145 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (87 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Republik Armenien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im November 2000 wurden daher in Wien Verhandlungen mit Armenien aufgenommen, die im April 2001 fortgeführt wurden und zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungs­abkommens geführt haben.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA).

Das Abkommen wird für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Geltung haben. Die Betriebstättendefinition folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA beträgt die betriebstättenbegründende Baustellenfrist neun Monate. Die Betriebstättenregel betreffend die Besteuerung gewerblicher Gewinne folgt dem OECD-Konzept. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Dividenden ist auf 5% (im Schachtelverhältnis ab 10%iger Mindestbeteiligung) bzw. auf 15% (im Streubesitzfall) eingeschränkt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist mit 10% begrenzt. Es konnten jedoch Steuerbefreiungen im Quellenstaat (Lieferkredite, Bankdarlehen und Zinsen im öffentlichen Bereich) ausverhandelt werden. Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren beträgt 5%. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird österreichischerseits grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt sowie auf armenischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die steuerliche Amtshilfe wird grundsätzlich auf den „kleinen“ Informationsaustausch (zur bloßen Abkommensanwendung) eingeschränkt. Die Möglichkeit, auch einen Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts durchzuführen, ist aber ebenfalls vorgesehen. Allerdings bedarf es hiefür eines Verwaltungsübereinkommens. In einer Protokollbestimmung ist die Anwendung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars bei der Auslegung der OECD- bzw. UN-konformen Bestimmungen des Abkommens ausdrücklich vereinbart.

Auf Grund des derzeit nicht sehr dichten Abkommensnetzes Armeniens standen Vergleichsdaten aus Abkommen mit anderen EU-MS nur eingeschränkt zur Verfügung. Soweit aber solche Abkommen bereits in Kraft stehen bzw. im Entwurf vorliegen, konnte in der zweiten Verhandlungsrunde im Wesentlichen eine Gleichbehandlung Österreichs mit anderen EU-MS erreicht werden. Die einzige Ausnahme stellt die zwölfmonatige Baustellenfrist im Verhältnis zu Frankreich (Abkommen aus dem Jahr 1997) dar. Insoweit war die Gleichbehandlung Österreichs nicht zu erreichen, weil sich seither die Abkommenspolitik Armeniens in dieser Frage geändert hat und somit kein Verhandlungsspielraum bestand.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (87 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 07 01

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann