135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Gesetzesantrag

der Bundesräte Prof. Albrecht Konecny, Kolleginnen und Kollegen

vom 23. Juni 2003

betreffend Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. Nr. 330/1983 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3a lautet:

§ 3a. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dürfen während ihrer Amtstätigkeit keine Geschenke annehmen, welche in ihrem Wert jeweils die Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen.

(2) Ehrengeschenke, die infolge eines Staatsbesuches oder ähnlicher Besuche im In- und Ausland einem Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär überreicht wurden, gehen unabhängig von deren Wert unmittelbar in das Eigentum des betreffenden Ressorts über und sind für die Öffentlichkeit auszustellen.

(3) Weiters dürfen die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre weder für sich, noch für ihr Bundesministerium die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Personalressourcen durch Dritte annehmen.

(4) Die übrigen obersten Organe des Bundes, welche gem. § 2 Abs. 1 während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen [das sind der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)], müssen während ihrer Amtstätigkeit jährlich innerhalb des ersten Monates des Folgejahres alle von ihnen angenommene Geschenke, welche in ihrem Wert die Bagatellgrenze im Sinne eines Vorteiles gem. § 304 StGB übersteigen, dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über diese Meldungen dem Nationalrat zu berichten.“

2. Der bisherige § 3a erhält die Bezeichnung 3b.