Vorblatt

Problem:

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 enthält keine umfassenden Dienstnehmerschutzbestimmungen.

Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich wegen der Nichtumsetzung einschlägiger Richtlinien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, welches sich zur Zeit in der Phase der begründeten Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EGV befindet, wodurch eine Stellungnahme der Europäischen Kommission an den Europäischen Gerichtshof gemäß Absatz 2 leg. cit. unmittelbar bevorsteht.

Ziel und Inhalte:

Es besteht eine Reihe von EU - Richtlinien betreffend Arbeitnehmerschutz. Diese Richtlinien wurden im Bereich der Bundesbediensteten durch das Bundes – Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) , BGBL.Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 393/2002, vollinhaltlich innerstaatlich umgesetzt.

Auf das B-BSG wird im vorliegenden Gesetzentwurf – unter Hinzufügen von Sonderbestimmungen und Begriffsadaptierungen  - verwiesen, sodass das LLDG EU – Richtlinienkonformität aufweist.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund entstehen aus der Novelle keine Kosten. Die Kosten, die den Ländern durch die Vollziehung erwachsen, sind nicht abschätzbar.

EU-Konformität:

Ist jedenfalls gegeben, da durch diese Novellierung EU – Richtlinien innerstaatlich umgesetzt werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Notwendigkeit für eine Novellierung des  Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 ergibt sich aus folgenden Gründen:

·       Für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestehen bisher keine umfassenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Da  lt. Auffassung des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst  Arbeitnehmerschutz Dienstrecht ist, hat die Aufnahme von (Arbeitnehmer-) Lehrerschutzbestimmungen im LLDG zu erfolgen.

Dies bedeutet, dass die Umsetzung dieser Richtlinien für die Lehrer im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen kompetenzrechtlich durch das ho. Ressort auf der Grundlage des Art. 14a Abs.3 lit. b  B-VG zu erfolgen hat.

·       Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die Republik Österreich ) folgendes entschieden:

“Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt

(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.

Bei der Richtlinie 89/391/EWG handelt es sich um die Rahmenrichtlinie auf deren Grundlage u.a. die Richtlinie 90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum ihrerseits die Grundlage für die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, wurde im Zuge  der Dienstrechts-Novelle 2000, mit dem BGBl. I Nr. 94/2000 für das LLDG vorgenommen und so für  die land- und forstswirtschaftlichen Landeslehrer anwendbar gemacht.

Dieser eingefügte Arbeitnehmerschutz betraf allerdings nur den engen Bereich der biologischen Arbeitsstoffe und nicht den Arbeitnehmerschutz zur Gänze.

Aus diesem Grund stellte die Europäische Kommission fest, dass die anderen  Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend  umgesetzt wurden, und hat  aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Es liegt zurzeit an der Republik Österreich eine Äußerung abzugeben, warum die Richtlinien nicht oder nicht ausreichend umgesetzt worden sind. Durch eine rechtzeitige  ( d.h. vor dem Sommer 2003)  Umsetzung des legistischen Vorhabens, ist die bereits angedrohte Sanktion aus der oben erfolgten Verurteilung noch abzuwenden.

Generell kann davon ausgegangen werden, dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der starken Inpflichtnahme des Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet. Daher soll  rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG sichergestellt werden, dass in den Ländern eine einheitliche Vorgehensweise vorgenommen wird, die den Vollzug der angedrohten Sanktion aus dem oben zitierten Urteil  verhindern kann.

Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 119g des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des  LLDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht.

Die vom Dienstgeber zu veranlassenden Maßnahmen auf personeller Ebene beinhaltet vordringlich das Einrichten von Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften, das Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten bzw. den Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der Schutzbestimmungen berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.

Die Kosten durch die Umsetzung der Bestimmungen tragen die  Länder. Grundsätzlich wird hiezu festgestellt, dass auf  der Nutzenseite erhebliche Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung der Arbeitsplätze stehen, dies zu einer  Verringerung der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten,  zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas insgesamt sowie zu Einsparungen bei den Kranken- und Unfallversicherungsträgern führt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§68a):

§ 68 a LLDG wurde im Zuge der Umsetzung der EU – Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, durch das BGBl. I Nr. 94/2000 in das LLDG eingefügt.

Diese Novellierung brachte allerdings nur einen relativ kleinen Geltungsbereich, nämlich den Schutz durch biologische Arbeitsstoffe, als Schutzbestimmung in das LLDG ein. Mit dieser Novellierung wurde die oben zitierte Richtlinie im LLDG umgesetzt.

Durch den nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf und den Verweis auf das B-BSG 1999 sowie die Sonderbestimmungen werden umfassende Schutzbestimmungen – also auch die oben angeführte Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, zum Bestandteil des LLDG und die Bestimmung des bisherigen §68a wird sohin obsolet.

Zu Z 2 (§§119a – 119g):

Zu § 119a: Durch diese Bestimmung soll programmatisch der wesentliche Inhalt des Dienstnehmerschutzes im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dargestellt werden.

Überdies wird durch Abs. 1 klargestellt dass gegenständlicher Abschnitt auch für die land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer zu gelten hat, da diesen Dienstnehmerschutzbestimmungen bis dato ebenso fehlen.

Zu § 119b: Als Regelungstechnik wurde in dieser Bestimmung die Anwendbarmachung des B-BSG mit einer Reihe von Maßgaben gewählt. Da das B-BSG den bestmöglichen Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet, war diese Variante die zielführendste um Arbeitnehmerschutzbestimmungen in das LLDG zu integrieren.

Die Begriffe „Dienststelle“ und „Zentralstelle“ wurden in Abs. 2 und 3 neu definiert. Grund hiefür ist, dass es sich nach diesem Gesetz bei einer „Dienststelle“ immer um die einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschule handelt und die „Zentralstelle“ das Amt der Landesregierung ist.

Zu § 119c: Artikel 8 Abs.4 der Rahmenrichtlinie 89/391 verlangt, dass einem Arbeitnehmer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, kein Nachteil entstehen darf und er gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt werden muss. Um diese Forde­rung zu erfüllen, wird im Gesetz ein Benachteiligungsverbot für den Bediensteten, der bei Gefahr seinen Arbeitsplatz verlässt, festgeschrieben.

Für den Bereich der Lehrer ergibt sich allerdings die besondere Verantwortlichkeit der Aufsichtsführung über die Schüler. Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlassens des Arbeitsplatzes sind daher alle Aufsichtspflichten zu erfüllen. Dies wurde durch die Wendung der „Dienst- und Aufsichtspflicht“ hervorgehoben.

Das Benachteiligungsverbot sowie der Schutz vor disziplinärer Verantwortung und der Kündigungs- und Entlassungsschutz sind dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete bei der Gefahrenbekämpfung grob fahrlässig gehandelt hat.

Im LLDG können  nur jene Fälle geregelt werden, in denen Lehrer als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

Zu § 119d und §119e: Die Rahmenrichtlinie 89/391 sieht „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz“ vor und definiert diese als „jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten“ (Art. 3 lit. c).

Das B-BSG sieht in Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten keine Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen vor, weil bei so kleinen Dienststellen eine entsprechende Mitwirkung und Beteiligung aller Bediensteten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Wenn nicht mehr als 50 Bedienstete in der Dienststelle beschäftigt sind, kann nach den Bestimmungen des BBSG ein Personalvertreter die Aufgabe einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Zu § 119f :Ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt oder nicht, ist insbesondere an den zu § 96 Abs. 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entwickelten Auslegungsgrundsätzen und der Entscheidungspraxis der Einigungsämter bzw. Gerichte zu messen.

Zu §119g: Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 119g des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des  LLDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 68a

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeiternehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Lehrer“ und „Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;

           2. in § 11 Abs.1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“ tritt;

           3. § 11 Abs.4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorrates die in den Landesgesetzen betrauten Kontrolleinrichtungen treten.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs.1 angeführte Fassung.

§ 68a wird aufgehoben

 

 

9a. Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 119a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969 in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen

 

§ 119b. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70 /1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

 

           1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,

 

           2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,

 

           3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,

 

           4. an die Stelle der Wendung „Organe der  Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur   Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt

 

           5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung tritt,

 

           6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.

 

(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs - und Fachschulen

 

(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“.  Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen

 

(4) Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

(5)  § 2 Abs. 3 und 5  B-BSG und die Bestimmungen des  9.  Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

 

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 119c.  Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Lehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

 

 

Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

§ 119d. Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicher-heitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

 

 

       § 119e. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(2) Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003  nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juli 2003 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 B-BSG erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Landes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.

 

           1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Lehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren.

 

           2. Ferner müssen diese Lehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.(3) Der Dienstgeber kann Lehrer, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.

 

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums am 1. Jänner 2004 in Kraft

 

§ 119f.  Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

 

Kontrollmaßnahmen

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen , BGBl. II Nr. 239/2002,

           5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,  BGBl. II Nr. 15/2000,

           6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit,  BGBl. II Nr. 453/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,  BGBl. II Nr. 452/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,  BGBl. II Nr. 414/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen,  BGBl. II Nr. 14/2000,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe,  BGBl. II Nr. 415/1999.

§ 127

 

§ 127

„(xxx)

           1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen  ( Dienststellenteile ) mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente  muss spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein.

           2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.“

           3. Sofern Z. 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.“