Vorblatt

Problem:

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine weitere Liberalisierung des Postmarktes beschlossen. Das Monopol für Briefsendungen wird demnach ab 1. Jänner 2003 von 350 Gramm auf 100 Gramm gesenkt; ab 1. Jänner 2006 erfolgt dann eine weitere Absenkung auf 50 Gramm.

Die entsprechende Richtlinie 2002/39/EG, (eine Änderung der Richtlinie 97/67/EG), ist in österreichisches Recht umzusetzen.

Die Novelle enthält auch neue Rechtsgrundlagen für Brieffachanlagen, durch welche chancengleicher Wettbewerb unter den Anbietern von Postdienstleistungen gewährleistet sein soll.

Lösung:

Novelle des Postgesetzes 1997.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Durch diese Novelle entstehen der Verwaltung keine Kosten. Die zur Überwachung und Regulierung des Postmarkes erforderlichen Behörden, nämlich die oberste Postbehörde und das Postbüro als Postbehörde I. Instanz sind bereits mit dem Postgesetz 1997 eingerichtet worden. Die Novelle bewirkt auch keine Veränderung im Aufgabenbereich und im Umfang der Aufgaben dieser Behörden.

EG-Rechtskonformität:

Übereinstimmung mit dem EU-Recht ist gegeben; die Novelle dient der Umsetzung von EU-Recht in österreichisches Recht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine weitere Liberalisierung des Postmarktes beschlossen. Das Monopol für Briefsendungen wird demnach ab 1. Jänner 2003 von 350 Gramm auf 100 Gramm gesenkt; ab 1. Jänner 2006 erfolgt dann eine weitere Absenkung auf 50 Gramm.

Mit der Richtlinie 2000/39/EG ist die geltende Post-Richtlinie 97/67/EG geändert worden. Die vorliegende Novelle dient in erster Linie dazu, diese Änderungen in österreichisches Recht umzusetzen.

Die Novelle enthält auch neue Rechtsgrundlagen für Brieffachanlagen, durch welche chancengleicher Wettbewerb unter den Anbietern von Postdienstleistungen gewährleistet sein soll.

Legistische Anpassungen ergänzen die Novelle.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Z 2)

Die PTA ist 1999 in die Telekom Austria AG und in die Österreichische Post AG geteilt worden. Die Bezeichnung im Postgesetz ist daher dementsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 2 Z 9))

Die Begriffsbestimmung für „Einschreiben“ wurde insofern geändert, als nunmehr die Definition der Post-Richtlinie vollständig übernommen wird.

Zu Z 4 (§ 2 Z 11)

Der Begriff „Dokumentenaustausch“ wurde zwar im Gesetz (§ 6) verwendet, war aber nicht definiert. Die Begriffsbestimmung ist unverändert aus der Post-Richtlinie übernommen worden.

Zu Z 5 (§ 2 Z 12)

Der Begriff „Druckschriften“ wird im Gesetz (§ 6 Abs. 2 Z 5) verwendet, u.zw. bei den Ausnahmen vom reservierten Postdienst. Der Begriff war zwar nicht ausdrücklich definiert, er konnte aber über die Definition der „Zeitung“ in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Z 12) abgegrenzt werden. Im Hinblick auf den Entfall des Postzeitungsdienstes entfällt auch die Definition des Begriffes „Zeitung“. Es ist daher notwendig, „Druckschriften“ zu definieren. Die hier gewählte Definition entspricht der bisherigen Praxis.

Zu Z 6 (§ 2 Z 13 bis 17)

Die Bestimmungen über den Postzeitungsdienst sind mit 1. Jänner 2002 außer Kraft getreten (BGBl. I Nr. 26/2000); die Definitionen sind daher entbehrlich.

Zu Z 7 (§ 6)

Mit dieser Bestimmung wird die Änderung der Post-Richtlinie 97/67/EG in österreichisches Recht umgesetzt. Der Artikel 7 Abs. 1 der neuen Richtlinie lautet auszugsweise:

„(1) Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat bestimmte Standardbriefdienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. ........ Die Gewichtsgrenze beträgt ab 1. Jänner 2003 100 Gramm und ab 1. Jänner 2006 50 Gramm. Die ab 1. Jänner 2003 vorgesehene Gewichtsgrenz gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellen Kategorie entspricht, und die ab 1. Jänner 2006 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht.“

Mit Ausnahme der Absenkung der Gewichts- und Preisgrenzen bzw. der Liberalisierung der abgehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen bleiben der reservierte Bereich und die im Abs. 2 normierten Ausnahmen unberührt und daher unverändert. Dies gilt insbesondere auch für die Direktwerbung.

Die Post-Richtlinie definiert diesen Begriff wie folgt: „Direktwerbung“ eine Sendung, die allgemein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummern des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an eine signifikante Anzahl von Empfängern enthält, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebenen Anschrift zugestellt wird.“

Persönlich adressierte Direktwerbung fällt also - so wie bisher – im Rahmen der Gewichts- und Preisgrenze des Abs. 1 unter den reservierten Bereich.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 3 und 4)

Die schon bisher im Postgesetz enthaltene Bestimmung über die Amtshaftung bei der Zustellung behördlicher und gerichtlicher Schriftstücke soll mit der neuen Formulierung konkreter gefasst werden. Die typischen Fälle, wie Verzögerung bei der Zustellung, Zustellung an einen falschen Empfänger, sollen besser umschrieben werden.

Zu Z 9 (§ 7a)

Der Weltpostvertrag normiert Rechte und Pflichten für Postverwaltungen. Da die Post nicht mehr Teil der Hoheitsverwaltung ist und neben der Österreichischen Post AG auch alternative Anbeiter am Markt tätig sind, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten festzulegen, wer die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Weltpostvertrag ergeben, wahrzunehmen hat. Die zuletzt ratifizierte Fassung des Weltpostvertrages ergibt sich aus BGBl. III Nr. 61/2002.

Zu Z 10 (§ 9 und 11)

Redaktionelle Änderungen, da die Bestimmungen über den Postzeitungsversand mit 1. Jänner 2002 außer Kraft getreten sind.

Zu Z 11 (§ 9 Abs. 5)

Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB und Entgelte müssen bisher mindestens 3 Monate im voraus kundgemacht werden. Diese Frist soll nunmehr analog zum neuen Telekommunikationsgesetz auf 2 Monate verkürzt werden. Die Österreichische Post AG erhält damit mehr Handlungsspielraum in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Umfeld.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 2)

Redaktionelle Änderungen (Entfall des Postzeitungsversandes) und Klarstellung, dass individuelle Preisabsprachen – die schon bisher im Gesetz vorgesehen waren – den Transparenzbestimmungen der EU-Richtlinie entsprechen müssen. Die Regulierungsbehörde kann als Aufsichtsmaßnahme gem. § 27 Abs. 2 jederzeit nähere Auskünfte über individuelle Preisabsprachen verlangen, um deren Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Zu Z 13 (§ 11 Abs. 2 Z 1)

Änderungen in der Zusammensetzung der Preiskommission; das Bundesministerium für Finanzen entsendet keinen Vertreter mehr (Ersuchen des BMFin); aufgrund der geänderten Ressortzuständigkeit werden die Angelegenheit des Konsumentenschutzes nunmehr vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wahrgenommen; (statt wie bisher BMJ bzw. BKA).

Zu Z 14 (§ 14)

Derzeit gibt es keine verbindliche Vorschriften über die Gestaltung und Ausstattung von Brieffachanlagen. Mehrheitlich werden daher Anlagen mit einer versperrbaren Fachtür aber ohne Einwurfschlitz verwendet, die zum überwiegenden Teil (rd. 1,1 Millionen von insgesamt 1,7 Millionen Brieffächern) im Eigentum der Österreichischen Post AG stehen. Zu diesen Anlagen haben nur die Zusteller der Post Zugang, anderen Diensteanbietern ist der Zugang verwehrt. Um hier chancengleichen Wettbewerb zu schaffen, ist eine grundlegende Änderung notwendig. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass nur mehr solche Brieffachanlagen verwendet werden dürfen, die eine Benützung durch alle Diensteanbieter ermöglichen, also über einen Einwurfschlitz verfügen. Hier gibt es bereits eine deutsche DIN-Norm als auch eine europäische EN-Norm, nach welchen europaweit solche Anlagen bereits produziert werden. Diese Normen werden auch in Österreich verbindlich werden. Die neue Regelung soll zunächst nur für alle neu errichteten Anlagen gelten. Falls bestehende Anlagen, die nicht der neuen Norm entsprechen, beschädigt oder unbenützbar werden, sind sie grundsätzlich in neue Anlagen auszutauschen.

Zu Z 15 (§ 27a)

Damit die „Statistik Österreich“ geeignete statistische Erhebungen durchführen kann, bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage, welche mit dieser Bestimmung geschaffen werden soll. Derzeit gibt es keine brauchbaren statistischen Daten über den Postmarkt in Österreich, was die Durchführung von Regulierungsmaßnahmen erschwert.

Zu Z 16 und 17 (§ 29 Abs. 1 Z 2 und Z 6)

Berichtigung von Redaktionsfehlern.

Zu Z 18 (§ 33 und § 34)

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 19 (§ 37)

Die EU-Richtlinie 2002/39/EG ist mit 1. Jänner 2003 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Deshalb wird § 6 rückwirkend in Kraft gesetzt.