(Übersetzung)

 

 

 

Herrn

Walter SCHWIMMER

Generalsekretär

Europarat                        Wien, am     April 2003

B. P. 431 RG

F-67006  Strassburg                        GZ 2125.20/0004e-I.2/2003

 

 

 

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

 

 

Ich habe die Ehre, mich auf Ihre Note vom 5. März 2003 zu beziehen, die wie folgt lautet:

 

Zitat:

 

 

„Ich beehre mich, mich auf das Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern aus 1963 zu beziehen, das von 12 Mitgliedstaaten des Europarates, darunter auch Ihrem Land, am 31. Juli 1975 ratifiziert wurde. Dieses Übereinkommen trat für Ihr Land am 1. September 1975 in Kraft. Seit damals sind durch die Tatsache, dass 1997 ein anderes Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (ETS No. 166) mit abweichenden Regelungen angenommen wurde, Probleme aufgetreten. Dieses Übereinkommen wurde nunmehr von acht Mitgliedstaaten ratifiziert.

 

Im Hinblick auf den wechselseitigen Einfluss der beiden Übereinkommen hat das Expertenkomitee für Staatsbürgerschaft des Europarates (CJ-NA) kürzlich die Möglichkeit einer teilweisen Kündigung des Übereinkommens aus 1963 diskutiert. Einige der Vertragsparteien haben erklärt, dass sie nicht mehr an Kapitel I des Überein-kommens gebunden sein wollen, da ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr den im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen entspricht. Dennoch möchten diese Staaten an das Kapitel II des Übereinkommens betreffend die Wehrpflicht von Mehrstaatern gebunden sein.

 

Das CJ-NA konsultierte im Wege des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) den Ausschuss der Rechtsberater für Völkerrecht (CAHDI) in dieser Frage. Das CJ-NA nahm die Rechtsmeinung des CAHDI zur Kenntnis, wonach gemäß dem im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge verankerten Völkervertragsrecht (im besonderen Artikel 44 Abs. 1) eine teilweise Kündigung des Übereinkommens nur dann möglich ist, wenn dies alle Vertragsparteien des Übereinkommens vereinbaren. Im Hinblick darauf, dass die in Kapitel I enthaltenen Bestimmungen vom Rest des Übereinkommens

in Bezug auf ihre Anwendung getrennt sind, hat das CN-JA entschieden, zu empfehlen, dass die Vertragsparteien durch schriftliches Verfahren zu einer Übereinkunft betreffend die Auslegung von Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1963 gelangen.

 

Diese Übereinkunft wird auf dem folgenden Verständnis beruhen, das Ergebnis der Diskussionen im CJ-NA ist:

 

1. Jede Vertragspartei, soweit sie betroffen ist, kann jederzeit das Kapitel I dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

 

2. Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des Erhalts einer solchen Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

 

3. Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gelten in der durch das Protokoll von 1977 geänderten Form.

 

Ich ersuche Sie, mir innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen, dass die vorherigen  Bestimmungen von Ihrer Regierung angenommen werden. Dieser in meiner Eigenschaft als Depositär der Verträge des Europarates gesendete Brief und die bestätigenden Antwortschreiben aller Vertragsparteien werden eine Übereinkunft über die Auslegung im Sinne von Artikel 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge darstellen. Sobald alle Vertragsparteien ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, werde ich durch eine Bescheinigung bestätigen, dass alle Vertragsparteien diese Übereinkunft getroffen haben. Die Übereinkunft über die Auslegung wird mit dem Datum dieser Bescheinigung in Kraft treten.“

 

In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, dass die obigen Bestimmungen von der Regierung der Republik Österreich angenommen werden.

 

 

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.