147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (92 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Mit der Islamischen Republik Iran besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Es wurden daher am 21. Jänner 2002 in Wien Verhandlungen mit dem Iran aufgenommen, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben.

Das Abkommen folgt in allen wesentlichen Punkten dem Konzept des OECD-Musterabkommens (im Folgenden „OECD-MA“). Das Abkommen wird für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Geltung haben. Die Betriebstättendefinition folgt mit einer einzigen Ausnahme (Auslieferungslager gelten als Betriebstätte) der Definition des OECD-MA. Die betriebstättenbegründende Baustellenfrist beträgt daher in OECD-konformer Weise 12 Monate. Die Betriebstättenregel betr. die Besteuerung gewerblicher Gewinne folgt ebenfalls dem OECD-Konzept. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Dividenden ist auf 5% (im Schachtelverhältnis bei 25%iger Mindestbeteiligung) bzw. auf 10 % (im Streubesitzfall) eingeschränkt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist mit 5% begrenzt, wobei es jedoch gelungen ist, weitreichende Steuerbefreiungen im Quellenstaat (für Exportförderungskredite und vor allem für Zwischenbankzinsen) auszuverhandeln. Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren beträgt ebenfalls 5%. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird österreichischerseits grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt sowie auf iranischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die steuerliche Amtshilfe wird auf den „kleinen“ Informationsaustausch (zur bloßen Abkommensanwendung) eingeschränkt. In den als travaux préparatoires maßgeblichen Agreed Minutes bekannte sich die iranische Seite zur Anwendung des OECD-Kommentars bei der Auslegung der OECD-konformen Bestimmungen des Abkommens.

Im Zuge der Verhandlungen ist es gelungen, in allen wesentlichen Bereichen günstigere oder zumindest nicht schlechtere Bedingungen auszuverhandeln, als sie iranischerseits anderen DBA-Partnerstaaten zugestanden worden sind. Dem Vernehmen nach wird das österr. - iranische Doppelbesteuerungsabkommen das erste vom Iran ausverhandelte neuere Abkommen mit einem EU-Staat sein, was Österreich angesichts der günstigen Eckdaten des Abkommens zweifellos einen Standortvorteil gegenüber den anderen EU-Staaten verschaffen kann.

Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (92 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 07 01

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann