131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 geändert  wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz , BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/XXXX, wird wie folgt geändert:

 1. § 68a. entfällt.

2. Es wird nach dem 9. Abschnitt  folgender Abschnitt eingefügt und dieser hat samt Überschrift zu lauten:

„9a.  Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 119a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 119b. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70 /1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

           1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,

           2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,

           3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,

           4. an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur   Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,

           5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung tritt,

           6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs - und Fachschulen.

(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“.  Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(4) Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5)  § 2 Abs. 3 und 5  B-BSG und die Bestimmungen des  9.  Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 119c.  Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Lehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

§ 119d. Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

§ 119e. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003  nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juli 2003 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 B-BSG erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Landes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Lehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren.

           2. Ferner müssen diese Lehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Lehrer, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums am 1. Jänner 2004 in Kraft.

Kontrollmaßnahmen

§ 119f.  Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen , BGBl. II Nr. 239/2002,

           5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,  BGBl. II Nr. 15/2000,

           6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,  BGBl. II Nr. 453/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,  BGBl. II Nr. 452/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung,  BGBl. II Nr. 414/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen,  BGBl. II Nr. 14/2000,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe,  BGBl. II Nr. 415/1999.“

3. Dem § 127 wird folgender Abs.  xxx angefügt:

„(xxx)

           1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente  muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.

           2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.

           3. Sofern Z. 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.“