VORBLATT

Problem

Zur wirksameren Umsetzung des auch von Österreich ratifizierten Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften wurde im Rahmen des Europarats ein Zusatzprotokoll ausgearbeitet. Dieses Zusatzprotokoll soll zur Lösung der rechtlichen Probleme beitragen, die sich im innerstaatlichen Recht aus der Anwendung des Rahmenübereinkommens ergeben. Österreich hat es unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Problemlösung

Durch die Ratifikation des Zusatzprotokolls wird dieses auch für Österreich anwendbar.

Alternative

Keine.

Kosten

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich

Die durch das Zusatzprotokoll angestrebte Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften könnte sich stimulierend auf die Wirtschaftstätigkeit in den Grenzregionen auswirken.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen in keinem Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Zusatzprotokoll hat gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da das Zusatzprotokoll ein Staatsvertrag ist, der den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berührt, ist den Ländern gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von den Ländern ist gegen das Zusatzprotokoll kein Einwand erhoben worden.

Am 28. Februar 2001 wurde das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden gem. seinem Art. 10 Abs. 1 lit. b unter Vorbehalt der Ratifikation von Österreich unterzeichnet.

Es handelt sich dabei um das erste Zusatzprotokoll zu dem im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom 21. Mai 1980. Dieses wurde von Österreich bereits am 18. Oktober 1982 ratifiziert und ist mit 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft getreten (BGBI. Nr. 52/1983). Das Zusatzprotokoll wurde vom Sachverständigen-Sonderausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Leitungskomitees für lokale und regionale Demokratie (CDLR) erarbeitet. Es wurde bei der 545. Tagung am 12. Oktober 1995 von den Ministerdelegierten angenommen und liegt seit 9. November 1995 zur Unterzeichnung auf. Gemäß seinem Art. 11 ist es objektiv mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

Anlass für die Ausarbeitung des Zusatzprotokolls war eine Studie des Generalsekretariats des Europarates, die aufgezeigt hat, dass das Haupthindernis für die wirksame Anwendung des Rahmenübereinkommens die fehlende Rechtsgültigkeit der von den örtlichen und regionalen Behörden getroffenen Maßnahmen in ihren jeweiligen Staaten ist. Dementsprechend beschloss das Ministerkomitee, ein Zusatzprotokoll erarbeiten zu lassen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die seit dem Fall des Eisernen Vorhanges wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, durch Beseitigung einiger rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Vorhaben zu stärken.

Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch folgende Grundsätze erreicht werden:

1.    Die Gebietskörperschaften haben das Recht, untereinander im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Vereinbarungen zu schließen, wobei die gemeinsam gefassten Beschlüsse von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer Rechtsordnung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht umzusetzen sind.

2.    Zur Umsetzung der geschlossenen Vereinbarung kann eine zuständige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit eingesetzt werden. Die von dieser Einrichtung gesetzten Maßnahmen haben für die Zwecke der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Verbindlichkeit und die gleichen rechtlichen Auswirkungen, wie die von den Gebietskörperschaften, die die Vereinbarung geschlossen haben, selbst getroffenen Maßnahmen.

3.    Jede getroffene Maßnahme unterliegt der Aufsicht nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.

4.      Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit nach dem innerstaatlichen Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft.

Gemäß Art. 8 des Protokolls hat jeder Staat bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu erklären, ob er die Art. 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. Da Art. 5 bestimmt, dass die Vertragsparteien, wenn ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschließen können, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und eine derartige Rechtsfigur der österreichischen Rechtsordnung fremd ist, hat Österreich bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls eine Erklärung gemäß Art. 8 abgegeben, wonach ausschließlich Art. 4 zur Anwendung kommt. Diese Erklärung wird anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde auch vom Bundespräsidenten abzugeben sein.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Der Erläuternde Bericht des Europarats zum Zusatzprotokoll führt zur Präambel Folgendes aus:

„In der Präambel wird auf das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung und die anlässlich des 40. Jahrestages des Europarats vom Ministerkomitee abgegebene Erklärung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa Bezug genommen. Es wird der Wunsch zum Ausdruck gebracht, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzregionen durch eine Ergänzung des Rahmenübereinkommens zu erleichtern und weiterzuentwickeln.“

Zu Artikel 1

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zum Artikel 1 Folgendes aus:

„Dieser Artikel legt das Recht der Gebietskörperschaften fest, untereinander im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Vereinbarungen zu schließen. Dieses von den Staaten anerkannte und geachtete Recht wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Einschränkungen ausgeübt, die zum einen in dem Rahmenübereinkommen, zum anderen in diesem Protokoll festgelegt sind.

Dieser Artikel verlangt beispielsweise, dass Vereinbarungen von Gebietskörperschaften über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

a)     auf Gegenstände beschränkt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaften liegen, die durch sie gebunden sind;

b)     dem in den Satzungen der Gebietskörperschaften festgelegten Verfahren entsprechen;

c)     mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar sind, welche die Staaten eingegangen sind, denen die Gebietskörperschaften angehören;

d)       gegebenenfalls das innerstaatliche Recht jedes Staates betreffend den Status der Einrichtungen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit berücksichtigen (Artikel 3).

Die Worte „gemeinsame Zuständigkeitsbereiche“ legen eine wichtige Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung fest, wonach alle betroffenen Gebietskörperschaften die Zuständigkeit für den Gegenstand der Vereinbarung haben müssen. Wenn eine solche Zuständigkeit nicht ausschließlich, sondern delegiert oder geteilt ist, müssen die betreffenden Gebietskörperschaften alle Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für einen solchen Fall erfüllen.

Die Worte „in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht“ bedeuten, dass die Gebietskörperschaften beim Abschluss und bei der Durchführung ihrer Vereinbarung die durch das innerstaatliche Recht des Staates, dem sie angehören, vorgesehenen Verfahren und anderen Regelungen beachten müssen. In Verbindung mit den Worten „gemeinsame Zuständigkeitsbereiche“ bedeutet dies, dass die Gebietskörperschaften beim Abschluss einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit weder Zuständigkeiten erwerben können, die sie nach dem innerstaatlichen Recht nicht haben dürfen, noch eine neue Kategorie örtlicher Behörden schaffen können.

Dieser Artikel befasst sich nicht mit dem Verhältnis zwischen bestehenden Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit und später übernommenen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Absatz 2 besagt eindeutig, dass sich aus dem Abschluss oder der Durchführung einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit keinerlei Verantwortlichkeit des Staates oder irgendeiner anderen Körperschaft, welche die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, ergeben kann.“

Zu Artikel 2

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Dieser Artikel legt die Bedingungen fest, unter denen Gebietskörperschaften die Maßnahmen umsetzen, auf die sie sich im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit geeinigt haben. Diese Bestimmungen finden Anwendung in dem Fall, dass diese Gebietskörperschaften keine Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne der Artikel 3 bis 5 schaffen, aber auch in den Fällen, in denen die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beabsichtigt, allgemein anwendbare Maßnahmen zu treffen, und nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 dazu nicht befugt ist.

Danach hat ein von einer beratenden Einrichtung gefasster Beschluss grundsätzlich an sich keine Rechtskraft oder rechtliche Auswirkungen, sondern muss Gegenstand eines Beschlusses jeder der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften sein, damit er sozusagen in die innerstaatliche Rechtsordnung dieser Körperschaften „überführt“ werden kann, und zwar unter Einhaltung der sie verbindenden Regeln und Verfahren. Derselbe Grundsatz gilt auch für die Maßnahmen, die von den Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 getroffen werden. Diese „Überführung“ kann je nach dem Recht jedes Unterzeichnerstaats in unterschiedlicher Weise vorgenommen werden, beispielsweise durch eine Abstimmung über einen Beschluss des Gemeinderats oder eine Abstimmung über eine Entschließung, die den Inhalt des gemeinsamen Beschlusses der Gebietskörperschaften im Zusammenhang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufgreift, usw.

Wenn auch der „Umwandlungs“-Beschluss das ist, worauf es für die Zwecke des innerstaatlichen Rechts ankommt, muss doch auf die enge inhaltliche Verbindung zwischen einem solchen Beschluss und dem im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefassten Beschluss hingewiesen werden, der so zum Bezugspunkt wird.

Sobald ein Beschluss in den innerstaatlichen Rechtsordnungen in der erforderlichen Weise umgesetzt worden ist, hat er dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen wie eine im innerstaatlichen Rahmen von jeder der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften getroffenen Maßnahme. Daraus ergibt sich, dass ein und derselbe Beschluss in den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften eine unterschiedliche Rechtskraft haben kann.

Zu beachten ist ferner, dass sich aus der Abfassung des Artikels 2 eine rechtliche Verpflichtung für die an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften ergibt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die im Rahmen der Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefassten Beschlüsse in die innerstaatliche Rechtsordnung einzubeziehen.“

Zu Artikel 3

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Aufgrund dieses Artikels besteht die Möglichkeit, durch die Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung für die Zusammenarbeit einzusetzen, die für die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefassten Beschlüsse verantwortlich ist.

Die Worte „unter Beachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung“ bedeuten, dass es den Staaten obliegt, innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Rechtspersönlichkeit (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der betreffenden Einrichtung festzulegen und, falls nötig, die dazu erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Dabei kann es je nach dem rechtlichen Aufbau der Staaten zu unterschiedlichen Situationen kommen. In einigen Staaten wird das innerstaatliche Recht rechtliche Kategorien von Einrichtungen vorsehen, die befugt sind, grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu betreiben und dabei ausländische Gebietskörperschaften mit einzubeziehen, während sich das innerstaatliche Recht in anderen Staaten auf die Angabe beschränken wird, ob die Einrichtungen öffentlicher oder privater Natur sind.“

Zu Artikel 4

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Dieser Artikel legt die Zuständigkeiten der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fest, die entweder mit öffentlich-rechtlicher oder mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Die Artikel 4 und 5 stellen zwei unterschiedliche Konzepte der Arbeitsweise der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dar. Die materiellen Bestimmungen des Artikels 4 folgen einer „doppelten“ rechtlichen Logik in dem Sinne, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nur dem innerstaatlichen Recht des Staates unterliegt, in dem sie ihren Sitz hat. Umgekehrt folgen die materiellen Bestimmungen des Artikels 5 einer Logik des rechtlichen Pluralismus, indem sie vorsehen, dass die Maßnahmen der Einrichtung ungeachtet des Ortes, an dem sie angewendet werden, dieselbe Rechtsgültigkeit haben.

Dieser Artikel sieht vor, dass die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nur durch das Recht des Staates bestimmt wird, in dem diese Einrichtung ihren Sitz hat. Dieses Recht kann je nach dem betreffenden Staat einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen Status für die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorsehen. Die Gebietskörperschaften entscheiden sich je nach dem Staat, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, für eine Rechtspersönlichkeit einerseits aufgrund der Möglichkeiten, die das Recht des Staates, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, bietet, und andererseits aufgrund der Aufgaben, mit denen die Einrichtung betraut werden soll.

Die Rechtskraft der Maßnahmen, die von der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, wird auch durch den öffentlich-rechtlichen oder den privatrechtlichen Status der Einrichtung bestimmt. Da eine solche Einrichtung eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Form besitzen kann, kann die Rechtskraft ihrer Rechtshandlungen von Staat zu Staat unterschiedlich sein, je nach den Rechtsvorschriften, denen in jedem Staat die Rechtshandlungen der an den Vereinbarungen über Zusammenarbeit beteiligten Gebietskörperschaften unterliegen.“

Zu Artikel 4 Absatz 2, der die Aufgaben der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betrifft, ist im Erläuternden Bericht des Europarats weiters festgehalten, dass diese Bestimmung neben den bereits in den Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 dargelegten Anforderungen verlangt, dass diese Aufgaben „übertragen“ werden müssen, d.h. dass es sich um konkrete Aufgaben handeln muss. Demnach ist die Erteilung eines „Generalmandats“ also nicht möglich. Im Gegensatz dazu könnte eine Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die nur beratende Aufgaben und keine Rechtspersönlichkeit hätte, allgemeine Zuständigkeiten haben und würde unter Artikel 2 fallen.

Der Erläuternde Bericht besagt weiters Folgendes:

„In Artikel 4 (Absatz 2 Buchstaben b und c) wird jedoch die Fähigkeit der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Rechtshandlungen vorzunehmen, erheblich eingeschränkt durch das Verbot, Rechtshandlungen vorzunehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Gewalt gehören und ausschließlich Aufgabe der Gebietskörperschaften sind. So darf die betreffende Einrichtung

a)     keine allgemeinen normativen Rechtshandlungen vornehmen (beispielsweise Verordnungen oder Verfügungen erlassen), die für alle Bürger gelten;

b)     keine Beschlüsse fassen, welche die Rechte und Freiheiten einzelner oder der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften berühren können (beispielsweise Enteignungsbeschlüsse oder Beschlüsse zur Erhebung von Benutzergebühren);

c)     keine Steuern oder sonstige Abgaben erheben.

Wenn sich solche Maßnahmen für die Durchführung einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit als notwendig erweisen, müssen sie von jeder der Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung getroffen werden.“

Zu Artikel 5

 

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„In Artikel 5 wird den Vertragsparteien die Möglichkeit geboten, öffentlich-rechtliche Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einzusetzen, die öffentlich-rechtliche Maßnahmen im Hoheitsgebiet aller an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften treffen. Eine solche Regelung ist beispielsweise im Benelux-Übereinkommen vom 12. September 1986 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vorgesehen, das tatsächlich eine neue Art grenzüberschreitender Körperschaft schuf.

Artikel 5 Absatz 2 befasst sich mit dem Fall, in dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Rechtshandlung einer Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit die Rechte und Freiheiten des Einzelnen berührt. In einem solchen Fall kann ein Staat bestimmen, dass die Durchführung der betreffenden Beschlüsse dieser Einrichtung ausschließlich der Gebietskörperschaft selbst vorbehalten ist. Darüber hinaus kann ein Staat vorsehen, dass eine für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Einrichtung der in Artikel 5 beschriebenen Art weder allgemeine Zuständigkeiten haben noch allgemein anwendbare Maßnahmen ergreifen kann.

Die Artikel 4 und 5 sehen zwei unterschiedliche Arten von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vor, die in einem Land nebeneinander bestehen oder aber alternativ vorkommen können. Zu diesem Zweck sieht Artikel 8 vor, dass die Vertragsparteien bei der Unterzeichnung des Protokolls oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass sie beide Arten von Einrichtungen oder nur die in Artikel 4 oder Artikel 5 vorgesehene Art anerkennen.“

Da dem österreichischen Verfassungsrecht die im Artikel 5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nicht bekannt sind, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls eine Erklärung gemäß Artikel 8 abgegeben, wonach sie nur Artikel 4, nicht aber Artikel 5 zur Anwendung bringen wird.  Diese Erklärung wird anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde auch vom Bundespräsidenten abzugeben sein.

Zu Artikel 6

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Dieser Artikel befasst sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Aufsicht von Maßnahmen, die im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden. Es sind drei Möglichkeiten vorgesehen.

Absatz 1 betrifft die Maßnahmen, die von beteiligten Gebietskörperschaften aufgrund der in Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der üblichen Aufsicht, die im innerstaatlichen Recht des Staates vorgesehen ist, dem die Gebietskörperschaft angehört.

Absatz 2 betrifft Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die Aufsicht wird in diesem Fall so ausgeübt, wie es von dem Staat vorgesehen ist, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Da diese Einrichtungen jedoch auch für die Gebietskörperschaften anderer Staaten als dem Sitzstaat von Interesse sind, dürfen die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Ausübung der Aufsicht die Interessen der Gebietskörperschaften der anderen Staaten nicht außer Acht lassen. Zu diesem Zweck empfiehlt Artikel 6 den Aufsichtsbehörden, sich untereinander um Möglichkeiten der Koordinierung und Information hinsichtlich der Tätigkeit der Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu bemühen.

Absatz 3 betrifft die Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die von allen Staaten, denen die Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, angehören, als öffentlich-rechtliche Einrichtungen anerkannt sind. In diesem Fall sind die von jeder der Vertragsparteien vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen auf diese Einrichtung anzuwenden.“

Zu Artikel 7

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Dieser Artikel befasst sich mit Streitigkeiten und dem Zugang zu Gerichten.

Der allgemein gehaltene Wortlaut des Artikels 7 sieht umfassende Regelungen für den Zugang zu Gerichten bei möglichen Streitigkeiten vor. Es geht vor allem darum die Rechte Dritter zu gewährleisten, so dass diese Bestimmung den Zugang zu Gerichten, der vor Inkrafttreten dieses Protokolls offen stand, nicht ändert.“

Zu Artikel 8

Der Erläuternde Bericht des Europarats führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

„Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, zu klären, ob sie beide in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Arten von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder nur eine davon berücksichtigen. Die Artikel 4 und 5 sehen die Möglichkeit vor, Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit entsprechend zweier unterschiedlicher Arten von Logik einzusetzen, und das Protokoll verpflichtet die Staaten nicht, sich für beide Möglichkeiten zu entscheiden. Artikel 8 sieht hingegen vor, dass es jeder Vertragspartei freisteht, die von ihr gewählte Möglichkeit anzugeben. Diese Erklärung könnte selbstverständlich in der Folgezeit geändert werden.“

Da dem österreichischen Verfassungsrecht die im Artikel 5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nicht bekannt sind, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls eine Erklärung gemäß Artikel 8 abgegeben, wonach sie nur Artikel 4, nicht aber Artikel 5 zur Anwendung bringen wird.  Diese Erklärung wird anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde auch vom Bundespräsidenten abzugeben sein.

Zu Artikel 9

Gemäß dieser Bestimmung ist die Erhebung von Vorbehalten zu diesem Protokoll unzulässig.

Zu Artikel 10

Das Protokoll liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben. Gemäß Absatz 2 kann ein Staat nur dann die vorbehaltlose Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vornehmen oder Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden, wenn er spätestens gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt.

Zu Artikel 11

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls. Absatz 2 besagt, dass es für jeden Staat, der nach dem objektiven Inkrafttreten Vertragspartei wird, drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft tritt.

Zu Artikel 12

Diese Bestimmung regelt den Beitritt zum Zusatzprotokoll für solche Staaten, die dem Rahmenübereinkommen beigetreten sind.

Zu Artikel 13

Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit der Kündigung des Zusatzprotokolls, die sechs Monate nach Eingang einer entsprechenden Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam wird.

Zu Artikel 14

Diese Bestimmung regelt die Notifikationsverpflichtungen des Depositars.