ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION
ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND
DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS
ANLÄSSLICH
DER ABHALTUNG DER
Die Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und
der Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet),
getragen
von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der
dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der
Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen
und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des
Regionalkomitees für Europa Wirkung zu verleihen (EUR/RC51/R2 bzw.
EUR/RC52/R5),
in
dem Wunsch ein Abkommen zum Zwecke der Festlegung von Einrichtungen und
Diensten und dem der Organisation gewährten rechtlichen Status anlässlich der
Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa
(nachstehend als die Tagung bezeichnet) zu schließen,
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
ARTIKEL I: Verpflichtungen der Organisation
Die Organisation stellt die für den reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlichen Bediensteten zur Verfügung und trägt die sich daraus ergebenden Personalkosten.
ARTIKEL II: Durch Österreich zu vergütende, zusätzliche Kosten
Österreich stellt die Einrichtungen vor Ort zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die unmittelbar dem Abhalten der Tagung in Wien zugeschrieben werden können, ausgenommen diejenigen, die normalerweise von der Organisation zu tragen wären, wenn die Tagung im WHO-Regionalbüro für Europa stattfände. Näheres ist in den folgenden Artikeln ausgeführt. Spätestens am 31. März 2003 deponiert Österreich deshalb 224.214,00 US-$ auf dem Konto der WHO (NORDEA, Strandvejen 159, DK-2900 Hellerup, Swift-Code: NDEADKKK, Kontonummer 500 555 361 – Bankleitzahl 0111 – anzugebender Bezug: RC53). Dieser Betrag beinhaltet einen Überschlag der Reisekosten und Tagessätze des Sekretariats (errechnet aus den entsprechenden Tagessätzen jeder Hauptstadt der Europäischen Region und dem Flugpreis zwischen Kopenhagen und Wien) und der sonstigen Ausgaben, die sich daraus ergeben, dass die Tagung außerhalb von Kopenhagen abgehalten wird. Sollte eine Neuberechnung von Tagessätzen und Flugpreisen im September 2003 einen höheren oder niedrigeren Betrag als 224.214,00 US-$ ergeben, zahlt entweder Österreich die zusätzlichen Kosten oder die Organisation zahlt Österreich den Restbetrag zurück oder verfährt damit gemäß den Anweisungen Österreichs.
1. Österreich stellt der Organisation für die Dauer der Tagung unentgeltlich die von der Organisation benötigten Mitarbeiter, Tagungs- und Büroräume, Inventar, Möbel, Ausrüstung und Materialien zur Verfügung.
2. Österreich stellt ebenfalls unentgeltlich angemessen ausgestattete Büroräume für die Bediensteten der Organisation zur Verfügung, deren Anwesenheit sowohl vor der Eröffnung als auch nach der Schließung der Tagung für deren reibungslose Abwicklung erforderlich ist.
3. Österreich gestattet die zeitweise steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten erforderlichen Ausrüstung einschließlich technischer Geräte, die Medienvertreter mit sich führen, und verzichtet auf Einfuhrzölle und -steuern auf für die Tagung benötigte Lieferungen. Hierfür eventuell erforderliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen werden unverzüglich ausgestellt.
4. Österreich sorgt während der Tagung auch für die erforderlichen Poststellen und Medienstände.
5. Österreich veranlasst die Vorbereitung eines Programms für Begleitpersonen und von Rahmenveranstaltungen und offiziellen Empfängen außerhalb des eigentlichen Arbeitsprogramms des Regionalkomitees.
6. Österreich stellt die für die Tagung erforderlichen Hinweise und Informationen möglichst früh vor Beginn der Tagung, wenn möglich bis Ende Februar 2003 zur Verfügung.
ARTIKEL IV: Unterbringung
1. Österreich veranlasst die Reservierung von Hotelunterkünften für die Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Mitgliedstaaten der Region, Mitarbeiter des WHO-Sekretariats sowie Angehörige in deren Begleitung.
2. Das WHO-Regionalbüro teilt Österreich rechtzeitig mit, welche Hotelunterkünfte benötigt werden.
ARTIKEL V: Transport
1. Österreich
ermöglicht die An- und Abreise aller in amtlicher Funktion an der Tagung
teilnehmenden Personen und deren Begleiter. Österreich trifft mit den
betreffenden Verkehrsunternehmen Absprachen, damit diesen Personen ein Vorrang
eingeräumt wird, der ihnen die Reservierung von Plätzen in den von ihnen
benötigten Verkehrsmitteln erlaubt.
2. Österreich richtet am Internationalen Flughafen Wien einen Empfangsservice ein, der bei Ankunft und Abreise der Delegierten, ihrer Stellvertreter und ihrer Berater aus den Mitgliedstaaten der Region, der Bediensteten der Organisation und anderer in Artikel IX.1 dieses Abkommens genannten Personen für den Transfer zwischen Hotel und Flughafen sorgt.
3. Österreich stellt der Organisation unentgeltlich Fahrzeuge zur Verfügung, die für den Transport von Ausrüstung, Materialien und Dokumenten in Verbindung mit der Tagung erforderlich sind. Österreich übernimmt alle damit verbundenen Kosten, z. B. für Treibstoff und Fahrzeugwartung.
4. Österreich stellt der Organisation darüber hinaus unentgeltlich ein „Konferenzticket“ zur Verfügung, das die Delegierten, ihre Stellvertreter und ihre Berater und die Mitarbeiter des Sekretariats dazu berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel zwischen den offiziellen Konferenzräumlichkeiten und ihren Hotels zu benutzen. Österreich stellt der Organisation für den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und den stellvertretenden Exekutivpräsidenten, den Generaldirektor, den Regionaldirektor und das WHO-Sekretariat unentgeltlich fünf Fahrzeuge mit Fahrer zur Verfügung.
ARTIKEL
VI: Kommunikationsdienste
Österreich
übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und
Fax-Dienste, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind,
und übernimmt die Kosten der offiziellen Gespräche und Mitteilungen der
Organisation, einschließlich der von dieser im Rahmen der Tagung für die
Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und Fernsehen verschickten
Mitteilungen.
ARTIKEL VII: Rechtsstatus
Für
die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und
dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.
ARTIKEL VIII: Unverletzlichkeit und Schutz des Geländes und der Räumlichkeiten, die der Organisation zur Verfügung gestellt werden
1. Die der Organisation in
Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die
Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation
aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in
Absatz 5 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen Bezug genommen wird.
2. Die Räumlichkeiten der
Organisation unterstehen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Organisation,
die damit das ausschließliche Recht genießt, jeder Person den Zutritt zu
gewähren oder zu verweigern und auch jede Person entfernen zu lassen.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten der Organisation nicht durch den Zutritt unbefugter Personen oder Personengruppen, durch Störungen der Ordnung oder durch unzumutbaren Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck stellt Österreich außerhalb der Gebäude der Organisation im erforderlichen Umfang Polizeikräfte bereit und ergreift alle sonstigen als notwendig erachteten Maßnahmen.
4. Auf Ersuchen des Regionaldirektors gewährt Österreich bei Bedarf die erforderliche Polizeiunterstützung zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation, zur Verweisung jeglicher diese Ordnung störender Person und für den allgemeinen Sicherheitsschutz auf dem Gelände.
ARTIKEL IX: Recht auf
Einreise und Aufenthalt und Rechtsstatus der
Tagungsteilnehmer
1. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen, soweit erforderlich, rechtzeitig Visa aus, um folgendem Personenkreis die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich zu ermöglichen:
a) Delegierten,
ihren Stellvertretern und Beratern von Mitgliedstaaten der Region sowie den von
der Organisation in Übereinstimmung mit gängiger Praxis zur Teilnahme an der
Tagung eingeladenen Beobachtern anderer Staaten; sie genießen während der
Tagung die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel V des Übereinkommens über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
b) Bediensteten der Organisation, die, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln; sie genießen die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
c) von der Organisation
mit bestimmten Aufgaben betrauten Experten (keine Bediensteten); sie genießen,
solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln, die Vorrechte
und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen,
d) an der Tagung teilnehmenden VertreternB der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie Vertretern von staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, mit denen die Organisation, in Übereinstimmung mit Artikel 69 bis 71 ihrer Satzung, Beziehungen unterhält; sie genießen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen, die Österreich den Vertretern der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und den oben genannten staatlichen internationalen Organisation gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen einzuräumen hat,
e) allen sonstigen
Personen, die von der Organisation zur offiziellen Teilnahme an der Tagung eingeladen sind; sie genießen im Rahmen
ihrer offiziellen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen,
f) angehörigen
Begleitpersonen der unter a) bis e) in diesem Artikel genannten
Tagungsteilnehmer.
2. Die Organisation
übermittelt Österreich vor Beginn der Tagung eine vollständige Liste mit den
Namen der unter Absatz 1. oben genannten Personen und der Staaten und
Organisationen, die sie vertreten.
3. Unbeschadet
etwaiger sonstiger besonderer Immunitäten, können die Personen, die unter
Artikel V und VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen, in Absatz 2 des Anhangs VII dieses Übereinkommens und
unter d) bis e) im Absatz 1
oben genannt sind, während der Dauer ihrer Aufgaben und Tätigkeiten
einschließlich der Reise durch österreichisches Gebiet für
ihr Verhalten in Ausübung ihrer Aufgabe oder ihres Auftrags weder festgenommen
noch ausgewiesen werden.
ARTIKEL X:
Devisenverkehr
Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels
III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes
Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel
nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel
der Organisation wieder auszuführen.
ARTIKEL XI: Haftung
Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im
Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos
halten, die sich ergeben in Folge:
a) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum in den für die Tagung zur Verfügung gestellten oder Österreich unterstellten Räumlichkeiten,
b) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch oder in Verbindung mit der Benutzung der Transportdienste aus Artikel V oben, die durch Österreich bereitgestellt werden oder unterstellt sind,
c) des Einsatzes von nach Artikel III oben durch Österreich für die Tagung abgestellten Bediensteten und
d) des Handelns der Bediensteten der Organisation in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten während des Aufenthalts in Österreich zum Zwecke der Tagung, es sei denn, der Haftungsanspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten zurückzuführen.
Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Organisation von
der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens
informiert hat.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung in zwei Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache gesetzt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine Urschrift in jeder Sprache wird jeweils bei Österreich und der Weltgesundheitsorganisation hinterlegt.
Für die Für
die Republik Österreich
Weltgesundheitsorganisation
Dr. Marc Danzon m.p. Maria Rauch-Kallat m.p.
Regionaldirektor
Geschehen zu Kopenhagen, 31.
März 2003 Geschehen
zu Wien, 04. Juni 2003