Vorblatt
Problem:
Das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 enthält
keine umfassenden Dienstnehmerschutzbestimmungen.
Aus diesem Grund
hat die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich wegen der
Nichtumsetzung einschlägiger Richtlinien ein Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet, welches sich zur Zeit in der Phase der begründeten Stellungnahme
gemäß Art. 228 Abs. 2 EGV befindet, wodurch eine Stellungnahme
der Europäischen Kommission an den Europäischen Gerichtshof gemäß
Absatz 2 leg. cit. unmittelbar bevorsteht.
Ziel und
Inhalte:
Es besteht eine
Reihe von EU - Richtlinien betreffend Arbeitnehmerschutz. Diese Richtlinien
wurden im Bereich der Bundesbediensteten durch das Bundes –
Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) , BGBL.Nr. 70/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 393/2002, vollinhaltlich innerstaatlich
umgesetzt.
Auf das B-BSG
wird im vorliegenden Gesetzentwurf – unter Hinzufügen von Sonderbestimmungen
und Begriffsadaptierungen -
verwiesen, sodass das LLDG EU – Richtlinienkonformität aufweist.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für den Bund entstehen aus der Novelle keine Kosten. Die Kosten, die den Ländern durch die Vollziehung erwachsen, sind nicht abschätzbar.
EU-Konformität:
Ist jedenfalls
gegeben, da durch diese Novellierung EU – Richtlinien innerstaatlich umgesetzt
werden.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Notwendigkeit
für eine Novellierung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985 ergibt sich aus folgenden Gründen:
· Für die land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer bestehen bisher keine umfassenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Da lt. Auffassung des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst Arbeitnehmerschutz Dienstrecht ist, hat die Aufnahme von (Arbeitnehmer-) Lehrerschutzbestimmungen im LLDG zu erfolgen.
Dies bedeutet, dass die Umsetzung dieser Richtlinien für die Lehrer im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen kompetenzrechtlich durch das ho. Ressort auf der Grundlage des Art. 14a Abs.3 lit. b B-VG zu erfolgen hat.
· Der Europäische Gerichtshof hat am
14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99 (Europäische Kommission gegen die Republik
Österreich ) folgendes entschieden:
“Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt
(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen“.
Bei der
Richtlinie 89/391/EWG handelt es sich um die Rahmenrichtlinie auf deren
Grundlage u.a. die Richtlinie 90/679/EWG erlassen worden ist und diese wiederum
ihrerseits die Grundlage für die Richtlinie 95/30/EG darstellt. Die
innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur
Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den
technischen Fortschritt, wurde im Zuge
der Dienstrechts-Novelle 2000, mit dem BGBl. I Nr. 94/2000 für das LLDG vorgenommen
und so für die land- und
forstswirtschaftlichen Landeslehrer anwendbar gemacht.
Dieser eingefügte
Arbeitnehmerschutz betraf allerdings nur den engen Bereich der biologischen
Arbeitsstoffe und nicht den Arbeitnehmerschutz zur Gänze.
Aus diesem Grund stellte die Europäische Kommission fest, dass die anderen Arbeitnehmerschutz – Richtlinien noch nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt wurden, und hat aus diesem Grund sechs Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Es liegt zurzeit
an der Republik Österreich eine Äußerung abzugeben, warum die Richtlinien nicht
oder nicht ausreichend umgesetzt worden sind. Durch eine rechtzeitige ( d.h. vor dem Sommer 2003) Umsetzung des legistischen Vorhabens, ist die
bereits angedrohte Sanktion aus der oben erfolgten Verurteilung noch
abzuwenden.
Generell kann
davon ausgegangen werden, dass das B-BSG durch die vielen Normierungen und der
starken Inpflichtnahme des Dienstgebers den bestmöglichsten Arbeitnehmerschutz
auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet. Daher soll rechtstechnisch durch Verweis auf das B-BSG sichergestellt
werden, dass in den Ländern eine einheitliche Vorgehensweise vorgenommen wird,
die den Vollzug der angedrohten Sanktion aus dem oben zitierten Urteil verhindern kann.
Die aufgrund des
B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des
§ 119g des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den
Anwendungsbereich des LLDG in
Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht.
Die vom
Dienstgeber zu veranlassenden Maßnahmen auf personeller Ebene beinhaltet
vordringlich das Einrichten von Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräften, das Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten bzw.
den Einrichtungen auf Landesebene, die zur Überprüfung und Einhaltung der
Schutzbestimmungen berufen sind, und mit Arbeitsmedizinern.
Die Kosten durch
die Umsetzung der Bestimmungen tragen die Länder. Grundsätzlich wird hiezu festgestellt, dass
auf der Nutzenseite erhebliche
Einsparungen durch die sichere Ausgestaltung der Arbeitsplätze stehen, dies zu
einer Verringerung der
Arbeitsunfälle und berufsbedingten Krankheiten, zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas
insgesamt sowie zu Einsparungen bei den Kranken- und Unfallversicherungsträgern
führt.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§68a):
§ 68 a LLDG wurde im Zuge der Umsetzung der EU – Richtlinie 95/30/EG, eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, durch das BGBl. I Nr. 94/2000 in das LLDG eingefügt.
Diese Novellierung brachte allerdings nur einen relativ kleinen Geltungsbereich, nämlich den Schutz durch biologische Arbeitsstoffe, als Schutzbestimmung in das LLDG ein. Mit dieser Novellierung wurde die oben zitierte Richtlinie im LLDG umgesetzt.
Durch den nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf und den Verweis auf das B-BSG 1999 sowie die Sonderbestimmungen werden umfassende Schutzbestimmungen – also auch die oben angeführte Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt, zum Bestandteil des LLDG und die Bestimmung des bisherigen §68a wird sohin obsolet.
Zu Z 2 (§§119a – 119g):
Zu § 119a: Durch diese Bestimmung soll programmatisch der wesentliche Inhalt des Dienstnehmerschutzes im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dargestellt werden.
Überdies wird durch Abs. 1 klargestellt dass gegenständlicher Abschnitt auch für die land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer zu gelten hat, da diesen Dienstnehmerschutzbestimmungen bis dato ebenso fehlen.
Zu § 119b: Als Regelungstechnik wurde in dieser Bestimmung die Anwendbarmachung des B-BSG mit einer Reihe von Maßgaben gewählt. Da das B-BSG den bestmöglichen Arbeitnehmerschutz auf innerstaatlicher Ebene beinhaltet, war diese Variante die zielführendste um Arbeitnehmerschutzbestimmungen in das LLDG zu integrieren.
Die Begriffe „Dienststelle“ und „Zentralstelle“ wurden in Abs. 2 und 3 neu definiert. Grund hiefür ist, dass es sich nach diesem Gesetz bei einer „Dienststelle“ immer um die einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschule handelt und die „Zentralstelle“ das Amt der Landesregierung ist.
Zu § 119c: Artikel 8 Abs.4 der Rahmenrichtlinie 89/391 verlangt, dass einem Arbeitnehmer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, kein Nachteil entstehen darf und er gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt werden muss. Um diese Forderung zu erfüllen, wird im Gesetz ein Benachteiligungsverbot für den Bediensteten, der bei Gefahr seinen Arbeitsplatz verlässt, festgeschrieben.
Für den Bereich der Lehrer ergibt sich allerdings die besondere Verantwortlichkeit der Aufsichtsführung über die Schüler. Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verlassens des Arbeitsplatzes sind daher alle Aufsichtspflichten zu erfüllen. Dies wurde durch die Wendung der „Dienst- und Aufsichtspflicht“ hervorgehoben.
Das Benachteiligungsverbot sowie der Schutz vor disziplinärer Verantwortung und der Kündigungs- und Entlassungsschutz sind dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete bei der Gefahrenbekämpfung grob fahrlässig gehandelt hat.
Im LLDG können nur jene Fälle geregelt werden, in denen Lehrer als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
Zu § 119d und §119e: Die Rahmenrichtlinie 89/391 sieht „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz“ vor und definiert diese als „jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten“ (Art. 3 lit. c).
Das B-BSG sieht in Dienststellen mit bis zu
zehn Bediensteten keine Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen vor, weil
bei so kleinen Dienststellen eine entsprechende Mitwirkung und Beteiligung
aller Bediensteten ohne Schwierigkeiten möglich ist. Wenn nicht mehr als 50
Bedienstete in der Dienststelle beschäftigt sind, kann nach den Bestimmungen
des BBSG ein Personalvertreter die Aufgabe einer Sicherheitsvertrauensperson
übernehmen.
Zu § 119f :Ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt oder nicht, ist insbesondere an den zu § 96 Abs. 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entwickelten Auslegungsgrundsätzen und der Entscheidungspraxis der Einigungsämter bzw. Gerichte zu messen.
Zu §119g: Die aufgrund des B-BSG in der Zwischenzeit erlassenen Verordnungen werden in der Bestimmung des § 119g des vorliegenden Gesetzesentwurfes einzeln angeführt, für den Anwendungsbereich des LLDG in Gesetzesrang erhoben und somit unmittelbar anwendbar gemacht.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 68a (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeiternehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Lehrer“ und „Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten; 2. in § 11 Abs.1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“ tritt; 3. § 11 Abs.4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorrates die in den Landesgesetzen betrauten Kontrolleinrichtungen treten. (2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs.1 angeführte Fassung. |
§ 68a wird aufgehoben |
|
9a. Abschnitt SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER § 119a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969 in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen |
|
§ 119b. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70 /1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass |
|
1. sich der in § 1 Abs. 2 enthaltene
Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen
Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen bezieht, |
|
2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der
Begriff „Land im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt, |
|
3. an die Stelle des Begriffes
„Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang tritt, |
|
4. an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach
landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber
treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten
berufenen Organe des Landes tritt |
|
5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7
obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle – soweit es
sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung
tritt, |
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6. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und
Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist. |
|
(2) Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes
sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs - und
Fachschulen |
|
(3) Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes
ist das „Amt der Landesregierung“.
Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den
ihnen nachgeordneten Dienststellen |
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(4) Betreffend den Geltungsbereich und die
Dienstbehörden ist der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
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(5) § 2
Abs. 3 und 5 B-BSG und die
Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht
anzuwenden . |
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Zulässiges Verhalten bei Gefahr § 119c. Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Lehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig. |
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Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte § 119d. Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicher-heitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. |
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§ 119e. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur
Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(2) Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003 nachweislich als Sicherheitstechniker
in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen
als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juli 2003 nachweislich
mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des
Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der
Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß
§ 73 Abs. 2 B-BSG erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als
Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Landes bestellt werden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen. |
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1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
als Sicherheitstechniker müssen diese Lehrer zumindest jene Fachkenntnisse
besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der
Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren. |
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2. Ferner müssen diese Lehrer das für ihre
Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie
entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die
Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.(3) Der Dienstgeber kann Lehrer, die
ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen,
wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes
beschäftigt sind. |
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(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die
Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums am 1. Jänner
2004 in Kraft |
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§ 119f. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig. |
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Kontrollmaßnahmen § 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze: 1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002, 2. Verordnung der Bundesregierung mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002, 3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003, 4. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen , BGBl. II Nr. 239/2002, 5. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 15/2000, 6. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999, 7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999, 8. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999, 9. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. II Nr. 14/2000, 10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999. |
§ 127 |
§ 127 „(xxx) 1. Die §§ 4 und 5 des B-BSG in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/1999 treten für die unter den Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen ( Dienststellenteile ) mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die
erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung
von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente muss
spätestens mit 30. Juni 2005 fertiggestellt sein. 2. Der § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. August 2003 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 des B-BSG festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2004 fertiggestellt sein.“ 3. Sofern Z. 1 und 2 nichts anderes bestimmt, tritt 9a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2003 sowie die Aufhebung des § 68a mit 1. Juli 2003 in Kraft.“ |