138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (88 der Beilagen): Übereinkommen über die Errichtung  des Joint Vienna Institute

Im Jahre 1994 wurde auf Initiative Österreichs und des Internationalen Währungsfonds das Joint Vienna Institute („JVI“) als internationale Organisation mit Sitz in Wien durch ein Übereinkommen zwischen der Bank für den internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gegründet. Am 16. Juni 1998 wurde auch die WTO durch Unterzeichnung Vertragspartei.

Das Institut bietet als multilaterale Ausbildungsstätte Transitionsstaaten insbesondere aus Mittel- und Osteuropa sowie  der ehemaligen Sowjetunion Unterstützung auf ihrem Weg zu  marktorientierten Volkswirtschaften. Seit Beginn der Aktivitäten des JVI nahmen etwa 15.000 Personen vor allem aus dem öffentlichen Sektor aus über 30 Ländern an den Kursprogrammen des Instituts teil. Die Nachfrage nach dem Kurs- und Seminarangebot zu makroökonomischen, strukturpolitischen, sozialpolitischen, EU-relevanten und privatwirtschaftlichen Themenbereichen ist anhaltend groß.

Die Rechtsstellung des JVI ist durch das “Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute“, BGBl. III Nr. 187/1997, geregelt. Das JVI zählt mit 19 Bediensteten (davon 3 Österreicher) zu den kleineren internationalen Organisationen mit Sitz in Wien.

Das Übereinkommen über die Errichtung des JVI wurde für eine Dauer von fünf Jahren ab seinem In-Kraft-Treten am 19. August 2004 verlängert. Angesichts des anhaltenden Bedarfs und Interesses an dieser Ausbildungsinstitution nahmen Österreich (vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank) und der Internationale Währungsfonds in einer am 13. März 2002 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) in Aussicht, das JVI auf eine permanente Basis zu stellen und eine solide Finanzierungsstruktur zu schaffen.

Weiters zielt das genannte Memorandum of Understanding darauf ab, die jahrelange österreichische Unterstützung des JVI auch durch den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Errichtung des JVI zu reflektieren. Da dieses in seiner ursprünglichen Fassung den Beitritt von Staaten nicht vorsieht, war es erforderlich, das Gründungsübereinkommen entsprechend zu ergänzen. Das vorliegende Übereinkommen über die Errichtung des JVI in der Fassung seiner ersten Änderung sieht daher in Art. XVI die Möglichkeit eines Beitritts der Republik Österreich als Primärmitglied vor. Weitere Änderungen betreffen die Schaffung zweier Mitgliedschaftsformen am JVI (Primärmitglieder und beitragende Mitglieder) und dadurch bedingte Änderungen in der Struktur der Organisation (insbesondere die Zusammensetzung des Verwaltungsrates). Die operativen Kosten des JVI werden von den Primärmitgliedern (IMF und Österreich) zu gleichen Teilen getragen und belaufen sich auf voraussichtlich € 5 Mio. jährlich, wovon der Internationale Währungsfonds die Hälfte, die Republik und die Österreichische Nationalbank jeweils ein Viertel übernehmen werden.

Weiters hat Österreich im erwähnten Memorandum of Understanding in Aussicht genommen, ab 1. Mai 2003 anstelle der bisherigen Unterbringung in der Zollwachschule ein neues Gebäude für die Kurse und Büros des JVI sowie für Unterkünfte der Kursteilnehmer zur Verfügung zu stellen.

Das Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im  innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss  hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters der Abgeordnete Mag. Hans Moser.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute (88 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 07 01

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann