmigung verbleibt kein Anwendungsbereich für zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen hinsichtlich des Erbringens von Diensten. Die Zuständigkeit zu deren Erteilung hatte sohin zu entfallen.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung wird normiert, wer berechtigt ist, die in Abs. 1 angeführten Leitungsrechte an öffentlichen bzw. privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen. Die bislang auf Grund des TKG und TWG geltenden Bestimmungen werden dafür weitgehend übernommen.

Zu § 5 Abs. 1:

Entscheidungen über das Einräumen von Leitungsrechten treffen lediglich eine Aussage hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung fremder Liegenschaften. Die Erfüllung von Verpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (zB Sicherheitsvorschriften) bleibt hingegen unberührt. In Z 3 wird nunmehr explizit klargestellt, dass auch die Führung von Leitungen innerhalb von Gebäuden bis zum Netzabschlusspunkt des Nutzers Gegenstand des Leitungsrechtes ist. Weiterhin nicht umfasst sein soll hingegen die bloße Durchführung einer Leitung durch ein Gebäude.

Eingeräumte Leitungsrechte beziehen sich regelmäßig auf konkrete Vorhaben von Bereitstellern. In Fällen, in welchen diese Projekte ausgedehnt oder modifiziert werden, wird ein neuerliches Verfahren erforderlich sein. Sollen lediglich bereits durch ein Leitungsrecht umfasste Leitungen beschaltet werden oder in bereits durch ein Leitungsrecht umfasste Verrohrungen zusätzliche Leitungen eingebracht werden, wird davon auszugehen sein, dass kein weiteres Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen sein wird.

Zu § 5 Abs. 3 und 4:

Das Recht gemäß Abs. 3 bezieht sich nur auf öffentliches Gut. Gemäß der Intention des Artikel 11 der Rahmenrichtlinie soll öffentliches Gut für Übertragungswege, die später für öffentliche oder private Dienste genutzt werden sollen, benützt werden dürfen.

Die Zuständigkeiten der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 4 B-VG bleiben unberührt.

Zu § 5 Abs. 5:

Die Höhe der Abgeltung orientiert sich einerseits am Wert der in Anspruch genommenen Liegenschaft als auch an deren Beeinträchtigung. Allfällige Schadenersatzforderungen sind hingegen gesondert zu betrachten (s. § 10 Abs. 1 und § 11).

Zu § 6:

Auf der Grundlage des bislang im TWG normierten Verfahrens wird hier das Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten festgesetzt.

Zu § 6 Abs. 4:

Sobald die Entscheidung über das Leitungsrecht rechtskräftig ist, darf mit dem Bau der Anlage begonnen werden. Der Bau soll nicht durch weiterführende Verfahren zur Entscheidung über die Höhe der Abgeltung verzögert werden können.

Zu § 7:

Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in denen eine Leitung zu einem anderen Zweck errichtet wurde, diese jetzt aber auch für Zwecke der elektronischen Kommunikation genützt werden soll. Als Beispiel seien hier die Leitungen der Stromversorgungsunternehmen genannt. Diese wurden auf der Basis des Starkstromwegegesetzes errichtet. Der Grundeigentümer, der für die Errichtung dieser Leitung bereits abgegolten worden ist, hat die weitere Nutzung zu dulden, zumal diese keine weitere Erschwernis oder Beeinträchtigung für das Grundstück darstellt.

Modifikationen dieser Bestimmung erfolgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen beim Vollzug des bisherigen § 8 Abs. 1 TKG und sollen klarstellen, dass die Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes für Zwecke der Kommunikation lediglich ein Mal gebührt.

Zu § 8 und 9:

Dem Zugang zu Infrastruktur kommt bei der Erbringung von Kommunikationsdiensten besondere Bedeutung zu. Auch die Verlegung von Leitungen in Grund und Boden stößt an Grenzen (Eigentumsrechte, Baubewilligungen, Natur- und Umweltschutz etc.). Es ist daher geboten, Regelungen zur Mitbenutzung vorhandener Infrastruktur durch Dritte unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen. Zum Adressatenkreis dieser Bestimmung zählt, wer Rechte zur Installation von Einrichtungen auf, über oder unter fremdem (öffentlichem oder privatem) Grundbesitz in Anspruch genommen hat, sowie auch weiterhin Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes.

Zu § 10 und 11:

Diese Bestimmungen waren bereits im TWG enthalten und wurden im Wesentlichen übernommen.

Grundsätzlich ist bei der Ausübung des Wegerechts mit großer Rücksichtnahme auf die davon Betroffenen vorzugehen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Es soll sichergestellt werden, dass die Wegerechte, Mitbenutzungsrechte und Duldungsrechte möglichst schonend ausgeübt werden.

Da der Belastete in der freien Verfügung über seine Liegenschaften nicht eingeschränkt werden darf, steht ihm auch das Recht zu, die in Anspruch genommenen Immobilien in beliebiger Weise zu verändern, insbesondere Grundstücke zu verbauen, selbst wenn dies die Änderung oder Verlegung der Leitungsanlage erfordert.

Zu § 12:

Die Nutzungsrechte sind dingliche Rechte, die einerseits mit dem Kommunikationsnetz, andererseits mit dem Grundstück verbunden sind, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer.

Zu § 13:

Als allerletztes Mittel zur Durchsetzung des Wegerechts kommt eine Enteignung gem. Abs. 1 in Betracht. Im Hinblick auf die sehr weit gefasste Regelung in § 6 wird es kaum noch Fälle für eine Enteignung geben.

Zu § 14:

Diese Grundsatzbestimmung dient zur Klarstellung.

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Diese Regelung erfolgt in Umsetzung von Art. 3 Genehmigungsrichtlinie, welche eine Allgemeingenehmigung für Kommunikationsnetze und –dienste vorsieht. Demnach sind vor Aufnahme des Dienstes bzw. Errichtung des Neztes weder eine ausdrückliche Entscheidung noch ein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig, sondern beschränken sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Übermittlung einer schriftlichen Anzeige vor der Aufnahme des Betriebs. Eine Änderung des Betriebs, die der vorhergehenden Anzeige an die Regulierungsbehörde bedarf, liegt jedenfalls dann vor, wenn diese Betriebsänderung eine Veränderung in den anzuwendenden Rechtsvorschriften herbeiführt. Die Form der Anzeige wird von der Regulierungsbehörde durch ein Standardformular auf der Homepage vorgegeben werden.

Zu § 15 Abs.  3 und 4:

Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste benötigen jedoch zur Inanspruchnahme ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte insbesondere in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie auf Wegerechte eine Bestätigung, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. Die Bestätigung wird den Hinweis darauf zu enthalten haben, dass mit der Bereitstellung von öffentlichen Netzen und Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestimmte, in der Folge aufzuzählende Verpflichtungen verbunden sind.

Diese Bestätigungen begründen für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte hängen auch nicht von dieser Bestätigung ab.

Zu § 16:

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (§ 5 TKG). Sie wurde entsprechend der Erweiterung des Regelungsbereiches dieses Bundesgesetzes auf Kommunikationsnetze bzw. –dienste erweitert.

Zu § 16 Abs. 4:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 23 der Universaldienstrichtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Verfügbarkeit des öffentlichen Telefonfestnetzes auch in Ausnahmesituationen sicherstellen.

Zu § 17:

Die Veröffentlichung von Informationen über die Qualität angebotener Dienste dient dem Informationsbedürfnis der Konsumenten. Auf einem Wettbewerbsmarkt tätige Unternehmen werden einschlägige Informationen bereits wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile öffentlich zugänglich machen.

Die Regulierungsbehörde wird die Überprüfungen aus Kostengründen und aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Effizienz in der Regel selbst durchführen. Lediglich in Ausnahmefällen ist sie ermächtigt, auf nichtamtliche Sachverständige zurückzugreifen. Der Abstimmung mit den betroffenen Betreibern gemäß § 128 Abs. 4 kommt hier besondere Bedeutung zu.

Zu § 18:

Der Inhalt sowie die Form des Teilnehmerverzeichnisses und des Auskunftsdienstes sollen klargestellt werden. Soweit Rechte von Nutzern und Teilnehmern betroffen sind, wird diese Bestimmung durch § 69 ergänzt. Die datenschutzrechtlichen Überlegungen betreffend Teilnehmerverzeichnisse werden hingegen in § 103 geregelt.

Zu § 19:

Entsprechend Artikel 29 der Universaldienstrichtlinie sollen die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende Signalisierung sowie die Anzeige der Rufnummer durch sämtliche Betreiber öffentlicher Telefonnetze gewährleistet werden.

Zu § 20:

Zur Umsetzung von Artikel 26 der Universaldienstrichtlinie werden an dieser Stelle die Pflichten der Betreiber öffentlicher Telefonnetze und –dienste im Hinblick auf Notrufe festgesetzt. Ergänzt wird diese Bestimmung durch § 98, welcher darlegt, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten bezüglich Standortdaten erteilt werden müssen.

Zu § 21:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 13 der Rahmenrichtlinie.

Zu § 22:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 27 und 28 der Universaldienstrichtlinie.

Zu § 23:

Die Nummernübertragbarkeit ist ein wesentlicher Faktor für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher. Endnutzer, die dies wünschen, sollen daher ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können. Zum Schutz der Nutzer sollen transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben.

Die Nummernübertragung fällt, auch nach Rechtssprechung des VwGH (Beschluss vom 6.9.2000, Zl 2000/03/0195-10), unter den Begriff der Zusammenschaltung. Sollte sohin im Zuge von die Nummernübertragung betreffenden Verhandlungen keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden können, steht auch in diesen Fällen das Verfahren der Streitschlichtung gemäß § 122 vor der Regulierungsbehörde zur Verfügung.

Zu § 23 Abs. 2:

Entgelte für die „Zusammenschaltung“ zweier Netze aus Anlass einer Nummernportierung sind kostenorientiert zu vereinbaren. Wenn die Regulierungsbehörde dafür sorgt, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, kann sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen.

Zu § 23 Abs. 3:

Die Nummernportierung zwischen Mobilfunknetzen stellt eine Neuerung dar, die einerseits umfangreicher Überlegungen im technischen Bereich bedarf. Andererseits sind speziell in diesem Zusammenhang auch Regelungen hinsichtlich der Tariftransparenz erforderlich.

Zu § 24 Abs. 1:

Teile dieser Bestimmung sind bereits geltendes Recht, sie stellen die Grundlage für die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, dar. Konsumentenbeschwerden, wie sie insbesondere auch im Bericht der Schlichtungsstelle beschrieben werden, zeigen den Bedarf nach einer Ausweitung dieser Verordnung in mehrfacher Hinsicht. Deshalb sollen auch Rufnummern festgesetzt werden können, hinsichtlich derer Eventtarifierung vorgesehen ist, und auch die Möglichkeit geschaffen werden, beim Vorgang der Ermittlung der Gesprächsgebühren regulierend einzugreifen.

Zu § 24 Abs. 2:

Mehrwertdienste geben häufig Anlass für Konsumentenbeschwerden über überhöhte bzw. für den Teilnehmer nicht nachvollziehbare Rechnungen. Um dem in diesem Bereich offensichtlich bestehenden erhöhten Schutzbedürfnis der Nutzer Rechnung zu tragen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit Verordnung geeignete Schutzmechanismen vorzusehen.

Zu § 25 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit der Mitteilung von Änderungen z. B. mittels SMS nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, doch sind die Änderungen dem Teilnehmer in einer Form bekannt zu geben, die eine deutliche Wahrnehmung ermöglicht und die dem abonnierten Dienst angemessenen ist.

Wenn die Änderungen einen besonderen Umfang aufweisen oder technische Details betreffen, wird eine Zusammenfassung, welche sich auf das für die betroffenen Teilnehmer Wesentliche beschränkt, im allgemeinen ausreichend sein. Falls der Teilnehmer jedoch die Übermittlung des vollständigen Textes begehrt, wird diesem Verlangen zu entsprechen sein.

Zu § 25 Abs. 6:

Die Regulierungsbehörde prüft ausschließlich die Vereinbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit diesem Bundesgesetz bzw. mit den einschlägigen Verordnungen. Sollte diese Prüfung keinen Anlass zu einem Widerspruch bieten, schließt dies sohin nicht aus, dass andere Rechtsvorschriften wie etwa das Konsumentenschutzgesetz oder das Datenschutzgesetz verletzt sein könnten.

Zu § 26 Abs. 1:

Als Universaldienst bezeichnet man ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht.

Diese Anforderung ist auf einen einzelnen Schmalbandnetzanschluss begrenzt und erstreckt sich nicht auf das diensteintegrierende digitale Netz (ISDN), das zwei oder mehr gleichzeitig benutzbare Anschlüsse bereitstellt.

Zu § 26 Abs. 2:

Die Liste der Universaldienstleistungen wurde an die Universaldienstrichtlinie angepasst. Gemäß Artikel  26 der Universaldienstrichtlinie müssen nunmehr alle Endnutzer Notrufe durchführen können. Die Verpflichtung den Zugang zu Notrufdiensten bereitzustellen, kann daher nicht mehr auf den Erbringer des Universaldienstes beschränkt werden.

Zu § 26 Abs. 3:

Der erschwingliche Preis hat sich an der effizienten Leistungsbereitstellung des jeweiligen Dienstes zu orientieren und nicht an den Kosten des gesamten Universaldienstes.

Die Genehmigung der Vertragsbedingungen für im Rahmen des Universaldienstes erbrachte Dienste, die den Leistungsumfang definieren und mittelbar das Entgelt festlegen, erscheint deshalb notwendig, da eine Einschränkung der Genehmigung lediglich auf die ziffernmäßigen Minutenentgelte einer Leistung des Universaldienstes zur Folge haben könnte, dass durch eine Änderung der entsprechenden Leistungen de facto auch die Entgelte geändert werden.

Zu § 27 Abs. 1:

Wie bereits zu § 26 ausgeführt, muss der Universaldienst bundesweit mit dem gleichen Qualitätsstandard verfügbar sein. Die technischen Kriterien sind durch Verordnung festzulegen, sie würden den Rahmen dieses Gesetzes sprengen.

Die Aufzählung der Qualitätskriterien wurde an Anhang III der Universaldienstrichtlinie angepasst.

Zu § 27 Abs. 2:

Durch diese Verordnungsermächtigung wird dem Artikel 6 Universaldienstrichtlinie Rechnung getragen, dem gemäß die Möglichkeit bestehen muss, die Verpflichtung zur Erbringung dieses Dienstes auszusetzen, wenn der Dienst als weithin verfügbar erachtet wird.

Zu § 27 Abs. 3 bis 5:

Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen geltendes Recht. Änderungen erfolgten in Umsetzung der Universaldienstrichtlinie.

Die Regulierungsbehörde wird die Überprüfungen aus Kostengründen und aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Effizienz in der Regel selbst durchführen. Lediglich in Ausnahmefällen ist sie ermächtigt, auf nichtamtliche Sachverständige zurückzugreifen.

Zu § 28:

Der Zugang zu Auskunftsdiensten sowie das Teilnehmerverzeichnis sind wesentliche Bestandteile des Universaldienstes. Durch die hier vorgesehene Verpflichtung für die Herausgabe eines einheitlichen Teilnehmerverzeichnisses der Teilnehmer an öffentlichen Telefondiensten zu sorgen, soll diesem Teil des Universaldienstes besonders Rechnung getragen werden. Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, allenfalls durch Ausschreibung, möglichst gering zu halten.

Zu § 29:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 10 der Universaldienstrichtlinie.

Zu § 30:

Der in diesem Abschnitt geregelte Universaldienst stellt keine einheitliche Dienstleistung dar, sondern besteht aus mehreren Komponenten. Diese Teile des Universaldiensten können getrennt ausgeschrieben werden. Desgleichen kann der Universaldienst (bzw. Teile des Universaldienstes) auch nach regionalen Gesichtspunkten ausgeschrieben werden.

Der Universaldienst ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Im Hinblick auf die derzeitige Wettbewerbssituation ist davon auszugehen, dass für die Erbringung des Universaldienstes nur die TA AG in Betracht kommt. Siehe daher auch die Übergangsregelung in § 133 Abs. 9.

Da die einzelnen Teile des Universaldienstes auch getrennt ausgeschrieben werden können, kann nicht mehr, wie dies im TKG der Fall war, jedenfalls ein Erbringer des öffentlichen Telefondienstes verpflichtet werden. Bei der Beurteilung der Frage nach dem „geeignetsten Erbringer“ wären vorerst – sofern vorhanden - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in die Erwägungen einzubeziehen. Existieren mehrere oder existiert kein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, sind andere Kriterien heranzuziehen wie z.B. Umsatzanteile bei der Erbringung dieser Leistung, Erfahrung mit der Erbringung dieser Leistung, Plankostendarstellung.

Zu § 31:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Es wurden Änderungen vorgenommen, die zur Umsetzung der Artikel 12, 13 und 14 Universaldienstrichtlinie erforderlich sind.

Beim Universaldienst sieht das Gesetz eine Abgeltung der nachweislich aufgelaufenen Kosten vor. Hat der den Universaldienst erbringende Diensteerbringer eine bestimmte Stellung am Markt (siehe Abs. 3), dann ist ihm zuzumuten, dass er diese Kosten selbst trägt. In diesem Fall steht ihm keine Abgeltung zu.

Die Berücksichtigung des entstehenden Marktvorteils bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position als Erbringer eines Universaldienstes zieht, und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird.

Der relevante Markt ist derjenige Markt, auf welchem der betreffende Teil des Universaldienstes erbracht wird.

Zu § 32:

Falls dies notwendig ist, ist zur Finanzierung des Universaldienstes ein Fonds, der sogenannte Universaldienstfonds, einzurichten. In den Fonds haben alle Betreiber von Telekommunikationsdiensten entsprechend ihrem Umsatz einzuzahlen. Die Festlegung der einzuzahlenden Beträge sowie die Administration des Fonds obliegen der Regulierungsbehörde. Falls der Anbieter sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunkbereich tätig ist, ist von einer konsolidierten Betrachtungsweise auszugehen.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Es wurden lediglich Änderungen vorgenommen, die zur Umsetzung des Artikel  14 Universaldienstrichtlinie erforderlich sind.

Zu § 33:

Die hier vorgesehenen Umsatzmeldungen sind erforderlich, um ein reibungsloses Funktionieren des Universaldienstfonds zu garantieren.

Zu § 34 Abs. 1:

Die Verankerung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit stellt einen zentralen Punkt der Umsetzung des EU-Richtlinienpaketes dar. Die Regulierungsbehörde wird durch diesen Grundsatz verhalten, bei Anordnung von Maßnahmen nach diesem Abschnitt jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel heranzuziehen. Damit wird nicht zuletzt auch bewirkt, dass eine ex-ante Regulierung ausschließlich in jenen Fällen anzuwenden ist, in welchen mit anderen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Zu § 34 Abs. 2:

Die Bestimmungen dieses Abschnittes erweitern die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde, steurend einzugreifen. Im Gegenzug dazu sollen ihr mit dieser Bestimmung auch erweiterte Berichtspflichten auferlegt werden.

Zu § 35:

Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) hat sich in den Anfangsphasen der Marktliberalisierung als Kriterium für Vorabverpflichtungen als sinnvoll erwiesen, sie muss nun jedoch an komplexere, dynamischere Märkte angepasst werden. Daher beruht die in der Rahmenrichtlinie benutzte Definition auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird, das heißt, wenn hierdurch ein paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird.

Zu § 35 Abs. 2 und 4:

Die Anführung der verschiedenen Kriterien erfolgt nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutsamkeit sondern kann den einzelnen Parametern je nach Konstellation des konkreten Falles unterschiedliche Wertigkeit zukommen. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, sämtliche Parameter zu prüfen, falls bereits Gewissheit über das Vorliegen eines einzigen Parameters besteht.

Zu § 36 Abs. 2:

Bei der Festlegung der relevanten Märkte sind insbesondere die Empfehlung der Europäischen Kommission in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstemärkte sowie der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht zu berücksichtigen.

Zu § 37:

Bei Durchführung des Marktanalyseverfahrens sind insbesondere die Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vorgehen und den Leitlinien der Kommission weitestgehend Rechnung tragen.

In der Richtlinie 97/33/EG wurde eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgelegt: Transparenz, Gleichbehandlung, getrennte Buchführung, Gewährung des Zugangs und Preiskontrolle, einschließlich Kostenorientierung. Diese Reihe möglicher Verpflichtungen sollte als Möglichkeit beibehalten, gleichzeitig aber auch als Obergrenze der Auflagen für Unternehmen festgeschrieben werden, um eine Überregulierung zu vermeiden.

Vorabverpflichtungen sollen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, d.h. auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht existieren.

Zu § 37Abs. 4:

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, wenn es sich bei dem betreffenden Markt um einen länderübergreifenden Markt handelt.

Zu § 38:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen. Zusammenschaltung ist gemäß der Definition des Begriffes „Zugang“ in § 3 als Sonderfall des Zuganges anzusehen.

Zu § 38 Abs. 3:

Die Forderung im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, dient der Sicherstellung, dass nachfragende Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den nachgefragten Dienst nicht erforderlich sind.

Zu § 39:

Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise beschleunigt den Verhandlungsprozess, verhindert Streitigkeiten und bietet den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird. Die Offenheit und Transparenz in Bezug auf technische Schnittstellen kann von besonderer Bedeutung sein, um Interoperabilität sicherzustellen. Erlegt die Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, Informationen zu veröffentlichen, so kann sie unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der betreffenden Informationen auch festlegen, wie die Informationen zugänglich zu machen sind ‑ dies kann beispielsweise die Art der Veröffentlichung (auf Papier und/oder elektronisch) betreffen ‑, und sie kann festlegen, ob die Informationen gebührenfrei erhältlich sind oder nicht.

Zu § 40:

Durch die getrennte Buchführung können interne Verrechnungspreise ermittelt werden, so dass die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtungen überprüfen kann. Die Kommission hat hierzu ihre Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 ‑ Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) veröffentlicht.

Zu § 41:

Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Belebung des Wettbewerbs sein, doch muss die Regulierungsbehörde die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwägen. Wird Betreibern die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang verweigert wird, kann die beschwerte Partei die Regulierungsbehörde anrufen und damit das in § 122 vorgesehene Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Von einem Betreiber, der verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung nicht in seiner Befugnis liegt. Die den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, entfallen. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich veröffentlicht, in der diese Fragen behandelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dem Betreiber und/oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft im Einklang stehen.

Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Der rechtliche Eingriff kann relativ zurückhaltend sein und beispielsweise der in Richtlinie 97/33/EG festgelegten Verpflichtung entsprechen, dass die Preise für die Betreiberauswahl angemessen sein müssen; er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen, falls der Wettbewerb nicht intensiv genug ist, um überhöhte Preise zu verhindern. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten Verdrängungspreise vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren Endverbraucherpreisen und den von Wettbewerbern mit ähnlichem Dienstangebot erhobenen Zusammenschaltungsentgelten, so gestaltet sind, dass ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist. Ermittelt die Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung des Kapitalwerts vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein.

Zu § 41 Abs. 1 Z 6:

Das site-sharing von Masten ist eine allgemeine, in § 8 geregelte, Verpflichtung.

Zu § 42:

Erlegt die Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode einzuführen, kann sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen, um die Übereinstimmung mit dieser Kostenrechnungsmethode zu gewährleisten, oder sie kann die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen, die von dem betreffenden Betreiber unabhängig ist.

Zu § 42 Abs. 1:

In der Fachliteratur hat sich der Begriff „price squeeze“ herausgebildet. Von price squeeze wird gesprochen, wenn der Abstand zwischen den Tarifen auf den Vorleistungs- und Endkundenmärkten so gering wird, dass selbst Wettbewerber mit einer effizienten Kostenstruktur daran gehindert werden, ihre Dienste zu gewinnbringenden Preisen anzubieten.

Zu § 43 Abs. 2:

Diese Verpflichtungen können sowohl die Genehmigung von Entgelten als auch die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten.

Zu § 43 Abs. 3:

Spezifische Verpflichtungen nach diesem Absatz wären z.B. die Genehmigung von Entgelten nach § 45 oder die periodische Lieferung von Verkehrsdaten und Erlösen.

Zu § 44 Abs. 1:

Zur Auslegung dieser Bestimmung ist Anhang VII der Universaldienstrichtlinie heranzuziehen.

Zu § 44 Abs. 2:

Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind gemäß Artikel 17 der Rahmenrichtlinie von der Regulierungsbehörde entsprechend dem Verzeichnis von Normen aufzuerlegen, das von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wird.

Zu § 45:

Diese Bestimmung beinhaltet keine eigenständige spezifische Verpflichtung, welche von der Regulierungsbehörde auferlegt werden könnte, sondern regelt lediglich das im Falle einer Auferlegung von Verpflichtungen nach § 43 einzuhaltende Verfahren.

Zu § 45 Abs. 3:

Als genehmigungspflichtige Entgelte sind auch Rabatte anzusehen.

Zu § 45 Abs. 5 Z 4:

Für die Beurteilung der Kostenorientierung von Tarifoptionen ist es erforderlich, eine Gesamtbetrachtung aller von einem verpflichteten Unternehmen auf dem Markt angebotenen Tarifoptionen vorzunehmen, da sich insbesondere auf Grund der Verschiebung zwischen den einzelnen Tarifoptionen das Gesamtbild hinsichtlich der Kostenorientierung wesentlich verändern kann. Nach den bisherigen Erfahrungen werden immer nur einzelne Tarifoptionen zur Genehmigung vorgelegt. Durch deren Genehmigung kann sich die Kostensituation für bereits zuvor genehmigte Tarife verändern, beispielsweise dadurch, dass eine Kundenmigration weg oder hin zu dem neuen Tarif stattfindet. Es ist auch zu beachten, dass es sich bei der Genehmigung von Tarifen immer um auf Prognosen basierenden Entscheidungen handelt. Eine Evaluierung nach bestimmten Zeiträumen hinsichtlich der angenommenen Grundlagen (zB veränderte Terminierungsentgelte, etc.), die zu einer Genehmigungsfähigkeit geführt haben, ist für eine effektive Wettbewerbskontrolle essentiell.

Zu § 45 Abs. 5 Z 5:

Eine derartige Auflage könnte sich z.B. bei geänderten Vorleistungen aus dem Mobilfunkbereich als erforderlich erweisen (mobile retention).

Zu § 45 Abs. 6:

Die Regulierungsbehörde prüft ausschließlich die Vereinbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit diesem Bundesgesetz bzw. mit den einschlägigen Verordnungen. Sollte diese Prüfung keinen Anlass zu einem Widerspruch bieten, schließt dies sohin nicht aus, dass andere Rechtsvorschriften wie etwa das Konsumentenschutzgesetz oder das Datenschutzgesetz verletzt sein könnten.

Zu § 46:

Dient der Umsetzung von Artikel 19 der Universaldienstrichtlinie.

Zu § 47:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 3 der Zugangsrichtlinie. Alle nicht in Abs. 2 angeführten Ausnahmen sind bereits als allgemeine Vorschriften an anderen Stellen im TKG 2003 enthalten und bedürfen daher hier keiner Erwähnung. Z.B. ergibt sich die „Verpflichtung, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, können von der Regulierungsbehörde verpflichtet werden, zur Gewährleistung des End-zu-End Verbunds von Diensten insbesondere ihre Netze zusammenzuschalten“ bereits aus § 45.

Zu § 47 Abs. 2 Z 1:

Auf Grund dieser Bestimmung könnte z.B im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens die Auflage zur Durchführung von national roaming erteilt werden.

Zu § 48 Abs. 2

Hinsichtlich dieser die Vertraulichkeit von Informationen betreffenden Bestimmung können die Betroffenen auch anderes vereinbaren. Es handelt sich sohin um dispositives Recht.

Zu § 48 Abs. 3:

Standardzusammenschaltungsangebote können auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

Zu § 49:

Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde soll befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie kann insbesondere die Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.

Zu § 49 Abs. 3:

Beispiele hiefür wären etwa Betriebskosten und Kosten für Mietleitungen.

Zu § 51:

Die Frequenzverwaltung und die damit verbundenen internationalen Verpflichtung (z.B. Koordination) hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu besorgen. Dieser hat der Regulierungsbehörde die Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan festgelegt wurde, dass ihre Zuteilung zahlenmäßig beschränkt wird, zur Erteilung von Nutzungsrechten zu überlassen. In den Frequenzbereichszuweisungsplan hat er die Frequenzbereiche zunächst den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen zuzuordnen.

Zu § 52:

Auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes ist für einzelne Funkdienste bzw. andere Anwendungen ein Frequenznutzungssplan zu erstellen. Dort sind auch die Festlegungen für diese Frequenznutzungen sowie Festlegungen darüber zu treffen, ob eine zahlenmäßig beschränkte Zuteilung indiziert ist.

Da der Frequenznutzungsplan – so wie auch die Pläne gemäß §§ 51 und 53 – Verordnungen sind, sind deren Entwürfe einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. In diesen Verfahren haben insbesondere auch die Interessensvertretungen von Nutzern und Verbrauchern Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Festlegungen Stellung zu nehmen.

Zu § 52 Abs. 4:

Eine Überprüfung wird auch in Fällen stattfinden können, in denen Betroffene nachvollziehbar darlegen, dass sich Entscheidungsgrundlagen, die zur Aufnahme der Festlegung gemäß Abs. 3 in den Frequenznutzungsplan geführt haben, nachhaltig geändert haben.

Zu § 53:

Die für einzelne Frequenzbereiche recht umfangreichen Zuteilungsvoraussetzungen werden in einem Frequenzzuteilungsplan festgelegt.

Zu § 54:

Jede Frequenz darf nur aufgrund einer Zuteilung durch die Behörde benützt werden. Grundlage dafür ist der Frequenznutzungsplan. Diese Bestimmung ist bereits geltendes Recht. An dieser Stelle (Abs. 3) wird klargestellt, dass der KommAustria die Zuständigkeit zur Zuteilung von Frequenzen zukommt, mittels derer Sendeanlagen zur Veranstaltung von Rundfunk betrieben werden sollen. Die Regulierungsbehörde ist zuständig zur Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan festgelegt wurde, dass ihre Zuteilung zahlenmäßig beschränkt wird. Die Zuständigkeit zur Zuteilung sämtlicher anderen Frequenzen verbleibt bei den Fernmeldebehörden.

Zu § 54 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird die wechselseitige Information zwischen der Obersten Fernmeldebehörde und der KommAustria über beabsichtigte und durchgeführte Frequenzzuteilungen geregelt, die gemäß Frequenznutzungsplan sowohl dem Rundfunkdienst als auch anderen Funkdiensten zugewiesen sind. (zB Frequenzzuteilungen durch die Fernmeldebehörde für Funkmikrophone, die Frequenzen nutzen, die im Frequenznutzungsplan auch dem Rundfunk zugewiesen sind oder Frequenzzuteilungen durch die KommAustria für Kurzwellenrundfunksender, die Frequenzen nutzen, die im Frequenznutzungsplan auf Grund internationaler Vorgaben noch nicht dem Rundfunkdienst zugewiesen sind).

Zu § 54 Abs. 5 und 14:

Durch diese Bestimmungen wird die der Behörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist an Artikel 7 Abs. 4 der Genehmigungsrichtlinie angepasst.

Zu § 55:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Durch die Änderungen in Abs. 1 wird die der Regulierungsbehörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist an Artikel 7 Abs. 4 der Genehmigungsrichtlinie angepasst.

Da der Erwerb einer Konzession als Voraussetzung für die Erbringung von Kommunikationsdiensten entfallen ist, sollen die bislang für die Konzessionserteilung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen im Vorfeld der Frequenzzuteilung geprüft werden. Damit wird sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Bundesgesetzes

-       Nutzern Vorteile insbesondere bei der Qualität gesichert werden,

-       Infrastrukturinverstitionen gefördert werden und

-       Nutzung der Funkfrequenzen effizient genützt und effizient verwaltet werden.

Falls in den Ausschreibungsbedingungen ein Mindestgebot festgesetzt wird, soll sich diese Angabe daran orientieren, wie hoch die Zuteilungsgebühr wäre, wenn die Frequenzen nicht in einem vergleichenden Auswahlverfahren zugeteilt würden. Sofern gemäß der Telekommunikationsgebührenverordnung die Vergebührung je errichteter Funkanlage vorzunehmen ist, wird bei der Festsetzung der Höhe des Mindestgebots zu berücksichtigen sein, wie viele Funkanlagen zur Errichtung eines Basisnetzes zur Versorgung mit den in Aussicht genommenen Diensten voraussichtlich erforderlich sein werden.

In Abs. 10 werden Regeln für Befristung von Zuteilungen aufgenommen und die Möglichkeit geschaffen, die Zuteilung im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsdienste oder regionale Gegebenheiten zu beschränken. Weiters können Auflagen betreffend die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern aufgenommen werden, sofern diese Bestimmungen von der Allgemeingenehmigung abweichen.

Zu § 56:

Die Überlassung von Funkfrequenzen kann ein wirksames Mittel zur effizienteren Frequenznutzung darstellen, bedarf jedoch hinreichender Sicherungsmaßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen. Die Überlassung von Frequenzen soll daher ausschließlich dann zulässig sein, wenn die Regulierungsbehörde der Überlassung zugestimmt hat. In dem Verfahren zur Genehmigung der Überlassung werden insbesondere deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu beurteilen sein.

Da sowohl das die Frequenzen überlassende als auch das die Frequenzen nutzen wollende Unternehmen von dem Verfahren betroffen sind, kommt beiden Parteistellung zu.

Durch die Zuteilung von Frequenzen werden lediglich Rechte auf Nutzung von Frequenzen zugewiesen, wobei diese Nutzungsrechte auf bestimmte geographische Regionen beschränkt sein können, regelmäßig befristet sind und vor allem auch technischen Beschränkungen z.B. hinsichtlich der Störreichweite unterliegen. Insbesondere bei der Überlassung von Frequenzen ist daher zu beachten, dass lediglich die durch den ursprünglichen Zuteilungsbecheid umfassten Rechte überlassen werden können.

Zu § 57:

Erfolgte Zuteilungen sollen geändert werden können, um die Nutzung des Spektrums auch in Fällen optimieren zu können, in denen neue Erkenntnisse oder internationale Gegebenheiten nachträglich eine andere Art oder einen anderen Umfang der Frequenzzuteilung nahe legen.

Bei einer Nutzungsänderung gemäß Abs. 4 in eine Nutzungsart, in der bereits Frequenzen in einem Wettbewerbsverfahren vergeben wurden, müssen zumindest die Inhaber dieser bereits in dieser Nutzungsart vergebenen Frequenzzuteilungen dieselbe Möglichkeit des Zuganges zu dem nun zusätzlich zugelassenen Spektrum vorfinden. Eine Möglichkeit, diesen gleichen Zugang sicherzustellen, ist jedenfalls ein Vergabeverfahren der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Zu § 59:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht.

Zu § 60:

Da Frequenzen nicht mehr wie bislang im Rahmen einer Konzession zugeteilt werden, ist der Bedarf nach Regelungen hinsichtlich des Erlöschens von Frequenzzuteilungen aufgetreten.

Zu § 61:

Der Begriff Kommunikationsparameter wird neu eingeführt. Es handelt sich um einen Oberbegriff, der insbesondere Adressen und Namen aber auch Zeichen, die der Netzsteuerung dienen (z.B. International Signalling Point Codes, National Signalling Point Codes, Mobile Network Codes), umfasst.

Das Wort „unmittelbar“ wird eingefügt, um klarzustellen, dass weder die Verwaltung noch die Zuteilung von zB Domainnames durch den BMVIT bzw die Regulierungsbehörde vorgenommen werden wird.

Zu § 63:

In dieser Bestimmung werden nunmehr die Verordnungsermächtigungen zusammengefasst, sodass davon sowohl die Erlassung von Nummerierungs- und Adressierungsplänen als auch die Erlassung von Plänen für alle sonstigen Kommunikationsparameter umfasst ist. Weiters wird die Bestimmung hinsichtlich der Festsetzung von Zuteilungsvoraussetzungen und Anfügung von Verhaltensvorschriften und Fristen ergänzt. Als Verhaltensvorschriften kommen in diesem Bereich etwa Bestimmungen in Betracht, mit denen Zuteilungsinhabern  die Verpflichtung auferlegt wird, die Erreichbarkeit der zugeteilten Nummer aus allen öffentlichen Netzen oder die Erreichbarkeit der zugeteilten Nummer an sieben Tagen der Woche und 24 Stunden pro Tag sicher zu stellen.

Zu § 63 Abs. 4:

Diese Bestimmung soll die Mitwirkung der Netzbetreiber an den erforderlichen Umstellungsmaßnahmen sicherstellen.

Zu § 64:

Mit der Änderung der Überschrift wird bewirkt, dass sich diese Bestimmung nun sowohl auf Nummerierungs- als auch auf Adressierungspläne und Pläne für Kommunikationsparameter erstreckt.

Zu § 65:

Mit dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zur Verwaltung der Pläne und zur Durchführung von Zuteilungsverfahren festgelegt. Weiters werden die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Verfahrensbestimmungen festgesetzt.

Zu § 65 Abs. 2:

Diese Bestimmung dient einerseits der Umsetzung des Artikel 10 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. Der zweite Satz der Bestimmung stellt sicher, dass auch die Verwaltung nachgeordneter Elemente nachvollzogen und jederzeit festgestellt werden kann, welche Person welche Ziffernfolge nutzt. Darüber hinaus bedarf die Regulierungsbehörde dieser Information zum Zweck der Erfüllung der ihr durch § 24 Abs. 3 auferlegten Veröffentlichungsverpflichtung.

Zu § 65 Abs. 3 bis 7:

An dieser Stelle werden die Zuständigkeit zur Zuteilung sowie das Zuteilungsverfahren regelnde Bestimmungen festgesetzt. Sie dienen auch der Umsetzung der Artikel 5, 6 und 14 Genehmigungsrichtlinie.

Zu § 66:

Ist im Wesentlichen geltendes Recht.

Zu § 67:

Die Bestimmung über das Nutzungsentgelt wurde an Artikel 13 Genehmigungsrichtlinie angepasst.

Zu § 68:

Das Erlöschen der Zuteilung bedarf in den Fällen der Z 1, 2, und 4 keiner behördlichen Tätigkeit. Der Widerruf kann nur aus den in Abs. 2 angeführten Gründen erfolgen.

Zu § 69 Abs. 1:

Ist bereits derzeit geltendes Recht.

Zu § 69 Abs. 2 bis 5:

Diese Absätze wurden angefügt, um die Rechte der Teilnehmer in Bezug auf Teilnehmerverzeichnisse zusammenzufassen. Die datenschutzrechtlichen Überlegungen betreffend Teilnehmerverzeichnisse werden hingegen in § 103, die sich für Betreiber im Zusammenhang mit Teilnehmerverzeichnissen ergebenden Verpflichtungen werden in § 18 geregelt.

Zu § 70:

Die Androhung der Diensteunterbrechung hat in einer dem abonnierten Dienst entsprechenden Form und so zu erfolgen, dass eine deutliche Wahrnehmung möglich ist. Bei Telefondiensten ist dies die Schriftlichkeit. Bei Internetabonnements wird auch die Versendung einer e-mail als entsprechend angesehen werden können.

Zu § 71:

Diese Regelungen sind geltendes Recht. Änderungen wurden auf Grund der Erfahrungen der RTR-GmbH als Streitschlichtungsstelle eingefügt.

Zu § 73:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht.

Zu §§ 74 und 75:

In diesen Bestimmungen werden sämtliche, Funkanlagen betreffende Bewilligungen zusammengefasst.

Zu § 74 Abs. 2:

Hier wird eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für Jammer normiert.

Zu § 75:

Die weitaus überwiegende Mehrzahl an Funkanlagen unterliegt seit 28. November 2001 dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2002 (FTEG). Diese Funkanlagen dürfen nach den im FTEG festgelegten Bestimmungen in Verkehr gebracht, d.h. in das Bundesgebiet verbracht, besessen, gelagert, verkauft, veräußert, verschenkt, usw. werden, ohne dass hiefür eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung gefordert werden dürfte. Für die geringe Anzahl an Funkanlagen, auf die nicht das FTEG anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Tatbestände Besitz, Einfuhr, Vertrieb Regelungsbedarf lediglich hinsichtlich solcher Geräte, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht und daher ein vermehrtes Informationsbedürfnis für die Fernmeldebehörde besteht. Der Besitz, die Einfuhr sowie der Vertrieb dieser Anlagen soll daher zukünftig nur dann einer Bewilligung bedürfen, wenn dies durch Verordnung festgelegt ist.

Zu § 76 und 77:

Siehe Erläuterungen zu §§ 79 und 80.

Zu § 78:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht. Es wurden Anpassungen an das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgenommen.

Zu § 79 und 80:

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über und Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sind die Bestimmungen betreffend die Zulassung bzw. deren Widerruf weitgehend obsolet. Allerdings unterliegen nicht sämtliche Funkanlagen diesem Gesetz, sodass für derartige Einzelfälle die Möglichkeit der Durchführung eines Zulassungsverfahrens bzw. deren Widerruf vorgesehen sein soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derzeit auf europäischer Ebene Neuregelungen für Luftfahrtgeräte erarbeitet werden, die Auswirkungen auf die Vorgangsweise bezüglich im Rahmen der Luftfahrt verwendete Funkanlagen haben könnten.

Zu § 81:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Es wurden Anpassungen an das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgenommen.

Zu § 82:

Mit dieser Bestimmung wurden die beiden vom TKG vorgesehenen Passagen betreffend Gebühren zusammengefasst und berücksichtigt, dass die Höhe der Gebühr im Rundfunkbereich durch die KommAustria festzusetzen sein wird.

Zu §§ 83 bis 85:

Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen geltendes Recht.

Zu §§ 86 bis 89:

Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen geltendes Recht.

Zu § 90 Abs. 1 und 2:

An dieser Stelle soll Artikel 11 der Genehmigungsrichtlinie umgesetzt werden. Die Behörde muss demnach Informationen von Marktteilnehmern einholen können, um in der Lage zu sein, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch auf Veranlassung der Kommission eingeholt werden können, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann (siehe auch § 124). In dieser Bestimmung werden daher die den Unternehmen obliegenden Informationspflichten zusammengefasst. Es handelt sich um eine lediglich deklarative Liste, von der alle jene Informationsverpflichtungen unberührt bleiben, die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Bundesgesetzen festgelegt sind und solche, die sich in Einzelfällen als erforderlich erweisen (beispielsweise Anfragen der Europäischen Kommission, deren Gestalt nicht vorhersehbar ist). Die Informationsnachfragen der Behörde werden jedenfalls angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Zur Einholung von Auskünften ist jeweils die Behörde berechtigt, die die verlangten Informationen zur verantwortlichen Ausführung ihres Aufgabenbereiches benötigt.

Informationsersuchen müssen angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die eingeholten Informationen sollen öffentlich zugänglich sein, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt und Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.

Das Zurverfügungstellen von Informationen stellt keine Bedingung für die Aufnahme der Tätigkeit als Betreiber dar.

Zu § 90 Abs. 6:

Die Verwaltungsbehörden bedürfen dieser Informationen zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

Zu § 91 Abs. 1 bis 3:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 10 der Genehmigungsrichtlinie. Als „angemessene Maßnahme“ kommt z.B. das Auferlegen oder Untersagen eines bestimmten Verhaltens oder die Aufhebung von Verträgen in Betracht. Sofern der Verdacht eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, besteht, kann parallel zu einem Verfahren gemäß § 91 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Zu § 91 Abs. 4:

Diese Bestimmung soll dazu dienen, der Regulierungsbehörde eine effektive und vor allem auch rasche Eingriffsmöglichkeit bei Verstößen an die Hand zu geben.

Zu § 92:

Die Begriffsbestimmungen orientieren sich an der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Einige Begriffsbestimmungen wurden jedoch ergänzt, um den spezifischen Regelungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Vorrang bei der Auslegung der Begriffe hat die zitierte Richtlinie.

Die Definition der Stammdaten in Z 3 wurde erweitert, um die auch in der Praxis notwendigen Informationen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abzudecken. Es wurde klargestellt, dass unter Adresse im Sinne der lit. c nur die postalische Wohn- oder Zustelladresse des Teilnehmers zu verstehen ist und nicht eine allfällige Email-, Netzwerk- oder IP-Adresse zur Verbindung mit einem Teilnehmer. Diese Kontaktinformationen sind in lit. d sowie unter den Verkehrsdaten in Z 4 angesprochen. Unter die Definition in Z 3 lit. d fallen neben der auch bisher genannten reinen Teilnehmernummer im Telefonbereich auch alle sonstigen für die Nachrichtenübermittlung an diesen konkreten Teilnehmer von einem Absender benötigten Kontaktadressen des Teilnehmers, wie beispielsweise eine vom Betreiber bereitgestellte Email-Adresse oder sonstige ähnlich individuelle dauerhafte Rufzeichen oder Kennungen, etwa die individuelle Kennung bei Selektivrufen im Funkbereich.

Neu als Element der Stammdaten eingeführt wurde die Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses in Z 3 lit. e. Durch den seit der Erlassung des alten TKG eingetretenen Wettbewerb bestehen neben dem damals einzig möglichen Standardvertrag mit einem Teilnehmer eine Vielzahl von Vertragsmöglichkeiten, Tarifoptionen, Vertragslaufzeiten und vereinbarten Nebenleistungen. Informationen über diese Vertragsinhalte waren jedoch nicht mehr von der bisherigen Rechtslage vollständig abgedeckt, was nunmehr saniert wird.

Gemäß dem Erwägungsgrund 15 der Datenschutzrichtlinie sind unter „Verkehrsdaten“ insbesondere die aktive und passive Teilnehmernummer, die Art des Endgeräts, der Tarifcode, die Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten, die Art, das Datum, der Zeitpunkt und die Dauer der Verbindung oder sonstigen Nutzung, die übermittelte Datenmenge, die Leitwege, das verwendete Protokoll, das Netz, von dem die Nachricht ausgeht oder an das sie gesendet wird, das Format der Nachricht, sowie andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen zu verstehen.

Die gleichermaßen authentischen Texte der englischen und der deutschen Definition der Verkehrsdaten in Artikel 2 lit. b der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation unterscheiden sich minimal, sodass in der Diskussion die Frage aufgeworfen wurde, welchen Inhalt die Definition der Verkehrsdaten hat. Eine genaue Analyse zeigt, dass Verkehrsdaten jene Informationen sein müssen, die die gesamte Weiterleitung der Information über das elektronische Kommunikationsnetz umfassen (so wie dies auch der englische Text nahe legt) und nicht nur die Weiterleitung an das elektronische Netz, womit die Weiterleitung der Informationen innerhalb des Netzes keiner datenschutzrechtlichen Regelung mehr unterliegen würden. Eine andere Auffassung würde das Schutzniveau für die Informationen ohne ersichtlichen Grund systemwidrig einschränken. Z 4 folgt dieser systematisch konsistenten Auffassung. Unter "Endgerät" in der Definition der elektronischen Post in Z 10 ist nicht nur eine Telekommunikationsendeinrichtung im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, oder eine Funkanlage im Sinne des § 2 Z. 3 des zitierten Gesetzes zu verstehen. Der Begriff geht darüber hinaus und umfasst jede Einrichtung, mit der über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht abgerufen oder empfangen werden können. Es sind daher für die Zwecke der Definition der elektronischen Post insbesondere auch Computer als "Endgeräte" zu werten.

Zu § 93:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht und wurde lediglich an das neue begriffliche Umfeld angepasst. Miterfasst vom Telekommunikationsgeheimnis sind zusätzlich nun auch die Standortdaten. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da die Standortdaten in aller Regel ein Spezialfall der Verkehrsdaten sind und für ein geringeres Schutzniveau ersterer keine sachliche Rechtfertigung besteht.

§ 93 Abs. 3 normiert das Verbot des beabsichtigten Mithörens, § 93 Abs. 4 regelt die Folgen des unbeabsichtigten Mithörens. Dies wird nunmehr klargestellt.

Zu § 94:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2003, G 37/02-16, wurde der erste Satz des Abs. 1, auf Grund dessen der Kostenersatz für die Bereitstellung der zur Überwachung erforderlichen Einrichtungen ausgeschlossen war, mit Wirkung vom 31.12.2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Die nunmehr vorgeschlagene Regelung trägt diesem Erkenntnis Rechnung.

Zu § 95:

Grundsätzlich gilt für Betreiber bereits aus den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 die Verpflichtung, Datensicherheitsmaßnahmen zu erlassen. Mit dieser Bestimmung soll nur die Verantwortung des Betreibers für diese Maßnahme klargestellt werden.

Zu § 96:

Die Bestimmungen über die Beschränkung der Verwendung von Daten ergeben sich aus der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Ebenso ist die Informationspflicht eine datenschutzrechtliche Voraussetzung. Die Frage, ob der Teilnehmer oder der Nutzer zu informieren sein wird, hängt von der Art des Verhältnisses zum Betreiber ab. So werden die meisten Informationspflichten nur gegenüber dem Teilnehmer relevant sein, weil sie Informationen über das bestehende Vertragsverhältnis sind.

Zu § 97:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht, es wurde ausdrücklich klargestellt, dass diese Daten an Notrufträger übermittelt werden dürfen.

Zu § 98:

Die Übermittlung von Stamm- und Standortdaten hat in der Praxis große Bedeutung. Auch wenn der Begriff „Notrufträger“ im vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht taxativ umschrieben werden kann, weil sich dieser Begriff aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben muss, wird üblicherweise kein Zweifel an der Eigenschaft als Notrufträger bestehen. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die mit der Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen befasst sind. Bei Zweifeln an der Eigenschaft als Notrufträger, hat dieser dies gegenüber dem Betreiber klarzustellen. Die Übermittlung ist deshalb zulässig, weil eine Interessensabwägung eindeutig zu Gunsten der Übermittlung ausfällt. Die Beurteilung der Zulässigkeit hat vom Notrufträger vor dem Übermittlungsersuchen zu erfolgen. Die Übermittlung hat sodann unverzüglich zu erfolgen, die Begründung für die Übermittlung ist jedoch so rasch als möglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nachzureichen. Wenn der Betreiber einem glaubhaften Übermittlungsersuchen entspricht, ist er im Falle eines missbräuchlichen Ersuchens von der Verantwortung befreit. Diese trifft die Notruforganisation.

Zu § 99 Abs. 2:

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage fallen nunmehr auch zwischen den Betreibern verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte an, für deren Berechnung Verkehrsdaten erforderlich sind.

Zu § 99 Abs. 3:

Die Änderung ist auf Grund der Regelungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation erforderlich. Die Erwähnung der Behebung von Störungen findet zwar explizit in der Richtlinie keinen Niederschlag, es ist aber für die Sicherheit des Betriebes und die Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Teilnehmer in vielen Fällen unerlässlich, Teile der Verkehrsdaten für die Störungsbehebung heranzuziehen. Dies ist vor allem im Internetbereich bei den sogenannten "Log-Daten" der Fall, da Internet-Verbindungsprobleme oftmals nicht nachvollziehbar sind, ohne die originierende oder terminierende IP-Adresse oder auch die Adressen der Transitnetze aber auch die Verbindungszeitpunkte zu kennen. Die Verwendung dieser Daten hat jedoch auf den Anlassfall beschränkt zu bleiben und ist auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Eine derartige Datenverwendung kann der Richtlinie nicht wiedersprechen, da es sich bei der Störungsbehebung um eine vertragliche Pflicht des Betreibers handelt, die anders nicht erfüllt werden kann und nach einer Störungsmeldung durch den Teilnehmer wohl dessen Zustimmung zur Heranziehung dieser Daten angenommen werden muss.

Zu § 100:

In Zukunft soll der Einzelentgeltnachweis in Form der Aufschlüsselung der Einzelverbindungen der Regelfall sein. Damit wird einer Forderung der Europäischen Kommission gefolgt. Ein Einzelentgeltnachweis zeigt beispielsweise die passive Teilnehmernummer (die angerufene Rufnummer) oder die Nummer des Empfängers einer SMS-Nachricht (in diesem Fall liegt kein Anruf im Sinne der Definition des § 92 vor) oder eine sonstige eindeutige Adressierung eines Empfängers oder eines Zieles der Kommunikation (etwa die Emailadresse eines Empfängers wenn versandte Nachrichten einzeln tarifiert werden oder die entsprechende alternative eindeutige Bezeichnung eines aufgerufenen sonstigen kostenpflichtigen Dienstes). Voraussetzung für die Aufnahme aller Angaben in den Einzelentgeltnachweis ist jedoch, dass die jeweilige Verbindung auch gesonderte Kosten bewirkt, also in der Aufstellung der Gesamtkosten einen Einzelposten ausmacht.

Die Änderung in Bezug auf die Verkürzung der Rufnummer oder sonstiger Angaben zur Identifizierung des Empfängers folgt den Erfordernissen der Praxis, wonach in vielen Fällen trotz ausdrücklicher Zustimmung des Teilnehmers oder der Benutzer eine unverkürzte Teilnehmernummer nicht übermittelt werden konnte, was in vielen Fällen als unbefriedigende Lösung angesehen wurde.

Die Regeln über den Entgeltnachweis gelten jedoch nur soweit, als sie auch auf das bestehende Rechtsverhältnis mit dem Teilnehmer anwendbar sind. Werden nach der Art des Vertrages generell keine Rechnungen verlangt und geboten (etwa bei Wertkartentelefonen oder öffentlichen Telefonzellen) ist § 100 nicht anwendbar. Ähnliches gilt für solche Verträge, bei denen eine Aufschlüsselung der Verbindungen für die Transparenz der Gesamtentgelte nicht erforderlich ist. Dies wird etwa bei jenen Teilnehmerverhältnissen der Fall sein, wo eine Pauschalleistung für ein Pauschalentgelt erbracht wird, wie das oft im Internetbereich bei einer sogenannten "Flat-Rate" der Fall ist. Jedoch kann auch in diesem Fall eine besondere Form des Einzelentgeltnachweises notwendig sein, wenn etwa nach dem Überschreiten einer bestimmten Verbindungszeit oder bei Erreichen eines bestimmten Downloadlimits gesonderte, an der Verbindungsdauer oder an anderen Kriterien berechnete Entgelte anfallen. Um daher die in der Praxis notwendigen Detaillierungsgrade für die verschiedenen Dienste flexibel gestalten zu können, wurde eine Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde geschaffen, mit der eine Regelung abgestellt auf die aktuellen Probleme getroffen werden kann. Dabei kann auch die Form des Nachweises festgelegt werden um etwa in jenen Fällen, in denen es nicht notwendig erscheint, einen Einzelentgeltnachweis in Papierform bereitzustellen, einen elektronischen Nachweis über Internet als ausreichend anzusehen (etwa bei Verträgen mit Internet-Service-Providern).

Zu § 101:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht.

Zu § 102:

Standortdaten sind in aller Regel ein Spezialfall der Verkehrsdaten und werden in den meisten Fällen von den Regelungen über Verkehrsdaten abgedeckt. Zusätzliche Regelungen, bezogen auf den Standort des Teilnehmers stellt Artikel 9 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auf. Diese Bestimmungen beziehen sich auf standortbezogene Mehrwertdienste und werden mit diesem Paragraphen umgesetzt.

Zu § 103:

Die Absätze 1 bis 4 der bisherigen Fassung wurden gestrichen, da sie an anderen Stellen des Gesetztes nunmehr enthalten sind. Diese Bestimmung ist daher nun in Zusammenhang mit § 69, der die Verpflichtungen der Betreiber hinsichtlich der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen abdeckt, zu lesen.

Zu § 103 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 95 Abs. 5 mit einigen Klarstellungen.

Zu § 103 Abs. 2:

Diese Bestimmung schafft eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten im Rahmen der Verpflichtung der Betreiber nach § 18 und erlaubt überdies die Übermittlung von „Zusatzdaten“ (§ 19) an den in § 18 Abs. 1 Z 4 genannten Kreis. Die gesamte Datenübermittlung ist jedoch nur zulässig, wenn auch die nach § 69 Abs. 5 erhobenen Daten mitgesendet werden.

Zu § 103 Abs. 3:

Zur Klarstellung, dass nicht nur für vom Betreiber selbst erhobene Daten, sondern auch für solche, die er gemäß Abs. 2 erhalten hat, die strenge Verwendungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt.

Zu § 104:

Die Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. Die Änderungen sind zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Notrufen sowie aus der Vorgabe des Artikel 8 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation erforderlich.

Zu § 105:

Diese Bestimmung entspricht der Vorgabe des Artikel 11 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Zu § 106:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht.

Zu § 107:

Erfahrungen seit Bestehen dieser Bestimmung haben gezeigt, dass vor allem der Begriff „Massensendung“ auf Schwierigkeiten in der Vollziehung stößt. Dieser Begriff soll daher anlässlich dieser Novelle präzisiert und damit die Vollziehung erleichtert werden. Den Befürchtungen der Wirtschaft, dass diese Bestimmung die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs beeinträchtigen könnte, wurde dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr eine Unterscheidung von elektronischer Post zwischen business to business und business to consumer vorgenommen wird. Das Schutzbedürfnis der Konsumenten wird durch Aufrechterhalten des Opt-in-Systems berücksichtigt.

Der Begriff "Direktwerbung" im Sinne dieser Bestimmung ist im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert.

Gleiches gilt für die Anforderungen für die Zustimmung. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der Zusendung selbst zu sehen und im Einzelfall anhand der Lebenswirklichkeit zu beurteilen. So wird beispielsweise ein Email oder ein SMS mit Urlaubsgrüßen an mehr als 10 Empfänger wohl von der stillschweigenden Zustimmung aller Empfänger gedeckt sein und keinen Verstoß gegen das Verbot darstellen, wenn es sich um Personen handelt, mit denen auch sonst ein entsprechender Kontakt gepflogen wird, während die Zusendung eines Kreditangebotes durch ein Unternehmen, mit dem der Empfänger noch niemals in Kontakt stand, nur durch eine ausdrückliche Zustimmung möglich sein wird.

Abs. 4 regelt die Fälle anonymer Nachrichten, bei denen keine tatsächliche Möglichkeit besteht, den Absender zu kontaktieren, um die Einstellung solcher Nachrichten zu erwirken. Soweit zwar die Identität des Absenders beispielsweise durch ein im Internet gebräuchliches Synonym ("Nickname") nicht sofort eindeutig feststellbar ist, jedoch eine authentische Adresse angegeben ist, mit der der Absender auch tatsächlich kontaktiert werden kann, liegt keine Verletzung dieser Bestimmung vor. Sehr wohl ist es jedoch unzulässig, eine fremde Emailadresse anzugeben, über die nicht der wahre Absender, sondern nur ein unbeteiligter Dritter erreicht werden kann, oder eine tatsächlich nicht oder unmittelbar nach der Zusendung nicht mehr existierende Adresse vorzutäuschen.

Zu §§ 108 bis 109:

Diese Bestimmungen entsprechen grundsätzlich dem geltenden Recht. Die Verwaltungsstraftatbestände wurden der neuen Rechtslage entsprechend angepasst.

Zu § 109 Abs. 3, 4 und 5:

Durch das Einfügen eines neuen Abs. 4 werden einerseits bereits derzeit in Abs. 3 normierte Straftatbestände einer strengeren Bestimmung unterstellt und andererseits Straftatbestände neu aufgenommen. Mit diesen Tatbeständen sollen Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden. Das gleiche Ziel wird auch durch den neuen Abs. 5 angestrebt, welcher besondere bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erschwerungsgründe normiert.

Zu § 110 und 111:

Mit diesen Bestimmungen sollen zusätzliche Strafarten ermöglicht werden.

Sie sollen der Behörde die Möglichkeit an die Hand geben, Verstöße gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die Missachtung von Einschaurechten und Auskunftspflichten sowie wettbewerbswidriges Verhalten wirkungsvoller als bisher zu sanktionieren.

Zu § 111:

Der erlangte wirtschaftliche Vorteil muss nicht monetär bezifferbar sein sondern kann auch in einem Wettbewerbsvorteil bestehen, der das Potenzial eines späteren Gewinnes umfasst. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde erstreckt sich auf die Feststellung, dass ein rechtswidriges Verhalten gesetzt wurde, welches einen wirtschaftlichen Vorteil hervorgerufen hat, sowie auf die Antragstellung an das Kartellgericht. Dieses entscheidet sodann ausschließlich über die Höhe des abzuschöpfenden Betrages.

Zu § 112 bis 114:

Diese Bestimmungen sind geltendes Recht.

Zu § 115:

In Fortführung der bisherigen Zuständigkeitsverteilung sollen der RTR-GmbH alle Aufgaben zukommen, die weder der Telekom-Control-Kommission noch der KommAustria zugewiesen sind.

Zu § 115 Abs. 3:

Die RTR-GmbH ist im Falle des Abs. 3 ausschließlich zur Moderation der zwischen den Beteiligten zu führenden Verhandlungen berechtigt. Diese Moderation wird nach öffentlich bekannten, transparenten Regeln erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Regeln wird durch die RTR-GmbH auf deren Homepage erfolgen.

Die Schriftlichkeit des Ansuchens durch die Beteiligten soll ausreichende Transparenz gewährleisten, insbesondere sicherstellen, dass die RTR-GmbH nur auf einen freiwilligen Entschluss aller Betroffenen tätig wird. Satz 2 der Bestimmung soll verdeutlichen, dass insbesondere die Regulierungsbehörde nicht berechtigt ist, die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf diesen Absatz abzulehnen.

Der ausdrückliche Verweis auf den Zivilrechtsweg zur Rechtsdurchsetzung stellt klar, dass Verhandlungen unter Beiziehung der RTR-GmbH keinen Ersatz, sondern eine bloße Ergänzung zu den sonstigen Verwaltungsverfahren dieses Gesetzes darstellen. Derartige Verhandlungen können sohin auch nicht dazu führen, dass sich ein Beteiligter seiner Rechte nach diesem Gesetz begibt.

Zu 116:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht.

Zu 116 Abs. 3:

Diese Bestimmung ist geltendes Recht.

Zu § 117:

Der Aufgabenkatalog der Telekom-Control-Kommission war an die geänderten Bedürfnisse nach der neuen Rechtslage anzupassen.

Zu §§ 118 und 119:

Diese Bestimmungen sind geltendes Recht.

Zu § 120 Abs. 1:

Eine Zuständigkeit der KommAustria ist in zwei Fällen gegeben. Zum einen, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen zur Verbreitung von Rundfunk betrifft.

Betrifft ein Antrag mehrere Nutzungsarten (z.B. Rundfunkübertragung und Telekommunikationsdienst), so sind die Anträge zu trennen und von der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde zu bearbeiten. Auf Antrag kommt einer Regulierungsbehörde diesfalls Parteistellung im Verfahren der anderen Behörde zu (Abs. 3 und 4).

Zum anderen ist die KommAustria zuständig, wenn nach diesem Bundesgesetz eine Regulierungsmaßnahme zu setzen ist, die sich auf den Markt der Übertragung von Rundfunksignalen und Rundfunkzusatzdiensten bezieht. Von dieser Regelung sind hauptsächlich die Regulierungsaufgaben nach dem 5. Abschnitt (Wettbewerbsregulierung) dieses Bundesgesetzes erfasst.

Zu § 120 Abs. 2:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Regulierungsbehörden über anhängige Verfahren informiert sind, um ihr Antragsrecht nach Abs. 3 und 4 ausüben zu können. Dazu sind allerdings nur Basisinformationen über den Verfahrensgegenstand und die Parteien notwendig. Sensible Unternehmensdaten müssen im Zuge dieser Informationen nicht übermittelt werden.

Zu § 120 Abs.  3 und 4:

Sowohl der KommAustria als auch der Telekom-Control-Kommission kommen auf Antrag sämtliche Parteienrechte in Verfahren zu, die Infrastruktureinrichtungen betreffen, die sowohl für Rundfunk als auch für Telekommunikationsdienste genutzt werden können oder werden.

Zu § 120 Abs. 5:

Der KommAustria wird gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG das Recht zur Beschwerde beim VwGH eingeräumt. Der Telekom-Control-Kommission steht als Verfahrenspartei im Verfahren vor der KommAustria das Recht der Berufung an den Bundeskommunikationssenat gem. § 11 KOG zu.

Zu 121 Abs. 1 und 5:

Diese Bestimmungen sind geltendes Recht.

Zu 121 Abs. 2 bis 4:

In den in § 117 Z 1 und 6 aufgelisteten Fällen ist dem Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission ein bei der RTR-GmbH durchzuführendes Streitschlichtungsverfahren vorgelagert. Während dieses Verfahrens ruht das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission und wird lediglich dann wieder aufgenommen, wenn im Streitschlichtungsverfahren keine Entscheidung erzielt werden kann.

Zu § 122:

Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und deren Kunden sollten sich die Parteien, die gutgläubig verhandelt haben, aber keine Einigung erzielen konnten, an die Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Auch Interessenvertretungen soll das Recht zukommen, in derartigen Fällen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde herbeizuführen. Es kann sich dabei insbesondere auch um Streitfälle betreffend die Qualität des Dienstes und Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Dienstes, insbesondere des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, handeln. Diese Bestimmung dient auch der Umsetzung von Artikel 20 der Rahmenrichtlinie. Es wurden an dieser Stelle die Bestimmungen der §§ 66 und 116 TKG zusammengeführt. Zur Unterscheidung von dem der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission in einigen Fällen vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren wurde nunmehr die Bezeichnung „Streitbeilegungsverfahren“ gewählt.

Zu § 123 Abs. 1:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht. In Berücksichtigung von Artikel 5 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie werden zukünftig auch Entscheidungen betreffend die Zuteilung von Frequenzen bzw. Kommunikationsparametern zu veröffentlichen sein.

Zu § 123 Abs. 2:

Durch die Veröffentlichung von Informationen seitens der Behörde soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer sowie potenzielle Neueinsteiger ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wo genaue einschlägige Informationen zu finden sind.

Zu § 124:

Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sollen untereinander die Informationen austauschen, die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen notwendig sind, damit sie in vollem Umfang zusammenarbeiten können. Hinsichtlich des Informationsaustauschs sollte die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden sein wie die Auskunft erteilende Behörde.

Werden Informationen von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden eine entprechende vertrauliche Behandlung sicher. Informationen, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden, können mit der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden nur ausgetauscht werden, wenn sich dies für die Durchführung dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien als unbedingt erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.

Zu § 125:

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen kommerzieller oder technischer Art, die nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt und für andere nicht oder nur schwer zugänglich sind. Der Berechtigte muss an der Geheimhaltung jedenfalls ein schutzwürdiges wirtschaftliches und objektiv berechtigtes Interesse haben.

Zu § 126:

§ 126 bildet die Grundlage zur Behördenzusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.

Zu § 127 Abs. 1:

Sollte sich die Vermutung im Zuge der Ermittlungen bestätigen, besteht Pflicht zur Antragstellung.

Zu § 127 Abs. 2:

Die Antragstellung ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

Zu § 128:

Vor der Entscheidung über einen Verwaltungsakt ist der Entwurf durch die jeweilige Behörde allen interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrags auswirken, soll die Regulierungsbehörde bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden zur Kenntnis bringen, damit diese dazu Stellung nehmen können. Die Regulierungsbehörde soll die interessierten Parteien zu allen Entwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

Zu § 129:

Die Kommission hat nach Konsultation des Kommunikationsausschusses die Möglichkeit, eine nationale Behörde aufzufordern, den Entwurf einer Maßnahme zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei Unternehmen betrifft und der Beschluss dieser Maßnahme ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde oder mit gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und insbesondere mit den von den nationalen Behörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wäre. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des Vertrags in Bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, sind Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell einen derartigen Einfluss auf das Handelsmuster zwischen Mitgliedstaaten haben können, dass ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen wird. Sie umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Betreiber oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, wozu unter anderem gehören: Maßnahmen, die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, Maßnahmen, die die Möglichkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens beeinträchtigen, einen elektronischen Kommunikationsdienst anzubieten, insbesondere Maßnahmen, die die Möglichkeit beeinträchtigen, Dienste auf länderübergreifender Basis anzubieten, sowie Maßnahmen, die die Marktstruktur oder den Marktzugang berühren und für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu nachteiligen Auswirkungen führen.

Zu § 130:

Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach österreichischem oder gemeinschaftlichem Recht bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die außerhalb der Zuständigkeit einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen.

Zu § 131:

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen geltendes Recht.

Zu § 132:

Das gegenständliche Bundesgesetz wird sowohl das bisher geltende TKG als auch das Telekommunikationswegegesetz ersetzen, sodass die genannten Vorschriften außer Kraft zu setzen sind.

Zu § 133:

An dieser Stelle sind die erforderlichen Übergangsbestimmungen enthalten.

Zu § 133 Abs. 10:

Die Ermächtigung zur Erlassung der Nummerierungsverordnung, der Entgeltverordnung sowie der Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste wird mit diesem Bundesgesetz der Regulierungsbehörde erteilt. Diese Übergangsbestimmung ist daher erforderlich, um bis zur Erlassung dieser Verordnungen keinen rechtsfreien Raum zu schaffen. Im Übrigen bleiben sämtliche Verordnungen, welche auf Grund des TKG erlassen wurden und für die auch in diesem Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung besteht und soweit diese besteht, in Kraft. Es handelt sich dabei insbesondere um die UniversaldienstVO, die ZusammenschaltungsVO, den Frequenzbereichszuweisungsplan, den Frequenznutzungsplan, die BetriebsfunkVO, die BinnenschifffahrtsfunkVO, die Funkanlagen- und EndgeräteVO, die VO, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, die Funkanlagen- und Endgeräte-KennzeichnungsVO, die TelekommunikationsgebührenVO, die SitzungsgeldVO und die ÜberwachungsVO.

Zu § 135:

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Sonderbestimmungen bezüglich der Kundmachung von Verordnungen sowie der Veröffentlichung von Informationen durch die Regulierungsbehörde. Frequenzbereichszuweisungs-, Frequenznutzungs- und Frequenzzuteilungspläne sowie Pläne betreffend Kommunikationsparameter sind ebenfalls Verordnungen und unterliegen als solche ebenfalls diesen Regelungen.

Zu § 136:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklauseln.

Zu Artikel III

Zu § 10:

In Umsetzung von Art. 3 Genehmigungsrichtlinie, welche eine Allgemeingenehmigung für Kommunikationsnetze und –dienste vorsieht, regelt § 15 TKG 2003, dass vor Aufnahme des Dienstes bzw. Errichtung des Netzes weder eine ausdrückliche Entscheidung noch ein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde erforderlich ist. Da somit hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen nicht mehr an das Vorliegen einer Konzession angeknüpft werden kann, bedarf diese Bestimmung einer Anpassung an die zukünftig geltende Rechtslage. Darüber hinaus sind in die Neufassung dieser Bestimmungen auch die Erfahrungen beim Vollzug des § 10 KOG eingeflossen.

Zu § 17 Abs. 6 und 7:

Diese Bestimmungen stellen sicher, das zumindest die Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG 2003 eine Konzession nach dem TKG innehaben, im Jahr 2003 weiterhin Finanzierungsbeiträge in Form der quartalsmäßigen Zahlungen in derselben Höhe wie vor Inkrafttreten des TKG 2003 leisten müssen. Die Beitragspflichtigen, die aufgrund der neuen Rechtslage zusätzlich zu den ehemaligen Konzessionsinhabern zur Leistung des Finanzierungsbeitrages ab Inkrafttreten des TKG 2003 verpflichtet sind, werden bei der Endabrechnung für das Jahr 2003 berücksichtigt.