Vorblatt

Problem:

Die jährlich stattfindende Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa ist die bedeutendste Veranstaltung der europäischen Region im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und findet jeweils alternierend am Sitz des WHO-Regionalbüros für Europa in Kopenhagen und einem Gastgeberland der WHO-Region Europa statt.

Die im Namen der österreichischen Bundesregierung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Mag. Herbert Haupt, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Gesundheit im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Univ.Prof. Dr. Reinhart Waneck, ausgesprochene Einladung, die 53. Tagung des Regionalkomitees der WHO-Region Europa in der Zeit vom 8. bis 11. September 2003 in Wien abzuhalten, wurde vom WHO-Regionalkomitee für Europa im Rahmen dessen 51. Tagung (10. bis 13. September 2001, Madrid) einstimmig angenommen.

Es entspricht den Usancen der WHO, die Festlegung von Einrichtungen und Diensten sowie des der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung von Tagungen eines Regionalkomitees in einem der Mitgliedstaaten durch Abschluss eines Abkommens zwischen der Organisation und dem jeweiligen Gastgeberstaat auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage zu stellen.

Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen, das als Staatsvertrag gem. Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf, soll die Festlegung von Einrichtungen und Diensten sowie des der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der 53. Tagung des Regionalkomitees der WHO-Region auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage gestellt werden.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Einrichungen und Dienste sowie den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der 53. Tagung des Regionalkomitees der WHO-Region Europa fest.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der aus der Abhaltung dieser Konferenz erfließende Mehrwert an Prestigegewinn, Werbewirksamkeit und Umwegrentabilität geht weit über den eigentlichen Gesundheitsbereich hinaus.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der Vollziehung dieses Abkommens findet Bedeckung im Budget des BMGF.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Konferenzabkommen werden üblicherweise von den Vereinten Nationen sowie deren Spezialorganisationen mit jenen ihrer Mitgliedstaaten geschlossen, die im Rahmen der Abhaltung von Konferenzen der Vereinten Nationen sowie deren Spezialorganisationen als Gastgeber auftreten und damit die zur Durchführung derartiger Veranstaltung erforderlichen Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen bzw. die Abhaltung derartiger Konferenzen solcherart ermöglichen.

Sohin entspricht es auch den Usancen der WHO als einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die Festlegung von Einrichtungen und Diensten sowie des der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung von Tagungen eines Regionalkomitees in einem Gastgeberland durch Abschluss eines Abkommens zwischen der Organisation und dem jeweiligen Gastgeberstaat auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage zu stellen.

Das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien“ stellt eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage im Sinne obiger Ausführungen dar. Es ist in seinen inhaltlichen Grundzügen weitestgehend gleichlautend mit jenen Musterabkommen, wie sie von der WHO traditionell mit ihren Mitgliedstaaten anlässlich der Abhaltung derartiger Konferenzen in einem der Mitgliedstaaten seit Jahren abgeschlossen werden und erfuhr lediglich geringfügige Modifikationen aufgrund der im Gegenstand gegebenen spezifischen österreichischen Interessenslage.

Das Abkommen enthält folgenden wesentlichen Elemente:

-          Regelung der Beistellung des zur Konferenzdurchführung erforderlichen Personals sowie der diesbzgl. Kostentragung

-          Regelung der Kostenvergütung betr. den infolge Abhaltung der Konferenz in Wien erwachsenden Finanzaufwand

-          Regelung der Beistellung der zur Konferenzdurchführung erforderlichen Infrastruktur

-          Bestimmungen zur Unterbringung der Konferenzteilnehmer und deren Begleitpersonen

-          Bestimmungen zur An- und Abreise der in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter

-          Bestimmungen über die zur Konferenzdurchführung erforderlich erachteten Kommunikationsdienste

-          Erklärungen über den Rechtsstatus der Vertragsparteien im Zusammenhang bzw. im Hinblick auf das Konferenzvorhaben

-          Bestimmungen betr. die Unverletzlichkeit und den Schutz der der WHO im Zusammenhang mit der Konferenzdurchführung zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten

-          Bestimmungen betr. die Einreise und den Aufenthalt sowie den Rechtsstatus näher spezifizierter Personenkreise im Zusammenhang dem Konferenzvorhaben

-          Bestimmungen zum Devisenverkehr im Zusammenhang mit dem Konferenzvorhaben

-          Regelung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Konferenzvorhaben

-          Regelungen zum Inkrafttreten

 

 

 

 

Besonderer Teil

Präambel

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Zu Art. I:

Dieser Artikel regelt die Bereitstellung des zur ordnungsgemäßen Konferenzdurchführung erforderlichen Kernpersonals und sieht dessen Gestellung sowie die Übernahme der diesbzgl. Personalkosten durch die WHO vor.

Zu Art. II:

Diese Bestimmung sieht in Entsprechung der Resolutionen des WHO-Regionalkomitees für Europa EUR/RC/R8, EUR/RC21/R7 sowie EUR/RC21/11 eine Einmalzahlung der Republik Österreich an das WHO-Regionalbüro für Europa in Höhe von US$ 224.214,00 als anteilsmäßige Vergütung für die dem Regionalbüro infolge bzw. aufgrund Abhaltung der 53. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa außerhalb dessen Sitzes in Kopenhagen erwachsenden (zusätzlichen) Kosten vor, an denen sich die Republik Österreich als Gastgeberland zu beteiligen hat.

Zu Art. III:

Dieser Artikel legt in Absatz 1 fest, dass die Republik Österreich das von der WHO zur Konferenzdurchführung benötigte Hilfspersonal sowie die diesbzgl. Infrastruktur (Tagungs- und Büroräume, Inventar, Möblierung etc.) für die Dauer der Tagung der WHO unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Absatz 2 verpflichtet den Gastgeberstaat zur unentgeltlichen Beistellung angemessen ausgestatteter Büroräume für jenes „Schlüsselpersonal“ der WHO, dessen Anwesenheit in Wien vor der Eröffnung und nach Schließung der Tagung erforderlich ist.

Absatz 3 garantiert der WHO die zeitweise steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten erforderlichen Ausrüstung.

In Absatz 4 wird die Einrichtung von Poststellen und Medienständen vorgesehen.

Absatz 5 sieht die Veranlassung der Vorbereitung eines Rahmenprogramms für Begleitpersonen sowie von Rahmenveranstaltungen und Empfängen außerhalb des eigentlichen Arbeitsprogramms des Regionalkomitees durch die Republik Österreich vor.

In Absatz 6 erklärt sich der Gastgeberstaat zu ehest möglicher Informationsbeistellung betr. organisatorischer Details der Konferenzdurchführung bereit. Primär sind hier die zur Erstellung eines vom WHO-Regionalbüro für Europa üblicherweise im Vorfeld von Regionaltagungen zu versendenden „Guide for Participants“ erforderlichen Detailinformationen (Daten zur Konferenzörtlichkeit/Kongresszentrum, Hoteladressen, Rahmenprogramme etc.) angesprochen.

Zu Art. IV:

Artikel IV verpflichtet die WHO zur rechtzeitigen Bekanntgabe des benötigten Unterkunftsbedarfes und die Republik Österreich zur Veranlassung der diesbzgl. erforderlichen Hotelreservierungen.

Zu Art. V:

Absatz 1 dieser Bestimmung verpflichtet den Gastgeberstaat zur Begünstigung der An- und Abreise aller in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter.

Absatz 2 legt die Einrichtung eines Empfangsservice am Vienna International Airport durch die Republik Österreich zur Unterstützung des im Abkommen bezeichneten Personenkreises bei dessen An- und Abreise sowie dessen Transfer zwischen den jeweiligen Hotels und dem Vienna International Airport fest.

Der Absatz 3 dieser Bestimmung regelt die unentgeltliche Beistellung der im Zusammenhang mit der Tagung für den Transport von Ausrüstung, Materialien und Dokumenten erforderlichen Fahrzeuge einschließlich deren Betrieb und Wartung durch den Gastgeberstaat.

In Absatz 4 ist geregelt, dass die Republik Österreich den Delegierten, deren Stellvertretern und Beratern, sowie den Mitarbeitern des WHO-Sekretariates die unentgeltliche Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den offiziellen Konferenzräumlichkeiten und deren Hotels in Wien ermöglicht und sieht die unentgeltliche Beistellung bestimmter Transportmittel für einen in diesem Absatz näher bezeichneten Personenkreis vor.

Zu Art. VI:

Die Republik Österreich übernimmt in diesem Artikel die Verantwortung für die Bereitstellung sowie die Kosten der für den ordnungsgemäßen Konferenzbetrieb erforderlich erachteten Kommunikationsdienste.

Zu Art. VII:

Artikel VII bezieht sich auf den Rechtsstatus und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen sowie dessen Anhang.

Zu Art. VIII:

Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die Unverletzlichkeit und den Schutz des Geländes und der Räumlichkeiten, die der WHO im Zusammenhang mit der 53. Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa vom Gastgeberstaat zur Verfügung gestellt werden und räumt diesen den Schutz des Artikel III Absatz 5 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen ein. Darüber hinaus sieht Artikel VIII eine Aufsichts- und Verfügungsgewalt für die WHO betr. Einräumung von Zutrittsrechten von Personen zu den Konferenzräumlichkeiten sowie deren Entfernung aus diesen vor. Darüber hinaus wird Österreich die Verpflichtung zur Sicherstellung geeigneter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit Konferenz auferlegt.

Zu Art. IX:

Dieser Artikel enthält Regelungen zur Einreise und den Aufenthalt sowie den Rechtsstatus des darin bezeichneten Personenkreises.

Zu Art. X:

Artikel X regelt den Devisenverkehr und räumt der WHO das Recht zur Ein- und Ausfuhr der zu Tagungszwecken erforderlichen Devisen ein.

Zu Art. XI:

Diese Bestimmung verpflichtet die Republik Österreich zur Schad- und Klagloshaltung gegenüber der WHO in den darin bezeichneten Fällen. Es handelt sich hierbei um einen Standardpassus, der sich beispielsweise auch in Artikel IX des „Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Maßnahmen für die Weltkonferenz über Menschenrechte“, BGBl. Nr. 401/1993 findet.

Zu Art. XII:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten des Abkommens und die sonst üblichen Schlussbestimmungen.