Begründung:

§ 304 des Strafgesetzbuches regelt die Geschenkannahme durch Beamte; dieser Bestimmung unterliegen auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre. Diese Bestimmung, die nur strafrechtliche Konsequenzen regelt, soll nunmehr im Unvereinbarkeitsgesetz durch ein generelles Verbot der Geschenkannahme für die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre ergänzt werden.

Für die Wertgrenze soll die in der Judikatur entwickelte Wertgrenze des Vorteiles im Sinne des § 304 StGB herangezogen werden.

Weiters wird es Mitgliedern der Bundesregierung oder Staatssekretären untersagt, sich oder ihrem Ressort Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung stellen zu lassen. All diese Bestimmungen sollen die unbeeinflusste, objektive und unbestechliche Amtsführung von Regierungsmitgliedern gewährleisten.

Für Ehrengeschenke, die im Rahmen von Staatsbesuchen üblicherweise ausgetauscht werden und die eigentlich nicht der Person, sondern dem Amt geschenkt werden, soll kein Annahmeverbot bestehen. Diese gehen jedoch sofort in das Eigentum des Ressorts über und sind – einer Republik gebührend – der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob dies gemeinsam durch alle Ressorts an einem Ausstellungsort oder in individuellen Lösungen erfolgt, ist Angelegenheit der Regierung.

Für die übrigen obersten Organe des Bundes, die während ihrer Amtstätigkeit ein Berufsverbot haben, gilt die grundsätzliche Regel, dass sie solche Geschenke annehmen dürfen, diese aber jährlich dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden haben, welcher einen Bericht an den Nationalrat erstattet und daher die Öffentlichkeit dieser Listen herstellt.

Dieser Gedanke folgt dem Prinzip des § 304 StGB und dem Gedanken des Berufsverbotes des Unvereinbarkeitsgesetzes kombiniert mit maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.

Der Entwurf beinhaltet zunächst nicht die Mitglieder der Landesregierung, um die Möglichkeit zu bieten, mit Ländervertretern Gespräche zu führen, damit diese sich diesen neuen Regelungen anschließen können. Eine diesbezügliche Abänderung des Grundentwurfes würde eine Verfassungsbestimmung notwendig machen.

Der Gesetzesantrag soll gem. § 21 Abs. 6 GO-BR unverzüglich vom Präsidenten dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt werden.